Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I,
- Zivilkammer, vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 283.114,17 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin wendet sich noch dagegen, dass die beklagte Bank gegen sie aus einer persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Vollstreckung betreibt. Daneben verlangt sie erstmals im Berufungsverfahren auch die Rückzahlung geleisteter Aufwendungen als Schadensersatz. Die Beklagte machte gegen die Klägerin und ihren Ehemann fällige Forderungen aus drei Darlehen i.H.v. fast 500.000.- € geltend (vgl. Forderungsaufstellung Anlage B 1). Aktuell macht sie gegen die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung aus der mit notarieller Urkunde des Notars Dr. B. in München vom 01.02.1993, UR-Nr. ...2 B/1993, bestellten verfahrensgegenständlichen Grundschuld (Anlage K 3) eine Hauptforderung von insgesamt 199.403,83 € sowie Zinsen von 95.713,84 €, insgesamt 295.117,67 €, geltend (vgl. Vollstreckungsprotokoll Anlage K 27). Die Klägerin, von Beruf Schauspielerin, und ihr Ehemann, von Beruf Schauspieler und Regisseur, erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. B. in München vom 01.02.1993, UR-Nr. ...1 B/1993 (Anlage B 3), einen Miteigentumsanteil an einem bereits errichteten Wohn- und Geschäftshaus in Chemnitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 2 samt Kellerabteil für 327.500.- DM. In dem Kaufpreis enthalten waren Bauverpflichtungen gem. Abschn. 5 der notariellen Urkunde. Die dort genannten Verweisungsurkunden wurden im Verfahren ebensowenig vorgelegt wie ein vollständiger Prospekt des Objekts. Ebenfalls mit notarieller Urkunde des Notars Dr. B. in München vom 01.02.1993, UR-Nr. ...2 B/1993, bestellten die Klägerin und ihr Ehemann auch bereits die verfahrensgegenständliche Grundschuld über 390.000.- DM sowie 16% Zinsen mit Übernahme der persönlichen Haftung zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: die Beklagte; Anlage K 3). Das Kaufobjekt wurde im Jahr 2003 durch Zwangsversteigerung verwertet (vgl. Anlage B 1). Mit Datum 16.02.1993 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann - nach ihrer Behauptung blanko - eine Selbstauskunft auf einem Formular der Beklagten (Anlage K 8), deren Kalkulation unstreitig ein Mietertrag von 21.- DM/qm zugrunde lag (vgl. Bl. 16 und 49 d.A.). Ebenfalls mit Datum 16.02.1993 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann zur Finanzierung des Erwerbs des Ladens ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen mit einem Nennbetrag von 389.000.- DM bei der Beklagten, die diesen Antrag mit Datum 08.03.1993 annahm (Anlage K 4). Unter demselben Datum gaben die Klägerin und ihr Ehemann auch eine Zweckerklärung ab, wonach die Grundschuld als Sicherheit für alle Ansprüche der Beklagten dienen solle (Anlage B 2). Eine weitere undatierte Zweckerklärung (Anlage K 9), die u.a. ebenfalls alle Ansprüche der Beklagten sichern und frühere Sicherungsvereinbarungen unberührt lassen sollte, wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann den Feststellungen des Landgerichts zufolge frühestens am 09.12.1994 unterzeichnet. Im März 2000 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann den Widerruf des Darlehensvertrags vom Februar/März
- Sie wiederholten diesen Widerruf in der Klageschrift und erweiterten ihn auf sämtliche vertragliche Nebenabreden, die allgemeine Sicherungsvereinbarung, die Zweckbestimmungserklärung, Sicherheitenabreden und Auszahlungsanweisungen. Mit Vereinbarung vom 18.08.2005 trat der Ehemann der Klägerin dieser sämtliche Ansprüche, Rechte und Forderungen gegenüber der Beklagten aus dem Erwerb des Ladengeschäftes, dessen Finanzierung und der Rückabwicklung ab. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann wende; Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage könne lediglich der Vollstreckungsschuldner sein. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft sei in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig. Drüber hinaus erweise sich die Klage schon darum als unbegründet, weil der Beklagten ausweislich Anlage B 1 aus anderweitigen Darlehen - nur völlig unsubstantiiert bestritten - zur sofortigen Rückzahlung fällige Forderungen in der Gesamtgrößenordnung von € 238.000,-- nebst Zinsen zustehen und laut der Zweckerklärung Anlage K 9 die verfahrensgegenständliche Grundschuld auch diese Ansprüche sichere. Die Klägerin könne gegen die Vollstreckung auch nicht anführen, dass die Beklagte aufgrund eines Schadensersatzanspruches verpflichtet sei, ihr die Grundschuld zurückzugewähren, denn sie und ihr Ehemann hätten auch in den anderen Darlehensverträgen die Verpflichtung übernommen, eine Grundschuld zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu unterwerfen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen sei und deshalb auch alle Nebenabsprachen wirksam widerrufen worden seien. Da die Zweckerklärung ausdrücklich widerrufen worden sei, sei diese nicht taugliche Grundlage einer Haftung für andere vermeintliche Forderungen. Im Übrigen bestünde hinsichtlich der ausgereichten Sicherheiten nach Widerruf des Darlehensvertrages ein Rückübertragungsanspruch. Letztlich müsse die schadensersatzpflichtige Beklagte die Klägerin und deren Ehemann so stellen, wie sie stünden, wenn die Kapitalanlage nicht getätigt worden sei. Dann würde der streitgegenständliche Titel aber nicht existieren. Außerdem seien sie und ihr Ehemann von dem Vermittler Sch., der mit der Beklagten institutionalisiert zusammengewirkt habe, über den Wert der Immobilie, die erzielbaren Mieten und die bauliche Gestaltung arglistig getäuscht worden. Der Senat hatte die Berufung der Klägerin nach Hinweis vom 17.01.2007 (Bl. 194/203 d.A.) zunächst mit Beschluss vom 13.03.2007 (Bl. 235/243 d.A.) gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 10.02.2009, Gz. 1 BvR 1232/07 (z.B. NJW 2009, 1585 ), hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 13.03.2007 aufgehoben, soweit er die gegen die Klägerin gerichtete Zwangsvollstreckung betrifft, und im Ausspruch über die Kosten, sowie die Sache im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Senat habe das Grundrecht der Klägerin aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, indem er es unterlassen habe, dem Beweisangebot der Klägerin auf Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Verkehrswert der Immobilie im Jahr 1993 nachzugehen. Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde hingegen hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung der Klägerin durch das Oberlandesgericht, soweit sich dieses Rechtsmittel gegen die Behandlung der Vollstreckungsgegenklage als unzulässig gerichtet hat und diese auch wegen der gegen den Ehemann der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung erhoben war. Die Klägerin beantragt zuletzt noch die Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt:
- Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. B., München, UR-Nr.: ...2 B/1993 vom 01.02.1993, wird gegenüber der Klägerin für unzulässig erklärt; zusätzlich im Wege der Klageerweiterung im Berufungsverfahren:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.710,34 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Hinblick auf die weiteren nicht angegriffenen Darlehensverbindlichkeiten und den Inhalt der Zweckerklärung sei die Klage von vorneherein unbegründet. Als finanzierende Bank hätten die Beklagte grundsätzlich keine Aufklärungs- und Hinweispflichten getroffen. Es sei weiterhin mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Vermittler Schuster, mit dem sie auch nicht zusammengewirkt habe, unzutreffende Äußerungen gemacht habe. Der Widerruf sei nicht wirksam, weil angesichts des vertraulichen Verhältnisses der Eheleute K. zum Vermittler Sch. und der Tatsache des Notartermins am 01.02.1993 nicht von einer Überrumpelung ausgegangen werden könne. Jedenfalls die Zweckerklärung Anlage K 9 sei nicht in einer Haustürsituation zustande gekommen. Im Falle eines zulässigen Widerrufs müsse die Klagepartei die Darlehensvaluta außerdem nebst marktüblicher Verzinsung zurückzahlen. Ein verbundenes Geschäft liege im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Ziffer 2 VerbrKrG nicht vor. Der Senat hat zum Verkehrswert des am 01.02.1993 erworbenen Miteigentumsanteils Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Joachim S. vom 14.12.2009 (Bl. 321/345 d.A.) und dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 19.04.2010 (Bl. 377/384 d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch insoweit unbegründet, als das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 13.03.2007 mit Beschluss vom 10.02.2009, Gz. 1 BvR 1232/07 (z.B. NJW 2009, 1585 ), aufgehoben hat. Die Vollstreckungsgegenklage wegen der gegen den Ehemann der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung ist angesichts der beschränkten Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit ist der Beschluss des Senats gem. § 522 II ZPO vom 13.03.2007 (Bl. 235/243 d.A.) rechtskräftig geworden. I. Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts zumindest im Ergebnis für zutreffend; er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wird ergänzend folgendes ausgeführt: I. Eine Sicherungsgrundschuld ist nicht akzessorisch. Ihr Bestand ist deshalb nicht vom Bestehen einer bestimmten Forderung oder auch nur von der Wirksamkeit eines Grundgeschäfts abhängig (Palandt/Bassenge, BGB,
