Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte, die an ihre Doppelhaushälfte angebaut werden soll, jedoch nicht profilgleich. Unter dem
- September 2009 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses und einer Garage auf dem Grundstück FlNr. 260/61 Gemarkung ... Nach den ursprünglich vorgelegten Plänen sollte eine Doppelhaushälfte errichtet werden mit Ausmaßen von 6,60 m (Breite) und 12,23 m (Tiefe), bei einer Wandhöhe von 3,645 m und einer Firsthöhe von 7,925 m (jeweils ab Erdgeschossfußboden). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des unmittelbar westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. 240/
- Dieses Grundstück ist mit einer sich an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen befindlichen Doppelhaushälfte bebaut mit einer Breite von ca. 7,50 m und einer Tiefe von 14 m bei einer Wandhöhe von ca. 4 m und einer Firsthöhe von ca. 9 m. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... aus dem Jahre 2004, der auf den beiden Grundstücken (insgesamt) ein Doppelhaus zulässt und in der Festsetzung Nr. 7.3 bestimmt: „Doppelhäuser sind bezüglich Gestaltung, Dachneigung, -aufbauten, -überstände, -deckung und Baumaterialien aufeinander abzustimmen.“ In der Begründung ist hierzu nichts weiter ausgeführt. Unter dem
- Oktober 2009 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der „Anpassung an die zweite Doppelhaushälfte mit der EFH, Traufe, Dachvorsprüngen, Dachdeckungsmaterial und Gebäudegröße.“ Das geplante Wohnhaus könne aus Kostengründen nicht in der Größe der bestehenden Doppelhaushälfte gebaut werden. Das Gebäude müsse höhenmäßig tiefer abgesetzt werden, um die Wandanschlüsse am Bestand herstellen zu können. Mit Schreiben vom
- September 2009 an das Landratsamt und die Gemeinde wies die Antragstellerin darauf hin, dass das geplante Bauvorhaben nur 12 m tief sei; daraus ergebe sich zwangsläufig ein Rücksprung und eine versetzte Firsthöhe im Vergleich zu ihrer Doppelhaushälfte, so dass eine große Fläche der Kommunwand im Freien liege. Dies widerspreche dem Bebauungsplan unter Ziffer 7.3 „Doppelhäuser“. Die Gestaltung der Baukörper seien nicht profilgleich; der beabsichtigte Neubau werde auf der Sonnenseite (Süden) durch ihr Haus beschattet. Ihr Haus benötige somit auf der freiliegenden Kommunwandfläche eine außenliegende Wärmedämmung. Für diese Wärmedämmung müsse im Zuge der Genehmigung des Bauplans eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen eingeräumt werden. Mit Schreiben vom
- Oktober 2009 ergänzte die Antragstellerin, sie sei mit den beantragten Abweichungen nicht einverstanden. Der geplante Neubau sehe aus wie bei anderen Doppelhäusern die Garage. Laut Bebauungsplan müssten die Doppelhäuser profilgleich gebaut werden. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2009 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans diesbezüglich nachbarschützend seien. Im Hinblick auf die bindende Festsetzung des Bebauungsplans sei - wie bei Doppelhäusern vollkommen üblich - hierbei die Kommunmauer nur als 17,5er Wand ausgeführt und um die Hälfte der potenziell einzubauenden Dämmung von der Grundstücksgrenze abgerückt worden, obwohl im Übrigen das Anwesen der Antragstellerin mit 50er Mauerwerk ausgeführt worden sei. Der Bauausschuss der Gemeinde ... stimmte dem Bauantrag und den beantragten Befreiungen mit Beschluss vom ... Oktober 2009 zu. Mit Schreiben vom
- November 2009 bat das Landratsamt den Planfertiger der Beigeladenen, ergänzende und geänderte Pläne vorzulegen. Eine ausreichende Profilgleichheit für ein Doppelhaus sei gegeben, wenn die nördlichen Dachflächen ohne Versatz durchliefen. Dies könne durch eine Höhersituierung der Doppelhaushälfte auf das Niveau der bestehenden Doppelhaushälfte und eine Erhöhung der Wandhöhe auf 4 m erreicht werden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2009 legte der Bauplaner der Beigeladenen die „tektierten Baupläne mit der Anpassung an das bestehende Gebäude“, datiert auf den
- Dezember 2009, vor. Mit Bescheid vom ... Dezember 2009 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung nach den geänderten Plänen vom
