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OLG München, Beschluss vom 06.04.2010 - 31 Wx 170/09

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 3.000

Rn. 274). Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung wird jedoch dennoch, unter Verpflichtung von Ersatz des dadurch dem Verein entstandenen Schadens, als wirksam erachtet, es sei denn, dass feststeht, dass die Niederlegung aus unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde (BGH NJW-RR 2007, 185 für den Fall der Niederlegung des Amtes durch den einzigen Vorstand eines eingetragenen Vereins ohne Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). 132. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die erklärten Amtsniederlegungen der einzelnen Vorstandsmitglieder als nicht eintragungsfähig, da diese rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sind. Die Erklärungen der einzelnen Amtsniederlegungen stellen eine Umgehung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Anforderungen an eine Niederlegung des Amtes des Vorstandes dar und führen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte der Mitglieder. a) Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds ist nach allgemeiner Meinung eine einseitige, empfangsbedürftige organschaftliche Erklärung, die gegenüber dem Bestellungs- und Abberufungsorgan (regelmäßig die Mitgliederversammlung) oder – soweit die Niederlegung außerhalb einer Mitgliederversammlung erklärt wird – an eines der übrigen Vorstandsmitglieder (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu richten ist (Soergel/Hadding BGB 13.

§ 27Rn. 16; Münch

KommBGB/Reuter 5.

§ 27

Rn 34; Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin BGB 2.

§ 27

Rn 10; Reichert Vereins- und Verbandsrecht 12.

Rn. 2316; Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 18.

Rn. 275; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 9.

Rn. 267). Ist dies nicht möglich, so z.B. bei Erklärung der Amtsniederlegung außerhalb einer Mitgliederversammlung durch einen Einzelvorstand (vgl. § 181 BGB) oder durch das letzte Vorstandsmitglied, ist nach überwiegender Meinung ein Notvorstand gemäß § 29 BGB zu bestellen, gegenüber dem die Amtsniederlegung dann erklärt werden kann (Soegel/Hadding aaO; MünchKommBGB/Reuter aaO; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht aaO). In der Regel ist jedoch in diesen Fällen die Einberufung der Mitgliederversammlung geboten, weil das Interesse des Vereins die schnellstmögliche Bestellung eines neuen Vorstandes erfordert (MünchKommBGB/Reuter aaO). Durch die vorrangige Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung wird damit zugleich das Recht der Mitglieder zur Wahl und Bestellung des Vorstandes gewährleistet. Soweit eine Einberufung nicht möglich ist, sichert die Bestellung eines Notvorstandes die Handlungsfähigkeit des Vereins nach innen und außen.

  1. b)Diesen Grundsätzen widerspricht die Vorgehensweise der Vorstandsmitglieder in erheblicher Weise. Indem die einzelnen Niederlegungserklärungen auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung bezogen werden, wird zwar sichergestellt, dass die Erklärungen gegenüber (noch) wirksam bestellten Vorstandsmitgliedern abgegeben werden können. Bei deren Eintragung führt dies aber zur Amtsniederlegung aller Vorstandsmitglieder, so dass der Verein keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Die Frage, ob der Umstand, dass der Verein wegen der Amtsniederlegung zeitweise keinen gesetzlichen Vertreter hat, allein einen Rechtsmissbrauch begründen kann (verneinend Reichert aaO Rn. 2318), kann dahinstehen, da vorliegend weitere Anhaltspunkte vorliegen, die eine rechtsmissbräuchliche Niederlegung der Ämter der Vorstandsmitglieder belegen. 17(
  2. aa)Das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters ist allein auf die gewählte Art und Weise der Amtsniederlegung durch die Vorstandsmitglieder zurückzuführen, die im erheblichen Widerspruch zu den Satzungsbestimmungen des Vereins und den gesetzlichen Vorschriften für die Amtsniederlegung steht. 18Die Vorstandsmitglieder erklärten außerhalb einer Mitgliederversammlung kollektiv ihre Amtsniederlegung, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen, obwohl § 7 Abs. 3 Satz 1 der Vereinssatzung selbst bei einem Ausscheiden nur eines der Vorsitzenden die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung gebietet. Durch die von den Vorstandsmitgliedern gewählte Gestaltung der Amtsniederlegung wird die in § 7 Abs. 3 Satz 1 zum Ausdruck gebrachte Intention – umgehende Neubestellung des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung – übergangen und werden die Rechte der Mitgliederversammlung als Bestellungsorgan der Vorstandsmitglieder in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. 19Die Amtsniederlegung tritt aufgrund der von den Vorstandsmitgliedern bewusst gewählten Formulierung zeitgleich mit deren Eintragung in das Vereinsregister ein. Durch die Formulierung wird zwar zum einen gewährleistet, dass die Vorstandsmitglieder, da noch wirksam bestellt, selbst noch ihre Amtsniederlegung zur Eintragung anmelden können. Andererseits wird durch diese Gestaltung der Niederlegung die Bestellung eines Notvorstandes verhindert. Eine solche Bestellung wäre nämlich bei einer „Ringniederlegung“, bei der die Vorstandsmitglieder einer nach dem anderen die Niederlegung ihres Amtes erklären, für den Empfang der Erklärung des Letzterklärenden erforderlich. Durch die Gestaltung der Amtsniederlegung mit gleichzeitiger Vollmachterteilung soll diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensweise umgangen werden und - wie ausdrücklich erklärt - das Erfordernis der Bestellung eines Notvorstandes von vornherein vermieden werden. Die Bestellung eines Notvorstandes dient aber nicht nur der Gewährleistung des Empfangs der Niederlegungserklärung, sondern bezweckt zudem die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins. Eine solche ist aber durch die kollektive Amtsniederlegung nicht mehr gegeben. (
  3. bb)Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird die Handlungsfähigkeit des Vereins nicht durch die vorab erteilte Handlungsvollmacht zugunsten der beiden Bevollmächtigten sichergestellt. Diese Bevollmächtigung ist ihrerseits rechtsmissbräuchlich und treuwidrig.

