Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom
- Juni 2002 verhängte das Amtsgericht Rudolstadt gegen den 1969 in Kasachstan geborenen Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Damit wurde geahndet, dass der Antragsteller am
- März 2002 gegen 23.06 Uhr einen Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl eine ihm am Tattag um 23.25 Uhr entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,15 ‰ aufwies. Im Rahmen eines auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L gerichteten Verwaltungsverfahrens ging der Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller damals wohnte, die vom
- April 2003 datierende Stellungnahme einer Suchtberatungsstelle zu. In ihr wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich auf Empfehlung seiner Freunde wegen seiner Alkoholabhängigkeit an die Suchtberatungsstelle gewandt. Bei ihm handele es sich um einen ruhigen, gutmütigen und zurückhaltenden Menschen, der sich schnell von seiner Umwelt beeinflussen lasse, sich aber nur schwer von gewohnten Verhaltensmustern trennen könne. Seine Persönlichkeitsbildung habe sich in einer Umgebung vollzogen, in der Alkohol die Norm gewesen sei und in der ihm die Fähigkeit, große Mengen zu trinken, die Achtung der Mitmenschen eingebracht habe. Der Antragsteller habe seine Alkoholabhängigkeit bestritten; ihm habe jede Einsicht in die Schwere seines Problems gefehlt. Im Laufe der Arbeit mit ihm hätten sich individuelle psychologische "Veränderungen im Denken" beobachten lassen; der Prozess, der ein "gewachsenes Verständnis und eine geänderte Situation" gezeitigt habe, sei recht schwierig vonstatten gegangen. Die neuen Lebensprinzipien des Antragstellers schlössen den Alkohol vollständig aus; er sei zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die geringste Menge dieses Rauschmittels für ihn gefährlich sei. Er meine, dass die Anwesenheit seiner neuen Freunde aus der Gruppe der Anonymen Alkoholiker ein Garant für ein Leben ohne Alkohol sei. Die Ziele, die sich die Suchtberatungsstelle gesetzt habe, seien erreicht worden. Der Antragsteller sei - für ihn unbewusst - mehrfach speziellen provokativen Kontrollen ausgesetzt worden; das Resultat sei stets positiv gewesen. Ein in jenem Neuerteilungsverfahren vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten, das auf einer am
- Juli 2003 durchgeführten Untersuchung des Antragstellers beruht, gelangte zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde; die Kraftfahrtauglichkeit ausschließende körperliche oder psychophysische Beeinträchtigungen als Folgen eines unkontrollierten Alkoholkonsums seien nicht nachweisbar gewesen. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, vor der Trunkenheitsfahrt am
- März 2002 habe sich der Antragsteller nach eigener Darstellung - wie üblich - im Freundeskreis betrunken, wobei er ausschließlich Schnaps zu sich genommen habe. Sein Alkoholkonsum habe 1990 begonnen. Frühere Versuche, die Trinkmengen einzuschränken, seien fehlgeschlagen. Zuletzt habe er 600 bis 700 g Wodka zu sich genommen. Auch nach der Entziehung der Fahrerlaubnis habe er weiter Alkohol konsumiert, bis seine Frau erklärt habe, sie wolle sich scheiden lassen. Seit dem
- März 2002 (nach anderer Angabe im Gutachten: seit dem 19.3.2003) lebe er eigenen Angaben zufolge alkoholabstinent. Die Frage, ob er alkoholabhängig sei, habe der Antragsteller bejaht. Ursächlich für seinen Alkoholverzicht sei das Wissen darum, dass auch die kleinste Menge eine Wiederaufnahme des früheren Verhaltens nach sich ziehen könne. Dem Antragsteller wurde in der Folgezeit erneut eine Fahrerlaubnis erteilt, die zuletzt die Klassen CE und DE (einschließlich der darin enthaltenen Berechtigungen) umfasste. Die Erlaubnis der Klasse CE war nach Aktenlage bis zum
- Mai 2009, diejenige der Klasse DE bis zum
- September 2009 befristet. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom
- Juli 2007 erkannte das Amtsgericht Rudolstadt gegen den Antragsteller wegen Sachbeschädigung auf eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Antragsteller am
- Oktober 2004 in mittelgradig alkoholisiertem Zustand mit einem Hammer auf die Motorhaube des Fahrzeugs eines Dritten eingeschlagen hatte, mit dem er sich zuvor gestritten hatte. Nach der Darstellung in einem polizeilichen Einsatzbericht vom
- Juli 2008 beleidigte der Antragsteller am