- Dezember 2009 sowie die Befreiung vom Bebauungsplan für „Doppelhaushälfte gestalterisch nicht an bestehende Doppelhaushälfte angepasst“ und „Höhersituierung der Doppelhaushälfte um 0,20 m“ (Nr. 3 des Bescheids). In der Begründung ist ausgeführt, die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ hätten erteilt werden können, weil diese die Grundzüge der Planung nicht berührten, städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien. Die Befreiungen seien städtebaulich vertretbar, da diesen ein atypischer Sachverhalt zu Grunde liege und das Bestehen auf der Durchführung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Der Grund für die Befreiungen liege darin, dass auf dem Baugrundstück eine Doppelhaushälfte zugelassen werden solle, die nicht der Größe der bereits auf dem Grundstück der Antragstellerin stehenden Doppelhaushälfte entspreche. Diese Konstellation sei vom Bebauungsplan grundsätzlich nicht vorgesehen, widerspreche aber nicht dem Plankonzept der Gemeinde, sondern trage vielmehr den geänderten Anforderungen an Bauland Rechnung. Bei der bereits bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Antragstellerin handle es sich aufgrund einer Tiefe von 14 m um eine atypische Doppelhaushälfte. Ein Bestehen auf Angleichen an die bestehende Doppelhaushälfte durch Verweigerung einer Befreiung hätte zur Folge, dass eine Bebaubarkeit des Grundstücks nur mit der gleichen Tiefe von 14 m möglich wäre. Es sei jedoch sehr unwahrscheinlich, einen Bauherrn zu finden, der ebenfalls eine Doppelhaushälfte mit dieser Tiefe bauen werde, da der Regelfall eine Tiefe von 10 m bis 12 m vorsehe. Die Befreiung von der Höhenlage führe dazu, dass die nördlichen Dachflächen ohne Versatz durchliefen und damit auch optisch eine bauliche Einheit hergestellt werde. Durch die Befreiungen würden gestalterische Vorgaben nicht eingehalten. Diese Festsetzungen wirkten sich nicht nachbarschützend aus. Diese Vorgaben des Bebauungsplans seien nicht im besonderen Interesse der Nachbarn festgesetzt worden. Hierfür ergäben sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung Anhaltspunkte. Die sich durch den Versatz ergebenden Probleme für die erforderliche Außendämmung für die bestehende Doppelhaushälfte seien eine bloße Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen und führten nicht zur Versagung der beantragten Befreiungen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am
- Dezember 2009, den Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am
- Januar 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2010, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am
- Januar 2010, ließ die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Dezember 2009 aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragstellerin habe ihr Grundstück FlNr. 240/60 mit einer Doppelhaushälfte bebaut und dabei die Vorgaben des Bebauungsplans (nach dem Maß der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche) ausgeschöpft. Nach der Festsetzung in Ziffer 7.3 des Bebauungsplans seien Doppelhäuser bezüglich Gestaltung, Dachneigung, -aufbauten, -überstände, -deckung und Baumaterialien aufeinander abzustimmen. Die genehmigte Doppelhaushälfte sei nicht auf den vorhandenen Bestand abgestimmt. Bei Verwirklichung der Baugenehmigung ergäbe sich ein deutlicher Versatz auf der Südseite und eine deutlich niedrigere Firsthöhe. Die offensichtliche Unverträglichkeit bestehe darin, dass die Nachbarn der Antragstellerin nur einen sehr schmalen Baukörper errichten wollten, der allenfalls halb so breit sei wie die bereits vorhandene Doppelhaushälfte. Das gestalterische Abstimmungsgebot gemäß Ziffer 7.3 des Bebauungsplans sei verletzt. Der herzustellende Gesamtbaukörper müsse nach der Rechtsprechung den Charakter eines Doppelhauses aufweisen; Doppelhaushälften müssten zwar nicht zu 100 % spiegelgleich ausgeführt werden, jedoch eine harmonische Beziehung zueinander aufweisen. Eine bereits vorhandene Doppelhaushälfte werde für die später zu errichtende zur „maßstabsbildenden Vorbelastung“. Die Doppelhaushälfte der Beigeladenen erscheine lediglich als ein untergeordnetes Nebengebäude und füge sich in keinster Weise ins Ortsbild ein. Ein Doppelhauscharakter sei schlichtweg