Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückforderung einer Zuwendung im Straßenbau zum Ausbau einer Gemeindeverbindungsstraße.
- Mit Zuwendungsbescheiden vom
- Dezember 2000 und vom
- November 2005 (Behördenakte Bl. 80, 128) wurden der Klägerin Zuwendungen zum Straßenbau im Rahmen einer Projektförderung aus dem Landratsamtkontingent nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Aussicht gestellt. Im Zuwendungsbescheid vom
- Dezember 2000 wurden die zuwendungsfähigen Kosten auf 531.000 DM festgesetzt und eine Projektförderung in Höhe eines Festbetrages von 292.000 DM (55 %) vorgemerkt. Im Schlussbescheid vom
- November 2005 wurden die zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf 307.715,77 EUR festgesetzt. Die Zuwendungsbescheide wurden jeweils mit den "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K/ Anlage 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO) verbunden. Insgesamt wurden der Klägerin Straßenbauzuschüsse in Höhe von 178.952,16 EUR bewilligt und ausgezahlt. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte bereits unter dem
- Oktober 2005 (Behördenakte Bl. 131) fest, dass die zunächst veranschlagten Grunderwerbskosten nicht angefallen seien, da die Eigentümer die Flächen kostenlos an die Klägerin abgetreten hätten. Nach Vorlage der Verwendungsnachweise wurden die Maßnahmen im Jahr 2008 vom Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... überprüft. Nach erster Prüfungsmitteilung vom
- Januar 2008 wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im vorliegenden Förderverfahren die nachrangige Verkehrsbedeutung der Ausbaustrecke und der übermäßige Ausbau auf eine Fahrbahnbreite von 4,50 m bei der Festsetzung der Zuwendungen nicht angemessen berücksichtigt worden sei und dass darüber hinaus unzulässigerweise eine erhebliche Nachbewilligung gewährt worden sei. Angemessen sei eine Förderung von 30 % der anfänglichen zuwendungsfähigen Kosten. Auf die weiteren Feststellungen in der Prüfungsmitteilung vom
- Januar 2008 (Behördenakte Bl. 31-34) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom
- Februar 2008 teilte der Beklagte der Klägerin die Feststellung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... mit und kündigte die Zurückforderung der Überzahlung an. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum
- April 2008 zur beabsichtigten Rückforderung zu äußern. Mit Schreiben vom 15.Mai 2008 nahm die Klägerin zur gewählten Ausbaubreite der Gemeindeverbindungsstraße von 4,50 Meter Stellung. Unter dem
- November 2008 bat das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... um entsprechende Berücksichtigung seiner Feststellungen im Zuge der Neufestsetzung der Überzahlung in Höhe von 29.883,59 EUR (Behördenakte Bl. 17-19). Abschließend stellte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt in seinem Schreiben vom
- November 2008 fest, dass die Prüfungsmitteilung damit erledigt sei. Bei einer weiteren Besprechung am Landratsamt ... am
- Januar 2009 (Behördenakte Bl. 17), an der das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... sowie Mitarbeiter des Landratsamtes teilnahmen, wurde festgehalten, dass die Nachbewilligung zurückzufordern sei, ebenso die nicht angefallenen Kosten für Grunderwerb und Vermessung. Bei einer weiteren Besprechung im Landratsamt ... am
- März 2009 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Landratsamt nach dem Ergebnis der Verhandlungen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... gehalten sei, die Nachbewilligung zurückzufordern, da es sich beim Zuwendungsverfahren um eine Festantragsförderung gehandelt habe. Ferner seien die Kosten für den Grunderwerb, der nicht angefallen sei, und die Vermessung als nicht zuwendungsfähige Aufwendungen abzusetzen. Unter dem 27.März 2009 (Behördenakte Bl. 3) teilte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt dem Beklagten fernmündlich mit, dass die Vermessungskosten bei der Neuberechnung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt bleiben können. Abzusetzen seien nur die Kosten für den nicht angefallenen Grunderwerb in Höhe von 3.660 EUR. Es ergebe sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 31.609 EUR. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom
- August 2009 wurden der Zuwendungsbescheid vom
- Dezember 2000 und der Schlussbescheid vom
- November 2005 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen. Weiter wurden die endgültigen zuwendungsfähigen Kosten auf 267.896,-- EUR festgesetzt. In Ziffer 3 wurde von der Klägerin die zuviel erhaltene Zuwendung in Höhe von 31.609,-- EUR zurückgefordert. Ziffer 4 des Bescheides bestimmte, dass der Erstattungsbetrag beginnend mit der Auszahlung mit sechs Prozent zu verzinsen sei. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... ergeben habe, dass die Zuwendungsbescheide fehlerhaft und damit rechtswidrig seien. Die Bescheide seien rechtswidrig ergangen, da u.a. ein Grunderwerbsbedarf geltend gemacht worden sei, tatsächlich aber für diese Kostenposition keine Ausgaben angefallen seien. Die Klägerin könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da die Förderung durch Angaben bewirkt worden sei, die zum Teil unrichtig oder unvollständig waren. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom
- August 2009 wird Bezug genommen.