- A. 2007, § 1191 Rnr. 13 und 19). Rechtsgrund der Sicherungsgrundschuld ist vielmehr einzig und allein der schuldrechtliche Sicherungsvertrag (BGH NJW 1989, 1732 ); ansonsten handelt es sich ggf. um eine Eigentümergrundschuld, § 1196 BGB. 22Bekämpft der Zwangsvollstreckungsgegenkläger die Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer Grundschuld, so hat er wegen deren abstrakten Charakters die gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung sprechenden Tatsachen und Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1991, 1746 ). Auch aufgrund des in der Grundschuldbestellungsurkunde ebenfalls enthaltenen selbständigen Schuldversprechens wäre es Sache der Kläger gewesen, im vorliegenden Verfahren nach § 767 ZPO schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, dass kein oder nur ein geringerer Grundschuldrestbetrag nebst Zinsen und etwaiger Nebenleistungen offen gebliebenen ist, als der, wegen dem die Beklagte die Vollstreckung betreibt (vgl. BGH NJW 1988, 707 a.E.).
- Die hier von der Klägerin und ihrem Ehemann unstreitig am 01.02.1993 wirksam bestellte Sicherungsgrundschuld (Anlage K 3) ist als solche schon wegen der notariellen Beurkundung nicht nach dem HWiG widerrufbar (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG) und wäre im übrigen als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft auch nicht auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtet (OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1178 ). Ihr Bestand ist als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft auch nicht von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts, hier also dem im übrigen erst zeitlich später abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 16.02./08.03.1993 (Anlage K 4), abhängig.
- Einreden aus der für den Haftungsumfang der Grundschuld maßgeblichen Sicherungsvereinbarung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt: Die Feststellung des Landgerichts, dass die undatierte, frühestens vom 09.12.1994 stammende und damit fast 2 Jahre nach dem Darlehensvertrag geschlossene Sicherungsvereinbarung Anlage K 9 nicht in einer Haustürsituation zustandegekommen ist, zieht die Berufung nicht in Zweifel. Bereits deshalb kommt auch insoweit ein Widerruf nach dem HWiG nicht in Betracht. In dieser Sicherungsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Grundschuld nicht nur das Darlehen vom 16.02./08.03.1993 sichert, sondern darüber hinaus alle Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann. Gegen eine solche „weite Zweckerklärung“ bestehen gegenüber dem persönlichen Schuldner keinerlei rechtliche Bedenken (vgl. z.B. BGH NJW 2004, 158 ). 27Deshalb hätte die Klägerin schlüssig dazulegen gehabt, dass der Beklagten gegen sie und ihren Ehemanninsgesamtkeine Ansprüche bzw. nur geringere Ansprüche als der Grundschuldhaftungsbetrag zustehen, um ihrer Vollstreckungsgegenklage ganz oder zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Dabei wären nicht nur etwaige Ansprüche aus anderen Darlehensverträgen der Klägerin mit der Beklagten nebst etwaiger rückständiger Zinsen, sondern ggf. auch etwaige Rückgewähransprüche aus § 3 HWiG hinsichtlich des Darlehens vom 16.02./08.03.1993 zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NJW 2004, 158 ). Einen von ihnen konkret zu beziffernden und schlüssig darzulegenden Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten hätte die Klägerin ggf. saldieren können. Eine derartige schlüssige Darlegung, dass der Beklagten gegen sieinsgesamtkeine Ansprüche bzw. nur geringere Ansprüche als der Grundschuldhaftungsbetrag zustehen, hat die Klägerin auch in der Berufung nicht vorgenommen, obwohl die Beklagte hierauf bereits in der Klageerwiderung (Bl. 43 d.A.) und das Landgericht - wenn auch eventuell verspätet i.S.v. § 139 Abs. 4 ZPO - im Termin vom 18.07.2006 (Bl. 124 d.A.) hingewiesen hat, ohne dass die Klägerin hierzu eine Schriftsatzfrist beantragt hätte, und das Landgericht auch sein Urteil tragend auf diese Erwägung gestützt hat. II. Aber auch die Einwendungen der Klägerin gegen den Darlehensvertrag vom 16.02./08.03.1993 (Anlage K 4) greifen nicht durch:
- § 1 Abs. 1 HWiG a.F. setzt zwar nicht den Abschluss des Vertrags in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt auch eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand entfällt aber die Indizwirkung für die Kausalität. Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BGH NJW 2003, 2529 m.w.N.). 31Der Senat kann bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls hier nicht die Überzeugung des Vorliegens einer Haustürsituation gewinnen. Im Falle einer auf einen Hausbesuch folgenden notariellen Beurkundung, die im Hinblick auf die Belehrungspflicht des Notars (vgl. § 17 BeurkG), gerade dazu dient, die Warnfunktion und den Übereilungsschutz sicherzustellen, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung des Senats zumindest nicht mehr ohne weiteres von einer Indizwirkung einer vorausgehenden Haustürsituation ausgegangen werden; das gilt sowohl für das Erwerbs- als auch für das Finanzierungsgeschäft. Ein Ausnahmefall, der eine andere Betrachtung ermöglichen würde, liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat eine fortwirkende Beeinträchtigung ihrer Entschließungsfreiheit in diesem Sinne hier auch nicht hinreichend dargelegt. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es ihr und ihrem Ehemann in den 6 Tagen zwischen dem behaupteten Hausbesuch des Vermittlers am 26.01.1993 in P. und dem Beurkundungstermin vor dem Notar am 01.02.1993 im Zentrum von München nicht jederzeit freigestanden haben sollte, von dem Erwerb noch folgenlos Abstand zu nehmen. 32Hinsichtlich der nochmals mehr als 2 Wochen später am 16.02.1993 erfolgten Abgabe des schriftlichen Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrags ist ein Fortwirken einer früheren Haustürsituation noch weniger ersichtlich. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass dieses Angebot in einer neuen Haustürsituation abgegeben worden sein soll, fehlt es offensichtlich an der hierfür erforderlichen „Überrumpelung“. Wie die Klägerin selbst ausführt, ist der Darlehensvertrag mit der Beklagten bereits vor der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags konkret angebahnt worden (vgl. Bl. 6 d.A.); anders wäre auch nicht zu erklären, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits vorher eine Grundschuld zugunsten der Beklagten bestellt haben. Bei dieser Sachlage konnten die Klägerin und ihr Ehemann durch ein entsprechendes Angebot der Beklagten nicht mehr in einer Weise „überrascht“ werden, wie es auch die Haustürgeschäfterichtlinie verlangt.
- Aber selbst wenn der Klägerin und ihrem Ehemann gleichwohl ein Widerrufsrecht gem. § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zugestanden hätte, würde der dann gegebene - da schon wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung zu üblichen Bedingungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kein verbundenes Geschäft vorliegt - Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG ebenfalls durch die streitgegenständliche Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung gesichert werden (BGH vom 19.12.2006, Az. XI ZR 192/04 , Rz. 16 ff.). Dasselbe gilt für die übrigen Forderungen der Beklagten. Deshalb bliebe es selbst dann dabei, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass der Beklagten gegen sieinsgesamt- also auch unter Berücksichtigung der Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG und der übrigen Forderungen der Beklagten - keine Ansprüche bzw. nur geringere Ansprüche als der Grundschuldhaftungsbetrag zustehen, um ihrer Vollstreckungsgegenklage ganz oder zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. III. Auch Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Daher kann sie der Vollstreckung auch nicht den Grundsatz der Naturalrestitution mit der Begründung entgegensetzen, die Beklagte müsse sie letztlich so stellen, wie sie stünde, wenn die Kapitalanlage nicht getätigt worden sei, weil dann auch der allein streitgegenständliche Titel nicht existieren würde (so BGH vom 19.12.2006, Az. XI ZR 192/04 , Rz. 36). Ob die Beklagte diesem Einwand dann ihrerseits, wie das Landgericht gemeint hat, zumindest gem. § 242 BGB entgegensetzen könnte, dass die Klägerin und ihr Ehemann auch in den anderen Darlehensverträgen die Verpflichtung übernommen haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu unterwerfen, kann daher dahinstehen.