nicht zu erkennen. Die erteilten Befreiungen seien rechtswidrig. Der Bebauungsplan erlaube eine Doppelhaushälfte mit einer Tiefe von 14 m, wie die Antragstellerin sie errichtet habe. Dadurch entstehe keine Regelungslücke, die mit der Erteilung einer Befreiung zu korrigieren wäre. Das Landratsamt habe nicht berücksichtigt, dass das genehmigte Vorhaben konkrete negative Auswirkungen auf die Doppelhaushälfte der Antragstellerin zeigen werde. Die ohne Wärmeschutz ausgebildete Kommunwand werde in den freibleibenden Bereichen besonders anfällig für Feuchtigkeits- und Frostschäden. An den betroffenen Stellen werde sich unvermeidlich Schimmel bilden, so dass in der Doppelhaushälfte der Antragstellerin keine gesunde Wohnatmosphäre mehr gewährleistet sei. Damit seien Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt, die der Erteilung einer Befreiung zwingend entgegenstünden. Die Festsetzung im Bebauungsplan zur Errichtung der Doppelhaushälften entfalte drittschützende Wirkung; die Baugenehmigung sei auch rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin. Aufgrund der erwarteten Anschlussbebauung sei die Kommunwand lediglich mit einer Stärke von 17,5 cm hergestellt worden, wobei im Übrigen 50er Mauerwerk ausgeführt worden sei. Die Antragstellerin sehe sich mithin gezwungen, hinsichtlich der freiliegenden Flächen zusätzlichen finanziellen Aufwand zu betreiben für die Herstellung des notwendigen Wärmeschutzes. Um die erforderlichen Arbeiten aus- bzw. zukünftig Wartungsarbeiten durchführen zu können, sei die Antragstellerin darauf angewiesen, eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des benachbarten Grundstücks eintragen zu lassen. Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom
- Februar 2010, den Antrag abzulehnen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Planskizzen seien nicht Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung. Vielmehr seien neue Baupläne vorgelegt und genehmigt worden, die Änderungen zur Höhenlage und zur besseren Abstimmung mit der Doppelhaushälfte der Antragstellerin beinhalteten. Die genehmigten Pläne lägen der Antragstellerin seit dem
- Januar 2010 in Kopie vor. Doppelhaushälften müssten lediglich zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein. Dies sei hier der Fall. Zunächst werde die gemeinsame Grundstücksgrenze auf einer Länge von 12,23 m ausgebaut. Der First des Neubaus liege nur ca. 0,70 m tiefer als der der Haushälfte der Antragstellerin. Die Wandfläche der Haushälfte der Antragstellerin werde daher zum größten Teil abgedeckt. In den genehmigten Plänen sei die Höhenlage des Wohnhauses (Fertigfußboden EG) so angehoben worden, dass das Wohnhaus im Norden eine durchgängige Dachfläche mit dem Wohnhaus der Antragstellerin erhalte, so dass optisch ein Doppelhaus wahrnehmbar sei und nicht ein bloßer Anbau. Das genehmigte Wohnhaus habe eine Breite von 6,60 m, das bereits vorhandene der Antragstellerin eine von 8,71 m. Soweit erkennbar habe die Festsetzung B.7.3 des Bebauungsplans gestalterischen Charakter. Nach der Festsetzung sei nicht ein unmittelbares Angleichen, sondern nur ein Abstimmen erforderlich. Eine etwaig erforderliche Dämmung der Hauswand der Antragstellerin sei im privatrechtlichen Rahmen zu klären. Mit Schriftsatz vom
- Februar 2010 betonten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Ostwand des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin bei Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens nicht mehr den baurechtlichen Anforderungen (Art. 13 Abs. 1 BayBO) entspräche; das Bauvorhaben sei auch deshalb nicht genehmigungsfähig. Auch insoweit hätten die Bebauungsplanfestsetzungen drittschützende Wirkung. Höhe und Tiefe der beiden Baukörper seien daher aufeinander abzustimmen. Zivilrechtlich könne die Antragstellerin die Nachbarn nicht zwingen, eine Wärmedämmung auf der Grenzwand zu dulden. Die Bevollmächtigten der mit Beschluss des Gerichts vom
- Januar 2010 beigeladenen Bauherrn beantragten mit Schriftsatz vom
- Februar 2010, den Antrag abzulehnen und trugen mit diesem und weiteren Schriftsätzen vom
- und