(1)Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sowohl das Registergericht als auch der Senat die Vorab-Bestellung von gewillkürten Vertretern durch den Vorstand in die Prüfung der Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung mit einbeziehen, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtsniederlegung steht und im Zuge der Eintragung der Amtsniederlegung vorgetragen wurde. Das Registergericht ist nämlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen, was auch die rechtliche Prüfung beinhaltet, ob die ihm mitgeteilten Tatsachen die begehrte Eintragung rechtfertigen (zum Prüfungsumfang für das Handelsregister vgl. Baumbach/Hopt HGB 34.

§ 8Rn. 8).

(2)Grundsätzlich können auch bei einem Verein einem gewillkürten Vertreter durch den Vorstand satzungsmäßige Rechte im Wege einer Bevollmächtigung übertragen werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist jedoch dann unwirksam, wenn dem Bevollmächtigten ohne entsprechenden Beschluss des satzungsmäßigen Bestellungsorgans Rechte in der Weise übertragen werden, dass die Bevollmächtigung im Ergebnis auf eine Einräumung unmittelbarer Vertretungsmacht hinausläuft (vgl. dazu auch BGH WM 1978, 1047 zur Umwandlung der bisherigen Gesamtgeschäftsführungs- in eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis ohne Vorliegen eines satzungsgerechten Beschlusses). Dies ist hier der Fall. Den beiden Bevollmächtigten wird durch die ihr Amt niederlegenden Vorstandsmitglieder vorab, mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften, umfassende Vollmacht für den Verein erteilt, die insbesondere auch die Befugnis zur Einberufung von Mitgliederversammlungen mit einschließt. Das Recht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der Vereinssatzung dem Vorstand vorbehalten. Die Bevollmächtigung läuft daher im Ergebnis darauf hinaus, dass die Bevollmächtigten an die Stelle der ihr Amt niederlegenden Vorstandsmitglieder treten, und ihnen Rechte des Vorstandes übertragen werden, ohne hierfür von dem dazu an sich satzungsmäßigen Bestellungsorgan (vgl. § 6 Abs. 4
  1. d)der Vereinssatzung) berufen worden zu sein. Hinzu kommt, dass den Bevollmächtigten durch die Vorstandsmitglieder ein Mehr an Vertretungsmacht erteilt wird, als diesen selbst in der Satzung eingeräumt wird. Während die satzungsmäßige Vertretungsregelung eine Vertretung des Vereins durch zwei Vorsitzende vorsieht, erhalten die Bevollmächtigten Einzelvertretungsbefugnis unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bezüglich Vereinbarungen mit dem Verein G.B. (…) e.V.. Inwiefern eine solche Vollmachtserteilung, wie vorgetragen, geeignet sein soll, Schaden von dem Verein abzuwenden, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr verletzt die Ausgestaltung der Vollmacht organschaftliche Rechte der Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB) in schwerwiegender Weise.
  2. c)Sofern die Vorstandsmitglieder weiterhin beabsichtigen ihr Amt kollektiv niederzulegen, so sind sie daher gehalten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in dessen Rahmen sie die Niederlegung ihres Amtes erklären können. Eine kollektive Niederlegung aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder betrifft das Vereinsinteresse in erheblichem Maße und erfordert gemäß § 6 Abs. 5 der Vereinssatzung zwingend die Einberufung der Mitgliederversammlung. In dieser einberufenen Mitgliederversammlung kann auch schnellstmöglichst die Bestellung eines neuen Vorstandes, die gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht durch eine Bevollmächtigung Dritter ersetzt werden kann, beschlossen werden. Ob sich die Befürchtung des Beschwerdevorbringens bewahrheitet, dass sich keine bereitwilligen Kandidaten für das Amt des Vorstandes finden lassen, wird sich dann zeigen. Eine solche Befürchtung ist jedenfalls kein hinreichender Grund für ein Absehen der Einberufung der Mitgliederversammlung. 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO i.V.m. § 131 Abs. 4 KostO. Der Senat hält einen solchen i.H.v. 3000 € für angemessen. Dieser entspricht dem Regelgeschäftswert im Sinne des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Eine höhere oder - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer – niedrigere Bewertung des Geschäftswerts ist nach Auffassung des Senats nicht angezeigt. Eine Abänderung des von dem Registergericht festgesetzten Gegenstandswertes war daher nicht veranlasst. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Permalink: https://openjur.de/u/483628.html ( https://oj.is/483628 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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