Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel "..." von ... vom
(3)hälftige Beteiligung des Übersetzers an dem dann verbleibenden Betrag. Die Berechnung der Klägerin widerspreche dieser Vorgehensweise, denn sie fordere bei buchnahen Rechten einen 50 %-igen Anteil der Übersetzung, bei buchfernen Rechten 40 %, sodass ein Anteil von 20-25 % für sie verbliebe. Bei einem derartig hohen Übersetzeranteil könne der Verlag schon seine Lizenzabteilung kaum unterhalten und auf keinen Fall Gewinne im Rahmen einer Mischkalkulation erwirtschaften. Es sei daher nicht der nach Abzug des Autorenanteils verbleibende Restbetrag als Grundlage für die hälftige Beteiligung der Übersetzer anzusetzen, sondern nur der Anteil, der auf die Übersetzung entfalle. Wenn zwischen den Parteien kein auf die Übersetzung entfallender Betrag verhandelt worden sei, müsse der Übersetzungsanteil nach Abzug des Autorenanteils abstrakt festgelegt werden und könne nur bei etwa 1/10 liegen. Nach Auffassung der Beklagten sei demnach vorliegend nach Abzug des Autorenanteils (60 % von Euro 3.156,–) vom verbleibenden Betrag (Euro 2.140,-–) der auf die Übersetzung entfallende Anteil mit 1/10 (= 210,40) zu bewerten. Dieser Betrag sei dann hälftig zu teilen. Insgesamt führe die aufgrund der BGH-Entscheidungen als angemessen zu erachtende Vergütung mit Euro 7.051,75 (4.353,79 Euro für Hardcover, 2592,76 Euro für Taschenbuch, 105,20 Euro für Lizenzerlöse) zu einer deutlichen Erhöhung im Vergleich zur bisher von der Beklagten an die Klägerin geleisteten Vergütung, da die Klägerin 60 % mehr als ursprünglich vereinbart erhalten würde. Die Parteien haben gemäß § 137 Abs. 3 ZPO ergänzend auf die zur Vorbereitung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Es war durch Teilurteil zu entscheiden, da die sich aus einer Vertragsanpassung ergebenden Zahlungs- und Auskunftsansprüche erst mit Rechtskraft des Urteils entstehen (§ 894 ZPO). I. Der zulässige Hauptantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist die bisherige vertragliche Regelung im Sinne des § 32 UrhG nicht angemessen. Die im Hauptantrag begehrte Vertragsanpassung geht jedoch über dasjenige hinaus, was die Klägerin nach § 32 UrhG verlangen kann (vgl. II.). Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag wurde am 28. Oktober 2004 geschlossen. Daher findet § 32 UrhG n. F. Anwendung. § 32 UrhG bietet für die im Hauptantrag begehrte Ergänzung der Abrechnungsregelung des Übersetzungsvertrags (vgl. dort. § 6 Nr. 1,2,4) keine taugliche Grundlage, da nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG der Urheber lediglich Anspruch darauf hat, dass sein Vertragspartner in eine Vertragsänderung dahingehend einwilligt, dass ihm nunmehr eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Der Hauptantrag war daher insgesamt abzuweisen. II. Der zulässige Hilfsantrag hat dagegen teilweise Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags (§ 253 Abs. 2 ZPO) bestehen keine Bedenken. Es kann nicht nur eine Antragsfassung zulässig sein, welche die begehrte Vergütungsregelung im Einzelnen wiedergibt. Ein nach § 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG klagender Urheber würde sonst das Risiko eines vollständigen Unterliegens im Prozess tragen, wenn er nicht genau die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert hätte (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 , 315; ZUM-RD 2007, 166 ). Beansprucht ein Urheber die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO gerichtet ist (vgl. BGH GRUR-RR 2009, 319 – Zementkartell m. w. N.). Mit ihrem Hauptantrag zu II. hat die Klägerin zumindest eine Größenordnung ihrer Ansprüche genannt, was für eine Bestimmtheit ihres Antrags ausreicht (vgl. BGH NJW 2002, 3769 ). 2. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
- a)Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 28.10.2004 geschlossenen Übersetzungsvertrag ohne Weiteres anwendbar.
- b)Die Übersetzungen der Klägerin stellen persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, GRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II m. w. N.). 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Vergütung" erläutert § 32 Abs. 2 UrhG und bestimmt in § 36 UrhG, dass eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung unwiderleglich als angemessen zu erachten ist. Da zwischen Urhebern und Werknutzern keine gemeinsam aufgestellten Vergütungsregeln bestehen, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend vereinbarte Vergütung nicht.
