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OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 - Az. 10 U 2853/06

Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin vom 18.04.2006 und des Beklagten vom 20.04.2006 wird das Endurteil des LG München I vom 22.01.2006 (Az. 17 O 6071/99) in Nr. I dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 41.228,31 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 30.12.1998 zu bezahlen Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 63% und der Beklagte 37%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45% und der Beklagte 55%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Klägerin steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.12.1989 auf dem Mittleren Ring in München geltend, für dessen Folgen der Beklagte dem Grunde nach zu 100% haftet. Die Klägerin behauptet, seit dem Unfall verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen. Sie begehrt deshalb die Erstattung des Verdienstausfallschadens für den Zeitraum Oktober 1990 bis einschließlich Dezember 1997 sowie die Erstattung von Heilbehandlungskosten und beziffert ihre Gesamtforderung auf 212.287,50 DM (= 108.540,88 €) nebst Zinsen. Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 23.01.2006 (Bl. 371/389 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Das LG München I hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 97.001,49 € nebst Zinsen zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt: - die Klägerin gegen das ihr am 23.03.2006 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht am 18.04.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 392/393 d.A.), nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 10.07.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 421/470 d.A.) begründet; - der Beklagte gegen das ihm am 22.03.2006 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht am 20.04.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 394/395 d.A.), nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 19.06.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 410/418 d.A.) begründet. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.998,21 € nebst Zinsen zu bezahlen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufzuheben, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. N. gemäß Beweisanordnung vom 11.09.2007 (Bl. 570 d.A.) und Einholung von Auskünften der KVB, Bezirksstelle Oberbayern, gemäß den Beweisbeschlüssen vom 20.12.2007 (Bl. 627/631 d.A.) und 02.12.2009 (Bl. 690/692 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.11.2007 (Bl.583/585 d.A.), 20.12.2007 (Bl. 591/604 d.A.) und 12.02.2010 (Bl.706/709 d.A.) sowie die vorgenannten Auskünfte vom 10.09.2008 (Bl. 643/644 d.A.) und 20.12.2009 (Bl. 695 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend wird ferner Bezug genommen auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze - der Klägerin vom 24.10.2006 (Bl. 490/503 d.A.), vom 12.04.2007 (Bl. 520/524 d.A.), vom 08.06.2007 (Bl. 535/544 d.A.), vom 28.07.2007 (Bl. 551/557 d.A.), vom 14.11.2007 (Bl. 577/581 d.A.), vom 18.12.2007 (Bl. 586/589 d.A.), vom 15.07.2008 (Bl. 614/622 d.A.), vom 22.07. 2008 (Bl. 624/625 d.A.) vom 25.08. 2008 (Bl. 635/641 d.A.), vom 20.10.2008 (Bl. 646/647 d.A.), vom 16.01.2009 (Bl. 656/663 d.A.), vom 22.01.2009 (Bl. 666/667 d.A.), vom 10.03.2009 (Bl. 673/678 d.A.), vom 04.06.2009 (Bl. 684/686 d.A.), vom 14.12.2009 (Bl. 693/694 d.A.), vom 08.02.2010 (Bl. 698/704 d.A.), vom 11.02.2010 (Bl. 705 d.A.), vom 05.03.2010 (Bl. 710 d.A.) und - des Beklagten vom 23.10.2006 (Bl. 483/489 d.A.), vom 03.03.2007 (Bl. 510 d.A.), vom 30.04.2007 (Bl. 528/530 d.A.), vom 25.06.2007 (Bl. 545/550 d.A.), vom 09.07.2007 (richtig wohl: 2008; Bl. 610/613 d.A.), vom 14.08.2008 (Bl. 632/633 d.A.), 14.01.2009 (Bl. 652/655 d.A.), vom 27.04.2009 (Bl. 680/683 d.A.), vom 02.02.2010 (Bl. 696/697 d.A.). Mit Beschluß vom 13.08.2007 (Bl. 558 ff d.A.) hat der Senat die Berufung der Klägerin nach richterlichen Hinweisen vom 10.08.2006 (Bl. 471/475 d.A.) und 11.04.2007 (Bl. 512/519 d.A.) insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin Heilbehandlungskosten in Höhe von mehr als 1.037,43 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 30.12.1998 geltend macht. Die hiergegen eingelegte Gehörsrüge vom 30.08.2007 (Bl. 563/569 d.A.) wurde mit Beschluß des Senats vom 14.09.2007 (Bl. 574/576 d.A.) zurückgewiesen. B. Die Berufung der Klägerin Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache bezüglich des noch anhängigen Streitgegenstands (1.037,43 €) nur teilweise Erfolg. Der Beklagte ist insoweit zum Ersatz eines Schadens in Höhe von 777,06 € (= 1.519,80 DM) nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 30.12.1998 verpflichtet. Im Übrigen ist die klägerische Berufung unbegründet. I. Gegenstand der klägerischen Berufung ist nach der Teilzurückweisung der Berufung vom 13.08.2007 nur noch die Abrechnung Dr. W. vom 27.03.1992 (Anl. K 66) über einen Rechnungsbetrag in Höhe von 589,- DM (= 301,15 €), die der Beklagte allerdings bereits hälftig bezahlt hat, sowie der Kostenaufwand für die Anreise zur Begutachtung durch Dr. W. in Trier, die die Klägerin in der Berufung auf insgesamt 1.368,30 DM (= 699,60 €) beziffert hat (S. 3 und 24 der Berufungsbegründung = Bl. 423 und 444 d.A.). Gegenstand der Berufung ist ferner noch die Rechnung Dr. B. vom 03.12.1998 (Anl. K 16 zu Bl. 510/511 d.A.) über 659,23 DM (= 337,06 €). II. Der Beklagte schuldet gemäß dem nach Art. 229 § 8 I EGBGB vorliegend anzuwendenden § 249 S. 2 BGB a.F. den zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit „erforderlichen Geldbetrag“. Die Klägerin kann deshalb die Kosten einer angemessenen Heilbehandlung verlangen (Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 52 Rz. 2). Angemessen sind alle Aufwendungen, die der diagnostischen und therapeutischen Behandlung des Verletzten zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Gesundheit oder Linderung der Schmerzen dienen (Wussow/Dressler a.a.O. Rz. 1, 2) und die sich im Rahmen des erforderlichen, nach medizinischen Grundsätzen Gebotenen halten (Wussow/Dressler a.a.O. Rz. 2), wobei in erster Linie ein objektiver Maßstab entscheidend ist (BGH VersR 1970, 129 [130: „alle Aufwendungen ..., die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erscheinen“]; 1996, 1224 zu § 1 Abs. 2 MB/KK 76; OLG Oldenburg VersR 1984, 765 : „Maßstab ... ist ... das Erfordernis einer wirksamen Krankheitsbehandlung“; Wussow/Dressler a.a.O. Rz. 2). III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch wegen der ihr im Zusammenhang mit der am 18.03.1992 erfolgten Untersuchung durch Dr. W. entstandenen Kosten. Der Beklagte schuldet hierfür einen Betrag in Höhe von 1.519,80 DM (= 777,06 €), der sich aus den restlichen Gutachterkosten in Höhe von 294,50 DM (= 150,58 €) und dem Kostenaufwand für die Anreise nach Trier in Höhe von 1.225,30 DM (= 626,49 €) zusammensetzt. 1. Der Beklagte ist als Auftraggeber des Gutachtens bereits vertraglich zur Kostenerstattung verpflichtet, nachdem er den Gutachtensauftrag an den Sachverständigen Dr. W.über seine Mitarbeiterin Frau M. selbst erteilt hat. Dies folgt zur Überzeugung des Senats bereits daraus, daß Dr. W. sein Gutachten vom 19.03.1992 (Anl. K 34 zur klägerischen Berufungsbegründung) mit dem Hinweis „zu Händen von Frau Ass. M. “ direkt an den Beklagten gerichtet hat. Dieses Schreiben enthält eine persönliche Anrede und verweist auf „die von Ihnen gewünschte Untersuchung“. Auch die nachfolgende Rechnung vom 27.03.1992 ist direkt an den Beklagten zu Händen dessen Sachbearbeiterin gerichtet gewesen und wurde vom Beklagten auch hälftig bereits bezahlt. 2. Für den mit der Begutachtung durch Dr. W. verbundenen Kostenaufwand schuldet der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.225,30 DM (= 626,49 €).

  1. a)Die Klägerin durfte für die lange Anreise nach Trier einer Begleitpersonen hinzuziehen, weil in einer ärztlichen Bescheinigung des Orthopäden R. vom 07.12.1998 bescheinigt wurde, daß sie wegen der geklagten Schwindelattacken für größere Wegstrecken immer auf eine Begleitperson angewiesen (Anl. K 35 zur klägerischen Berufungsbegründung) sei. Der Orthopäde hat die Klägerin zwar nur bis 01.08.1991 behandelt, wohingegen die Reise nach Trier in der Zeit zwischen 17.03. und 21.03.1992 stattfand. Die Klägerin hat jedoch auch gegenüber Dr. W. noch über diese Beschwerden geklagt hat (S. 3 und 4 der Anl. K 34 zur klägerischen Berufungsbegründung), so daß sie - unabhängig von der tatsächlichen Notwendigkeit - die Notwendigkeit einer Begleitpersonen für erforderlich ansehen durfte.
  2. b)Soweit der Beklagte die Begleitung der Klägerin durch eine weitere Person bestreitet, ist die Klägerin ihrer Beweislast dadurch nachgekommen, daß sie für den Untersuchungszeitraum Übernachtungsrechnungen (Anl. K 37 f. zur klägerischen Berufungsbegründung) vorgelegt hat, die sich jeweils auf zwei Personen beziehen. Der Senat sieht deshalb keine vernünftigen Zweifel, daß die Klägerin seinerzeit tatsächlich eine Begleitperson hatte. Soweit die Höhe sämtlicher Rechnungen und Quittungen pauschal hinsichtlich der Angemessenheit bestritten wurde, ist dies ein unsubstantiierter Vortrag, der nach § 138 III ZPO unbeachtlich ist.
  3. c)Nicht ausreichend begründet ist allerdings die Notwendigkeit einer Taxifahrt, für die die Klägerin unter Vorlage einer Taxiquittung 11,- DM (= 5,62 €) begehrt. Die Notwendigkeit dieser Fahrt ist nicht erkennbar, weil die Klägerin mit eigenem Pkw und einer Begleitperson nach Trier angereist war. Sie rechtfertigt sich auch nicht dadurch, daß die Klägerin vortragen läßt (Bl. 579 d.A.), daß sie ein Taxi bevorzugt hat, um bei Dr. W. pünktlich erscheinen zu können. Es kann von der Klägerin, zumal sie in der Begleitung einer weiteren Person unterwegs war, erwartet werden, die Universitätsklinik Trier, in der Dr. W. tätig war, auch mit ihrem Pkw pünktlich zu erreichen.
  4. d)Nur teilweise begründet ist die Forderung der Klägerin auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 572,- DM (= 292,46 €). Die Berechnung der Klägerin basiert auf einer Kostenpauschale von 0,52 DM/Kilometer, die vom Senat allerdings mit der h.M. (OLG Hamm VersR 1996, 1513 [1515]; 2000, 66 ; OLG Celle, Urt. v. 15.01.2004 - 14 U 293/01 [Juris]; OLG Stuttgart OLGR 2007, 254) entsprechend der damals gültigen Regelung des § 9 III ZSEG nur in Höhe von 0,40 DM pro Fahrtkilometer anerkannt wird. Die klägerische Forderung ist insoweit deshalb auf 440,- DM (= 224,97 €) zu reduzieren. 3. Die Forderung auf Bezahlung der Rechnung von Dr. Behrens vom 03.12.1998 (Anl. K 16 zu Bl. 510/511 d.A.) über 659,23 DM (= 337,06 €) - die mit der Klage auch geltend gemacht Kosten laut Kostenvoranschlag vom 03.12.1998 (Anl. K 17 zur Klage) wurden in der Berufung nicht mehr weiterverfolgt - ist zwar schlüssig, aber unbegründet.
  5. a)Den erforderlichen Nachweis für die Unfallursächlichkeit der Behandlungskosten laut Rechnung vom 03.12.1998 hat die Klägerin nicht erbracht. Das Landgericht hat mit Beweisbeschluß vom 12.07.1999 Beweis zu der Frage erhoben, ob die in der Klage genannten medizinischen Behandlungen, insbesondere eine Schmerzbehandlung unfallbedingt erforderlich waren (Bl. 45 d.A.). Die hierauf vorgelegten Gutachten haben dies verneint: - Im neurologischen Gutachten Prof. Dr. Br./Prof. Dr. A. vom 06.12.2000 ist auf S. 25 (= Bl. 126 d.A.), ausgeführt, daß aus neurologischer Sicht die Schmerzbehandlung nicht veranlaßt war. - Das fachorthopädischen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen PD Dr. Sch.P. vom 08.11.2004 stellt auf S. 11 (= Bl. 306 d.A.) fest, daß die Schmerzbehandlung nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Die leichte Beschleunigungsverletzung sei ausgeheilt. Vertiefend ist auf S. 14 (= Bl. 309 d.A.) erwähnt, daß ab dem Zeitpunkt der Normalisierung der MdE auf orthopädischen Fachgebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Schmerzbehandlung nicht mehr als unfallbedingt anzusehen sei. - Schließlich ist im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten Prof. Dr. N./Dr. S. vom 13.06.2003 auf S. 27 (= Bl. 246 d.A.) ausgeführt, daß die in der Klage genannte Schmerzbehandlung von psychiatrischer Seite nach der abgeklungenen Depression unfallbedingt nicht mehr erforderlich war. Dazu, ob eine Notwendigkeit wegen des anhaltenden Schmerzsyndroms im erfolgten Ausmaß erforderlich war, äußerte sich dieser Sachverständige nicht, sondern verwies auf die gutachterlichen Äußerungen anderer Fachbereiche. Auch die mündliche Erläuterung des Gutachtens vor dem Senat am 20.12.2007 erbrachte keine Erkenntnisse, die die Notwendigkeit einer Schmerzbehandlung wegen unfallursächlicher Schmerzen bestätigten.