- Hiergegen ließ die Klägerin Klage erheben mit der sie beantragt, den Bescheid des Landratsamtes ... vom
- August 2009 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nur innerhalb einer Jahresfrist ab Kenntniserlangung der Behörden von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erfolgen könne. Der Beklagte habe zu einem sich aus den Behördenakten nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt vor dem
- Februar 2008 Kenntnis von den Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom
- Januar 2008 erlangt. Weiter wurde dargelegt, dass der Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße auf 4,50 m letztlich auf Veranlassung des Beklagten erfolgt sei. Der Beklagte habe spätestens mit Ablauf des Monats Mai 2008 umfassende Kenntnis von den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehabt. Die in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gesetzte Ausschlussfrist sei damit spätestens mit Ablauf des Monats Mai 2009 abgelaufen. Überdies treffe es nicht zu, dass die Klägerin die Zuwendung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Beklagte selbst habe die zur Förderung beantragte Maßnahme als notwendig und dringlich eingestuft und insbesondere die Straßenausbaubreite von 4,50 m akzeptiert. Auch musste und durfte die Klägerin vom Anfall entsprechender Grunderwerbskosten für den Straßenausbau ausgehen. Die Bereitschaft der Grundstückseigentümer, Flächen kostenlos an die Klägerin zu übertragen, sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar gewesen. Auf den weiteren Vortrag im Schreiben vom
- Januar 2010 wird Bezug genommen.
- Das Landratsamt ... beantragt für den Beklagten, die Klage zurückzuweisen. Der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach die Jahresfrist zur Rücknahme spätestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom
- Mai 2008 angelaufen sei, könne nicht gefolgt werden. Die zu den Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom
- Januar 2008 am
- Februar 2008 eingeleitete Anhörung der Klägerin war im Mai 2008 keinesfalls abgeschlossen. Vielmehr hätten zwischen den Beteiligten noch Besprechungen im Zuge der Abarbeitung der Prüfungsmitteilungen stattgefunden, in denen vor allem über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Straßenbaumaßnahme, die Höhe des Fördersatzes und die endgültige Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten verhandelt worden sei. Der Beklagte vertrete die Auffassung, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen beginne, da dem Beklagten erst danach die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren. Die Jahresfrist habe demnach keinesfalls bereits zum
- Mai 2008 zu laufen begonnen. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten im Schreiben vom
- März 2010 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Gründe Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom
- August 2009, mit dem die Zuwendungsbescheide vom
- Dezember 2000 und der Schlussbescheid vom
- November 2005 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen wurden, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher voll umfänglich abzuweisen.
- Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist Art. 49 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wurde oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 1); weiter ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Satz 2). Die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen in Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG sind erfüllt. Nachdem die im Bescheid des Landratsamtes ... vom
- August 2009 vorgenommene teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide zum einen mit den auf Seiten der Klägerin nicht angefallenen Grunderwerbskosten für die Straßenausbaumaßnahme und zum anderen mit der nicht richtlinienkonformen Nachbewilligung von Fördermitteln infolge eingetretener Kostensteigerungen auf Seiten der Klägerin begründet wurde, ist im weiteren zwischen diesen beiden Rücknahmegründen zu differenzieren.