- Ein Kreditinstitut haftet für einen Vermittler gem. § 278 BGB nur, soweit dieser im Pflichtenkreis des Kreditinstitutes tätig wird, wozu aber die hier einschlägigen Angaben über das zu erwerbende Objekt gerade nicht gehören (vgl. z.B. BGH NJW 2004, 2378 ). 37Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung widerleglich vermutet wird, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Urteil vom
- Mai 2006, XI ZR 6/04 , NJW 2006, 2099 ), hilft der Klägerin hier nicht weiter:
- Es fehlt hier schon an einem „institutionalisierten Zusammenwirken“ der Beklagten mit dem Verkäufer oder dem Vermittler: 39aa) Für die Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens reicht es nicht aus, dass die Bank den übrigen am Vertrieb des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist es erforderlich, dass zwischen Verkäufer, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben (vgl.BGH WM 1980, 620 , 622 sowieBGH WM 1992, 1355 , 1358), oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9 , 12; BGHZ 159, 294 , 301), oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH WM 2006, 1194 , 1200 f;BGH WM 2006, 2347 , 2350;BGH WM 2007, 1257 , 1260 f.). Die Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens sind aber nicht gegeben, wenn der Verkäufer oder Vermittler nicht regelmäßig mit der Bank zusammengearbeitet hat, sondern die Bank lediglich von Zeit zu Zeit auf dessen Initiative Finanzierungswünsche prüft und gegebenenfalls auch entsprechende Finanzierungen übernimmt (BGH WM 2006, 2347 , 2350). Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH WM 2006, 1194 , 1201; vgl. auch BGHZ 156, 46 , 51 und BGH WM 2003, 2232 , 2234). bb) Diesen Anforderungen genügen der Vortrag und die Beweisangebote der Klägerin in der Berufungsbegründung (Bl. 182 d.A.) und der dort in Bezug genommenen Klageschrift nicht. Eine „ständige Geschäftsbeziehung“ der Beklagten zu dem Verkäufer oder dem Vermittler, die über das streitgegenständliche Bauvorhaben hinausreichen würde, hat die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht konkret dargelegt. Dass die Beklagte „eine Vielzahl“ von Einheiten in dem streitgegenständlichen Objekt finanziert haben soll, stellt auch keinen substantiierten, durch den Senat subsumtionsfähigen Tatsachenvortrag dar; außerdem wurde dafür dort auch kein ordnungsgemäßes Beweisangebot unterbreitet. Dem Auszug aus dem Objektprospekt Anlage K 5 - ein vollständiger Prospekt wurde von keiner Seite vorgelegt - kann nur entnommen werden, dass für das Objekt als „Finanzierungs-Service“ „mehrere Formen der Finanzierung angeboten“ wurden, „zum Beispiel“ auch durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit bestimmten, dort wiedergegebenen Konditionen, wobei für die Finanzierungsvermittlung i.d.R. eine Gebühr von 0,5% erhoben werden sollte. Das belegt allenfalls eine allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten und einen gesondert zu vergütenden Finanzierungsvermittlungsauftrag der Klägerin und ihres Ehemanns. Richtig ist, dass die streitgegenständliche Grundschuld bereits unmittelbar nach dem notariellen Kaufvertrag vom 01.02.1993 zugunsten der Beklagten bestellt wurde. Demnach müssen die Eckpunkte der Finanzierung bereits zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien ausgehandelt gewesen sein und erlauben spätere Ereignisse, wie z.B. die auf dem Vordruck der Beklagten gegebene Selbstauskunft vom 16.02.1993 (Anlage K 8) oder der schriftliche Darlehensvertrag vom 16.02./08.03.1993 (Anlage K 4) angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits angebahnten Geschäftsbeziehung naturgemäß keine Rückschlüsse mehr auf ein vorheriges „Zusammenwirken“ der Beklagten mit dem Verkäufer oder dem Vermittler, bei dem es sich um einen „Duz-Bekannten“ der Klägerin und ihres Ehemanns handelte (vgl. Bl. 5 d.A.).