  6. b)Einer Entscheidung, ob der Erstrichter zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Kostenerstattung bereits nach § 254 II BGB wegen der Kündigung der privaten Krankenversicherung durch die Klägerin erloschen ist (EU 18), bedurfte es somit nicht mehr. IV. Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz geltend macht, war die Berufung ebenfalls zurückzuweisen, nach dem die klägerische Forderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden ist. Die Beklagte schuldet deshalb gemäß den §§ 246 , 288 BGB a.F., Art. 229 § 1 I 3 EGBGB lediglich gesetzliche Zinsen in Höhe von 4%. Ein weitergehender Zinsschaden wurde nicht nachgewiesen. C. Die Berufung des Beklagten Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 1990 bis einschließlich Dezember 1997 einen Schadensersatzanspruch wegen ihres Verdienstausfallschadens nur in Höhe von 41.228,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% seit dem 30.12.1998. I. Die Parteien streiten im Rahmen des geltend gemachten Verdienstausfallschadens insbesondere über den Umfang der unfallbedingten Primärverletzungen, die sich hieraus ergebenden Sekundärverletzungen, die Auswirkungen, die die behaupteten Verletzungsfolgen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hatten, sowie darüber, inwieweit die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat. 1. Der Beklagte behauptet, daß die von Prof. Dr. N. festgestellte reaktive Depression keine kausale Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls sei. Er behauptet weiter, daß unfallbedingte Beschwerden spätestens nach Ablauf von 4,5 Monaten nach dem Unfall nicht mehr vorgelegen hätten. Ohnehin sei die allenfalls noch vorliegende MdE von 20% kompensierbar und führe daher nicht zur Schadensersatzverpflichtung. Außerdem wäre die Klägerin selbst bei einer MdE von 50% noch in der Lage gewesen, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Klägerin habe daher gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen (Bl. 411/418 d.A.). In der widerspruchslosen Hinnahme der Kündigung, deren Unfallbedingtheit bestritten werde, sieht der Beklagte ebenfalls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (Bl. 653 d.A.) Der Beklagte greift weiter die erstrichterliche Feststellung einer Konversionsneurose an und behauptet, daß eine Begehrensneurose (Bl. 611 d.A.) vorliege, für die er haftungsrechtlich nicht verantwortlich sei. Außerdem sei der Klägerin ein Mitverschulden an der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit vorzuwerfen, weil sie sich nicht den erforderlichen therapeutischen Behandlungen unterzogen habe (Bl. 411/418 d.A.). Unter Hinweis auf das erstinstanzielle Vorbringen wurde auch das Ausmaß der von der Klägerin behaupteten Beschwerden bestritten. Insbesondere bestritt der Beklagte, daß die Klägerin nach dem Unfall kurzfristig bewußtlos war und einen Tinnitus und eine Commotio cerebri erlitten habe (u.a. Bl. 250/251, 290/291 und 335/336 d.A.). 2. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis, hält die zu Grunde liegenden Entscheidungsgründe aber ebenfalls für unzutreffend. Sie nimmt vor allem Bezug auf die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. Se. und Dr. W. und vertritt die Ansicht, daß die Unfallfolgen nur von Vertretern der manuellen Medizin zutreffend beurteilt werden können. In der Berufungsbegründung der Beklagten sieht sie eine Fehlinterpretation der Gutachtensergebnisse und verweist darauf, daß nach dem Gutachten von Prof. Dr. Se. eine unfallbedingte MdE von 50% vorgelegen habe, und die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Beschwerden es ihr nach dem Unfall unmöglich gemacht hätten, eine Anstellung zu finden. Ihre Arbeitsstelle sei unfallbedingt gekündigt worden, nachdem sie bis zum 31.12.1991 durchgehend krank geschrieben gewesen wäre. Die Klägerin behauptet eine Vielzahl unfallbedingter Beschwerden unterschiedlichster Art zu deren Beschreibung auf die von der Klägerin vorgelegten „Beschwerdebild-Symptomatiken“ (Bl. 164/167 u. 563 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Den Vorwurf des Mitverschuldens wegen nicht ausreichender therapeutischer Maßnahmen weist die Klägerin von sich und legt eine Zusammenstellung zum Umfang der ärztlichen Behandlungen und Begutachtungen vor (Anl. 1 zu Bl. 656 ff.) auf die ebenfalls Bezug genommen wird. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die Einwendungen des Beklagten wegen Tatsachenpräklusion ohnehin ausgeschlossen seien (Bl. 657 d.A.). II. Der Beklagte ist entgegen der Ansicht der Klägerin mit seinen Einwendungen, daß - die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr unter unfallbedingten Verletzungsfolgen gelitten habe, - ein unfallbedingter Verdienstausfall nicht entstanden sei und - die Klägerin dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, daß sie nach dem Unfall keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei, nicht schon wegen entgegenstehender Rechtskraft oder Tatsachenpräklusion im Hinblick auf das Verfahren 17 O 22928/93 LG München I ausgeschlossen. 1. Streitgegenstand dieses Verfahrens war eine Teilklage (Urteil S. 5).über den Verdienstausfallschaden der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.-30.09.1990 (Klageantrag I) und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden dem Grunde nach (Klageantrag II). Das LG München I hat in seinem Urteil vom 11.08.1997 (Bl. 181/194 d.A.) bezugnehmend auf die letzte mündliche Verhandlung am 26.06.1997 rechtskräftig entschieden, daß der Beklagte - Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 01.07.-30.09.1990 zu erstatten habe (Tenor Nr. I) und - zum Ersatz der materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen verpflichtet sei (Tenor Nr. II). In diesem Verfahren war unstreitig, daß die Klägerin mindestens ein leichtes HWS-Schleudertrauma sowie eine Lendenwirbelprellung erlitten hatte. Streitig waren das Ausmaß der HWS-Verletzung sowie die klägerseits behaupteten weiteren Unfallverletzungen und Unfallfolgen (Urteil S.3). Die Klägerin hat in diesem Verfahren ein schwerwiegendes HWS-Schleudertrauma mit erheblicher Lendenwirbelprellung und dadurch bedingter Instabilität der Wirbelsäule behauptet. Als unfallbedingte Folgen wurden organische Beschwerden mit Schmerzen, Mißempfindungen und ein permanenter Erschöpfungszustand mit Übergereiztheit und stark reduzierter Merkfähigkeit vorgetragen (Urteil S. 4). Bis zum 05.03.1990 sei sie völlig arbeitsunfähig gewesen, bis zum 08.05.1990 habe die MdE 80%, bis zum 27.09.1990 70% und seither 60% betragen (Urteil S. 5). Der Beklagte hatte eingewendet, daß lediglich eine HWS-Schleudertrauma 1. Grades eingetreten sei, das ebenso wie die Lendenwirbelsäulenprellung folgenlos verheilt sei. Am Ende des 1. Unfallhalbjahres seien die unfallbedingten Beeinträchtigungen völlig ausgeheilt gewesen. Danach bestehende Erkrankungen wurden bestritten, jedenfalls seien sie unfallunabhängig gewesen (Urteil S. 7). Gegen den Verdienstausfallschaden wurde lediglich eingewendet, daß ein Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei. Der Feststellungsantrag sei bereits deswegen unbegründet, weil kein Dauerschaden vorliege (Urteil S. 7). Das LG München I hat bezüglich der strittigen Verletzungsfolgen festgestellt, daß das HWS-Schleudertrauma „zu einer erheblichen Weichteiltraumatisierung der HWS geführt hat, die noch anhält“ (Urteil S. 8) und zu Verletzungsfolgen geführt habe, die über die üblichen Folgen eines HWS-Schleudertraumas der Klassen I-II erheblich hinausgehen. Die darauf beruhende Hypermobilität beziehungsweise Instabilität der mittleren HWS habe zu traumatisch bedingten Segmentbewegungsstörungen mit Muskel- und Sehnenschäden im Nacken-Schultergürtelbereich, die „eine bis heute andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen“ (Urteil S. 8). Aufgrund dieser Verletzungsfolgen sei die Klägerin „zumindest vom 01.07.1990 bis 30.09.1990“ so in ihrer Arbeitsfähigkeit gemindert, daß sie ihrer Tätigkeit als Krankenkassenangestellte nicht mehr nachgehen konnte (Urteil S. 8/9). Auf S. 12 des Urteils wird nochmals festgestellt, daß davon auszugehen ist, daß „die Klägerin in den von der Klage umfaßten Monaten Juli mit September 1990 unfallbedingt arbeitsunfähig war beziehungsweise aufgrund ihrer hohen MdE keine Arbeitsstelle erhalten hatte“. Über psychische/neurotische Störungen wurden keine Feststellungen getroffen. Verletzungen im Beckenbereich waren in Form einer Lendenwirbelprellung unstreitig (Urteil S. 3). Weitergehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Das Feststellungsinteresse begründete der Erstrichter damit, daß „seit dem Unfall eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin besteht“ (Urteil S. 13). 2. Den Einwendungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren steht die Rechtskraftwirkung des vorgenannten Urteils des LG München I vom 11.08.1997 nicht entgegen. In Rechtskraft erwächst nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils ( BGHZ 9, 22 [23], stRspr.) aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes (BGH NJW 1976, 1095 m.w.N.). Um zu erkennen, welche Entscheidung das Gericht in einem rechtskräftigen Urteil getroffen hat, ist zunächst von der Urteilsformel auszugehen. Soweit sie aber allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGH NJW 1976, 1095 ). Der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung des LG München I vom 11.08.1997 ist in diesem Sinne eindeutig. Die Klägerin hat im Wege einer Teilklage (Urteil S. 3) ihren Erwerbsschaden nur für den Zeitraum 01.07.1990 - 30.09.1990 geltend gemacht sowie die Feststellung der Entschädigungspflicht künftiger materielles Schäden begehrt. Hierüber hat das Landgericht entschieden, so daß aus der Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der Verdienstausfallschäden der Klägerin folgt, daß diese im ausgeurteilten Zeitraum (und nicht etwa auch für zukünftige Zeiträume, siehe BGH NJW 1995, 2227 ; OLG Celle VersR 2007, 1661 ) und Umfang sowie künftige Verdienstausfallschäden aus dem Unfall zu erstatten sind. Nicht in Rechtskraft erwachsen - Tatsachen, die das Gericht in seinem Urteil festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (BGH NJW 1976, 1095 ; 1983, 2032 ; 1995, 967 ; Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 29. Aufl. 2007, § 63 III 1 [S. 203]; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 153 Rz. 11), - präjudizielle Rechtsverhältnisse, über das das Gericht inzident entscheiden hat (BGH NJW-RR 1999, 376 ; Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. Rz. 14), - Einwendungen und Einreden des Beklagten (Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. Rz. 16; Ausnahme: Aufrechnung, § 322 II ZPO), vorliegend also die Feststellungen des Erstrichters zu Art und Umfang der Verletzungsfolgen sowie seine Bewertungen, daß eine bis heute andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. 3. Die Einwendungen des Beklagten sind auch nicht durch „die der Rechtskraft innewohnenden Präklusionswirkung “ (BGH WM 2004, 532 ) des Urteils des LG München I vom 11.08.1997 (17 O 22928/93) ausgeschlossen. Das LG München I hatte in diesem Verfahren aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung vom 26.06.1997 entschieden, wobei für den Zeitpunkt der Präklusionswirkung auf die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen ist und sich deshalb die Präklusionswirkung auf alle präkludierten Tatsachen vor dem.31.07.1998 erstreckt. Sie umfaßt damit jedenfalls in zeitlicher Hinsicht alle entscheidungserheblichen Einwendungen der Beklagten. Die Klägerin hält die Voraussetzungen der Tatsachenpräklusion für gegeben und beruft sich hierzu auf die ständige Rechtsprechung des BGH, insbesondere auf die Entscheidungen vom 07.07.1993 ( BGHZ 123, 137 ff. = NJW 1993, 2684 ff. = MDR 1993, 1117 = VersR 1994, 452 ) und 24.09.2003 ( WM 2004, 532 ), in denen der BGH die Grundsätze der Tatsachenpräklusion dargestellt hat.
  7. a)In seiner Entscheidung vom 07.07.1993 ( BGHZ 123, 137 ff. = NJW 1993, 2684 ff. = MDR 1993, 1117 = VersR 1994, 452 ) beschreibt der BGH das Rechtsinstitut der Tatsachenpräklusion zusammenfassend wie folgt: Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil für sich nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden sind. Das entspricht gefestigter, vom Reichsgericht begründeter höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe Nachweise bei Stein/Jonas/Leipold, § 322 FN. 252 zu Rdnr. 229), die der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 15. Oktober 1986 ( BGHZ 98, 353 , 359) bestätigt hat, und zwar generell und nicht nur für den seinerzeit vorliegenden Fall der Unterhaltsabänderungsklage. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten. In seiner Entscheidung vom 15.10.1986 ( BGHZ 98, 353 [359] = NJW 1987, 1201 ) betont der BGH die Bedeutung der Zielrichtung des neuen Tatsachenvortrags, indem er darauf hinweist, daß früher schon vorhandene, im Vorprozeß aber nicht vorgetragene Tatsachen, die mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses in Zusammenhang stehen und den dortigen Tatsachenfeststellungen widersprechen, grundsätzlich nicht mit dem Ziel vorgetragen werden können, daß das kontradiktorische Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird ... Der BGH (V. ZS) führt in seiner Entscheidung vom 11.11.1994 ( NJW 1995, 967 ) weiter aus: Auch wenn die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, darf die Rechtskraft einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, 353 , 358 f m.w.N.). In der Entscheidung vom 24.09.2003 ( WM 2004, 532 ) hat der BGH ergänzend festgestellt, daß Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden, mit dem Ziel, das „kontradiktorische Gegenteil“ der früher festgestellten oder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen sind, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvorgang gehören.
