Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
- Juni 2009 angeordneten Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt. Vorausgegangen war die Verurteilung des Klägers wegen Betrugs in 21 selbständigen Fällen mit seit
- August 2008 rechtskräftigem Strafbefehl. Das Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung dieses Bescheids gerichtete Klage mit Urteil vom
- Oktober 2009 als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen ist im Rahmen des § 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszuführen: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gegeben und deshalb die ihm erteilte Approbation zu widerrufen war. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Zahnarzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Dies ist der Fall, wenn der Arzt oder Zahnarzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt (vgl. dazu auch BVerwG vom 2.11.1992 NJW 1993, 806 ; BayVGH vom 27.7.2009 Az. 21 ZB 08.2988 <juris>; VGH BW vom 24.9.1993 VBlBW 1994, 111 und vom 9.1.1991 NJW 1991, 1557 ; OVG NW vom 12.11.2000 NWVwBl 2003, 233 und vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 <juris>). Ist die Unwürdigkeit eines (Zahn-)Arztes zu Recht festgestellt, bedarf es keiner Prognose mehr, ob von ihm künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht oder ob er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (BVerwG vom 2.11.1992 a.a.O. ; BVerfG vom 15.5.2005 Az. 1 BvR 1028/05 <juris>). Unter Berücksichtigung der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zur weiteren Ausübung seines Berufes unwürdig ist, weil er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt. Erforderlich ist dazu ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Wird die Untragbarkeit einer weiteren Berufsausübung bejaht, so bedarf es keiner weitergehenden Prognose zu konkret von dem Betroffenen in Zukunft zu erwartenden Verstößen. Das demnach für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen Berufspflichten. Zwar mag den Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung auferlegt sein und allein die Begehung eines einzelnen Vermögensdelikts durch einen Zahnarzt noch nicht zu dessen Unwürdigkeit führen. Im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit gehört aber auch dazu, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da das Ansehen und Vertrauen in die Zahnärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Zahnarztberufs entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Zahnarzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung" und "Gesundheitsschutz" über den eigentlich zahnmedizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, dass die Zahnärzteschaft als Ganzes und der einzelne Zahnarzt das für die zuverlässige zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte zahnärztliche Berufsausübung besitzt (vgl. VGH BW vom 27.10.1994 NJW 1995, 804 ). Unwürdigkeit ist demnach dann anzunehmen, wenn der Zahnarzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte ehrenrührige Straftat begangen hat (vgl. VGH BW vom 28.7.2003 NJW 2003, 3647 ff). Eine solche Straftat muss nicht unmittelbar im Verhältnis des Zahnarztes zu seinen Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den zahnärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lassen. So betrachtet die Öffentlichkeit bereits für sich genommen die vorrangig an dem individuellen Gewinnstreben orientierte Berufsausübung eines Zahnarztes kritisch. Sichert sich ein Zahnarzt darüber hinaus gerade durch die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner Berufsausübung dauerhaft eine Erwerbsquelle von einem nicht unerheblichen Umfang, so ist das Ansehen des Betroffenen, aber auch der Zahnärzteschaft im Ganzen erheblich beschädigt, zumal die zahnärztliche Tätigkeit insoweit weitgehend keiner Kontrolle unterliegt. Das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Zahnärzteschaft wäre im groben Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz über einen langen Zeitraum begangenen Betrugs in Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe weiter als Zahnarzt tätig sein könnte. Dementsprechend ist der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit des Klägers hier zu Recht erfolgt. Die Unwürdigkeit des Klägers ist hier gegeben, denn er hat nicht nur eine, sondern zahlreiche Straftaten begangen, die in besonderer Weise geeignet sind, das ihm als Zahnarzt entgegengebrachte Vertrauen zu zerstören. Nach den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Haßfurt vom