- Aber selbst wenn die Beklagte hier mit dem Verkäufer oder dem Vermittler „institutionalisiert zusammengewirkt“ haben sollte, hat die Klägerin jedenfalls eine für die Beklagte evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder des Vermittlers nicht hinreichend dargelegt bzw. nachgewiesen. Denn von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder des Vermittler wäre nur dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH NJW 2006, 2099 [2105]): aa) Keine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises und jedenfalls keine Kenntnis der Beklagten hiervon:
(1)Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 2 samt Kellerabteil betrug laut not. Kaufvertrag vom 01.02.1993 (Anlage B 3) 327.500.- DM. Darin enthalten waren Bauverpflichtungen gem. Abschn. 5 des not. Kaufvertrags (Anlage B 3), die wegen der Nichtvorlage der dort in Bezug genommenen Verweisungsurkunden durch die Klägerin nicht näher spezifiziert werden konnten. Das Fehlen der Verweisungsurkunden geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Daher war für die Wertermittlung als Leistungssoll eine umfassende Renovierung zu unterstellen und auch von der Verpflichtung des Veräußerers, einen straßenseitigen Ladenzugang herzustellen, auszugehen, und nicht etwa von einer davon abweichenden tatsächlichen Ausführung (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 13.03.2007, S. 4, Bl. 238 d.A.; dazu BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009, S. 9/10, zu Bl. 276 d.A.; BGH, Urteil vom 06.07.2007, Gz. V ZR 274/06 ). Der vom Senat beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige S. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.12.2009 (Bl. 321/345 d.A.) den Verkehrswert des Objekts zum Erwerbszeitpunkt überzeugend mit mindestens 188.000.- DM ermittelt. 50Die sich daraus ergebende Überhöhung des Kaufpreises um 74% wäre nicht ausreichend, um ein objektives Missverhältnis i.S.v. § 138 BGB zu begründen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. A. 2010, § 138 Rnr. 34d m.w.N.). Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Ein solches Missverhältnis besteht selbst bei einem um 81,39% überteuerten Kaufpreis grundsätzlich noch nicht. Ein Missverhältnis von 77,77% kann nur unter Berücksichtigung weiterer belastender Umstände ausreichen (vgl. BGH NJW 2003, 2088 , Rz. 27 f.). 51Auch die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 19.04.2010 hat zumindest keine Abweichungen zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der Senat hat zwar weiterhin Zweifel, ob nicht auch im vorliegenden Falle der Verkehrswert vorrangig nach dem Vergleichswertverfahren (§§ 13f. WertV 1988), das von seinem Ausgangspunkt her die marktgerechteste Methode der Verkehrswertbestimmung darstellt (vgl. BGH NJW 2004, 2671 ), vorzunehmen gewesen wäre. Immerhin hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 15 gut ein halbes Dutzend vergleichbare Kauffälle von Gewerbeimmobilien genannt, deren Berücksichtigung aber nur zu einem noch etwas höheren Verkehrswert von ca. 195.000.- DM geführt hätte. Dasselbe gilt für die vom Sachverständigen zur Ermittlung der Vergleichsmiete von nur 17.- DM/qm herangezogene Vermietungsrichtlinie der Stadt Chemnitz (vgl. Anlage zum Protokoll vom 19.04.2010), die sich am unteren Ende der nach eigener Darstellung des Sachverständigen im Termin vom RDM für Chemnitz und das Jahr 1993 erhobenen Bandbreite der Vermietungsfälle von 15.- DM bis 30.- DM und sogar unterhalb der Bandbreite des im Privatgutachten der Sachverständigen F. vom 10.02.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 09.03.2010) enthaltenen Werte des Grundstücksmarktberichts Chemnitz für 1993 von 18,50 DM bis 50.- DM (Mittelwert 29,95 DM) bewegt. Es mag sein, dass diesen Quellen jeweils keine hinreichenden Fallzahlen zugrundelagen und dass die dort genannten Mieten - jedenfalls ex post betrachtet - nicht nachhaltig erzielbar waren. Auch diese Übersichten belegen aber zur Überzeugung des Senats, dass der Verkehrswert zum Erwerbszeitpunkt keinesfalls, z.B. durch Ansatz eines geringeren Liegenschaftszinssatzes, wie im Privatgutachten der Sachverständigen F. vom 10.02.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 09.03.2010), noch niedriger angenommen werden könnte.
