Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Forderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 651 f BGB.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch bei einem Ausfall der ersten Reiseleistung die Sonderregeln der §§ 651 c ff. BGB anzuwenden; die allgemeinen Vorschriften zum Leistungsstörungsrecht sind ausgeschlossen ( BGHZ 97, 255 ; vgl. auch Tonner in MünchKomm BGB,
- Auflage 2009, § 651 c Rn. 32 ff.). Ein Reisemangel stellt einen Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters dar (vgl. zum reiserechtlichen Mangelbegriff Palandt/Sprau BGB,
- Auflage 2009, § 651 c Rn. 2).
- Der Fehler liegt hier darin, dass der Kläger die Reise nicht antreten konnte, weil die Beklagte die Reiseunterlagen zu spät übersandt hat. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden Dokumente so rechtzeitig zukommen zu lassen, dass diesem für die Urlaubsvorbereitungen und die Anreise zum Flughafen zumindest ein Zeitraum von einigen Stunden zur Verfügung stand. Dem ist sie nicht nachgekommen, weshalb der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 651 f Abs. 1 BGB hat und zur Kündigung gemäß § 651 e BGB berechtigt war.
- Zu Lasten des Klägers ist jedoch ein Mitverschuldensanteil von 50 % zu berücksichtigen, § 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat – wie die Beklagte zutreffend vorträgt – letztlich "sehenden Auges" den Abreisetermin verstreichen lassen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht hätte es ihm oblegen, sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Gelingen der Reise sicherzustellen. Dies hat er nicht getan. Es ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 176,00 EUR, den die Beklagte bereits erfüllt hat.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten waren dem Kläger nicht zuzusprechen, weil die Beklagte von Anfang an bereit war, einen Betrag von 180,00 EUR auszukehren. Der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurfte es insoweit nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/483677.html Kommentare
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