- a)Da es bei der Beurteilung der Angemessenheit allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ist eine objektive Ex-ante Betrachtung durchzuführen. Es ist darauf abzustellen, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG), wobei der Begriff der redlichen Branchenübung seinerseits durch die Einbeziehung der Interessen der Beteiligten auszufüllen ist, die auch eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erfordert. Auch wenn eine bestimmte Honorierung – wie vorliegend – branchenüblich ist, besagt dies aber nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 602 , 604 – Musikfragmente; OLG München ZUM 2001, 994 ). Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist. Diesem Beteiligungsgrundsatz wird daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH GRUR 2005, 148 , 151 – Oceano Mare). Wird ein Werk durch Vertrieb von Vervielfältigungsstücken genutzt, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Auch eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Insbesondere kann auch eine Kombination aus Pauschal- und Absatzvergütung angemessen sein, wobei zwischen beiden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt.
- b)Die Beklagte hat sich von der Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an der Übersetzung des Romans räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen; zudem ist der Absatz des Romans auf Dauer angelegt. Aufgrund der Pauschalvergütung durch das Normseitenhonorar – auch in Verbindung mit der Erfolgsbeteiligung beim Verkauf von mehr als 30.000 Hardcover- bzw. mehr als 100.000 Taschenbuch-Exemplaren – besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhält. Dies gilt vorliegend vor allem deswegen, weil die inzwischen erschienene Taschenbuchausgabe die Hardcover-Ausgabe weitgehend substituiert hat und die Schwelle für Nachvergütungen bei der nachfolgenden Taschenbuch-Ausgabe sehr hoch angesetzt ist.
- aa)Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist für das vorliegende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung der Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. § 32 a UrhG gleicht diesen Mangel nicht aus, da die Vorschrift nur bei einem – vom Urheber darzulegenden und auch nachzuweisenden – auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingreift.
- bb)Die in den Übersetzungsverträgen vorgesehene Erfolgsbeteiligung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da sie als zu gering anzusehen ist und die Schwellen bei Nachvergütungen zu hohe Abstände haben. Bei einem Erscheinen als Hardcover-Ausgabe erhält die Übersetzerin Nach Ziffer 6.2.1 des Übersetzungsvertrags ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5 % des Nettoladenpreises, wenn die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 30.000 Exemplare übersteigt. Bei einem Ersterscheinen als Taschenbuch bekommt die Übersetzerin nach Ziffer 6.2.2 des Übersetzungsvertrags weitere Pauschal-Honorare in Höhe von 50 % des Normseitenhonorars, wenn mehr als 100.000 Exemplare verkauft und bezahlt sind; bei einer Zweitauswertung als Taschenbuch fallen zusätzliche Vergütungen erst beim Absatz von jeweils 150.000 Exemplaren an.
- c)Wie der BGH in den Entscheidungen "..." (Urt. V. 7.10.2009 – I ZR 38/07 ) und ZUM 2010, 62 ff. (Urt. vom 7. Oktober 2009 – I ZR 40/07 ) ausführt, steht in den Fällen, in denen lediglich ein für sich genommen angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, dem Übersetzer im Normalfall bereits ab dem jeweils 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine prozentuale Absatzbeteiligung von 0,8 % bei Hardcover-Ausgaben bzw. 0,4 % bei Taschenbuchausgaben des jeweiligen Nettoladenladenverkaufspreises als angemessene Vergütung zu.
- aa)Zunächst geht der BGH davon aus, dass für Übersetzer belletristischer Werke grundsätzlich Absatzvergütungen in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1 % des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben als angemessen zu erachten sind. Dabei sind grundsätzlich zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die VRA (gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, zumal es sich um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG handelt. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den bestehenden Unterschieden zwischen Autoren und Übersetzern kann dabei, soweit geboten, durch Modifikation der für die Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer höheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Vergütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Diese Vergütungssätze von 10 % für Hardcover und 5 % für Taschenbücher sind für die Vergütung von Übersetzern nach Auffassung des BGH jedoch erheblich herabzusetzen. Dies ist damit zu begründen, dass das zu übersetzende Werk in der Originalsprache gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung vorgibt, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der vom Übersetzer zu schaffenden Eigenart des Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148 , 150 – Oceano Mare). Verglichen mit dem Original werk ist der schöpferische Gehalt der Übersetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt, in aller Regel nicht unwesentlich geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der Käufer erwirbt ein Buch nur in Ausnahmefällen wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität der Übertragung. Demnach erachtet der BGH eine Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze im Hinblick auf die Übersetzungstätigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Übersetzer bearbeitet ein Werk mit eingeschränktem, schöpferischen Gestaltungsraum, während der Autor frei kreiert.