(2)Aber selbst wenn man entsprechend des von der Klägerin vorgelegten weiteren Privatgutachtens vom 10.02.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 09.03.2010) davon ausginge, dass der Verkehrswert des Objekts zum Erwerbszeitpunkt mit nur 173.000.- DM zu ermitteln wäre und somit die Überhöhung ca. 89 % betrüge, bliebe der Senat wegen der auch durch den gerichtlichen Sachverständigen bestätigten, seinerzeitigen Immobilienmarktverhältnissen dabei, dass sich hieraus im vorliegenden Einzelfall noch keine Haftung der Beklagten ergäbe: Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Überhöhung um ca. 89% - ohne Hinzutreten hier nicht ersichtlicher, weiterer belastender Umstände - ein besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, i.S.d. Rspr. des BGH darstellen würde (s.o.). 54Daneben müsste aber die außerhalb des eigentlichen Synallagmas stehende Beklagte auch Kenntnis von einer etwaigen sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises gehabt haben. Eine Vermutung für eine derartige Kenntnis der Bank würde sich zwar bei einem - hier allerdings nicht gegebenen, s.o. - „institutionalisierten Zusammenwirken“ mit dem Verkäufer oder Vermittler ergeben (vgl. BGH vom 17.10.2006, Gz. XI ZR 205/05 , Rnr. 16 ff.). Diese Vermutung könnte aber ihrerseits wieder erschüttert werden. Das ergibt sich hier bereits aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, in dem gerade keine Kaufpreisüberhöhung im sittenwidrigen Bereich festgestellt wurde. Denn wenn verschiedene Berechnungsmethoden zu Unterschieden führen, die für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Geschäfts von Belang sind, kann daran nicht vorbeigegangen werden. Die Tatsachenbasis, aus der der Bundesgerichtshof einen Erfahrungssatz mit dem Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten herleitet, außergewöhnliche Gegenleistungen würden nicht ohne Not oder andere den Benachteiligten hindernde Umstände zugestanden, fehlt hier. Klüger oder rücksichtsvoller als andere Marktteilnehmer braucht der Verkäufer - und auch die finanzierende Bank - nicht zu sein (vgl. BGH NJW 2004, 2671 für Vergleichswertmethode anstatt Ertragswertmethode). Klüger als der gerichtliche Sachverständige musste aber auch die Beklagte nicht sein. Die Klägerin weist auch selbst darauf hin, dass sich der Beklagten eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises jedenfalls dann nicht aufdrängen musste, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrags im Jahre 1993 von einem höheren Ertragswert hätte ausgehen können (Bl. 220 d.A.). Genau das war aber hier der Fall, wenn der RDM für 1993 Vergleichsmieten von 15.- DM bis 30.- DM und der Grundstücksmarktbericht für Chemnitz 1993 sogar Vergleichsmieten von 18,50 DM bis 50.- DM nennt. 57Wegen dieser großen Bandbreite der Vergleichsmieterträge würde hier eine im Wege der schlichten Mittelwertbildung der Mieterträge errechnete Überhöhung des Verkehrswerts um 89 % nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, um den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu begründen. Angesichts dieser extremen Schwankungen kann bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht von einem Punktwert im unteren Bereich der Bandbreite der seinerzeitigen Marktmieten ausgegangen werden. Die Beklagte konnte vielmehr von höheren Vergleichsmieten ausgehen, wie sie der RDM und der Grundstücksmarktbericht für 1993 festgestellt haben, ohne dass deren damals nicht erkennbare mangelnde Nachhaltigkeit den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zuließe.