  8. b)Auch der Senat geht von diesen Grundsätzen aus, zieht hieraus aber für das vorliegende Verfahren andere Schlüsse als die Klägerin: 80Die Tatsachenpräklusion ist „der Rechtskraft innewohnend“ (BGH WM 2004, 532 ) und soll verhindern, daß die Wirkungen der Rechtskraft durch tatsächliches Vorbringen in einem Folgeprozeß ausgehöhlt werden (BGH VersR 1994, 452 ). Die Reichweite der Tatsachenpräklusion ist damit stets auch vom Umfang der Rechtskraftwirkung abhängig. Die Tatsachenpräklusion als Bestandteil der Rechtskraftwirkung kann vorliegend also nur tatsächliche Einwendungen ausschließen, die geeignet sind den Schadensersatzanspruch wegen des Verdienstausfallschadens vom 01.07.-30.09.1990 sowie die grundsätzliche Schadensersatzverpflichtung als solche im Sinne der Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität auszuhöhlen. 81Maßgeblich für die Prüfung der Tatsachenpräklusion ist das ganze einem Klageantrag zugrundeliegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zusammengehört. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (vgl. BGH NJW 1995, 967 ; WM 1993, 1809 [1810]; BGHR ZPO § 322 Abs. 1 - Schaden 1 ; WM 1991, 609 [610]; vgl. ferner BGHZ 93, 287 ff. = LM § 322 ZPO Nr. 103 m. Anm. Hagen; LM § 322 ZPO Nr. 109, Nr. 111, Nr. 123, Nr. 133 m. Anm. Grunsky; BayObLGZ 1988, 426 [429 ff.]).
  9. aa)Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der aus dem Klageantrag I des Urteils des LG München I vom 11.08.1997 folgenden Tatsachenpräklusion keine Beschränkung hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren. Die im Urteil vom 11.08.1997 rechtskräftig festgestellte Forderung der Klägerin auf Schadensersatz für den Verdienstausfallschaden im Zeitraum 01.07.-30.09.1990 wird durch das tatsächliche Vorbringen des Beklagten im hiesigen Verfahren weder grundsätzlich in Zweifel gestellt noch „ausgehöhlt“.
  10. bb)Ähnliches gilt auch in Bezug auf Klageantrag II , der auf eine Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach gerichtet war. aaa) Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 24.01.1995 ( VersR 1995, 469 [470]) in einem vergleichbaren Fall zwar ausgeführt, daß sich auch aus der Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt wird, dazu führt, daß Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen, daß es bei der Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Erwerbsausfallschaden eingetreten ist, aber nicht um die grundsätzliche Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens gehe. Vielmehr betreffe die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Erwerbsausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, der deshalb von der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils nicht erfasst werde. Hieran hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 28.06.2005 ( VersR 2005, 1159 ) und vom 02.12.2008 ( VersR 2009, 230 ) festgehalten. In dem der Entscheidung vom 28.06.2005, deren Leitsatz wie folgt lautet: Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfasst. zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagtenseite - wie hier - den Einwand erhoben, der Unfall sei für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfall nicht kausal gewesen. Der BGH hat hierzu festgestellt, daß mit einem solchen Einwand nicht wie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt, sondern die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unfallbedingten Verletzung und einem vom Kläger behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten wird. Daran ändere sich auch nichts, wenn das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess bezüglich des Feststellungsinteresses ausgeführt hat, daß mit weiteren Unfallfolgeschäden, insbesondere Verdienstausfallschäden, gerechnet werden könne. Ob diese tatsächlich eingetreten sind, ist im Folgeprozess zu entscheiden und bedarf dort tatrichterlicher Feststellungen. Der gegen das Urteil des BGH vom 28.06.2005 gerichtete Einwand der Klägerin, diese Entscheidung sei nicht anwendbar, weil Folgeschäden und ein Verdienstausfallschaden bereits rechtskräftig festgestellt sein (Bl. 686 d.A.), überzeugt nicht. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liegen weder für den Umfang der Verletzungsfolgen noch die Höhe des Verdienstausfallschadens rechtskräftige Entscheidungen vor. In seiner Entscheidung vom 02.12.2008 führt der BGH aus: Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines - Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, daß Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139 ). Doch geht es dabei um die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletzten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469 , 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159 , 1160). bbb) Für die Einwendung des Beklagten, die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr unter den Folgen der unfallbedingten Verletzungen gelitten , gilt Vergleichbares: Die unter Nr. II des Urteils des LG München I vom 11.08.1997 (17 O 22928/93) festgestellte grundsätzliche Verpflichtung zur Erstattung materieller Unfallschäden stellt keine konkreten Verletzungsfolgen fest. Auch die Begründung des Feststellungsanspruchs beschränkt sich auf die Feststellung einer vorhandenen Minderung der Arbeitsfähigkeit ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen Verletzungsfolgen. Auch die Feststellung der im streitgegenständlichen Zeitraum noch vorhandenen unfallursächlichen Verletzungsfolgen ist deshalb nicht geeignet, den ausgeurteilten Feststellungsanspruch „auszuhöhlen“. Sie ist lediglich eine tatsächliche Voraussetzung zur Bestimmung des Umfangs des hieraus resultierenden Verdienstausfallschadens. Soweit der 15. Zivilsenat des OLG München im seinem vom BGH durch Urteil vom 20.07.2006 (NJW 2006, 272) aufgehobenen Urteil vom 01.10.2003 (15 U 1935/03) ohne nähere Begründung auf S. 12 ausführt, daß die Unfallkausalität infolge Präklusion von Tatsachen schon aus Rechtsgründen nicht in Frage gestellt werden könne, schließt sich der Senat dem nicht an. Durch Zweifel an der Unfallkausalität einzelner Beschwerdesymptome wird die rechtskräftige Feststellung der Erstattungspflicht des unfallbedingten Verdienstausfalls nicht ausgehöhlt. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung vom 28.06.2005 ( VersR 2005, 1159 ) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Einwand, der Verkehrsunfall sei für die Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend für den Verdienstausfall nicht ursächlich gewesen, durch die Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht präkludiert ist. Im Übrigen macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren Schadensfolgen geltend (psychische Schädigungen, Schmerzsyndrom, massive Schädigungen im Beckenbereich), die im Verfahren 17 O 22928/93 des LG München I noch gar nicht geltend gemacht worden sind. Auch die in den Entscheidungsgründen des Urteils des LG München I im Verfahren 17 O 22928/93 getroffene Feststellung, daß ein HWS-Schleudertrauma „zu einer erheblichen Weichteiltraumatisierung der HWS geführt habe, die noch anhält“ (Urteil S. 8), führt nicht zu einer Präklusion der Einwendungen des Beklagten, unfallbedingte Verletzungsfolgen hätten im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr vorgelegen. Die zitierte Aussage des Urteils ist ein nicht der Rechtskraft unterliegender Bestandteil der Urteilsbegründung und kann damit auch nicht eine Tatsachenpräklusion zur Folge haben. ccc) Für die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, gilt Nachfolgendes, wobei hier zu differenzieren ist, daß die Verletzung der Schadensminderungspflicht in der Regel ausschließlich die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, teilweise sich zusätzlich aber auch auf die haftungsbegründende Kausalität auswirken kann. Nur in den letztgenannten Fallkonstellationen können tatsächliche Einwendungen, die die Schadensminderungspflicht betreffen, durch die Präklusionswirkung eines Feststellungsurteils ausgeschlossen sein, nur in derartigen Fällen ist der Einwand geeignet, die rechtskräftige Feststellung der Ersatzpflicht „auszuhöhlen“. Im übrigen handelt es sich um Einwendungen, die den Umfang des Unfallschadens betreffen und deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfaßt werden (BGH VersR 1995, 469 ; 2005, 1159 ; 2009, 230 ). Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht als präkludiert angesehen hat, beruht dies auf Fallkonstellationen, bei denen dieser Einwand geeignet war, das rechtskräftige Feststellungsurteil durch neuen Tatsachenvortrag „auszuhöhlen“: Das Reichsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 09.04.1934 (RGZ 144, 220), auf die auch der BGH nach wie vor Bezug nimmt, die Tatsachenpräklusion eines Feststellungsurteils zu bewerten, in welchem die Beklagte den gesamten Unfallschaden „insbesondere auch den Schaden, der dem Kläger durch seine eventuelle vorzeitige Pensionierung wegen der erlittenen Verletzungen entstehen wird“ zu erstatten hatte. Im nachfolgenden Prozeß, in welchem der Kläger die Differenz zwischen seiner Weiterbeschäftigung (als Lokomotivführer) und seinen Vorruhestandesbezügen einklagte, wendete die Beklagte ein, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, die ihm drohende Pensionierung abzuwenden. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 14.06.1988 ( NJW 1989, 105 = VersR 1988, 1139 ), die im Grundsatz in der Entscheidung des BGH v. 26.09.2006 ( NZV 2007, 29 ) bestätigt wurde, die Fallkonstellation zu beurteilen, daß nach rechtskräftig festgestellter Einstandspflicht für eine mißlungene Operation die Beklagte im Leistungsprozeß unter anderem geltend gemacht hat, die Erwerbslosigkeit des Klägers beruhe nicht auf den Folgen der Operation, sondern darauf, daß er durch eigenes Verschulden (Diebstahl) seine Arbeitsstelle verloren habe. Der BGH hat diese Einwendung nicht zugelassen und ausgeführt, ... daß die Ersatzpflicht des Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen und nicht mehr überprüft werden dürfe, sondern dem bezifferten Leistungsbegehren des Klägers zugrunde zu legen sei. Soweit die Verletzung der Schadensminderungspflicht bereits dem Schadensersatzanspruch insgesamt oder zum Teil entgegenstehen könnte, muß die beklagte Partei das gegenüber dem Feststellungsbegehren des Klägers geltend machen, weil dadurch der Grund der Forderung in Frage gestellt wird .
  11. d)Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen kann bezüglich der hier streitgegenständlichen psychischen Verletzungsfolgen und dem nicht ausreichenden Bemühen um eine Beschäftigungsmöglichkeit eine Tatsachenpräklusion auch schon deswegen nicht angenommen werden, weil solche Verletzungsfolgen im Vorprozeß noch gar nicht geltend gemacht worden sind. Der Beklagte wäre deshalb auch nicht in der Lage gewesen, bereits schon im Verfahren 17 O 22928/93 LG München I Einwendungen gegen diese Verletzungsfolgen zu erheben. III. Der Senat ist hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die vom Erstrichter getroffenen Feststellungen zu den unfallbedingten Verletzungsfolgen und dem Umfang des unfallbedingten Verdienstausfalls gebunden. Die Beklagte hat die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen erfolgreich mit der Begründung angegriffen, daß diese auf einer teilweise unzutreffenden Beweiswürdigung und einer nicht ausreichenden Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten beruhen. 1. Der Erstrichter ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Erkenntnis gelangt, daß die Klägerin von Oktober 1990 bis zumindest Ende 1997 unfallbedingt nicht arbeitsfähig war (EU 13), weil es zu „einer Fehlverarbeitung in Form einer Konversionsneurose, die über das Abklingen der orthopädischen Unfallfolgen hinaus länger andauernde Auswirkungen zeigte“ gekommen sei. Er gewinnt diese Erkenntnis aus einer „Abgleichung“ der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Se. und Prof. Dr. N. Als Folge dieser Neurose nimmt der Erstrichter eine Schwächung und Antriebsminderung an, die zu seiner Überzeugung „eine geregelte Berufsausübung verunmöglichte beziehungsweise die Chance für eine Anstellung trotz relativ niedriger MdE minimiert haben“ (EU 15). 2. Diese Tatsachenfeststellung beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Dem angefochtenen Urteil mangelt es bereits an einer überzeugenden Begründung für die vom Richter selbst aufgestellte medizinische Diagnose. Eine Beschreibung dieses Krankheitsbildes erfolgt nicht, eine Abgrenzung zur ähnlichen Krankheitsformen, zum Beispiel einer Begehrensneurose oder einer Depression wird nicht vorgenommen. Darüber hinaus hätte der Erstrichter seine medizinische Sachkunde darlegen müssen, aufgrund welcher er sich in die Lage versetzt sah, aus den vorliegenden Sachverständigengutachten im Wege einer „Abgleichung“ die Diagnose einer Konversionsneurose zu treffen (vgl. BGH NJW 1997, 1640 ). Dies um so mehr als von keinem der gerichtlich beauftragten Gutachter eine solche Diagnose gestellt worden ist und weder die sonstigen Gutachten noch die ärztlichen Befundberichte konkrete Hinweise auf diese Krankheitsfolge geben. 3. Nachdem bereits die medizinische Diagnose in Zweifel zu stellen ist, begegnen auch die hieran anknüpfenden Feststellungen des Erstrichters über die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin berechtigten Bedenken. Ohnehin berücksichtigt der Erstrichter nicht, daß auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. Se. eine MdE von höchstens 50% vorgelegen hat und es somit einer eingehenden Begründung bedurft hätte, warum der Klägerin deswegen die Ausübung ihres Berufes völlig unmöglich gewesen sein soll. IV. Der Senat ist im Rahmen der somit gebotenen eigenen Tatsachenfeststellung über den Umfang der beim Unfall erlittenen Verletzungen und die Folgen für die Gesundheit der Klägerin aufgrund der erstinstanzlichen und ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Klägerin unfallbedingt eine HWS-Distorsionsverletzung nach Erdmann Grad I-II, ein leichtes LWS-Schleudertrauma und eine leichtgradige reaktive Depression entstanden sind, wobei im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch Beschwerden aus der reaktiven Depression vorhanden waren. 1. Wie sich aus den zahlreichen ärztlichen Befunderhebungen ergibt, klagt die Klägerin seit dem Unfall bis heute über eine Vielzahl von Beschwerden, deren Existenz vom Senat nicht grundsätzlich bezweifelt wird. Der Senat sieht es zwar als denkbar an, daß die Ursachen dieser Beschwerden in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Der Senat sieht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei Verletzungen und Beschwerden, die über die vorgenannten hinausgehen, mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit auch die Möglichkeit , daß die Beschwerden der Klägerin auf einer schicksalhaften Entwicklung beruhen, die, bedingt durch eine konstitutionelle Veranlagung und/oder degenerative Veränderungen, zeitnah zum Unfallgeschehen eingetreten ist. Der Senat ist dabei von folgenden Beweisregeln ausgegangen:
  12. a)Nach den allgemeinen Beweisregeln obliegt der Klägerin der Nachweis, daß sie durch den Verkehrsunfall Verletzungen (Primärverletzungen) erlitten hat. Da diese Verletzungen die Voraussetzung des Haftungsgrundes sind, unterliegt sie bei diesem Nachweis den strengen Anforderungen des Vollbeweises nach § 286 ZPO. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261 ; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 06.11.2009 - 10 U 3386/09 ) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewißheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946 , st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat a.a.O.).