- bb)Weiterhin sind nach Auffassung des BGH (a. a. O. – ...) – wie dies auch schon bei den Entscheidungen des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München zum Ausdruck kam – bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Zudem ist den Faktoren Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder Höhe der zu erzielenden Einnahmen Rechnung zu tragen. Weiterhin können zu beachten sein die Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorliegen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen, ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben. Diese besonderen Umstände haben allerdings nur mittelbar Auswirkungen auf die Bemessung der Vergütung, als sie die Dauer und den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird nicht für die erbrachte Leistung, sondern für die Einräumung der Nutzungsrechte und die Erlaubnis der Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Umfang der Nutzung des Werkes ab; insoweit kann der Arbeitsaufwand bei der Werkerstellung nur mittelbar berücksichtigt werden. Erfordert die Erstellung eines Werkes hingegen einen besonderen Arbeitsaufwand, kann ein höheres als das übliche Normseitenhonorar verlangt werden. Ist das gezahlte Normseitenhonorar indes geringer, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt kann bei der Zahlung eines höheren Normseitenhonorars die Absatzvergütung auch entsprechend verringert werden. Diese Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzvergütung fließt ebenfalls in die Gesamtbetrachtung mit ein. 4. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob es nach den Umständen des Einzelfalls – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Normseitenhonorar und Absatzvergütung angemessen ist, von der normalerweise angemessenen Vergütung abzuweichen. Die Vergütung im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG ist kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessen Vergütungen zu (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucksache 14/6433, S. 14 ). Nach den Feststellungen des BGH ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur soweit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 153 , 155 – Kinderhörspiele).
- a)Die Kammer sieht unter der gebotenen Berücksichtigung aller Einzelumstände im vorliegenden Fall keinen Anlass, von den vom BGH für den Normalfall aufgestellten Prozentzahlen der Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8 % bei Hardcover und 0,4 % bei Taschenbüchern des jeweiligen Nettoladenpreises ab dem jeweils 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar, abzuweichen.
- aa)Das mit der Klägerin vereinbarte Normseitenhonorar von Euro 22,– ist angemessen. Bei einem durchschnittlichen Normseitenhonorar für Übersetzer von 16,30 EUR im Bereich der Hardcover und 13,– EUR bei Taschenbüchern wird dem von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im sprachlichen und politischen Kontext im Frankreich des 2. Weltkriegs ausreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich der erforderlichen aufwändigen Recherchen hat die Klägerin keine weiteren Darlegungen getroffen. Somit ergibt sich im Rahmen der – auch vom BGH festgestellten – Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzbeteiligung kein auszugleichendes Defizit dergestalt, dass ein zu niedrig angesetztes Seitenhonorar durch eine Erhöhung der Absatzbeteiligung auszugleichen wäre. Nur wenn das Normseitenhonorar geringer ist als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt kann – wie dargestellt – die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Für keine dieser Angleichungen bietet der vorliegende Fall eine Grundlage. Da vorliegend das Normseitenhonorar in einem Bereich der eher oberen Angemessenheit zu erachten ist, die sich zweifellos durch die hohe Qualifikation der Klägerin rechtfertigt, widerspricht es nicht der Angemessenheit, den vom BGH festgestellten Beteiligungssatz von 0,8 % beim Hardcover und 0,4 % beim Taschenbuch beizubehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte vor, wie etwa besondere Marktverhältnisse oder eine besonders hohe Gewinnerzielung der Beklagten, die eine Erhöhung der Absatzbeteiligung rechtfertigen. Soweit die Klägerin den von der Beklagten bezifferten Gewinn in Höhe von 70.000 Euro als zu niedrig bestritten hat, konnte sie der Einlassung der Beklagten, diese habe ein hohes Garantiehonorar an die Tochter der verstorbenen Autorin zahlen müssen, nicht widerlegen. Gerade dieses hohe Garantiehonorar ist als ein auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigender Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der insoweit gegen eine höhere Absatzbeteiligung spricht.