- Hinsichtlich der zu keinem Zeitpunkt angefallenen Grunderwerbskosten für den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße ist der Verwaltungsakt bereits infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne von Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG unwirksam geworden. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid des Beklagten vom
- Dezember 2000 in sah Nr. 3 die Verbindung mit den "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften - ANBest-K/Anlage 3 a) zu den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO -" vor. Ausweislich des Bescheides wurden damit die in der ANBest-K genannten Nebenbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Weiter enthielt der Bescheid in Nr. 4 Spiegelstrich 1 den weitergehenden Hinweis, dass Einschränkungen des Bauumfanges eine Neufestsetzung in Form einer anteiligen Kürzung der Zuwendungen zur Folge habe. Damit ist insbesondere die Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K; Anlage 3 a zu Art. 44 BayHO) unmittelbarer Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom
- Dezember 2000 geworden. Nr. 2.1 der ANBest-K bestimmt u.a., dass, soweit sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, sich auch die Zuwendung ermäßigt. Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 des BayVwVfG mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert und die damit ohne Rechtsgrund bewilligte Leistung nach Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten ist. Dies steht auch im Einklang mit Nr. 8.2.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK-Anlage 3 zu Art. 44 BayHO), wonach die Bewilligungsbehörde die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit zurückzufordern hat, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind. Nach Satz 2 der Nr. 8.2.1 der VVK ist eine auflösende Bedingung insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen - ANBest-K - zu sehen. Die Annahme einer derartigen auflösenden Bedingung in der zum Gegenstand des Bescheides gemachten Nr. 2.1 der ANBest-K stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar. Denn Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG erlaubt bei einem Verwaltungsakt, dessen Erlass in pflichtgemäßem Ermessen der Behörde steht, ausdrücklich das Setzen aufschiebender oder auflösender Bedingungen (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.7.2005, BayVBl. 2006, 731 ff.). Auch verletzt eine derartige Nebenbestimmung, die pauschal auf eine Zuwendungsrichtlinie verweist, nicht den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar gilt der Bestimmtheitsgrundsatz auch für Nebenbestimmungen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Auflage 2008, § 37 Rd.Nr. 3), jedoch ist Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bereits insofern nicht verletzt weil es für die "hinreichende Bestimmtheit" im Sinne dieser Regelung genügt, dass der Regelungsinhalt bestimmbar ist. Dem kann auch durch entsprechende Hinweise im Bescheid auf Richtlinien oder Bekanntmachungen Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.12.1999, BayVBl. 2000, Seite 245/246; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Auflage, 2001, § 37 Rd.Nr. 13). Der Annahme einer zur teilweisen Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide des Beklagten vom
- Dezember 2000 sowie vom
- November 2005 durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung in Form der nicht angefallenen Kosten für den Grunderwerb zur Straßenausbaumaßnahme, steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Förderung ausweislich der streitgegenständlichen Bescheide um eine Festbetragsförderung im Sinne von Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO gehandelt hat. Bei einer Festbetragsfinanzierung im Sinne von Nr. 2.2.3 erfolgt die Anteilsfinanzierung mit einem festen Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zwar weist die gewählte Festbetragsfinanzierung nach den erläuternden Hinweisen zu Nr. 2.2.3 der VVBayHO die Eigenart auf, dass Minderausgaben des Zuwendungsempfängers nicht dem Zuwendungsgeber zugute kommen, jedoch gilt es an dieser Stelle Nr. 5.1 der Besonderen Nebenbestimmungen Straßenbau - BNBest-Stra/Anlage I zu den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger - RZStra -) zu beachten. Nr.5.1 der BNBest-Stra regelt für den Fall der Änderung der Festbetragsfinanzierung u.a., dass bei unvollständiger Ausführung eine anteilsmäßige Kürzung des Festbetrages zu erfolgen habe. Diese besonderen Nebenbestimmungen im Straßenbau (BNBest-Stra) sind ebenfalls gemäß Nr. 3 des streitgegenständlichen Zuwendungsbescheides vom