  13. b)Der Klägerin obliegt auch die Beweislast für den Umfang und die Unfallkausalität der von ihr behaupteten Verletzungsfolgen (Sekundärverletzungen), soweit diese bestritten worden sind. 121Ob über die Primärverletzung hinaus ein Unfall auch für weitere körperliche und psychische (Folge-)Beschwerden ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217 ; NJW 2004, 777 [778]; VersR 2008, 644 ; NJW-RR 2009, 409 = MDR 2009, 163 = VersR 2009, 69 = zfs 2009, 206 = r+s 2009, 127 ; KG VersR 2004, 1193 = VRS 106 [2004] 260 ; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 ; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 17/08 [Juris]; Müller VersR 2003, 137 [142 unter III 1, 2]). 122Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924 [926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 = NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR 2005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107 ; Senat, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluß v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [Juris] zurückgewiesen; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]). 123§ 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluß v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [Juris] zurückgewiesen). Dies gilt insbesondere für neurologische Dauerfolgen, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten war (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat a.a.O.). 124Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müßten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778] = NZV 2004, 27 = SP 2004, 40 = VersR 2004, 118 = DAR 2004, 81 = VRS [2004] 177 = zfs 2004, 159; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 17/08 [Juris]; näher zum Problem des Fehlschlusses „post hoc, ergo propter hoc“ - also des Schlusses aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen - gerade bei HWS-Distorsionsverletzungen Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 18.05.1993 - BGE 119 V 335 [341 f.]; Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urt. v. 15.10.2003 - U 154/03 [http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id= 15.10.2003_U_154/03; aus medizinischer Sicht ganz allgemein Gross/Löffler, Prinzipien der Medizin, 1997, S. 105, 186 ff.; Türp/Schwarzer, Zur Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen: der Post-hoc-ergo-propter-hoc-Trugschluss, in: Schweizer Monatsschrift für Zahnmedizin 113 [2003] 37-42). 125Als Mindestmaß für die Beweisführung ist zu fordern, daß die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Brandenburg VRS 107, 85 ; OLG Karlsruhe NZV 2001, 511 /512.). 2. Der Senat stützt die vorstehenden Feststellungen auf die Ausführungen der gerichtlich beauftragten Gutachter Prof. Dr. med. Re./PD Dr. med. Sch. P., Prof. Dr. med. Br./Prof. Dr. med. A. und Prof. Dr. med. N./Dr. med. S. Der Senat hat keine Veranlassung, deren Fachkompetenz zu bezweifeln und sie konnte auch von der Klägerin trotz zahlreicher Einwendungen nicht ansatzweise erschüttert werden. Das LG München I hat im vorliegenden Verfahren eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben und hiermit jeweils Fachmediziner ausgewählt. Diese sind, wie der Senat als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen seit vielen Jahren aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, anerkannte Fachexperten. Bedenken gegen die Neutralität der Gutachter hat der Senat nicht; für die Befürchtungen der Klägerin, die beauftragten Gutachter könnten dem Beklagten als Versicherer zugeneigt sein, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch hinsichtlich der Einhaltung formaler Standards, der vollständigen Verwertung der vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungs- oder Befundtatsachen (vgl. BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40 ; BGH WM 2007, 1901 = BGHReport 2008, 39), der Gesetzmäßigkeit der Befunderhebung, der dem Gutachten zugrundeliegenden juristischen Vorstellungen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 914 [915]; GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel und GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; BayObLG FamRZ 2002, 1066 [1067]); FamRZ 2006, 68 ), insbesondere auch des zugrundegelegten, in verschiedenen Rechtsgebieten auch noch sehr unterschiedlichen Kausalitätsbegriffs und Beweismaßes (vgl. BGHZ 159, 254 = NJW 2004, 2828 = MDR 2004, 1313 [unter II 2 b aa]; OLG Hamm NZV 1994, 189 [190]; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.3.2007 - 12 U 48/06 [Juris]; Senat, Urt. v. 14.7.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 1441) und der Plausibilität der Argumentation seitens der Sachverständigen haben sich für den Senat keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel ergeben. 3. Die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Se., auf den sich die Klägerin im wesentlichen stützt, sind dagegen nicht überzeugend. Sowohl das Gutachten vom 17. 4. 1996 als auch das Ergänzungsgutachten vom 15.06.2004 einschließlich der hierzu erstellten Ergänzungsgutachten vermögen weder in den aufgestellten Diagnosen noch in der Bejahung der Unfallkausalität zu überzeugen:
  14. a)Dem Gutachten vom 17. 4. 1996 mangelt es allein schon deswegen an einer Überzeugungskraft, weil der Sachverständige 6 Jahre nach dem Unfall allein aufgrund seiner eigenen Untersuchung, einer Befragung der Klägerin und eines radiologischen Fachgutachtens vom 30.01.1996 die Unfallkausalität aller bei der Untersuchung festgestellten Beschwerden der Klägerin bejaht. Dies, obwohl er selbst einräumt, dass für die Beurteilung der Unfallkausalität die Unmittelbarkeit (Stunden bis wenige Tage) der systematisch sich entwickelnden Symptome und die außerordentliche Hartnäckigkeit und das konsequente Auftreten der äußerst schweren Symptomatik bedeutsam ist (Ergänzungsgutachten vom 31.01.1997, S. 4). Eine überzeugende Diagnose hätte deshalb zwangsläufig auch einer eingehender Prüfung der unfallnahen Symptome bedurft, wozu nicht nur eine chronologische Beschreibung der nach Behauptung der Klägerin aufgetretenen Beschwerden, sondern auch eine Überprüfung der Angaben der Klägerin anhand der vorhandenen objektiven Tatsachen gehört hätte. Der Sachverständige behauptet zwar eingangs seines Gutachtens vom 17.04.1996, dass sein Gutachten auch auf einem eingehenden Aktenstudium beruht. Die gutachterlichen Ausführungen lassen dies allerdings nicht erkennen. Der Sachverständige stützt seine gutachterlichen Ausführungen nahezu ausschließlich auf die eigene Untersuchung der Klägerin und nimmt lediglich auf das radiologische Fachgutachten Dr. St. vom 26.02.1996 und eine sehr oberflächliche Bescheinigung der Dipl. Psych. Ru. Bezug. Weder die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden orthopädischen, neurologischen und biomechanischen Gutachten noch das Gutachten des Manualmediziners Dr. med. W. werden im Gutachten vom 17.04.1996 diskutiert. Wesentliche Erkenntnisse über das Verhalten der Klägerin am Unfallort und im zeitnahen Anschluss an den Unfall werden von ihm nicht wahrgenommen (vermutete Bewusstlosigkeit und Verwirrtheit am Unfallort), obwohl er diese später im Gutachten vom 15.06.2004 als so wesentlich ansah, dass er sie zur Grundlage einer völlig neuen Diagnose „seelisch-psychische Erschütterung" machte (S. 11 des Gutachtens) und diese Diagnose sodann als wesentlich für das aktuelle Beschwerdebild eingestuft hat (S. 8 des Gutachtens). Auch dem Gutachten vom 15.06.2004 mangelt es an einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten und ärztlichen Befundberichten. Auf das Gutachten von Prof. Dr. A.nimmt er erst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2004 Bezug und setzt sich hier auch mit der Möglichkeit degenerativer Veränderungen als Ursache der Beschwerden erstmals ernsthaft auseinander. Weitere, wesentliche Befunde und Begutachtungen bleiben auch weiterhin unberücksichtigt Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 10.01.2005 (Bl. 317/319 d. A.) ausführt, dass der Sachverständige die vorliegenden Gutachten und Befundberichte berücksichtigt hätte, steht dies nicht im Einklang mit der schriftlichen Begründung der Gutachten. Dies lässt sich auch nicht mit der diesem Schriftsatz beigefügten „Aktenzusammenfassung" von Professor Dr. Se. begründen. Zum einen bezieht sich diese Zusammenfassung nicht auf das Gutachten vom 17. 4. 1996, zum anderen lässt auch der Inhalt des Gutachtens vom 15.06.2004, welches auf diese „Aktenzusammenfassung" an keiner Stelle verweist, die Berücksichtigung des Akteninhalts nicht erkennen. Ohnehin ist die Herkunft der „Aktenzusammenfassung" unklar geblieben. Der Beklagtenvertreter hat im Schriftsatz vom 25.04.2005 bestritten, dass diese von Professor Dr. Se.gefertigt wurde und vermutet, dass es eine Zusammenstellung der Klägerin ist (Bl. 325/326 d. A.). Eine Erläuterung der Klägerseite erfolgte nicht. Der Sachverständige Professor Dr. Se. übernimmt im Gutachten 2004 die von Professor Dr. A. bereits im Jahr 2000 gestellte Diagnose einer möglichen Commotio cerebri (ohne auf diese zu verweisen). Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat diese Diagnose allerdings völlig zu Recht nur als möglich angesehen , während der Sachverständige Prof. Dr. Se. ihr Vorliegen in seinem Gutachten mit „ überwiegender Wahrscheinlichkeit “ (S. 10 d. G. v. 15.06.2004) bejaht, ohne die Bejahung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erläutern. Auch mit den weiteren Ausführungen von Professor Dr. A., dass nur eine leichte Gehirnerschütterung anzunehmen ist, die nach dem 01.10.1990 keine Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin hatte, setzt er sich nicht auseinander.
  15. b)Die Angaben der Klägerin im Rahmen seiner Anamnese übernimmt der Sachverständige völlig kritiklos, obwohl sie Schwerpunkt seiner Begründung der Unfallkausalität sind. Er sieht die Glaubwürdigkeit dieser Angaben darin begründet, dass die Klägerin immer wieder Beschwerden geschildert habe, die mit einer traumatischen Verursachung in Einklang zu bringen sind. Eine Auseinandersetzung mit früheren Angaben der Klägerin im Rahmen von Anamnesen erfolgte aber offensichtlich nicht. Der deswegen geäußerten Kritik des Beklagtenvertreters begegnet der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 31.01.1997 mit einer Rechtfertigung seiner eigenen Anamnese, die auf „große spezifische Fachkenntnisse“ und „ein gerüttelt Maß an Zeit“ beruhe und zu einem geschlossenen Bild geführt habe, welches mit erhobenen röntgenologischen und klinischen Befunden (welchen?) in Übereinstimmung gebracht werden könne (S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 31.01.1997). Die Hinweise auf die widersprüchlichen anamnestischen Angaben der Klägerin hält er für maßlos übertrieben und wertet die anamnestischen Befunderhebungen seiner Fachkollegen damit ab, dass „sich die Widersprüchlichkeit nur auf die schriftliche Wiedergabe der durch Fragen provozierten Antworten und nicht auf die Aussagen der Klägerin direkt beziehe“ (S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 31.01.1997). Die von ihm selbst hervorgehobene Gründlichkeit seiner eigenen Anamnese vom 08.01.1996 widerlegt der Sachverständige jedoch selbst dadurch, dass er erst in seiner Anamnese vom 27.11.2003 die Erkenntnis gewinnt, dass die Klägerin beim Unfall eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit erlitten hat (Gutachten vom 15.06.2004 S. 1), den Unfall als seelisch-psychische Erschütterung erlebt hat (S. 11) und nach dem Unfall ein posttraumatisches Verhalten zeigte, welches im 1. Jahr zur Auflösung einer Partnerschaft geführt hat (S. 1).
  16. c)Die Ausführungen des Sachverständigen zur Kausalität beschränken sich im Wesentlichen darauf, darzustellen, dass die Beschwerden der Klägerin symptomatisch für eine Weichteiltraumatisierung sind. Auf die Möglichkeit, dass möglicherweise auch andere Befunde für diese Beschwerden verantwortlich sein könnten, geht er nicht ein, obwohl hierfür genügend Veranlassung bestanden hätte.
  17. aa)So sieht der Sachverständige die Hauptursache der Beschwerden in einer Hypermobilität beziehungsweise relativen Instabilität der mittleren HWS und begründet die Unfallkausalität damit, dass „bei der vorliegenden Anamnese die Hypermobilität vernünftigerweise nur auf den Unfall zurückgeführt werden kann“ (S. 11 d. G. v. 17.04.1996). Mit der Feststellung des Sachverständigen Dr. med. W., dass bei der Klägerin eine konstitutionelle Hypermobilität vorliegt (S. 7,8, 12,17 d. G. v. 19.03.1992), setzt sich der Sachverständige überhaupt nicht auseinander. Auf Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 31.01.1997 räumt er unter Ziffer 8 lediglich ein, dass Hypermobilitäten auch auf nicht-traumatische Art und Weise als Folge reiner Degenerationserscheinungen auftreten können. Für die unfallbedingte Verursachung spreche jedoch die Unmittelbarkeit (Stunden bis wenige Tage) der systematisch sich entwickelnden Symptome und die außerordentliche Hartnäckigkeit und das konsequente Auftreten der äußerst schweren Symptomatik in diesem Gebiet. Er bestätigt damit nochmals die Bedeutung der unfallnahen Symptome, die im wesentlichen nur über die anamnestischen Angaben der Klägerin nachvollzogen werden können, und die deshalb besonders kritisch zu würdigen gewesen wären.