- April 2008 seine Vermieterin und drohte ihr, er werde sie töten. Nach seiner Festnahme habe er die ihm gegenüber tätig gewordenen Polizeibeamten massiv mit den Füßen getreten und sie fortlaufend beleidigt. Im Anschluss an seine Verbringung in eine Arrestzelle habe er - jeweils kurz Anlauf nehmend - mit dem Kopf mehrfach gegen die gefliesten Zellenwände gestoßen. Eine ihm während des Polizeigewahrsams entnommene Blutprobe habe einen Alkoholgehalt von 2,14 ‰ aufgewiesen. Der Antragsteller sei daraufhin in das Bezirkskrankenhaus Regensburg verbracht worden. Das gegen ihn wegen dieser Vorkommnisse durchgeführte Strafverfahren stellte das Amtsgericht Regensburg durch Beschluss vom
- Oktober 2009 vorläufig gemäß § 153 a StPO ein, wobei dem Antragsteller Zahlungen an eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sowie eine Gewerkschaft der Polizei auferlegt wurden. Die auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage eines der Polizisten, die an dem Einsatz am
- April 2008 beteiligt waren, wies das Amtsgericht Regensburg ebenso ab wie die mit dem gleichen Ziel erhobene Widerklage des Antragstellers gegen die beiden ihm gegenüber tätig gewordenen Polizeibeamten. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Schlag ins Gesicht, den einer der Polizisten dem Antragsteller am
- April 2008 versetzt habe, sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, da der Antragsteller im Einsatzfahrzeug der Polizei randaliert und er versucht habe, auf einen der Polizeibeamten einzuschlagen. Im Übrigen sah es das Amtsgericht nicht als erwiesen an, dass der Antragsteller den als Kläger auftretenden Polizisten verletzt hat und dass die behaupteten Verletzungen des Antragstellers ihm durch die Polizeibeamten zugefügt wurden. Am
- September 2009 sprach der Antragsteller zur Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klasse DE bei der Antragsgegnerin vor. Nachdem eine Amtsträgerin ihn darauf hingewiesen hatte, dass sich die Antragsgegnerin eine Überprüfung seiner Fahreignung bzw. eine Ablehnung des Antrags vorbehalte, erklärte der Antragsteller nach Aktenlage lautstark, sollte "sein Führerschein" nicht verlängert werden, werde es der Amtsträgerin, die ihm entgegentrat, "schlecht gehen". Am
- Oktober 2009 verlängerte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis der Klasse DE des Antragstellers bis zum
- November
- Mit Schreiben vom
- November 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller, gestützt auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV sowie auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV, auf, bis spätestens
- Januar 2010 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, das der Klärung folgender Fragen dienen sollte: Kann der Antragsteller trotz der im Jahr 2003 festgestellten Alkoholabhängigkeit und [der] erneuten Hinweise auf Alkoholmissbrauch Kraftfahrzeuge der Gruppen 1 und 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? Kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass eine Abhängigkeit nicht mehr besteht und eine stabile Abstinenz vorliegt? Bietet der Antragsteller trotz der aktenkundigen Auffälligkeiten die Gewähr, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird? Ebenfalls am
- November 2009 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig "die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klasse DE)" zu erteilen. In diesem Verfahren legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, in der ausgeführt wurde, er arbeite als Omnibusfahrer; ohne Fahrerlaubnis der Klasse DE könne er seiner Beschäftigung nicht nachgehen. Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom
- November 2009 regte das Verwaltungsgericht an, die "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (DE)" des Antragstellers bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 123 VwGO zu verlängern. Die Antragsgegnerin kam dieser Anregung zunächst mit der Maßgabe nach, dass die Verlängerung auf längstens zwei Wochen befristet wurde; mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom
- November 2009 erklärte sie, sie werde die "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" vorläufig bis zum
- Januar 2010 verlängern. Durch Beschluss vom
- Januar 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO wegen fehlenden Anordnungsanspruchs ab. Die Antragsgegnerin habe zu Recht vom Antragsteller die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Die von ihr genannten Rechtsgrundlagen seien zwar nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin sei jedoch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV verpflichtet gewesen, die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens zu fordern. Der Umstand, dass statt dieser Befugnisnorm andere Bestimmungen herangezogen worden seien, sei unschädlich. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses vom