- bb)Für die Frage, ob für die Gewährung der Absatzbeteiligung der Schwellenwert von 5.000 Exemplaren im Fall eines Erscheinens eines Buches sowohl als Hardcover als auch als Taschenbuch nur einmal oder jeweils bei beiden Veröffentlichungsformen überschritten werden muss, hat der BGH angenommen, dass die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Voraussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemessen ist, und keine besonderen Umstände für die Erhöhung oder Ermäßigung des Vergütungssatzes vorliegen – die betreffenden Prozentsätzejeweilserst ab dem 5.000 Exemplar zu zahlen sind. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass also auch bei den den Hardcover-Ausgaben nachfolgenden Taschenbuchausgaben eine Absatzvergütung erst ab dem 5.000 Exemplar zu zahlen ist (vgl. BGH a. a. O. – Talking to Addison, Rdnr. 50, 52).
- cc)Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach Ansicht des BGH, der sich die Kammer – auch im Hinblick auf die vom LG München und OLG München getroffenen Entscheidungen – anschließt, dabei nicht sachgerecht, das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Es ist nämlich insoweit das gesetzgeberische Ziel zu berücksichtigen, die wirtschaftliche Situation der literarischen Übersetzer zu verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, weil es bei einer Anrechnung in 85 % der Fälle keine höheren Zahlungen an die Übersetzer erfolgen würden. Eine Staffelung der Absatzbeteiligung ist nicht allerdings nicht angezeigt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach sich die Beteiligung des Urhebers am Erlös aus der Verwertung seines Werks prozentual steigend erhöhen müsste. Es erscheint insbesondere nicht interessengerecht, den Übersetzer z. B. an den dritten 5.000 Exemplaren höher zu beteiligen als an den vorhergehenden (vgl. OLG München, Urt. vom 22.5.2003 – 29 U 4573/02 ).
- b)Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ein überwiegendes Interesse berufen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Erfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten zu müssen. Es belastet den Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber Autoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung zu berücksichtigen (z. B. vorliegend das vorliegend an die Tochter der verstorbenen Autorin zu zahlende Garantiehonorar); dies kann aber nicht dazu führen, Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. BGH a. a. O. – Talking to Addison). Gleiches gilt im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten, es bestehe keine Verpflichtung zur Alimentation der Übersetzer. Die prozentuale Absatzbeteiligung ist gerade an die Verkaufszahlen geknüpft und stellt damit sicher, dass eine angemessene Beteiligung dort stattfindet, wo ein bestimmter kommerzieller Erfolg erzielt wird. Bleibt dieser indes aus, bewegt sich der Beteiligungsanspruch – sofern er überhaupt eingreift – auf einem niedrigen Niveau. Vorliegend ergibt sich daher auf der Grundlage der bisher vorliegenden Zahlen – vorbehaltlich einer möglichen weiteren durch die Beklagte zu erbringenden Auskunft – für die Absatzvergütung folgende Berechnung: aus den Hardcover-Verkäufen: (36.737 Exemplare – 5.000 Exemplare) x 21,40 Euro (Nettoladenpreis) = 679.171,80 Euro x 0,8 % = 5.433,37 Euro; aus den Taschenbuchverkäufen: (97.073 Exemplare – 5000 Exemplare) x 9,35 Euro (Nettoladenpreis) = 860.882,55 Euro x 0,4 % = 3.443.53 Euro. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 8.876,90 Euro. 5. Hinsichtlich der Einräumung der Nebenrechte steht der Klägerin gegenüber dem Verlag die Hälfte der erzielten Nettoerlöse nach Abzug des Autorenanteils zu und demnach ein Anteil von 20 %.
- a)Der BGH hat festgestellt, dass – soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt – der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlöse gemäß § 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt werden; dabei erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von 60 % des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und 50 % des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z. B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).