  18. bb)Mögliche, nicht unfallbedingte medizinische Ursachen der Beschwerden der Klägerin erwähnt der Sachverständige zwar, bemüht sich aber nicht, diese mit ausreichender Begründung zu verneinen. Allein der für ihn maßgebliche Umstand, dass alle Symptome mit traumatischen Unfallverletzungen in Einklang zu bringen sind, genügt jedoch noch nicht, andere Ursachen als weniger wahrscheinlich anzusehen. Der Sachverständige deutet zum Beispiel an, dass die Parallelität der Befunde im Hals-Nacken-Kopfbereich und Beckenbereich zwar an eine generalisierte Weichteilerkrankung im Sinne einer generalisierten Myotendoperiostose beziehungsweise einer Fibromyalgie denken lässt (S. 12 d. G. v. 17.04.1996). Ohne überzeugende Darlegung verwirft er sodann diese Möglichkeit mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, dass die genaue Befragung und klinische Abklärung zweifelsfrei feststellen lasse, dass keine generalisierte rheumatische Weichteileerkrankung vorliege (S. 12 d. G.) und von der amerikanischen Rheumagesellschaft aufgestellte Scores negativ geblieben seien. Die Beschwerden im Beckenbereich seien ein von der Halswirbelsäule unabhängiges Krankheitsbild und seien zufällig parallel zur Symptomatik der traumatisch bedingten Halswirbelsäulebeschwerden aufgetreten.
  19. d)Auch die vom Sachverständigen aufgestellten Diagnosen werden nicht überzeugend begründet.
  20. aa)Im Gutachten vom 17.04.1996 stellt der Sachverständige Weichteilverletzungen in Form von Myotendoperiostose, eine chronische Gastritis und eine reaktive Depression fest. Erst im Jahr 2004 stellt er als „zweiten wesentlichen, pathologischen Zustand einen neuropsychologischen Zustand der rasch auftretenden Ermüdung beziehungsweise Erschöpfung“ bedingt durch „eine seelisch-psychische Erschütterung beim Unfall mit neuropsychologischen Störungen von allem Anfang an“ fest. Eine Begründung für diese späte Erkenntnis erfolgt nicht. Im Übrigen erhebt der Beklagte in diesem medizinischen Fachbereich durchaus berechtigte Bedenken an der Fachkompetenz des Sachverständigen. Der Sachverständige führt aus, dass die Symptomatik, vor allem die in die Arme ausstrahlende Symptomatik, die unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten ist, geradezu typisch für Zustände nach Weichteiltraumatisierung sei (S. 14 d. G. v. 17.04.1996) und geht auf Seite 2 des Gutachtens davon aus, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Parästhesien geklagt habe.
  21. bb)Auffallend bei den Ausführungen des Sachverständigen ist auch eine Überbewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin, die er ohne dass dies überzeugend und nachvollziehbar dargelegt wird, durchwegs für zutreffend hält. Die Feststellung im Gutachten vom 15.06.2004 (S. 1 d. G.), dass „aufgrund der nochmaligen Befragung die traumatisch bedingte, kurzzeitige Bewusstlosigkeit als überwiegend wahrscheinlich und nicht nur als möglich beurteilt werde“, hätte zum Beispiel wenigstens Ausführungen darüber erforderlich gemacht, warum diese Bewusstlosigkeit von der Klägerin in der früheren, von ihm durchgeführten Anamnese, ebenso wie in zahlreichen anderen Anamnesen, nicht erwähnt wird und gleichwohl jetzt diese Angaben als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden können. Das Unfallgeschehen selbst lässt einen solchen Schluss jedenfalls noch nicht zu; die biomechanischen Vorgänge des Unfallgeschehens lassen eine Bewusstlosigkeit sogar eher als unwahrscheinlich erscheinen.
  22. cc)Das besondere Problem der medizinischen Diagnostik im Streitfall, dass die in Frage kommenden Weichteilverletzungen objektiv nur schwer feststellbar sind und für die ärztlichen Diagnosen nur wenige, zeitnah zum Unfallgeschehen erstellte, objektivierbare Befunde zur Verfügung stehen, wird von den Sachverständigen Prof. Dr. A. und Prof. Dr. N. ausdrücklich thematisiert und in der Begutachtung berücksichtigt. So weist zum Beispiel der Sachverständige Prof. Dr. A. ausdrücklich darauf hin, dass die rückschauende Beurteilung der neurologischen Folgen des Unfalls dadurch erschwert sei, dass bei der ersten ärztlichen Untersuchung am 18.12.1989 ein Facharzt für Orthopädie (Anm.: = Orthopäde Reis) den grobneurologischen Befund der HWS als unauffällig beschrieben habe und auch die von der Klägerin beschriebenen seelischen Erscheinungen in der Zeit zwischen dem Unfall und der Untersuchung nicht vermerkt worden seien. Ein greifbarer Befund sei erst am 16.09.1991 (Anm.: = Neurologe M.), rund 21 Monate nach dem Unfall beschrieben worden (Bl. 19 d. G.). Auch der Sachverständige Prof. Dr. N. erläuterte in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat am 20.07.2007 die besondere Problematik seiner Diagnose, weil nach den heutigen Erkenntnismethoden organische Schäden nach HWS-Verletzungen nicht nachgewiesen werden können. Im konkreten Fall sei ein Rückblick auf Ereignisse vor mehr als 10 Jahren erforderlich, weil ein Befund festzustellen sei, der vor 10 Jahren vorlag und deshalb kein Sachverständiger klare und eindeutige Aussagen machen könne. Deshalb müssten immer die subjektiven Angaben des Betroffenen mit dem klinischen Erfahrungswissen abgeglichen werden. Der Sachverständige Professor Dr. Se. räumt dagegen erst auf Nachfrage auf Seite 2 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2004 die Bedeutung unfallnaher Befunde ein, übergeht dieses Problem sodann allerdings mit dem Hinweis auf die „allerdings zeitlich verzögerte" Dokumentation hin. Eine zeitlich verzögerte Dokumentation der objektivierbaren unfallnahen Befunde hat jedoch nicht stattgefunden. Spätere Erkenntnisse hierzu resultieren lediglich aus anamnestischen Angaben der Klägerin.
  23. e)Der Hinweis der Klägerin auf die Beweiswürdigung des 10. Senats des OLG München im Urteil vom 31.07.1998 - 10 U 5927/97 - und des 15. Senat des OLG München in seinem Urteil vom 15.12.2004 - 15 U 1935/03 (Anlage zu Bl. 317 ff.) kann zu keiner anderen Bewertung der Gutachten von Prof. Dr. Se. führen. Der Senat ist im vorliegenden Verfahren an die Beweiswürdigung der dortigen Verfahren nicht gebunden, und sieht auch keine Veranlassung, sich mit der dortigen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Der 10. Senat des OLG München hatte im Verfahren 10 U 5927/97 aufgrund einer völlig anderen Beweislage zu entscheiden. Die erst nach dieser Entscheidung erstellten Gutachten von Prof. Dr. A., Professor Dr. F., Dr. med K., Dr. Sch. P. und Dr. N. lagen dem Senat damals nicht vor. Das Urteil des 15. Senats wurde mit Urteil des BGH vom 20.07.06 IX ZR 47/04 (NJW 2006, 272/273) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht München unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass den Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. Se. nachzugehen sei (S. 10 des Urteils), zurückverwiesen. Dort wurde das Verfahren durch Vergleich beendet. 4. Im Einzelnen hat die erstinstanzliche und die vom Senat vorgenommene ergänzende Beweisaufnahme folgendes ergeben:
  24. a)Feststehende Unfallfolgen
  25. aa)HWS-Distorsionsverletzung Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, daß die Klägerin eine leichte HWS-Distorsionsverletzung erlitten hat. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der festgestellten Beschwerden der Klägerin im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen überzeugt, daß es sich hierbei nach der Klassifizierung von Erdmann um eine HWS-Distorsionsverletzung im Ausmaß von Grad I-II (oder vergleichbarer Einstufungen nach Rompe oder QTF) handelt, die insgesamt als leichte bis mittelgradige Verletzung einzustufen ist, und spätestens am 31.12.1991 abgeklungen ist. Weitergehende Primärverletzungen im Hals-Nacken-Kopfbereich hält der Senat nicht für wahrscheinlich. aaa) Die Sachverständigen Prof. Dr. Re./PD Dr. Sch. P. bejahen in ihrem Gutachten vom 01.10.2002 (Bl. 175/209 d.A.) bezüglich der unfallbedingten Verletzungen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde lediglich eine leichte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, die sie gemäß der Einteilung nach Rompe in Klasse 1 einstufen und mit einer Einstufung nach Erdmann Grad I-II gleichsetzen. Diese Einstufung begründen sie nachvollziehbar damit, daß die Klägerin nach dem Trauma selbstständig aus ihrem Fahrzeug aussteigen und an der weiteren Abwicklung des Unfallherganges aktiv teilnehmen konnte (S. 31/32 d. G.). Einen chronischen Verlauf dieser Verletzung halten sie für sehr unwahrscheinlich (S. 34 d. G.). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmten die Sachverständigen in Anlehnung an die Klassifizierung nach Rompe auf 50% für die ersten 6 Wochen (= 27.01.1990), 20% für weitere 3 Monate (= 27.04.1990) und 10% für ein weiteres Jahr (= 27.04.1991). bbb) Die Klägerin hat gegen das Gutachten von Prof. Dr. Re./PD Dr. Sch. P. auf den S. 3-16 des Schriftsatzes vom 05.09.2003 eine Vielzahl von Nachlässigkeiten, eine fehlende Einzelfallwürdigung und falsche Behauptungen eingewendet. Hierauf wurde mit Beweisbeschluß vom 20.10.2003 (Bl. 272/273 d.A.) ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, welches vom Sachverständigen PD Dr. Sch.P. am 08.11.2004 vorgelegt worden ist. α) Im Ergänzungsgutachten bestätigte PD Dr. Sch. P. zunächst die Ausführungen im Gutachten vom 01.10.2002. Auf S. 14 wiederholt er, daß unfallbedingte Schmerzen nicht mehr vorliegen. Die vorhandenen Schmerzen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab dem Zeitpunkt der Normalisierung der MdE nicht mehr als unfallbedingt anzusehen. β) In diesem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige im Übrigen die Einwendungen der Klägerin überzeugend widerlegt. Er hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Vielzahl der Einwendungen allein schon deswegen ohne Relevanz sind, weil sie nicht die Aufgabenstellung eines fachorthopädischen Gutachtens berühren.

(1)Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an den Fachkenntnissen von PD Dr. Sch. P. hat dieser in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.11.2004 (S. 10) überzeugend mit dem Hinweis widerlegt, daß posttraumatische Zustände an der Halswirbelsäule in das Fachgebiet der Orthopädie oder Unfallchirurgie fallen und er als Chirotherapeut auch mit manualtherapeutischen Fragestellungen vertraut ist (S. 11). Soweit die Klägerin meint, daß aus der Begrifflichkeit „manualtherapeutisch“ folge, daß er damit ersichtlich nicht mit der manuellen Medizin und deren Untersuchungsmethoden vertraut sei (Schriftsatz vom 08.06.2007, Bl. 540 d.A.), ist dies wenig überzeugend. Nach Dr. W. (Stellungnahme vom 25.01.1993, S. 2) ist die Zusatzbezeichnung Chirotherapie ein Synonym für den international gebrauchten Begriff der „manuellen Medizin“. Auch der ebenfalls in diesem Schriftsatz erhobenen Vorwurf, das LG München I habe fehlerhaft ein orthopädisches Gutachten anstelle eines Gutachtens der Manualmedizin beauftragt, ist damit entkräftet.
(2)Ebenso ist der Vorwurf unberechtigt, der Sachverständige habe keine individuelle Beurteilung durchgeführt. Das Gutachten vom 01.10.2002 enthält auf S. 16-26 eine individuelle Beschreibung der Anamnese und der Untersuchungsbefunde und gibt auf den S. 29-33 eine individuelle Zusammenfassung und Beurteilung wieder. Die Bezugnahme auf die Klassifizierung nach Rompe und die Beurteilung der MdE in Anlehnung nach Rompe (S. 31 und 33) ist keine pauschalierte Äußerung, sondern eine zulässige Bezugnahme auf allgemeine medizinische Erfahrungswerte, die in der Klassifizierung von Rompe (ebenso bei Erdmann) zusammengefaßt sind. Ohne Relevanz ist die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, der Sachverständige PD Dr. Sch. P. sei wegen unrichtiger fachlicher Feststellungen im Verfahren 1 U 4788/01 des OLG München widerlegt worden. Der beantragten Beiziehung dieser Akte bedurfte es nicht, da selbst bei einer Richtigkeit dieser Behauptung nicht erkennbar ist, weshalb deswegen auch das im vorliegenden Verfahren erstellte Gutachten unrichtig wäre.
(3)Der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2007, wonach der Begriff der MdE im Haftungsrecht ohne Bedeutung sei (Bl. 586 d.A.) ist zwar insoweit zutreffend, als die MdE tatsächlich für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich ist (BGH VersR 1965, 489 ; 1965, 1153 ; 1968, 396 [398 unter 4]; 1978, 1170 ), weil sie keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden darstellt ( BGHZ 54, 45 [50]; 67, 119 [128]; 90, 334 [336]; 106, 28 [31]; NJW-RR 1992, 852 = VersR 1992, 973 ; NJW 1993, 2673 = VersR 1993, 1284 ; NJW 1995, 1023 = VersR 1995, 422 ; 2002, 292 = VersR 2002, 188 ; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 1797/05; Wussow/Dressler a.a.O. Kap. 31 Rz. 2). Dies führt jedoch noch nicht zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des PD Dr. Sch. P. Das Gericht wäre - für den Fall einer relevanten MdE - lediglich gehalten gewesen, ergänzend festzustellen, zu welchem konkreten Verdienstausfall dies geführt hätte. Ohnehin wurde der Sachverständige im Gutachtensauftrag vom 24.11.1999, der auf den Beschluß des LG München I vom 12.07.1999 Bezug nahm, gebeten, eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. Se. vom 17.04.1996 vorzulegen, der in diesem Gutachten auch ausführliche Angaben zu der von ihm angenommenen MdE gemacht hat.