- Januar 2010 zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig "die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klasse DE)" zu erteilen. Da es dem Adressaten der Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, möglich sein müsse, die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung zu überprüfen, erscheine die Annahme des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, von der Fahrerlaubnisbehörde könne nicht verlangt werden, in einer derartigen Anordnung die zutreffenden Rechtsgrundlagen anzugeben. Für die im Schreiben der Antragsgegnerin vom
- November 2009 enthaltene Fragestellung, ob der Antragsteller trotz der aktenkundigen Auffälligkeiten die Gewähr biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, bestehe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, zudem keine Rechtsgrundlage. Offensichtlich fehlerhaft sei die Anordnung der Antragsgegnerin auch insoweit, als darin nach einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers gefragt werde. Das Verwaltungsgericht gehe auch insofern zutreffend von der Unzulässigkeit einer solchen Frage aus, nehme aber an, dass zumindest die Problematik eines Alkoholmissbrauchs inmitten stehe. Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit seien jedoch nicht miteinander vergleichbar. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass dann, wenn für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens hinsichtlich einer einzigen Frage ein Rechtsgrund vorliege, die Fahrerlaubnisbehörde befugt wäre, auch eine Vielzahl anderer Gesichtspunkte abklären zu lassen. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass für das Verlangen, der Antragsteller müsse sich unter dem Blickwinkel eines Alkoholmissbrauchs begutachten lassen, eine Rechtsgrundlage bestehe. Verneine man nämlich - wie das Verwaltungsgericht - die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen einer hohen Blutalkoholkonzentration und "dem Straßenverkehr", werde der Willkür der Fahrerlaubnisbehörde Tür und Tor geöffnet. Die Antragsgegnerin habe von dem Vorfall am
- April 2008 und der damals festgestellten Blutalkoholkonzentration des Antragstellers spätestens am
- August 2008 Kenntnis erlangt. In der Folgezeit habe sie ihm nur eine Verlängerung der "Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung" versagt; einen Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis insgesamt hätten führen müssen, habe sie zunächst nicht gesehen. Zudem habe die Antragsgegnerin über ein Jahr lang den Ausgang des gegen den Antragsteller betriebenen Strafverfahrens abgewartet, obwohl diesem für die Frage, ob Anhaltspunkte für Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch vorlägen, keine Bedeutung zugekommen sei. Erst als der Antragsteller den Rechtsweg beschritten habe, habe sie seine Fahreignung insgesamt in Frage gestellt. Selbst wenn § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV als Auffangvorschrift zu verstehen sein sollte, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Bestimmung in all ihren Alternativen Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließen wolle, bei denen die Befürchtung bestehe, dass sie den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher trennen könnten. Für ein fehlendes Trennvermögen fehle beim Antragsteller jeder Anhaltspunkt. Vielmehr sei im Rahmen des im Jahr 2003 erstellten Gutachtens ausdrücklich festgehalten worden, es sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Diese Prognose habe sich während der sieben seither vergangenen Jahre bestätigt. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Das Rechtschutzbegehren des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) so zu verstehen, dass er ausschließlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, ihm eine bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristete Fahrerlaubnis der Klasse DE zu erteilen. Wenn im Beschwerdeantrag von einer "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klasse DE)" die Rede ist, kann das nicht so verstanden werden, dass der Antragsteller zusätzlich zu einer Fahrerlaubnis der Klasse DE eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinn von § 48 FeV begehrt. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV bedarf ein Kraftfahrzeugführer, der eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 besitzt, neben dieser Berechtigung keiner zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diese Ausnahme findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die materiellen Voraussetzungen, denen ein Kraftfahrer zusätzlich genügen muss, der Fahrgäste befördert, bei Bewerbern um eine Erlaubnis der Klassen D und D1 bereits vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen zu prüfen sind (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV). Ist über die Verlängerung derartiger Fahrerlaubnisse zu befinden, ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. aus § 24 Abs. 2 FeV, dass das sich aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ergebende Anforderungsprofil weiterhin erfüllt sein muss. Zwar schließt es der Umstand, dass neben einer Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 (und damit erst recht neben einer Fahrerlaubnis der Klasse DE) keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich ist, nicht aus, dass eine Person in Verkennung der Rechtslage eine Berechtigung der letztgenannten Art neben einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 oder DE gerichtlich zu erstreiten versucht. Der Annahme, das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richte sich kumulativ auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse DE und einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinn von § 48 FeV, steht jedoch entgegen, dass er während des gesamten Verfahrensgangs keine Erklärung abgegeben hat, die eindeutig auf einen dahingehenden Willen schließen lässt. Er sprach in der Regel vielmehr von einer "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klasse DE)". Dass es ihm der Sache nach um die Zuerkennung einer Fahrerlaubnis der Klasse DE zu tun ist, kommt vor allem im Eingangssatz des Abschnitts II der Antragsschrift vom
- November 2009 zum Ausdruck; dort wurde die Rechtsbehauptung aufgestellt, er besitze einen Anspruch "auf die beantragte vorläufige Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse DE". Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller - befristet bis zur Entscheidung über eine künftig zu erhebende Verpflichtungsklage - eine Fahrerlaubnis der Klasse DE zu erteilen. Denn der Antragsteller hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf den Erlass eines solchen Verwaltungsakts besitzt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG darf eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BRDrs. 821/96), durch den § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG in seiner heutigen Fassung geschaffen wurde, merkt zu dieser Bestimmung (a.a.O., S. 67) erläuternd an: "Während in Bezug auf das Erfordernis 'Eignung' bisher in § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F. lediglich verlangt wurde, dass 'nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er (der Bewerber) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist', das Gesetz also von der Eignung des Bewerbers ausging (Eignungsvermutung) und die Behörde grundsätzlich die Beweislast für die Nichteignung trug, wird nun positiv gefordert, dass der Bewerber geeignet ist." Hieraus folgt, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis so lange verweigert werden muss, als Bedenken gegen die Fahreignung des Bewerbers bestehen und diese nicht zweifelsfrei ausgeräumt sind. Die ausstehende positive Feststellung der Fahreignung wirkt sich mithin zu Lasten des Bewerbers aus (vgl. Gehrmann, NZV 2003, 10/16). Auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt zum Ausdruck, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzulässig ist, solange die Eignung des Bewerbers nicht zur Überzeugung des zuständigen Entscheidungsträgers feststeht. Aus der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV enthaltenen Verweisung u. a. auf § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV folgt, dass das Erfordernis der positiven Feststellung der Eignung des Bewerbers in gleicher Weise dann gilt, wenn über die Verlängerung einer Fahrerlaubnis (mag sie bei Antragstellung auch bereits abgelaufen gewesen sein; vgl. § 24 Abs. 2 FeV) u. a. der Klasse DE zu befinden ist. Die Notwendigkeit, dass vor der Verlängerung einer Fahrerlaubnis u. a. der Klasse DE die Fahreignung des Betroffenen positiv feststehen muss, ergibt sich auch aus Art. 