- Juni 2008 wurden dem Kläger 21 selbständige Fälle des Betrugs (davon 13 Fälle gewerbsmäßig) gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 53 StGB nachgewiesen, wobei ein Gesamtschaden von 9.151,91 Euro entstanden ist. Das Amtsgericht Haßfurt hat deshalb mit dem Strafbefehl eine Gesamtstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage musste der Kläger insgesamt 6.000,-- Euro bezahlen. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das dem Kläger zur Last fallende Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass bei Würdigung aller Gesamtumstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als untragbar erscheint (vgl. BayVGH vom 15.2.2000 Az. 21 B 96.1637 <juris>). Auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen und von einer eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Haßfurt in dem rechtskräftigen Strafbefehl zurückgegriffen hat. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG vom 6.3.2003 Az. 3 B 10/03 <juris>), dass im Rahmen eines Approbationswiderrufsverfahrens regelmäßig die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung erkennbar von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehlsverfahren gegeben sind. Auch mit dem weiteren Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, das im Wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte beinhaltet, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2009, RdNr. 6 und 7 zu § 124 m.w.N.). Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die Zuverlässigkeit als wiederhergestellt betrachtet, weil es im angefochtenen Urteil keine Ausführungen zur Unzuverlässigkeit, sondern nur zur Unwürdigkeit des Klägers gemacht habe, trifft das nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheid des Beklagten vom
- Juni 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Damit ist klargestellt, dass die Ausführungen zur Unzuverlässigkeit im angefochtenen Bescheid vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet werden. Im Übrigen hält auch der Senat die Feststellungen im Bescheid om
- Juni 2008 zur Unzuverlässigkeit des Klägers für zutreffend; deshalb ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch aus diesem Grund im Ergebnis richtig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 a zu § 124). Zudem rechtfertigt das alleinige Vorliegen der Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs den Widerruf der Approbation, was sich unmittelbar der Formulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG (Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit) entnehmen lässt (vgl. auch BVerwG vom 28.1.2003 Az. 3 B 149/02 ). Soweit der Kläger meint, der Zeitablauf von knapp sieben Jahren seit der letzten Tathandlung, die im Strafbefehl des Amtsgerichts Haßfurt vom
- Juni 2008 geahndet werde, begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, trifft das nicht zu. Denn, und hierauf weist der Beklagte im Schriftsatz vom
- Februar 2010 zutreffend hin, einem Handeln der Approbationsbehörde vor einer rechtskräftigen Verurteilung steht die Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK) entgegen. Soweit der Kläger auf die Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiSTRA) hinweist, führt auch dies nicht zum Vorliegen ernstlicher Zweifel, denn die Frage, ob Mitteilungen nach Nr. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MiSTRA gemacht werden, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Zudem kommt es für den zeitlich angemessenen Widerruf der Approbation nicht auf die Kenntnis irgendeiner Behörde des beklagten Freistaates Bayern an, sondern auf die Kenntnis der zuständigen Behörde, hier in Gestalt der Regierung von Oberbayern. Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil (Seite 13) von einem Strafurteil gesprochen hat, führt auch das nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, denn den Urteilsgründen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit dem hier zugrunde liegenden Strafbefehl beschäftigt hat und auch nichts dafür vorgetragen ist, dass es von einem Strafurteil (§ 260 Abs. 1 ZPO) mit einer zuverlässigeren Tatsachenfeststellung als im Strafbefehlsverfahren ausgegangen ist. Vielmehr hat es sich ausdrücklich auf das Vorliegen eines Strafbefehls gestützt, was den Ausführungen (Seite 13 ff) eindeutig entnommen werden kann. Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insoweit, als die Rechtskraft des Strafbefehls (§ 410 Abs. 3 StPO) es auch nicht verbietet vom Ermittlungsverfahren betroffene Straftaten, deren Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO oder § 154 a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, in berufsrechtlicher Hinsicht zu würdigen. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel deshalb, weil das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Tatsache, dass im Strafverfahren ein Berufsverbot (§ 61 Nr. 6, § 70 StGB) nicht festgesetzt worden ist, auseinandergesetzt hat. Denn ein Berufsverbot darf mit Strafbefehl nicht festgesetzt werden darf (§ 407 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Lebensalter des Klägers, aus seinen Berufsaussichten nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation oder daraus, dass seine neue Praxis 200 Kilometer von seiner alten Praxis entfernt ist (vgl. BayVGH vom 28.3.2007 Az. 21 B 04.3153 , Tz 39, BVerwG vom 25.2.2008 Az. 3 B 85/07 ). Auch im Hinblick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom
- April 2010, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es liege einer Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil die jetzt handelnden prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte nicht zur mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2009 geladen worden sind, ist auch dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den bis zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen Kläger mit Schreiben vom
- August 2009, dem Kläger durch Hinterlegung am
- August 2009 zugestellt, zur mündlichen Verhandlung für Dienstag, den
- Oktober 2009 geladen (vgl. Bl. 49 und 50 der VG-Akte). Erst mit Schriftsatz vom
- September 2009, beim Verwaltungsgericht am
- September 2009 eingegangen, zeigten die jetzt handelnden Rechtsanwälte an, dass sie den Kläger vertreten. Zugleich beantragten die jetzt handelnden prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Akteneinsicht, die ihnen auch für eine Woche zur Mitnahme in die Kanzlei gewährt worden ist (vgl. Bl. 57 der VG-Akte). In der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2009 war der Kläger persönlich mit einem von ihm für die mündliche Verhandlung ausdrücklich bevollmächtigten Assessor erschienen und machte hinsichtlich einer weiteren Prozessvertretung keinerlei Aussagen. Damit steht fest, dass der Kläger der Prozessführung stillschweigend zugestimmt hat, nachdem weder er noch der von ihm bevollmächtigte Assessor eine Beanstandung dahingehend abgab, dass von den jetzt handelnden Rechtsanwälten niemand anwesend war (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 55 ff zu § 67). Zudem stellt die unterbliebene Ladung der jetzt hier handelnden Rechtsanwälte keinen Verfahrensfehler dar, weil die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits dem damals anwaltlich nicht vertretenen Kläger persönlich zugestellt war, bevor dem Gericht die Vollmacht (der jetzt handelnden Rechtsanwälte) angezeigt worden ist. Hier wäre es zum einen Sache des Klägers selbst gewesen, die jetzt handelnden Rechtsanwälte über den Stand des Verfahrens und den anberaumten Verhandlungstermin zu informieren. Zum anderen hätten die jetzt handelnden Prozessbevollmächtigten im Rahmen der ihnen gewährten Akteneinsicht bei sorgfältiger Durchsicht der Akten von der Ladung zur mündlichen Verhandlung Kenntnis nehmen und mit dem Kläger das weitere Vorgehen erörtern können. Von einem Verfahrensmangel kann somit keine Rede sein. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO besteht auch nicht insoweit, weil eine Beiladung des zahnärztlichen Bezirksverbands Oberbayern und/oder des Zulassungsausschusses für die Zahnärzte Südbayern unterblieben ist, denn die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung oder auch eine einfache Beiladung (§ 65 VwGO) liegen nicht vor. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Approbationswiderrufs berührt nicht die Rechte der hier nach Meinung des Klägers Beizuladenden unmittelbar oder zwangsläufig. Vielmehr haben dieser Verband und dieser Ausschuss die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ebenso zu akzeptieren wie der Kläger selbst. Gleiches gilt hinsichtlich des Beschlusses des Zulassungsausschusses für die Zahnärzte vom
- September
- Es ist für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unerheblich, ob dieser Beschluss rechtskräftig ist oder nicht und welchen Inhalt er hat, denn er hat keinerlei Bindungswirkung für die vorliegende verwaltungsgerichtliche Entscheidung und ist für diese unerheblich. Der Widerruf der Approbation verstößt auch nicht gegen den die Freiheit der Berufswahl schützenden Art. 12 GG. Das Interesse an dem für eine optimale Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient und an der Verhinderung einer weiteren Ansehensschädigung der Zahnärzteschaft, das wie hier durch ein massives strafrechtliches Fehlverhalten in Form des Begehens des Betruges beeinträchtigt worden ist, hat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit, zumal weniger einschneidende Mittel insoweit nicht ersichtlich sind, die Approbation als solche nicht teilbar ist und das Zahnheilkundegesetz – wie die Bundesärzteordnung – keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht (vgl. BVerwG vom 16.9.1997, NJW 1998, 804; BayVGH vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 , § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2009, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327 ff). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/483774.html ( https://oj.is/483774 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.