(4)Daß der Sachverständige zahllose Erkenntnisse fachkompetenter Seite ignoriert und bildgebendes Material nicht bewertet habe (Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.2007, Bl. 521 d.A.), ist offensichtlich unzutreffend. Wie der Sachverständige mit den jeweiligen Kurzzusammenfassungen von 30 Befunden und Gutachten auf den S. 2-16 seines Gutachtens zeigt, hat sich der Sachverständige eingehend mit dem bereits vorhandenen medizinischen Erkenntnissen befaßt. Daß er in seiner anschließenden Bewertung nur sehr knapp hierauf eingegangen ist, hat zu zahlreichen Ergänzungsfragen geführt, entwertet das Gutachten aber nicht. Im Übrigen legt die Klägerin hier völlig ungleichmäßige Maßstäbe an: Die Gutachten von Prof. Dr. Se. hält sie für absolut überzeugend, obwohl dieser Sachverständige in seinem Gutachten nahezu alle zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits vorhandenen medizinischen Erkenntnisse unerwähnt gelassen hat. ccc) Die Feststellungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen werden schließlich durch die weiteren ärztlichen Befunde und Gutachten nicht widerlegt, teilweise sogar bestätigt.
(1)Der Sachverständige Dr. L. stellt in seinem für die BfA erstellten Gutachten vom 25.10.1994 (Anl. 85 zu Bl. 421 d.A.) einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma fest, ohne sich auf eine Klassifizierung festzulegen. Die Sachverständige Dr. K. diagnostiziert in ihrer ärztlichen Stellungnahme an die BfA vom 28.08.1994 (Anl. 52, 83, 84 zu Bl. 421 d.A.) einen Beugezustand nach HWS-Schleudertrauma Grad II mit chronischen Beschwerden.
(2)Das Vorliegen einer HWS-Distorsionsverletzung wird mehrfach von behandelnden oder untersuchenden Ärzten mit einer Einstufung Grad I-II nach Erdmann bestätigt, ohne daß eine nähere Begründung der Einstufung erfolgt: Der Orthopäde Hans Josef R. war erstbehandelnder Arzt, an den sich die Klägerin erstmals am 18.12.1989 gewendet hat. In seinem Befundbericht vom 26.11.1990 und 14.01.1992 an die Bayerische Versicherungskammer (Anl. 6, 23 zu Bl. 421 d.A.) diagnostiziert er ein HWS-Schleudertrauma Grad II nach Erdmann, in seinem Bericht vom 06.02.1992 (Anl. 35 zu Bl. 421 d.A.) allerdings einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma Grad I-II. Eine Erläuterung der Unfallkausalität der Beschwerden enthält der Bericht nicht. Prof. Dr. Z. hat in seinem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 04.03.1991 (Anl. A 1 im Verfahren 17 O 22928/93 LG München I) nach Aktenlage, einer eingehenden ambulanten Untersuchung der Klägerin am 28.02.1991 und Prüfung mitgebrachter Röntgenaufnahmen, als unfallbedingte Verletzungsfolgen lediglich eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule mit dem Schweregrad I sowie höchstens eine folgenlos verheilte Lendenwirbelsäulenprellung angenommen (S. 16 d. G.). Ab Ende des
  1. Unfallhalbjahres sieht er keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr. Er legt dar, daß im Rahmen der Anamnese die Klägerin ihre aktuellen Beschwerden vor allem als Schmerzen im Kreuz gesehen habe, als deren Folge sie zermürbt sei und keine Kraft mehr habe. Die Schmerzen in der Halswirbelsäule seien besser geworden. Die Diagnose einer leichten HWS-Distorsionsverletzung stützt er auf die Schilderungen der Klägerin über das Auftreten von Beschwerden in diesem Bereich nach dem Unfall und weist darauf hin, daß Röntgenaufnahmen der HWS nach dem Unfall auf Wunsch der Klägerin nicht gefertigt worden seien (Bl. 10 d. G.), wobei die Klägerin dies gegenüber Prof. Dr. A. mit vielen früheren Röntgenaufnahmen rechtfertigte (S. 12/13 d. G. v. 06.12.2000). Auch die von Prof. Dr. Z. erwogenen Röntgenaufnahmen ließ die Klägerin nicht fertigen (Bl. 12 d. G., was sie im Übrigen auch gegenüber PD Dr. Sch. P. bezüglich der von ihm beabsichtigten röntgenologische Funktionsaufnahmen ablehnte [S. 10 des Ergänzungsgutachtens vom 08.11.2004]). Prof. Dr. Z. geht davon aus, daß ohne degenerative Vorschäden die Verletzungen der Halswirbelsäule innerhalb von 12 Wochen ausgeheilt wären. Selbst für den Fall degenerativer Vorschäden sei jedoch spätestens am Ende des
  2. Unfallhalbjahres der Zustand wieder eingetreten, wie er sich zum Zeitpunkt des Unfalls zeigte (S. 14 d. G.) Prof. Dr. Dr. Ma. äußert in seinem Bericht vom 19.12.1991 (Anl. 25 zu Bl. 421 d.A.) unter Bezugnahme auf den neurologischen Befundbericht den Verdacht auf posttraumatische cervicale Myelopathie bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma II. Grades. Er stellt eine endgradige Einschränkung der HWS-Funktion bei altersentsprechendem Befund fest.
(3)Das biomechanische Gutachten von Prof. Dr. E .und Dr. rer. nat. Sc. vom 07.10.1991 kommt im unfallanalytischen Teil des Gutachtens zu dem Ergebnis, daß beim Unfallgeschehen (unstreitiger Heckaufprall auf den PKW der Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung von circa 15-20 km/h aufgetreten ist. Hieraus schließen die Gutachter mit Recht, daß die Klägerin bei der Kollision keiner erheblichen Krafteinwirkung ausgesetzt war. Diese Feststellung wird von den Parteien nicht angegriffen. Die Gutachter gehen ferner auch zutreffend von einem Zusammenhang zwischen Krafteinwirkung und Verletzungsfolgen aus. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Se. bestätigt, daß bei höherer Krafteinwirkung die Möglichkeit einer Weichteilschädigung wahrscheinlicher ist (S. 14 d. G. v. 17.04.1996). Überzeugend ist auch noch der Schluß der Gutachter, daß die festgestellte Unfallkonstellation eine HWS-Verletzung nach Erdmann Grad I erklärt. Hierfür spricht bereits ein Anscheinsbeweis, weil die Kollision bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von mehr als 15 km/h erfolgt ist (KG NJW 2000, 877 [Revision vom BGH durch Beschl. v. 23.05.2000 - VI ZR 378/99 nicht angenommen]; NZV 2003, 281 ; 2004, 460; 2005, 470). Nicht gefolgt werden kann jedoch der gutachterlichen Schlußfolgerung, daß Verletzungen nach Grad II (oder darüber hinaus) ausgeschlossen werden können. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Rechtsprechung des BGH ( VersR 2008, 1126 ; NJW 2003, 1116 /1118) zur sogenannten Harmlosigkeitsgrenze, in welcher ausgeführt wird, daß „die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines HWS-Syndroms, vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahrzeuginsassen oder auch die unbewußte Drehung des Kopfes. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen“. Auch wenn die streitgegenständliche Kollision die „Harmlosigkeitsgrenze“ überschritten hat, ist die Rechtsprechung des BGH anwendbar, da sie den zwingenden Rückschluß von der Kollisionsgeschwindigkeit auf eine bestimmte Verletzungsfolge grundsätzlich ausschließt. bb) LWS-Schleudertrauma Auch die Beschwerden der Klägerin im Beckenbereich können für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Zum Umfang der Verletzungen im Beckenbereich liegen nur sehr wenige Erkenntnisse vor, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen und Aufschluß über die Unfallkausalität geben könnten. Die Beweisaufnahme hat deshalb mit Ausnahme eines LWS-Schleudertraumas, dessen Vorliegen sich allein aus dem zeitnahen Auftreten der geklagten Beschwerden ergibt, keine Wahrscheinlichkeit für weitere unfallbedingte Verletzungen im Beckenbereich ergeben. aaa) Die Sachverständigen Prof. Dr. Re./PD Dr. Sch. P. diagnostizierten im Bereich der Lendenwirbelsäule vorbestehende degenerative Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1 im Sinne einer Osteochondrose (S. 32 d. G. v. 01.10.2002) und nehmen allenfalls eine vorübergehende Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung durch eine Distorsion an (vgl. S. 31/32 d. G.). bbb) Auch diese Feststellungen werden durch die weiteren ärztlichen Befunde und Gutachten nicht widerlegt, teilweise sogar bestätigt.
(1)Im Rahmen der orthopädischen Untersuchungen hat zunächst der erstbehandelnde Orthopäde Hans Josef R. ein LWS-Schleudertrauma festgestellt, ohne dieses jedoch näher zu beschreiben. Im Bericht vom 14.01.1992 stellt er ergänzend eine Osteochondrose L5/S1 mit beginnender segmentaler Instabilität und linksbetonter medialer Bandscheibenprotrusion L5/S1 fest und weist damit auf deutliche Anzeichen degenerativer Veränderungen hin.
(2)Im Rahmen der für den Beklagten erstellten biomechanischen Begutachtung, insbesondere im Ergänzungsgutachten vom 23.11.1992 sind die Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. rer. nat. Sc. zu dem Ergebnis gekommen, daß aufgrund der geringen Intensität der Krafteinwirkungen auf den Körper der Klägerin keine erhöhte biomechanische Belastung der Lendenwirbelsäule aufgetreten ist (S. 4 d. G. vom 07.10.1991). Einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall schließen die Sachverständigen daher aus und führen die Beschwerden der Klägerin an der Lendenwirbelsäule auf degenerative Vorerkrankungen zurück. Der Senat folgt den Gutachtern insoweit, als sie darlegen, daß unfallanalytisch keine erhebliche Belastung der Lendenwirbelsäule eingetreten ist. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Feststellung, daß deswegen mit Sicherheit die Beschwerden der Klägerin im Bereich der Lendenwirbelsäule auf degenerative Vorerkrankungen zurückzuführen seien. Auch hier ist lediglich der Schluß zulässig, daß die geringe Belastung der Lendenwirbelsäule mit Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht zu erheblichen Verletzungen geführt hat. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Soweit die Gutachter ausführen, daß die von Dr. W. angenommene Schädigung des Iliosakralgelenks nicht durch den Unfall verursacht worden sein könne, schließt sich der Senat dem an, weil die Gutachter zutreffend darstellen, dass die hier erforderliche sekundäre Relativbewegung vorwärts im Beckenbereich der Klägerin nicht erheblich sein konnte, weil sich diese Beschleunigung vornehmlich im oberen Bereich des Rumpfes ausgewirkt hätte.
(3)Auch Prof. Dr. Z. geht in seinem Privatgutachten vom 04.03.1991 lediglich von einer LWS-Prellung aus. Er bestätigt ferner nach Auswertung von Röntgenaufnahmen vom 01.08.1990 degenerative Veränderungen in Form eines Diskusprolaps im Segment L5/S1 und eine geringe Protrusion im Segment LWK 4 und 5 und aufgrund einer kernspin-tomographischen Untersuchung vom 26.10.1990 einer Diskusprotrusion bei L5/S1 (S. 12/13 d. G.). Die Unfallkausalität dieser Verletzungen verneint er mit dem zutreffenden Hinweis, daß ein traumatischer Bandscheibenvorfall zwar denkbar sei, vorliegend aber ausgeschlossen werden könne, weil dies ein dramatischeres Unfallereignis voraussetzen würde und der Verletzte sich nach einem solchen Unfallereignis nicht erheben könne (S. 15 d. G. v. 04.03.1991). Auch er stellt degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose fest.
(4)Im Bericht vom 19.12.1991 diagnostiziert Prof. Dr. Dr. M. nach ärztlicher Untersuchung der Klägerin vom 11.12.1991 bis 14.12.1991 ebenfalls eine (deutliche) Osteochondrose der LWS bei L5/S1 mit beginnender segmentaler Instabilität und Bandscheibenprotrusion L5/S1. Beigefügt ist diesem Befundbericht ein Bericht über eine Untersuchung am 20.06.1991, in welcher im Rahmen der Anamnese von der Klägerin allgemein Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte oder linke Bein geäußert wurden.
(5)Auch der Sachverständige Dr. L. bestätigt in seinem Gutachten vom 25.10.1994 ein LWS - Schleudertrauma bei fortgeschrittener, deutlicher Osteochondrose L5/S1 mit geringer Spondylose, ohne Osteoporose (S. 16 und 23 d. G.).
(6)Die Orthopädin Dr. K. diagnostiziert chronische LWS-Beschwerden und stellt eine akute Blockierung der Iliosakralgelenke beidseits und (der) unteren Lendenwirbelsäule im Juli 1994 fest. Die Unfallkausalität dieser Schädigungen begründet die Sachverständigen nicht.