- Dezember 2000 unmittelbarer Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden. Nachdem Nr. 5.1 der besonderen Nebenbestimmungen im Straßenbau bei Festbetragsfinanzierungen für den Fall der unvollständigen Ausführung eine anteilsmäßige Kürzung des Festbetrages ausdrücklich vorsehen, ist es sachgerecht, die in Nr. 2.1 der ANBest-K getroffene Regelung, wonach bei Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, der Zuwendungsbetrag sich entsprechend ermäßigt, auch in diesem Fall Anwendung finden muss. Der unvollständigen Ausführung des Bauvorhabens stehen die im streitgegenständlichen Fall zu keinem Zeitpunkt angefallenen Grunderwerbskosten der Klägerin gleich. Auch insoweit entsprechen die ursprünglich im Finanzierungsplan geltend gemachten Gesamtkosten nicht den tatsächlich entstandenen Kosten. Damit ist es sachgerecht, den in Nr. 2.1 der ANBest-K zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, dass eine Bewilligung zwangsläufig im Sinne einer auslösenden Bedingung zu ermäßigen ist, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht mit den Angaben im Finanzierungsplan decken, auch hier zur Anwendung kommen zu lassen. Dies muss ungeachtet dessen gelten, dass die Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 der ANBest-K auf den Fall der Festbetragsfinanzierung nicht ausdrücklich eingehen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch nochmals auf Nr. 8.2.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK), wonach eine auflösende Bedingung insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben zu sehen ist. Damit bedurfte es in Bezug auf die nicht angefallenen Grunderwerbskosten keiner teilweisen Rücknahme der Zuwendungsbescheide vom
- Dezember 2000 und vom
- November
- Mit der Feststellung des Beklagten in dessen Prüfmitteilung vom
- Oktober 2005 trat eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ein, die zu einer (anteilsmäßigen) Minderung der Zuwendung und zur Entstehung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich bereits erbrachter Überzahlungen führte. Ebenfalls unerheblich ist damit in diesem Zusammenhang auch, ob der Beklagte insoweit die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, wonach in Fällen, in denen die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, beachtet hat.
- Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid des Beklagten erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als darin der Zuwendungsbescheid vom
- Dezember 2000 und der Schlussbescheid vom
- November 2005 wegen einer der Klägerin zu Unrecht gewährten Nachbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Im Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2000 wurden ausgehend von der Ausschreibung der Klägerin die zuwendungsfähigen Kosten für den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße auf 531.000,00 DM (= 271.080,18 €) als zurechnungsfähige Kosten bestimmt. Im Rahmen der Festbetragsfinanzierung wurde insoweit für die Klägerin bei einem Fördersatz von 55 % ein Betrag in Höhe von 292.000,00 DM vorgemerkt. Soweit der Klägerin nachfolgend höhere Zuwendungen seitens des Beklagten zugebilligt wurden, waren diese rechtswidrig. Nach Nr. 19.1 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) in der Fassung vom
- August 1999 ist der vom Zuwendungsempfänger vorgelegte Finanzierungsplan grundsätzlich verbindlich und scheidet eine Nachbewilligung grundsätzlich aus. Nr. 19.5 RZStra bestimmt weiter, dass bei Festbetragsförderung eine Nachbewilligung grundsätzlich nicht möglich ist. Da die Zuwendungsbescheide des Beklagten mithin wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen der RZStra teilweise rechtswidrig waren, beurteilt sich deren Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG. Dies steht auch in Übereinstimmung mit Nr. 8.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK), wonach Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften richten. Allerdings darf ein begünstigender Verwaltungsakt, d.h. ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des Art. 48 zurückgenommen werden. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG bestimmt weiter, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die mit der Klage angegriffene (teilweise) Rücknahme der Zuwendungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit scheitert hier entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin nicht an einem der Klägerin zuzubilligenden schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der rechtswidrigen Verwaltungsakte. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes bzw. eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Klägerin, als eine dem Staat eingegliederte Körperschaft des öffentlichen Rechtes, übt der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus ( BVerfGE 39, 302 ff.). Sie ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen, sondern muss ihrerseits darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden. Die Klägerin ist nicht anders zu behandeln, als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlicherweise gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann (vgl. hierzu BVerwGE 36, 108 ff.). Eine Ausnahme ist allenfalls in Fällen anzuerkennen, in denen die öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. Behörde durch die mit der angefochtenen Entscheidung verbundener Rückerstattungsverpflichtung nach Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben ernstlich gefährdet ist (vgl. zum Ganzen BVerwGE 60, 211 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.1987, NVwZ 1988, 448 ff.). Letztere Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben bzw. vorgetragen. Da sich die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne von Art. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) generell nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann, kann letztlich dahinstehen, ob - wie vom Beklagten angenommen - in der Person der Klägerin ein Vertrauensschutz ausschließender Tatbestand im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG gegeben war.