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18). Nach dieser Bestimmung ist die Erneuerung u. a. eines sich auf diese Klasse beziehenden Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß dem Anhang III zu dieser Richtlinie abhängig zu machen. Nach Satz 1 der Nummer 14.1 des Anhangs III darf bereits den Führern von Fahrzeugen der Gruppe 1 (zu ihnen gehören nach der Nummer 1.1 des Anhangs III Fahrzeuge, die mit Fahrerlaubnissen der Klassen A und B - einschließlich Unterklassen - geführt werden dürfen) sowie den Bewerbern um solche Fahrerlaubnisse eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, wenn diese Personen alkoholabhängig sind oder sie das Führen eines Fahrzeugs und den Alkoholgenuss nicht trennen können. Wurde in der Vergangenheit Alkoholabhängigkeit festgestellt, so kann nach Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 2006/126/EG dem Betroffenen nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneut werden. Ist über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 zu befinden (dazu gehören nach der Nummer 1.2 des Anhangs III auch Fahrerlaubnisse der Klasse DE), so sind nach der Nummer 14.2 des Anhangs III zur Richtlinie 2006/126/EG die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, besonders zu berücksichtigen. Insoweit sind mithin gesteigerte Sorgfalt und Strenge geboten. In grundsätzlicher Übereinstimmung damit ist nach der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung bei bestehender Alkoholabhängigkeit generell zu verneinen. Sie kann nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 dann wiedererlangt werden, wenn die Alkoholabhängigkeit überwunden wurde. Das setzt nach dieser Bestimmung voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen und er nachweislich ein Jahr lang alkoholabstinent gelebt hat. Gemessen an diesen Vorgaben der Rechtsordnung kann keine Rede davon sein, die Fahreignung des Antragstellers stehe positiv fest. Am Vorliegen dieser Erteilungsvoraussetzung bestehen im Gegenteil derart gewichtige Zweifel, dass es selbst dann nicht verantwortet werden könnte, eine einstweilige Anordnung mit dem vom Antragsteller angestrebten Inhalt zu erlassen, wenn im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nicht stets zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein müssten. Auch dann nämlich, wenn in einstweiligen Anordnungsverfahren eine Abwägung zwischen dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden und den Belangen der Allgemeinheit oder Dritter geboten sein sollte (so BVerfG vom 13.6.1979 BVerfGE 51, 268 /286), und es im Lichte des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG zur Vermeidung irreversibler Rechtsverluste oder sonstiger schwerer Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden im Einzelfall ausreichen würde, dass eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des zu sichernden Rechts spricht, könnte es nicht verantwortet werden, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer auch nur befristet geltenden Fahrerlaubnis der Klasse DE an den Antragsteller zu verpflichten. Denn die Zweifel an seiner Fahreignung wiegen derart schwer, und die Gefahren, die sich für Leib und Leben einer großen Zahl Unbeteiligter ergeben könnten, wenn der Antragsteller auch nur zeitweilig Omnibusse im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfte, sind so erheblich, dass sein Interesse, weiterhin als Omnibusfahrer tätig sein zu dürfen, hinter dem staatlichen Schutzauftrag für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktreten muss. Nach den ärztlichen Angaben in der Stellungnahme der ihm gegenüber tätig gewordenen Suchtberatungsstelle vom
- April 2003 und angesichts der ausdrücklichen Feststellung auf Seite 12 des Fahreignungsgutachtens vom
- Juli 2003 muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht nur Alkoholmissbrauch (im medizinischen oder im spezifisch fahrerlaubnisrechtlichen Sinne dieses Begriffs) betrieben hat, sondern dass er jedenfalls seinerzeit alkoholabhängig war. Als fahrgeeignet könnte er deshalb nur angesehen werden, wenn feststünde, dass die in der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit vorliegen. Dahinstehen kann, ob aus der Bescheinigung der Suchtberatungsstelle vom