(7)Die physikalisch-medizinischen Untersuchungen durch Prof. Dr. Se. und Dr. W. haben zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt, die letztlich ebenfalls keine weiteren prozessual verwertbaren Erkenntnisse über weitergehende unfallkausale Verletzungsfolgen erbracht haben. α) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Se. liegt eine Primärverletzung im Beckenbereich nicht vor. In seinem Gutachten vom 17.04.1996 stellt er eine schwere Myotendoperiostose (S. 6 d. G.) gewissermaßen analog zum Schultergürtel - Nackenbereich (S. 12 d. G.) mit ausgeprägten Ansatztendinosen und Myosen, schmerzhafter Lordosierungsproblematik der LWS, irritiertem (nicht blockierten) Iliosakralgelenk und ventralen Muskelverkürzungen(S. 6 d. G.) fest. Die Beschwerden im Beckengürtelbereich begründet er damit, daß die Beschwerden und Befunde im Beckengürtelbereich als ein gleichzeitig bestehendes, aber von der Halswirbelsäule unabhängiges Krankheitsbild aufgefaßt werden müssen und die Entwicklung schmerzhafter Weichteile im Übergangsbereich zwischen der Lendenwirbelsäule und dem Beckenring eine als zufällig parallel zur Symptomatik der traumatisch bedingten Halswirbelsäulenbeschwerden aufgetretene Entwicklung aufgefaßt werden könne. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.1997 stellt er nochmals klar (Ziffer 10), daß er diese Beschwerden weder als traumatisch, noch als degenerativ bedingt ansieht. Er erklärt diese Beschwerden mit einer relativen Haltungsüberlastung bei ungenügendem Trainingszustand und verneint damit jedenfalls eine Primärverletzung im Beckenbereich (der Sachverständige PD Dr. Sch. P. wertet dies auf S. 6 seines Gutachtens vom 01.10.2002 sogar als Verneinung eines Zusammenhangs mit dem Unfallereignis). Im Gutachten vom 15.06.2004 bestätigt er erneut eine lokalisierte Myotendinose des Beckengürtels ohne Beteiligung der Iliosakralgelenke und Hüftgelenke, bei allgemeinem Trainingsverlust insbesondere bezüglich des Haltungsapparats, Tendenz zum oberen Flachrücken und mäßiger Tendenz zur Entwicklung generalisierter myotendinotischer Befunde und Beschwerden (S. 7/8 des Gutachtens). β) Dr. W. führt die Beschwerden der Klägerin im Beckenbereich dagegen hauptsächlich auf eine unfallbedingte, chronifizierte Läsion des linken Iliosakralgelenks zurück (S. 9, 11, 12, 13 und 15 d. G. v. 19.03.1992) und stellt außerdem eine muskulärbedingte Immobilisierung der LWS bei gestörter Funktion und Leistungsfähigkeit der Rumpfmuskulatur fest (S. 11 des Gutachtens). Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.1993 ergibt, geht er von einer Gelenkblockierung des Iliosakralgelenks aus (die auch von der Ärztin Dr. K. in ihrer ärztliche Stellungnahme vom 28.08.1994 bestätigt, von den Sachverständigen Prof. Dr. Se. und Dr. L. - Gutachten vom 25.10.1994, S. 13 - aber verneint werden) und führt aus, daß hierfür keine übermäßig großen traumatisierenden Kräfte notwendig seien (S. 6 des Ergänzungsgutachtens). γ) Die von Dr. W. aufgestellte Diagnose steht damit in Widerspruch zur Diagnose des Sachverständigen Prof. Dr. Se. und bestätigt die Interpretationsfähigkeit auch der Erkenntnisse der manuellen Medizin. δ) In der Beurteilung der Unfallkausalität steht das Gutachten von Dr. W.zusätzlich auch im Widerspruch zu den biomechanischen Ausführungen von Prof. Dr. E. und Dr. rer. nat. Sc. Die Beschwerden der Klägerin im Beckenbereich führt Dr. W. auf eine chronifizierte Läsion des linken Iliosakralgelenks zurück (S. 9,11 und 12 d. G.), räumt aber selbst Schwierigkeiten ein, diesen Störkomplex als Folge eines „Heckaufprall-Unfalles zu akzeptieren“ (S. 14 d. G.). Die insoweit fachkundigen Prof. Dr. E. und Dr. rer. nat. Sc. haben hierzu in ihrem biomechanischen Ergänzungsgutachten vom 23.11.1992 unfallanalytisch nachvollziehbar dargelegt, daß der streitgegenständliche Unfall nicht geeignet war, eine Schädigung des Iliosakralgelenks zu verursachen, weil wegen der geringen Intensität des Unfalls eine sekundäre Relativbewegung vorwärts, die die Verletzung erklären könnte, sich, wenn überhaupt, vornehmlich im oberen Bereich des Rumpfes ausgewirkt hätte. Das von Dr. W. hierzu erstellte Ergänzungsgutachten vom 25.01.1993 überzeugt nicht. Dr. W. greift zunächst die Ausführungen der Gutachter damit an, daß ihnen das Arbeitsfeld „manuelle Medizin“ nicht vertraut sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Ausführungen auf diesem Fachgebiet waren nicht Gegenstand der Gutachtensbeauftragung und wurden von diesen Gutachtern auch nicht vorgetragen. Umgekehrt trifft Dr. W. auf S. 6 seiner Stellungnahme in Überschreitung seiner Fachkompetenz unfallanalytische Feststellungen, wenn er unterstellt, daß beim Unfall „die Vorwärtsbewegung des Körpers der Klägerin im Aufprallaugenblick durch den quer verlaufenden Teil des Sicherheitsgurtes am Becken abrupt gebremst wurde“. Nur über diese wertende, unfallanalytische Aussage, die nicht seiner Fachkompetenz unterliegt, gelangt er zu der Möglichkeit eines unfallursächlichen Zusammenhangs. Wie Prof. Dr. E. und Dr. rer. nat. Sc. jedoch ausführen, könnte der Annahme von Dr. W. allenfalls bei einer schwereren Frontalkollision (Ergänzungsgutachten S. 3), vielleicht auch noch bei einem sehr starken Heckaufprall, nicht aber bei der streitgegenständlichen Kollision zugestimmt werden. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der medizinischen Begutachtung rechtlich die sachverständige Letztentscheidung zukommt (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217 , wonach eine ordnungsgemäß medizinisch festgestellte HWS-Beeinträchtigung nicht durch ein biomechanisches Gutachten widerlegt werden kann; ausdrücklich nun BGH VersR 2008, 1126 und 1133; KG VersR 2006, 1233 f.). Entscheidend ist jedoch, daß auch andere Fachmediziner lediglich von einer LWS-Prellung ausgehen und Dr. W. selbst Schwierigkeiten einräumt, „diesen Störkomplex als Folge eines Heckaufprall-Unfalles zu akzeptieren“ (S. 14 d. G. vom 19.03.1992). Allein mit dem Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin und der nicht überzeugenden unfallanalytische Unterstellung eines abrupten Abbremsen der Vorwärtsbewegung durch den Sicherheitsgurt kann die Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität nicht bejaht werden.
  1. cc)Psychische Beschwerden Aufgrund des fachpsychiatrischen Gemeinschaftsgutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. N./Dr. S. vom 13.06.2003 (Bl. 220/247 d.A.) sowie der mündliche Erläuterung des Gutachtens durch Prof. Dr. N. am 20.12.2007 vor dem Senat (Bl. 591/604 d.A.) steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum unfallbedingt an einer leichtgradigen reaktiven Depression gelitten hat. Die Sachverständigen Prof. Dr. N./Dr. med. S. führen im schriftlichen Gutachten aus, daß es nach circa einem halben bis zu einem Jahr angesichts vorhandener Schmerzen zu einer Hoffnungslosigkeit mit resignierenden Verarbeitungsmechanismen und einsetzender reaktiver depressiver Verstimmung gekommen sei, wobei Prof. Dr. N. dies in seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat auf den Untersuchungsbefund der Klägerin und auf allgemeines medizinisches und psychiatrisches Erfahrungswissen stützte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 06.05.2003 sei allerdings auf psychiatrischem Fachgebiet eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und auch der Lebensqualität der Klägerin nicht mehr zu erkennen gewesen (S. 26 d. G.). Weil die Klägerin keine konstruktiven Bewältigungsmechanismen entwickeln konnte, sei es mit Wahrscheinlichkeit zu einer Chronifizierung der Schmerzendramatik gekommen. Die Wahrscheinlichkeit erläuterte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dahingehend, daß mehr dafür als dagegen spreche. Bezüglich des Auftretens eines Schmerzsyndroms relativierte der Sachverständige allerdings in seiner mündlichen Anhörung seine schriftlichen Ausführungen dahingehend, daß er keine eigenen Feststellungen getroffen habe. Die Chronifizierung der Schmerzen sei vielmehr durch das orthopädische Gutachten belegt. Das Ausmaß der Depression bezeichnet der Sachverständige in seiner Anhörung als leicht bis mittelgradig. Eine mittelgradige Depression führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%-40% wobei aufgrund der noch verbliebenen Aktivität der Klägerin eher eine leichtgradige Depression anzunehmen sei. In seiner mündlichen Anhörung grenzte der Sachverständige die MdE auf 20%-30% ein.
  2. b)Nicht erwiesene Unfallfolgen Von weiteren Beschwerden im ursächlichen und zeitnahen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen konnte sich der Senat auch unter Beachtung der geringeren Beweisanforderungen des § 287 ZPO keine Überzeugung verschaffen. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Zweifel des Senats nicht auf das Vorhandensein der Beschwerden, sondern auf ihr ursächliches und zeitnahes Auftreten zum Unfallgeschehen gerichtet sind. Insbesondere den Feststellungen der behandelnden Ärzte zur Unfallkausalität mangelt es an einer sorgfältigen Prüfung des zeitnahen Auftretens der Beschwerden, das für die Beurteilung der Unfallkausalität von grundlegender Bedeutung ist. Die bei der Klägerin durchgeführten Anamnesen zeigen auf, dass mit zunehmendem Abstand zum Unfallgeschehen vermehrte Beschwerden direkt am Unfallort oder kurz danach zur Grundlage der ärztlichen Diagnosen gemacht worden sind, ohne dass diese Angaben sorgfältig überprüft worden sind. Die Unfallursächlichkeit wird vielfach ohne eigene Prüfung und ohne objektivierbare Befunde aus den Angaben der Klägerin zum Auftreten von Beschwerden abgeleitet. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Angaben der Klägerin über ihre Beschwerden bestritten und insbesondere dem Gutachter Professor Dr. Se. vorgeworfen, von nicht verifizierten Angaben ausgegangen zu sein (vgl. zum Beispiel Schriftsatz vom 06.06.2005, Bl. 334/373 d. A.), sodass Diagnosen, soweit sie sich auf Angaben der Klägerin stützen, nicht ohne weiteres übernommen werden können.
  3. aa)Die nachfolgenden Befundberichte zeigen auf, dass die anamnestischen Angaben der Klägerin im Verlauf ihrer Untersuchungen sehr unterschiedlich, teilweise widersprüchlich sind und die auf die Angaben der Klägerin gestützten Diagnosen deshalb besonders kritisch zu prüfen sind. Der erste Befundbericht über den Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Unfall wurde vom Orthopäden Hans Josef R. am 26.11.1990 gefertigt. Bei diesem war die Klägerin seit dem 18.12.1989 in Behandlung. Im Befund der ersten Untersuchung erwähnt der Orthopäde lediglich Schmerzen im Bereich der HWS und LWS in Form einer Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen. Die zeitlich gesehen nächste Befunderhebung stammt vom Gutachter Prof. Dr. Z., der in seinem Gutachten vom 04.03.1991 nach einer eingehenden ambulanten Untersuchung der Klägerin am 28.02.1991 die Angaben der Klägerin im Rahmen der Anamnese wie folgt beschreibt: Schock im ersten Moment des Unfalls, sonst keine weiteren Beschwerden. Schlafstörungen in der Nacht und zunehmende Kopfschmerzen vom 13. auf 14.12.1989 mit zunehmender Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule. Arbeitstätigkeit am 14.12.1989 und 15.12.1989 unbestimmte Kreuzschmerzen und eine gewisse Nackenschmerzhaftigkeit während der Arbeit. Danach ein beschwerdefreies Intervall von ungefähr einem Tag, Bewegungseinschränkungen in der HWS und der LWS mit Verstärkung der Schmerzen am 16.12.1989 und 17.12.1989 und deswegen Arztbesuch beim Orthopäden R. am 18.12.1989. Der nächste Befundbericht wurde am 20.6.1991 von Professor Dr. Dr. Ma. gefertigt, der nach - wohl ambulanter - Untersuchung lediglich allgemeine Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine berichtete. Am 16.09.1991 machte die Klägerin gegenüber dem Neurologen und Psychiater Dr. M. nicht näher beschriebene Angaben, die zur Stellungnahme des Arztes führten, dass die Klägerin „ beim Unfall offensichtlich kurzfristig ohnmächtig beziehungsweise stark verwirrt " war und am nächsten Tag über Nackenbeschwerden und ein Pelzigkeitsgefühl an den Händen sowie starke Rückenbeschwerden klagte. Ferner soll es beim Unfall zu einem imperativen Harndrang und Schwankschwindelerscheinungen gekommen sein. Eine weitere Anamnese durch Prof. Dr. Dr. Ma. ergab laut einem weiteren Befundbericht vom 19.12.1991 rezidivierende HWS-Schulter-Arm-Schmerzen beidseits mit Einschlafgefühl des 4. und 5. Fingers beidseits sowie belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit linksseitiger Ischialgie und Ausstrahlung bis zum Oberschenkel. Im weiteren Befundbericht vom 14.01.1992 erwähnt der Orthopäde R., bei dem die Klägerin allerdings nur bis 01.08.1991 in Behandlung war, weiterhin lediglich belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS. In einem weiteren Bericht vom 06.02.1992 beschrieb er Beschwerden wie im Befundbericht von Professor Dr. Ma. vom 19.12.1991 und erwähnte erstmals häufige Kopfschmerzen und große Schwierigkeiten bei längerem Stehen und Sitzen. Gegenüber dem Gutachter Dr. med. W. gab die Klägerin am 18.03.1992 an, dass ihr die Erinnerung über den Unfallhergang an sich und die direkte Folgezeit fehle . In der Nacht nach dem Unfall sei sie völlig verstört und verwirrt gewesen. Sie habe Beschwerden im Nacken-Kopfbereich und im unteren Rücken-Becken-Bereich gehabt. Am nächsten Tag habe sie Nacken- und Rücken-Beckenschmerzen gehabt. Der seit dem Unfall bestehende Beschwerdekomplex sei in sich gleichförmig, wenn auch die Schmerzen und Behinderung für sie immer zermürbender geworden seien. Bei heftigem Kopfschmerz komme es zu Schwank- und Drehschwindel, begleitet von Übelkeit und Sehstörungen. Anfangs nach dem Unfall wäre es im Schultergürtel und an den oberen Extremitäten zu Paraesthesien gekommen. Durch die Schulterschmerzen könne sie kaum etwas tragen und im unteren LWS-Bereich und im Becken bestünden besonders links Druck- und Zerreißschmerzen (S. 2/4 d. G.). Nach den Angaben der Ärztin Dr. med. K. im Bericht vom 28.08.1994 hat die Klägerin ihr gegenüber im wesentlichen ebenfalls die vorstehend beschriebenen Beschwerden beklagt. Eine zeitliche Einordnung der jeweiligen Beschwerden nimmt die Ärztin nicht vor. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. L. schilderte die Klägerin laut Gutachten vom 25.10.1994 ähnliche Beschwerden (S. 3-7). Darüber hinaus gibt sie auch Schmerzen im Brustkorb und im Brustbein, bis zur WS ziehend, an (S. 5 und 18 d. G.).Seit dem Unfall fühle sie sich energie- und antriebslos und leide öfters wegen der Rückenbeschwerden unter Schlafstörungen(S. 6 d. G.). Außerdem habe sie seit dem Unfall ein Schwächegefühl im rechten Arm (S. 18 des Gutachtens). Gegenüber dem Sachverständigen Professor Dr. Se. gab die Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchung am 08.01.1996 an, unmittelbar nach dem Unfall Kopf -und Nackenschmerzen, Schwindel, Paraesthesien beider Hände sowie Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden gehabt zu haben. Als aktuelle Beschwerden beschrieb die Klägerin einen Dreh- und Schwankschwindel, Konzentrationsstörungen, Dysästhesien in beiden Kiefergelenken, Schmerzen im Hals-, Nacken -und Schultergürtelbereich, Paraesthesien in beiden Händen, Bewegungseinschränkung der HWS, schwellungsgefühlte Füße, Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich (S. 2 d. G.).