- Der vom Beklagten in seinem Bescheid vom
- August 2009 getroffenen Entscheidung zur teilweisen Rücknahme der Zuwendungsbescheide steht auch nicht die Säumnis der Jahresfrist in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG entgegen. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG lässt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes vorbehaltlich der in Satz 2 normierten Ausnahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Entscheidend für den Anlauf der Frist in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Zeitpunkt der nachträglichen Erkenntnis der Behörde, im konkreten Fall einen die Rechtswidrigkeit bedingenden Fehler begangen zu haben, der durch die Rücknahme korrigiert werden soll (BayVGH, Urteil vom 4.6.2002, Az. 3 B 01.59 - in juris). Darüber hinaus setzt die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, für sich alleine die Rücknahmefrist nicht in Lauf. Vielmehr ist hierfür die vollständige Kenntnis der für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhaltes nötig, wozu u.a. die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände rechnen ( BVerwGE 70, 356 ). Die Jahresfrist als eine Entscheidungsfrist kann sinnvollerweise erst dann anlaufen, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Zu fordern für den Anlauf der Jahresfrist ist damit die objektive Entscheidungsreife (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2010, Az.: 1 L 1/10 - juris). Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin lief die Jahresfrist aus Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG weder mit Zugang der Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom
- Januar 2008 beim Beklagten noch mit Abschluss des Anhörungsverfahrens der Klägerin mit deren schriftlicher Stellungnahme vom
- Mai 2008 an. Zwar wurde dem Beklagten in der Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom
- Januar 2008 dargelegt, dass in unzulässiger Weise der Klägerin eine erhebliche Nachbewilligung gewährt worden sei und dass die zunächst pauschal angesetzten Grunderwerbskosten laut der Feststellung der Beklagten vom
- Oktober 2005 nicht angefallen seien. Mit dieser Prüfungsmitteilung hatte der Beklagte zwar damit grundsätzliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seiner Zuwendungsbescheide aus den Jahren 2000 und 2005, jedoch lag zum damaligen Zeitpunkt eine objektive Entscheidungsreife über die Rücknahme der gewährten Zuwendung nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass die besagte Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom
- Januar 2008 sich nicht auf die beanstandeten Punkte der erfolgten Nachbewilligung und der fehlerhaft berücksichtigten Grunderwerbskosten beschränkte. Ausweislich der Prüfungsmitteilung sei bei der Festsetzung der Zuwendung weder die nachrangige Verkehrsbedeutung der Strecke für den öffentlichen Straßenverkehr noch die Tatsache, dass die zuführenden und anschließenden Straßenteile wesentlich schmaler sind, angemessen gewürdigt wurden. Weiter sei bei der Festlegung des Fördersatzes in Höhe von 55 % nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin objektiv über erhebliche Rücklagen verfügte, die in den für den Antrag maßgebenden Haushaltsjahren nachhaltig gestiegen waren. In seiner ersten Prüfungsmitteilung hielt das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... daher unter Berücksichtigung der dargestellten Voraussetzungen lediglich eine Förderung von 30 % der anfänglichen zuwendungsfähigen Kosten für angemessen. Für den Fristanlauf in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gilt es vor diesem Hintergrund insbesondere zu berücksichtigen, dass die in der ersten Prüfungsmitteilung vom
- Januar 2008 beanstandeten Aspekte der Straßenbreite, des zu weit reichenden Fördersatzes und der vorhandenen Eigenmittel der Klägerin letztlich von Seiten des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes fallen gelassen wurden und ausweislich eines Aktenvermerkes über ein fernmündlich geführtes Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt vom
- März 2009 (Behördenakte Bl. 3) nur die gerundet nicht angefallenen Grunderwerbskosten von gerundet 3.600,00 € sowie die über den Bescheid vom
- Dezember 2000 hinausgehende zusätzliche Bewilligung von Fördermitteln der Rücknahmeentscheidung zugrunde zu legen seien. Die Tatsache, dass sich der Beklagte und das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... seit Zugang der Prüfungsmitteilung vom
