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OLG München, Urteil vom 29. April 2010 - Az. 29 U 3698/09

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird Nr. III. des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 25.06.2009 dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die

§ 31, Rdn.

20). Wie vorstehend erörtert, wurde der E. M. P. Europe Limited durch Nr. 2 (

  1. c)des Vertrags vom 01.01.2007 (Anlage B 22) indes überhaupt kein eigenes ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob die E. M. P. Limited Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezüglich der in Anlage B 1 genannten Musikwerke ist. Denn die Beklagte macht als Prozessstandschafterin Ansprüche der E. M. P. Europe Limited, nicht der E. M. P. Limited geltend.
  2. f)Die Berufung der Beklagten hat auch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg. Das Landgericht hat nämlich zu Recht die Befugnis zur Geltendmachung der mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit der Begründung verneint, eine Nutzungsart "mechanische Vervielfältigungsrechte im Online-Bereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung" gebe es nicht. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung (vgl. Nr. 2 (
  3. c)des Vertrags vom 01.01.2007 zwischen der E. M. P. Limited und der E. M. P. Europe Limited (Anlage B 22)) ist keine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart innerhalb der Nutzungsart "Online-Nutzung", weshalb der E. M. P. Europe Limited, für die die Beklagte als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch aus diesem Grund nicht zustehen.
  4. aa)Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Die Nutzungsart ist nicht mit dem Verwertungsrecht gem. §§ 15 ff. UrhG identisch (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/

§ 31Urh

G, Rdn. 13 m.w.N.). Die lizenzierbare Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt (vgl. BGH GRUR 1992, 310 , 311 – Taschenbuchlizenz). Dieses eröffnet vielfältige verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG (vgl. BGH GRUR 1992, 310 , 311 – Taschenbuchlizenz m.w.N.). Die Nutzungsart erweist sich als ein Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll (vgl. BGH GRUR 1992, 310 , 311 – Taschenbuchlizenz). Seine inhaltliche Bestimmung richtet sich im Wesentlichen danach, ob es sich um eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handelt (vgl. BGH GRUR 1992, 310 , 311 – Taschenbuchlizenz m.w.N.). Was keine selbständige Nutzungsart ist, kann auch keine nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässige inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts sein (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl. Rdn. 609). Aus § 31 Abs. 1 UrhG resultiert eine absolute Untergrenze für die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte (vgl. Ullrich, ZUM 2010, 311, 314).

  1. bb)Nach diesen Grundsätzen stehen der E. M. P. Europe Limited, für die die Beklagte als Prozessstandschafterin auftritt, mangels Erwerbs der erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung (vgl. Nr. 2 (
  2. c)des Vertrags vom 01.01.2007 zwischen der E. M. P. Limited und der E. M. P. Europe Limited (Anlage B 22)) ist keine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart. Im Rahmen der Online-Nutzung von Musikwerken, insbesondere im Wege eines Online-Abrufdienstes (Streaming) hat die betreffende Vervielfältigung im Vergleich zur öffentlichen Zugänglichmachung nach der Verkehrsauffassung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Bei der Vervielfältigung im Rahmen des Heraufladens (Upload) auf einen Server zum Zwecke der Online-Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung vielmehr um eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen um eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart (vgl. Schricker/von Ungern-Sternberg aaO § 19 a, Rdn. 27; Ullrich, ZUM 2010, 311, 316; vgl. ferner BGH GRUR 1977, 42 , 44 – Schmalfilmrechte). Die Einräumung eines Nutzungsrechts betreffend die Vervielfältigung im Online-Bereich neben der anderweitigen Einräumung eines Nutzungsrechts betreffend die öffentliche Zugänglichmachung würde zu einer unübersichtlichen Rechtslage und zu einer nicht akzeptablen Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen führen (vgl. Schaefer, ZUM 2010, 150, 152 ff.). Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, das Vervielfältigungsrecht für den Online-Bereich habe im Hinblick darauf eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, dass der auf den klägerischen Servern gespeicherte Werkbestand einen wirtschaftlichen Wert verkörpere, der etwa bei einem Verkauf des klägerischen Unternehmens zu berücksichtigen sei. Diese Betrachtung wird dem Begriff der Nutzungsart, bei dem es sich um einen Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlichen und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll, handelt, nicht hinreichend gerecht. Nach der Verkehrsauffassung, auf die es insoweit ankommt, ist die Vervielfältigung bei der Herstellung von vertonten Kopien zum Zwecke der Online-Nutzung eine untergeordnete Vorbereitungshandlung zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht hingegen eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Beklagten betonte Umstand nichts, dass die Aufspaltung der für die Online-Nutzung benötigten Rechte einer gängigen Praxis im angloamerikanischen Raum entspreche (vgl. die als Anlage B 46 vorgelegte Rights Flow Charts betreffend Mechanical Rights Flow einerseits und Performing Rights Flow andererseits; vgl. ferner die Ausführungen in der Fusionskontrollentscheidung der Kommission vom 22.05.2007 – Sache Nr. COMP/M. 4404 (Anlage B 47), Tz. 159 ff. zur Praxis der Rechteverwaltung im angloamerikanischen Raum). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit ihrem Widerklageantrag Schutz für das Inland begehrt, sind wie bereits erörtert, die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar; nach dem Recht des Schutzlandes – und damit im Streitfall nach deutschem Recht – beurteilt sich – unabhängig von der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Urhebers – auch, ob die Einräumung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung gegen Dritte zulässig ist (vgl. Ullrich, ZUM 2010, 311, 321 m.w.N.; BGH GRUR 1988, 296 , 298 – GEMA-Vermutung IV).
  3. g)Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Beklagte die von den jeweiligen Urhebern herrührende Rechtekette bezüglich der 14 Musikwerke gemäß Anlage B 1 hinreichend belegt hat. Außerdem kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vervielfältigungen der Musikwerke gemäß Anlage B 1, die beim Heraufladen (Upload) der Videodateien gemäß Anlagen B 16, B 17 auf die für den Betrieb des Internetportals www.m...de erforderlichen Server hergestellt wurden, als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin haftet. Des Weiteren kann dahinstehen, ob es sich bei der Beklagten unbeschadet der Stellungnahmen des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 07.02.2007 (Anlage B 3) und vom 25.09.2009 (Anlage B 49) um eine Verwertungsgesellschaft handelt, die der Erlaubnispflicht nach § 1 UrhWG unterliegt. Schließlich kann auch offenbleiben, ob die von der Klägerin erhobenen kartellrechtlichen Einwände durchgreifen. B. Klage 1. Die negative Feststellungsklage ist in dem Umfang, in dem ihr das Landgericht stattgegeben hat (Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts), zulässig.
  4. a)Die negative Feststellungsklage ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Bei der Auslegung dieses Klageantrags ist die Klagebegründung mit zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass mit der Wendung "Musikwerke, hinsichtlich derer die Beklagte die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung behauptet wahrzunehmen" diejenigen Musikwerke gemeint sind, aus denen das angloamerikanische Repertoire von E. M. P. Limited besteht (vgl. Klageschrift vom 06.03.2008, S. 12 f. i.V.m. Anlage K 8). Damit ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, zumal der Beklagten der Umfang dieses von ihr betreuten Repertoires bekannt ist.
  5. b)Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein derartiges Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/

