Tenor I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 8.1.2010, 17HK O 138/10 , wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass es in Ziffer 1) heißt: Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- € bis zu 250.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken E-Mails zu versenden, ohne dass der Empfänger der E-Mail seine Einwilligung in den Empfang erteilt hat. II. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Antragsteller macht im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Herr Rechtsanwalt ... hatte am 16.12.2009 an die privat genutzte E-Mail-Adresse ... eine Werbe-E-Mail (Anlage A5) der Antragsgegnerin erhalten. Da nach Bekunden von Herrn Rechtsanwalt ... dieser eine Einwilligung zum Erhalt dieser E-Mail-Werbung nicht erteilt hatte, mahnte der Antragsteller am 18.12.2009 die Antragsgegnerin ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Eine solche wurde nicht abgegeben. Mit Schriftsatz vom 05.01.2010, eingegangen am 07.01.2010, beantragte daher der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverfügung zu erlassen. Auf Antrag des Antragstellers erließ das Landgericht München I am 08.01.2010 folgende einstweilige Verfügung: Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,- bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, im geschäftlichen Verkehr E-Mails zu versenden, ohne dass der Empfänger der E-Mail seine Einwilligung in den Empfang erteilt hat. Diese einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 18.01.2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.02.2010 legte die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Der Antragsteller ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen. Eine Einwilligung von Herrn Rechtsanwalt ... in den Erhalt der Werbe-E-mail der Antragsgegnerin habe nicht vorgelegen. Insbesondere habe Herr Rechtsanwalt ... nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen und dabei im Rahmen eines Double-Optin Verfahrens die Einwilligung erteilt. Der Antragsteller beantragt daher: Die einstweilige Verfügung vom 08.01.2010 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin beantragt: Die einstweilige Verfügung vom 08.01.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass Herr Rechtsanwalt ... am 04.05.2008 an einem Gewinnspiel der Antragsgegnerin teilgenommen habe, in diesem Zusammenhang seine E-Mail-Adresse angegeben habe und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt habe, von der Antragsgegnerin Werbe-E-mails zu erhalten. Die Versendung der E-Mail vom 16.12.2009 an Herrn Rechtsanwalt ... sei somit mit dessen Einwilligung erfolgt, sodass ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin nach § 7 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 UWG nicht vorliege. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokolle vom 18.3.2010 und 08.04.2010 Bezug genommen. Gründe I. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin war zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung vom 08.01.2010 zu Recht ergangen ist:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.