- März 2010 vor, der Vortrag der Antragstellerseite berücksichtige nicht die aktuellen, genehmigten Baupläne. Die Doppelhaushälften seien ausreichend aufeinander abgestimmt. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass auch die Beigeladenen die Bebauungsplanvorgaben vollständig ausschöpften. Die Antragstellerin möge sich hinsichtlich der Wärmedämmung an die Beigeladenen wenden. Der Antragstellerin sei es möglich, noch vor Bauausführung die Wand zu isolieren. Die Doppelhaushälfte der Antragstellerin sei im Übrigen nicht genehmigt worden, sondern im Freistellungsverfahren errichtet worden, so dass die Außenwand nicht bauaufsichtlich genehmigt sei. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin entgegneten mit Schriftsatz vom
- März 2010, trotz Änderung der Pläne sei eine nicht unerhebliche Teilfläche der Ostwand der Doppelhaushälfte der Antragstellerin ohne Anschlussbebauung, so dass die erforderliche Abstimmung nicht vorliege. Höhe und Tiefe der geplanten Doppelhaushälfte seien so zu wählen, dass keine Freifläche verbleibe. Das Landratsamt wies mit Schreiben vom
- März 2010 darauf hin, dass im Wohnhaus der Antragstellerin auch die Möglichkeit bestehe, eine Innendämmung auszuführen (vgl. hierzu auch DIN 1053-1, Teil 1 und DIN 4108). Mit Schriftsätzen vom
- März 2010 baten die Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen, die gerichtliche Entscheidung zurückzustellen, da eine außergerichtliche Einigung gefunden werden solle. Mit Schriftsatz vom
- April 2010 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit, dass eine Einigung nicht erreicht worden sei und baten um gerichtliche Entscheidung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren Az: M 11 K 10.261, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Nach § 212a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsmittels ergibt, dass dieses sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber das Rechtsmittel offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, Beschl. vom 18.7.1973, DVBl 74, 79 /81; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 14.1.1991, Az: 14 CS 90.3166 ). Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Antragsgegners ergibt, dass das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt ( BVerwGE 52, 122 ). Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt voraussichtlich weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist Bauordnungsrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 BayBO von der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung nicht zwingend zu prüfen. Auch ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften liegt voraussichtlich nicht vor. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (vgl. BVerwG vom 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris -). Im System der offenen Bauweise gewinnt der Begriff des Doppelhauses seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Sie erscheinen daher in der offenen Bauweise zunächst als systemwidrig. Bauplanungsrechtlich werfen sie die Frage auf, ob sie gleichwohl in der offenen Bauweise zulässig sein sollen. Diese Frage hat der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 BauNVO bejaht. Darin liegt eine „Modifikation“ der offenen Bauweise, die dem Begriff des Doppelhauses eine eigenständige, das Abstandsflächengebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht (vgl. BVerwG vom 24.2.2000, a.a.O.). „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es mit seitlichem Grenzabstand, d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Das bestätigt § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als „Hausform“ bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden. Kein Doppelhaus bilden zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Im vorliegenden Fall handelt es sich angesichts eines Zusammenbaus auf einer Länge von über 12 m und einer Firsthöhendifferenz von unter 1 m um einen Gesamtbaukörper in diesem Sinn. Mit der Annahme eines Gesamtbaukörpers ist jedoch der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO noch nicht erfüllt. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Insoweit setzt die Doppelhaus-Festsetzung der Baufreiheit Schranken. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Vorsprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 24.2.2000, a.a.O.). Dass die Hälften eines Doppelhauses in ihren städtebaulich relevanten Merkmalen - Überdeckung der Giebelflächen, Kubatur, Traufen, Dachform, Dachneigung und Firsthöhen, Grundfläche und Bautiefe - einander im Wesentlichen entsprechen müssen, ist nicht notwendig. Die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, beurteilt sich allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt wird. Im vorliegenden Fall entsteht bei einem seitlichen Versatz der Doppelhaushälften zueinander von ca. 1,70 m und einem höhenmäßigen Versatz nur der südlichen Dachfläche von unter 1 m kein Bodennutzungskonflikt; das überschreitet nicht den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung und vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus; vielmehr werden die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut. Ein solcher Versatz wird bei Doppelhäusern, aber insbesondere bei Hausgruppen häufig in Bebauungsplänen von Gemeinden vorgesehen. Selbst ein Versatz bis zu 3 m ist in der Regel unproblematisch. Ein solcher Versatz von aneinandergebauten Gebäuden kann nicht nur städtebaulich eine gewisse „Auflockerung“ bewirken, sondern dient auch den Interessen der Grundstücksnachbarn, weil durch einen solchen Versatz nachbarliche Einblicke in Wohn- und Aufenthaltsräume sowie auf die regelmäßig vorgelagerten Terrassen vermieden werden können. Ein solcher Versatz schirmt die Terrassenbereiche auch im Hinblick auf den Lärmschutz besser voneinander ab, als zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Gebäude ohne Versatz und unmittelbar aneinander grenzende Terrassen. Die Festsetzung in B 7.3 des Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ..., wonach Doppelhäuser bezüglich Gestaltung, Dachneigung, -aufbauten, -überstände, -deckung und Baumaterialien aufeinander abzustimmen sind, geht wohl kaum über die geschilderten Anforderungen des § 22 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt wurden, hinaus, so dass bereits fraglich ist, ob es der Erteilung einer Befreiung insoweit bedurft hätte. Soweit die Festsetzung über das ohnehin gesetzlich bestehende Abstimmungsgebot hinausgeht, hat sie wohl allein gestalterischen Charakter, so dass die Festsetzung insoweit nicht nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151 ; vom 24.2.2000 ZFBR 2000, 423); Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz vielmehr nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen; dies ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BayVGH vom 30.6.2009 Az: 1 ZB 07.3058 ). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind aber nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere enthält die Begründung des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung nachbarschützend sein solle. Das von der Antragstellerin vorgebrachte Hauptargument des fehlenden Wärmeschutzes und der fehlenden Isolierung der Außenwand ihrer Doppelhaushälfte ist baurechtlich nicht entscheidungserheblich. Es ist allein Sache der Antragstellerin, die Wärmeisolierung ihrer Außenwand zum Nachbargrundstück sicherzustellen. Das Vertrauen der Antragstellerin auf einen spiegelbildlichen Anbau der Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück und ihre Erwartung, dadurch könne ihr der Wärmeschutz und die Isolierung ihrer Außenwand erspart bleiben, ist zwar enttäuscht worden; dieses Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig, da sich weder aus dem Gesetz noch aus dem einschlägigen Bebauungsplan eine Pflicht ergibt, so anzubauen, dass ihre Grenzwand vollständig verdeckt wäre. Ein Höhenversatz der Dachflächen (hier unter 1 m) ist selbst bei geschlossener Bauweise nicht unüblich; etwaigen Feuchtigkeitsschäden durch das Niederschlagswasser auf dem tiefer liegenden Dach durch Eindringen in die Gebäudeaußenwand des höheren Gebäudes ist durch technische Maßnahmen zu begegnen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Hierbei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog. Permalink: https://openjur.de/u/483374.html ( https://oj.is/483374 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.