§ 97, Rdn.

217). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich bei den vorprozessualen, auf eine Lizenzvereinbarung zielenden Vertragsverhandlungen (vgl. Anlagen K 8, K 9, K 11, B 48) eines Unterlassungsanspruchs entsprechend Nr. I. des Tenors des Urteils des Landgerichts sei es auch nur konkludent berühmt hat. Jedenfalls ist dem Vorbringen im Zusammenhang mit der von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Widerklage eine Berühmung zu entnehmen, dass sie entsprechende Unterlassungsansprüche auch hinsichtlich anderer Musikwerke des von ihr betreuten Repertoires geltend machen wird. Die Beklagte hat insoweit in der Klageerwiderung vom 21.05.2008, S. 34 ausdrücklich ausgeführt, sie behalte sich vor, den Widerklageantrag auf das gesamte Repertoire der Werke, für welche sie vollumfänglich die Lizenzen für das mechanische Vervielfältigungsrecht im Onlinebereich vergebe, zu erweitern.

  1. Die negative Feststellungsklage ist aus den vorstehend unter II. A.
  2. e), f) genannten Gründen auch begründet. C. Weitere Entscheidungen
  3. Die Kostenentscheidung bezüglich der ersten Instanz beruht auf § 91 Abs. 1, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessens gibt in aller Regel der ohne die Erledigterklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag. Danach entspricht es im Streitfall billigem Ermessen, der Klägerin anteilig – bezüglich des für erledigt erklärten Teils – die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 15 % aufzuerlegen. Die übereinstimmende Teilerledigterklärung betraf überwiegend den Antrag "Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, von der Beklagten wahrgenommene Musikstücke über den Dienst M unter der Domain www.m...de öffentlich zugänglich zu machen." Mit diesem Antrag hätte die Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Insoweit stand der Klägerin mangels Berühmung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Feststellungsinteresse zur Seite. Es kann dahinstehen, ob der E-Mail der Beklagten vom 11.12.2007 (Anlage K 8) eine Berühmung im Zusammenhang mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu entnehmen ist. Mit der vorprozessualen E-Mail vom 07.02.2008 (Anlage K 9) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eindeutig klargestellt, dass die Zugänglichmachungsrechte am E.-Repertoire bei der GEMA liegen und lediglich von der Beklagten im Namen der GEMA eingeräumt werden. Damit ist eine etwaige Berühmung gemäß der E-Mail der Beklagten vom 11.12.2007 (Anlage K 8) noch vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens beseitigt worden.
  4. Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
  6. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Online-Diensten grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/483659.html Kommentare

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