- Januar 2008 in ständigen Besprechungen über den Umfang und die Berechtigung zur Zurücknahme der gewährten Zuwendungen befunden haben, schließt es aus, den Beginn der Ausschlussfrist bereits im Januar 2008 zu erblicken. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin lief die Jahresfrist aus Art. 48 Abs. Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG aber auch nicht mit Abschluss des Anhörungsverfahrens der Klägerin und deren schriftlicher Stellungnahme vom
- Mai 2008 an. Zwar wurden der Klägerin im Anhörungsschreiben des Beklagten vom
- Februar 2008 unter Übersendung der Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... die Aufhebung der Zuwendungsbescheide angekündigt, jedoch schlossen sich auch im Nachgang zu diesem Anhörungsverfahren weitere Besprechungen und schriftsätzliche Anfragen des Beklagten gegenüber dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... an, mit dem Ziel, den genauen Umfang der Rückforderung gegenüber der Klägerin festzulegen. Noch mit Stellungnahme vom
- November 2008 hat das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... gegenüber dem Beklagten abschließend geltend gemacht, dass eine Rückforderung gegenüber der Klägerin in Bezug auf die nicht angefallenen Grunderwerbskosten und die zu Unrecht erfolgte Nachbewilligung angezeigt sei. Erstmals in dieser Mitteilung vom
- November 2008 wurde auch die Überzahlung in Höhe von 29.883,59 EUR beziffert. Erst zu diesem Zeitpunkt, dem
- November 2008, teilte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... dem Beklagten mit, dass die Prüfungsmitteilung erledigt sei. Ungeachtet dessen, dass auch nach dieser Prüfungsmitteilung vom
- November 2008 weitere Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... stattfanden, in denen es wiederum um die Höhe der Rückforderung ging, kann jedenfalls der Fristbeginn für den Lauf der Jahresfrist aus Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht vor dem Zugang der abschließenden Prüfungsmitteilung vom
- November 2008 gesehen werden. Dies gilt letztlich unabhängig davon, dass der Beklagte bereits mit Zugang der ersten Prüfungsmitteilung vom
- Januar 2008 die grundsätzliche Rechtswidrigkeit seines Verwaltungsaktes erkannte. Weder im Januar 2008 noch im Mai 2008 stand jedoch fest, auf welche Aspekte die Rücknahmeentscheidung zu stützen sei und in welcher Höhe eine Rückforderung gegenüber der Klägerin in Betracht komme. Wollte man allein die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für den Fristbeginn ausreichen lassen, so könnte der drohende Fristablauf die Behörde zu einer Entscheidung über die Rücknahme zwingen, obwohl ihr diese mangels vollständiger Kenntnis des insofern erheblichen Sachverhaltes noch nicht möglich wäre. Damit würde die Jahresfrist aus Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu einer Bearbeitungsfrist für die Behörde, was jedoch dem Wortlaut der Vorschrift widerspricht und von ihrem Sinn und Zweck nicht getragen wird ( BVerwGE 70, S. 356 ff.). Da sich der Beklagte und das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... auch nach Zugang der ersten Prüfungsmitteilung vom
- Januar 2008 und dem durchgeführten Anhörungsverfahren der Klägerin noch in wiederholten Verhandlungen über die Berechtigung und Höhe der Rücknahme der Zuwendungsbescheide befunden haben, kann der Lauf der Jahresfrist aus Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG frühestens mit Zugang der abschließenden Prüfungsmitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... vom
- November 2008, in dem auch erstmals die Rückforderung beziffert wurde und das Prüfungsmitteilungsverfahren für abgeschlossen erklärt wurde, anlaufen. Damit war die Jahresfrist aus Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheides vom
- August 2009 noch nicht verstrichen. Infolge dessen stellt sich der Rücknahmebescheid als rechtmäßig dar und waren nach Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bereits erbrachte Leistungen von der Klägerin zu erstatten. Dies ist in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom
- August 2009 in rechtmäßiger Weise erfolgt.
- Rechtsgrundlage für die Verzinsung in Ziffer 4 des Bescheides vom
- August 2009 ist Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Hinsichtlich des "Ob" des Verzinsungsverlangens räumt die Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut kein Ermessen ein. Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 49 a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG vorliegen würden. Als Beginn der Verzinsung wurde zu Recht der der Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt (vgl. BayVGH vom 28.07.2005, BayVBl 2006, 731).
- Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 31.609,00 EUR festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/484159.html Kommentare
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