- b)Eine Absage erteilt der BGH der Auffassung, mit dem Normseitenhonorar sei die Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung bereits abgegolten. Dies ist auch in den vorstehend zitierten Entscheidungen des LG München I und des OLG München verneint worden. Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer in gleichem Maße einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Der BGH erachtet es jedoch nicht als angemessen, Übersetzern generell 10 % der Erlöse und damit nur ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen. Bei der Verwertung einer Übersetzung sind weitere Rechteinhaber zu berücksichtigen und deren Vergütungen vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. Weiterhin ist eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers überhaupt Gebrauch gemacht wird. So kann bei der Vergabe von Merchandising-Rechten oder der Verfilmung eines Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet, keine oder nur eine entsprechend geringe Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung der Nebenrechte als angemessen erachtet werden. Wie der BGH festgestellt hat, entspricht er der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenrechten – den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt – zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen. Wie der BGH weiterhin ausführt, ist die nach § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Beteiligungsquoten mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. Somit verbleibt es demnach auch vorliegend an dem hälftigen Anteil der Klägerin an den Nebenrechtserlösen. Eine Ermittlung, welcher Anteil auf die Übersetzung entfällt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nach der eindeutigen Aussage des BGH, der sich die Kammer vorliegend anschließt, nicht vorzunehmen. Abgesehen von dem Umstand, dass eine solche Ermittlung mangels konkreter Kriterien in hohem Maße willkürlich wäre, bliebe – wie auch das Rechenexempel der Beklagten zeigt – eine Beteiligung der Übersetzer an der Einräumung der Nebenrechte weitgehend obsolet, und könnte somit dem gesetzgeberischen Ziel, die wirtschaftliche Situation der literarischen Übersetzer zu verbessern, (ebenso wie im Rahmen der Absatzbeteiligung die zu hohen Schwellenwerten der Verkäufe) nicht gerecht werden. Für die Nebenrechte ergibt sich vorliegend unter Zugrundelegung der vom BGH aufgestellten Grundsätze auf der Grundlage der bisher vorliegenden Zahlen – vorbehaltlich einer möglichen weiteren durch die Beklagte zu erbringenden Auskunft – folgender Berechnungsmodus: Die Lizenzerlöse betragen 5.260 Euro; nach Abzug von 60 % Autorenanteil verbleiben 2.104 Euro, diese sind hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen = 1.052 Euro. Ob der vom BGH aufgestellte Verteilungsschlüssel kleinere Verlage unangemessen benachteiligt, die die Taschenbuch-Auswertung nicht selbst vornehmen, sondern lizenzieren, war hier nicht zu entscheiden, da die Beklagte Lizenzerlöse nur aus sonstigen Verwertungsrechten erzielte, die Taschenbuch-Auswertung aber selbst vornahm. Ebenso erscheint nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Übersetzervertrag eine Härteklausel zugunsten der Beklagten dahingehend, dass bei hohem kommerziellen Erfolg keine unangemessen hohen Beteiligungssätze zu zahlen sind, entbehrlich. Anhand der konkreten Berechnung auf der Grundlage der bislang vorliegenden Verkaufszahlen zeigt sich, dass es zu keinen unangemessenen Verwerfungen zulasten der Beklagten kommt. Solche sind auch nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten. IV. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anpassung von § 7.3 Satz 2 des Übersetzungsvertrags dahingehend, dass die Beklagte die Kosten der Überprüfung der Honorarabrechnungen in jedem Fall trägt, in dem sich die Abrechnungen als falsch herausgestellt haben. Dies entspricht der Redlichkeit (vgl. LG München I Urt. v. 27.9.2006 Az.: 21 O 25003/05 ). V. Über den Auskunftsanspruch und den unbezifferten Zahlungsantrag war noch nicht zu entscheiden, da sie noch nicht gestellt waren. Diese Ansprüche ergäben sich aus dem bereits abgeänderten Vertrag, die Vertragsanpassung wird jedoch erst mit Rechtskraft des Teilurteils wirksam, § 894 ZPO. Nach dem sog. "Professoren-Entwurf (S. 33) war der Anspruch auf angemessene Vergütung als "gesetzlicher Vergütungsanspruch ..., der aufgrund der Werknutzung zur Entstehung gelangt, unabhängig neben den vertraglichen Vergütungsansprüchen besteht und sich der Höhe nach um den Teil verringert, der nach der vertraglichen Vereinbarung gezahlt wird" vorgesehen. Die Fassung des Gesetzes hält dagegen an der vertraglich vereinbarten Vergütung fest (§ 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und sieht in Abs. 1 Satz 3 keinen gesetzlichen, neben den vertraglichen Anspruch tretenden Anspruch, sondern eine Abänderung des Vertrages vor. Eine Abänderung des Vertrages erlangt aber erst Wirkung mit Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 ZPO (vgl. LG München 7 O 24552/04 ). VI. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Kosten war hälftig zu gewähren, da beide Parteien mit ihrem Vorbringen nur teilweise durchdringen konnten. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. VII. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war in Bezug auf Ziffer I. und III. nicht veranlasst, da die Vertragsanpassung mit Rechtskraft eintritt (§ 894 ZPO) und die teilweise Klageabweisung in Ziffer III. keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Hinsichtlich Ziffer II. ergibt sich die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 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