- Bei den angeblichen Äußerungen des Vermittlers in dem Verkaufsgespräch (vgl. Bl. 5 d.A. „Toplage“ etc.) würde es sich ganz überwiegend um unverbindliche Anpreisungen und nicht um konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt handeln (vgl. BGH vom 19.09.2006, Az. XI ZR 204/04 , Rnr. 24 ff). Daneben würde ein derartiger Schadensersatzanspruch zwingend eine arglistige Täuschung durch den Vermittler voraussetzen. Für dessen Arglist trägt der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar (BGH, Urteil vom
- Juli 2008 - XI ZR 411/06 ). Soweit die behaupteten Wertangaben des Vermittlers und dessen angebliche mündliche Äußerung über mögliche Mieteinnahmen von mindestens 30.- DM/qm auf einer Prognose der Mieterträge beruhen, wäre im Hinblick auf deren erhebliche Schwankungsbreite (s.o.) weder Raum für die Annahme einer „objektiv grob falschen Darstellung“ noch gar eines arglistigen Verhaltens des Vermittlers. Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, dass sich eine derartige Miete für den streitgegenständlichen Laden nicht realisieren lasse, verkennt sie, dass eine derartige ex-post-Betrachtung einen Täuschungsvorsatz des Vermittlers für das Jahr 1993 nicht belegen kann. Auch der Vermittler konnte vielmehr im Rahmen seiner - wenn vielleicht auch optimistischen (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2009, Gz. XI ZR 337/08 ) - Prognose von Vergleichsmieten ausgehen, wie sie der RDM und der Grundstücksmarktbericht für 1993 festgestellt haben, ohne dass dies angesichts deren damals nicht erkennbarer mangelnder Nachhaltigkeit eine „objektiv grob falschen Darstellung“ wäre oder dies gar den Schluss auf seine verwerfliche Gesinnung oder einen zumindest bedingten Täuschungsvorsatz zuließe. Zu der Behauptung, dass der Vermittler über einen direkten Straßenzugang des Ladens getäuscht habe, hat die Beklagte bereits auf den gerichtlichen Vergleich der Kläger mit dem Bauträger Anlage B 6 hingewiesen, in dem sich der Bauträger verpflichtet hat, einen solchen Zugang plangemäß herzustellen. Woher der Vermittler oder gar die Beklagte hätten wissen sollen, dass der Bauträger einen solchen Zugang planwidrig nicht herstellen würde, versucht die Berufung nicht einmal zu erklären. 62Daher kann dahinstehen, ob derartige rein mündliche Äußerungen eines Vermittlers für die Bank überhaupt „evident“ sein können, zumal hier unstreitig ist, dass der von der Klägerin und ihrem Ehemann - wenn auch angeblich blanko - unterzeichneten Selbstauskunft Anlage K 8 nur ein kalkulierter Mietertrag von 21.- DM/qm zugrunde lag (Bl. 16 und 49 d.A.). Nach der Definition des BGH zum „institutionalisiertes Zusammenwirken“ muss sich „aufdrängen, dass sich die kreditgebende Bank der Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat“. Einen Erfahrungssatz, dass eine finanzierende Bank von allen Angaben eines Verkäufers oder Vermittlers Kenntnis erlangt, gibt es aber nicht und kann es auch nicht geben. Während ein solcher Erfahrungssatz bei schriftlichen Prospektangaben im allgemeinen ohne weiteres zu bejahen sein dürfte, weil davon ausgegangen werden kann, dass einer Bank, die mit den Verkäufer etc. „in einem Boot sitzt“, auch dessen Prospekte bekannt sind, erscheint dies bei rein mündlichen Angaben des Verkäufers oder Vermittlers im Rahmen von Verkaufsgesprächen eher fernliegend. Mitarbeiter der finanzierenden Banken waren bei derartigen Gesprächen in aller Regel und auch hier nicht anwesend. Daher müsste der Anleger in diesen Fällen schon zusätzlich darlegen und ggf. auch nachweisen, dass und wie die Bank von den entsprechenden Verkaufs- oder Vermittlungspraktiken erfahren haben soll oder zumindest erfahren hätte müssen. Auch daran fehlt es hier. II. (Nur) bei dieser Sachlage bestehen auch gegen die Zulassung des erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Zahlungsantrags keine Bedenken gem. § 533 Nr. 2 ZPO, weil die Entscheidung des Senats auf Tatsachen gestützt werden kann, die er seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Da der Klägerin - wie dargelegt - keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist auch ihre allein hierauf gestützte Zahlungsklage unbegründet, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem fragwürdigen Rechenwerk der Klägerin (vgl. Bl. 185 ff. d.A.), mit dem sich der Senat nicht „ohnehin“ zu befassen gehabt hätte, bedarf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus der von der Beklagten geltend gemachten Hauptforderung von 199.403,83 € (vgl. Anlage K 27), wegen derer die Klägerin die Ausschließung der Zwangsvollstreckung beantragt. Hinzuzurechnen ist der von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobene Zahlungsanspruch von 83.710,34 €. Permalink: http://openjur.de/u/483651.html Kommentare
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