- April 2003 folgt, dass der Antragsteller eine den Anforderungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 entsprechende Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat und dass diese erfolgreich war (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen z.B. BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 C 06.103 , S. 4 f. AU; vom 3.4.2007 Az. 11 CS 06.2371 , S. 10 f. AU). Ebenfalls auf sich beruhen kann letztlich, ob der Antragsteller im Vorfeld des im Jahr 2003 über ihn erstellten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens den Nachweis erbracht hat, dass er mindestens zwölf Monate lang keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat. Abgesehen von der mangelnden Eignung der damals im Wesentlichen nur ermittelten GGT- und MCV-Werte sowie des (nach Aktenlage ohnehin nur einmalig bestimmten) GOT- und GPT-Werts, eine Alkoholkarenz beweiskräftig darzutun (vgl. dazu BayVGH vom 30.9.2008 Az. 11 CS 08.2211 , RdNr. 31 AU), begegnet die Verlässlichkeit des im Jahr 2003 erstellten Fahreignungsgutachtens allerdings deshalb Bedenken, weil es widersprüchliche Angaben zur Dauer der behaupteten Alkoholabstinenz des Antragstellers enthält: Während auf Seite 10 ausgeführt wird, er habe nach eigenen Angaben den Konsum dieses Rauschmittels am
- März 2002 eingestellt, ist auf der Seite 13 des gleichen Gutachtens von Alkoholabstinenz seit dem
- März 2003 die Rede. Unter der letztgenannten Voraussetzung aber wäre bis zur Gutachtenserstellung nur ein Vierteljahr vergangen. Eigene ausdrückliche Feststellungen zur Frage des "Ob" und der Dauer einer Alkoholabstinenz des Antragstellers hat die damals tätig gewordene Begutachtungsstelle nicht getroffen; vielmehr begnügte sie sich mit der zusammenfassenden Aussage, er habe eine wesentliche Änderung des früheren, problematischen Trinkverhaltens glaubhaft und nachvollziehbar darstellen können (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens aber genügt nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Wiedererlangung der Fahreignung nur dann, wenn eine Person lediglich Alkoholmissbrauch betrieben hat (bei ihr mithin eine im Vergleich zur Alkoholabhängigkeit minder schwere Alkoholproblematik vorlag). Es muss als gravierender Mangel des seinerzeit erstellten Gutachtens gelten, dass es nicht nur keine positiven Feststellungen über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung trifft, sondern dass es diese Norm nicht einmal in den Blick nimmt. Doch selbst wenn der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit im Jahr 2003 überwunden haben sollte, besteht jedenfalls hinreichender Grund zu der Besorgnis, dass er seither rückfällig geworden sein könnte. Zwar zwingt nicht jeder Alkoholkonsum einer (ehedem) alkoholabhängigen Person dazu, allein schon deshalb von einem Wiederaufleben der Suchtmechanismen auszugehen. Angesichts des Ausmaßes der Alkoholisierung, die beim Antragsteller am
- April 2008 bestand, in Verbindung mit der Tatsache, dass er sich bereits am
- Oktober 2004 in einem "mittelgradig alkoholisierten" Zustand befand, deuten jedoch gewichtige Gründe darauf hin, dass bei ihm entweder von Anfang an kein dauerhafter Abstinenzwille bestand, oder dass ihm die Willensstärke fehlt, einen ehedem ggf. gefassten Abstinenzentschluss konsequent aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller - wie die Vorkommnisse am
- Oktober 2004 und am
- April 2008 zeigen - zu (ggf. sogar exzessiver) Gewalttätigkeit neigt. Sein Auftreten bei der Fahrerlaubnisbehörde am
- September 2009 gibt zudem hinreichenden Grund zu der Befürchtung, dass er u. U. auch in nüchternem Zustand nicht in der Lage sein könnte, Meinungsverschiedenheiten mit Dritten in rechtskonformer und auch sonst angemessener Weise zu bewältigen. Selbstbeherrschung und die Fähigkeit, Konflikte gewaltfrei zu meistern, sind gerade bei einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse DE unverzichtbar, um die Fahreignung für diese Klasse bejahen zu können. Denn konfliktträchtige Situationen ergeben sich bei Omnibusfahrern - und das keineswegs nur selten - nicht nur im Verhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch zu den eigenen Fahrgästen. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob die Gutachtensanforderung vom
- November 2009 in jeder Hinsicht rechtens war. Denn selbst wenn das - was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen lässt - zu verneinen sein sollte, würde das nichts daran ändern, dass die gravierenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bis heute nicht entkräftet wurden. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Angriffe gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom
- November 2009 und den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich damit als unbehelflich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.6 und II.46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Permalink: http://openjur.de/u/483837.html Kommentare
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