  4. bb)Bei der damit gebotenen, kritischen Prüfung der erstellten Diagnosen ergibt sich im Einzelnen folgendes: aaa) Anhaltspunkte für eine Kiefergelenksverletzung bereits während der Kollision sind nicht erkennbar. Das Unfallgeschehen als solches läßt eine derartige Verletzung nicht als wahrscheinlich erscheinen. Der Sachverständige PD Dr. Sch. P. hat auf Nachfrage des Klägervertreters zu Recht ausgeführt, daß nach dem Unfall eine Kiefergelenkstraumatisierung im Sinne einer Luxation oder Fraktur, die eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose erklären könnte, in den Akten nicht beschrieben sei (S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 08.11.2004). Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Kiefergelenksverletzung als Sekundärfolge des Unfallgeschehens sind ebenfalls nicht vorhanden. Die vom behandelnden Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Ku. für möglich gehaltene, unfallbedingte posttraumatische Arthrose kann allein schon deswegen nicht angenommen werden, weil es bereits an der Wahrscheinlichkeit der hierfür erforderlichen unfallbedingten Kiefergelenkstraumatisierung fehlt. Die Sachverständigen Prof. Dr. Re./PD Dr. Sch.P. haben außerdem auf S. 8 ihres Gutachtens vom 01.10.2002 auf das sich in der Beiakte 17 O 22928/93 (dort Anlage zu Bl. 172/173 d.A.) befindliche Dekoderdermogramm des Arztes Dr. med. dent. Le. verwiesen, welches vor dem Unfall am 11.05.1989 erstellt worden ist und auf möglicherweise amalgambedingte Beschwerden mit einer massiv endokrin geschwächten Lage und Kopfableitungen als Belastungsschwerpunkt hindeutet, die durchaus auch als Ursache für die Beschwerden der Klägerin in Erwägung zu ziehen sind. Der Sachverständige Dr. L. hat außerdem in seinem Gutachten vom 25.10.1994 (S. 6) erwähnt, daß die Klägerin zum Zeitpunkt seiner Untersuchung und damit im streitgegenständlichen Zeitraum seit einem Jahr wegen einer Kieferhöhlenentzündung mit Zahnverlust in ärztlicher (naturheilkundlicher) Behandlung war. Der Sachverständige Prof. Dr. Se. bejaht auch hier, ohne seine Fachkompetenz darzulegen, die Unfallkausalität in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2004 (S. 2). Er weist lediglich darauf hin, daß Hinweise auf morphologisch-strukturelle Veränderungen der Kiefergelenke fehlen und nimmt allein deshalb die Unfallursächlichkeit an, ohne sich mit möglichen alternativen Ursachen der Kiefergelenksbeschwerden auseinander zusetzen. bbb) Eine unfallbedingte Hirnschädigung sehen die Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. in ihrem Gutachten vom 06.12.2000 (Anl. zu Bl. 140 d.A.) allenfalls in Form einer Gehirnerschütterung, wobei sie ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich die Diagnose allerdings nur aus den Angaben der Klägerin gegenüber den Ärzten entnehmen lasse. Nach allgemeinen ärztlichen Erfahrungen habe eine solche Verletzung aber keine bleibenden Schäden zur Folge (S. 19 d. G.), deshalb könne ab dem 01.10.1990 auch keine hierdurch bedingte MdE festgestellt werden (S. 21 d. G.). Weitergehende unfallbedingte Hirnschädigungen sieht der Sachverständige nicht als wahrscheinlich an (S. 21 d.A.) ccc) Die später teilweise nervenärztlich hirnbedingt (psychoorganisch) angesehene Antriebsminderung könne nach Ansicht der Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. schon wegen des Zeitabstands zum Unfall, aber auch wegen ihrer ursächlichen Vieldeutigkeit keine am 13.12.1989 erlittene gedeckte Hirnverletzungen begründen (S. 20 d. G.). Gleiches gelte für den kernspintomographischen Befund mit Auffälligkeiten der weißen Hirnsubstanz und die Befunde der Hirnstromkurve (S. 20 d. G.) und auch die Verringerung des Blutflusses in der Wirbelschlagader, die erstmals nach 21 Monaten festgestellt worden sei (S. 20 d. G.). ddd) Das von der Klägerin beschriebene pelzige Gefühl an den Händen konnten die Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. ebenfalls nicht mit dem Grad einer Wahrscheinlichkeit dem Unfallgeschehen zuordnen. Diese seien bei der ersten Untersuchung am 08.12.1989 ausdrücklich verneint worden (S. 22 d. G.). Auch im epikritischen Bericht vom September 1991 und dem Arztbrief über den stationären Aufenthalt in der Hessing'schen Orthopädischen Klinik und über die Untersuchungen vom 18.-20.03.1992 (Anl. 8, Bl. 1/19 der Beiakte 17 O 22928/93 LG München I) sei der Beginn der Mißempfindungen nicht genau festgelegt worden, so daß lediglich die Aussage getroffen werden könne, daß der Unfall möglicherweise zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung von Halsnervenwurzeln geführt hat (S. 22 d. G.). eee) Der von der Klägerin behauptete Pendelnystagmus wird im epikritischen Bericht des Neurologen Dr. M. vom 17.09.1991 (deutlicher Nystagmus) und im augenärztlichen Bericht des Augenarztes Dr. Rei. vom 19.10.2000 (Bl. 100 d.A.), basierend auf Untersuchungen am 30.03.1992 und 04.05.1992 (zarter Pendelnystagmus) bejaht, vom Sachverständigen Dr. L. in seinem in seinem für die BfA erstellten Gutachten vom 25.10.1994 (Anl. 85 zu Bl. 421 d.A.) dagegen verneint (S. 10 d. G.). Der Senat sieht die Unfallursächlichkeit eines etwaigen Pendelnystagmus als nicht wahrscheinlich an. Die Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. haben in ihrem Gutachten vom 06.12.2000 zu Recht darauf hingewiesen, daß ohne neurologisch relevante Befunde zwischen Dezember 1989 und September 1991 eine unfallbedingte Hirnschädigung (die die Unfallursächlichkeit des Pendelnystagmus begründen könnte) nicht angenommen werden kann (S. 19 d. G.). fff) Die Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Rückenmarksschädigung (Myelopathie) kann ebenfalls nicht bejaht werden. Im Bericht vom 19.12.1991 äußerte Prof. Dr. Dr. Ma. den Verdacht auf eine posttraumatische cervicale Myelopathie bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma II. Grades. Der Orthopäde R. schließt sich im Befundbericht vom 14.01.1992 dieser Vermutung an und auch der Neurologe Dr. M. diagnostiziert in seinem epikritischen Bericht vom 17.09.1991 Schleudertraumafolgen mit einer abhängigen, traumatischen Myelopathie. Eine nähere Begründung dieser Diagnosen liegt nicht vor. Der Senat verneint im Anschluß an die auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. das Vorliegen einer (unfallbedingten) Rückenmarksschädigung. Die Sachverständigen verweisen darauf, daß weder aus dem jetzigen Angaben zur Vorgeschichte, noch aus dem jetzigen Befund, noch aus den vorliegenden Unterlagen eine Myelopathie erkennbar werde. Die jetzigen Befunde der Muskelstromkurve können nicht mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall zurückgeführt werden, weil diese Befunde weder die Ursache noch den Zeitpunkt der Schädigung anzeigen. Auch die bildgebenden Untersuchungen des Halswirbelsäulenkanals hätten keine Unfallschädigung mit Auswirkung auf die 8. und möglicherweise die 7. rechte Halsnervenwurzel gezeigt (Bl. 23 d. G.). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß auch die Orthopädin Dr. Kirschner in ihrer ärztlichen Stellungnahme an die BfA vom 28.08.1994 (Anl. 52, 83, 84 zu Bl. 421 d.A.) nach Auswertung eines Kernspintomogramms vom 15.02.1993 eine Myelopathie verneint (S. 4 des Gutachtens). ggg) Unfallbedingte Lenden- oder Kreuzbein - Nervenwurzelschäden sind nach Ansicht der Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. ebenfalls nicht nachweisbar. Der nervenärztlichen Annahme einer unfallbedingten Beeinträchtigung der 1. Kreuzbeinnervenwurzel könne nicht zugestimmt werden, weil bei der 1. Untersuchung am 18.12.1989 auch der Reflex der Wadenmuskulatur regelrecht auslösbar war und keine Parästhesien im Bereich der unteren Extremitäten geklagt wurden. Bis September 1991 lägen keine weiteren neurologischen Befunde vor und im Dezember 1991 seien die beiden Reflexe nicht nur seitengleich auslösbar, sondern auch Zehen- und Hackengang normal ausführbar, Motorik, Algesie und Aesthesie der unteren Extremitäten unauffällig gewesen (S. 23/24 d. G.). hhh) Die Schwindelerscheinungen der Klägerin können nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Br. und Prof. Dr. A. weder anhand der Vorgeschichte noch der Vorbefunde noch des jetzigen Befund als Ausdruck einer unfallbedingten Hirnstammschädigung (zentralvestibuläre Läsion) begründet werden. iii) Die Wahrscheinlichkeit einer unfallbedingten chronischen Schmerzstörung im Sinne der „Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nach der Klassifizierung F45.41, ICD-10-GM-Version 2010 (URL: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2010/block-f40-f48.htm) oder einer ähnlichen Erkrankung, bei der der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und selbstständigen Krankheitswert erlangt hat, wird vom Senat ebenfalls verneint. jjj) Die Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit wurde erstmals von Dr. W. in seinem Privatgutachten vom 19.03.1992 gestellt (S. 18/19). Die Begründung für diese Diagnose beschränkt sich auf eine knappe Beschreibung der Thematik und Symptomatik, die er eindeutig bei der Klägerin vorliegen sieht. Er umreißt die Symptomatik mit Hinweisen auf Depressivität, Ängstlichkeit und Hoffnungslosigkeit, gepaart zum Teil mit Reizbarkeit und einem weitgehenden Rückzug aus gesellschaftlichen Kontakten. Während an der von Dr. W. festgestellten Symptomatik keine grundsätzlichen Zweifel bestehen müssen, fehlt es der darauf gestützten Diagnose einer von der ursprünglichen Schmerzursache losgelösten chronischen Schmerzkrankheit an einer überzeugenden Begründung. Die Möglichkeit alternativer Ursachen wurde von Dr. W. nicht geprüft. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der naheliegenden Möglichkeit, daß die Symptomatik als psychische Reaktion auf die (auch von Dr. W. festgestellten) Dauerschmerzen und die mit dem Unfall zusammenhängenden zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Folgen zu erklären ist. Die Diagnose eines von der ursprünglichen Schmerzursache losgelösten Schmerzempfindens begegnet auch deswegen Zweifeln, weil - wie die zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Gutachten zeigen - organisch bedingte Ursachen wahrscheinlich sind. Die Klägerin leidet unter erheblichen Schädigungen im Wirbelsäulenbereich, die zu schmerzhaften, chronischen Funktionsstörungen, wie Bewegungseinschränkungen, reduzierter Belastbarkeit usw. führen, die eine naheliegende Erklärung für die Schmerzen der Klägerin sind. Zwar nimmt auch der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem schriftlichen Gutachten eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik mit Wahrscheinlichkeit an, erklärte hierzu allerdings in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, daß diese Diagnose sich aus dem orthopädischen Gutachten ergäbe (S. 6 des Protokolls vom 20.12.2007 = Bl. 596 d. A.). Der orthopädische Sachverständige PD Dr. Sch. P.hält allerdings einen chronischen Verlauf der unfallbedingten Verletzung für sehr unwahrscheinlich und begründet dies in seinem Gutachten vom 01.10.2002 (S. 34 d. G.) mit experimentellen Kollisionen von Probanden, die zu keinen chronischen Beschwerden geführt haben. Selbst im Falle der Bejahung einer chronischen Schmerzkrankheit wäre die Unfallkausalität dieser Erkrankung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen Schädigungen im Wirbelsäulenbereich ist ungeklärt, wobei alternativ zum Unfallgeschehen und mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit sowohl degenerative Veränderungen (Bandscheibenvorfall, Osteochondrose) als auch konstitutionelle Vorbelastungen (Hypermobilität) sowie eine Kombination aller dieser Faktoren in Betracht kommen. Zwangsläufig läßt sich damit auch die Unfallkausalität der Chronifizierung der mit diesen Schädigungen verbundenen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit bejahen. kkk) Anhaltspunkte für die vom Erstrichter diagnostizierte Konversionsneurose, die von keinem Sachverständigen und keinem behandelnden Arzt gestellt worden ist, sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. N. (S. 6 des Protokolls vom 20.12.2007) als nicht gegeben an. Eine solche Diagnose setzt die Feststellung einer psychischen Fehlentwicklung voraus, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (BGH NJW 1986, 777 ; 1998, 813 ). Einer solchen Neurose liegt eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewußt zum Anlaß genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren (BGH NJW 1998, 813 ). lll) Auch für das Vorliegen einer vom Beklagten behaupteten Begehrensneurose liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Krankheitsform setzt das Bestehen einer psychischen Störung voraus, die ihr Gepräge durch die bewußte oder unbewußte Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart im Vordergrund steht, daß der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (BGH NJW 1998, 813 ). Die vom Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 09.07.2007 vorgelegte Begründung für die Annahme einer Begehrensneurose (Bl. 611/612 d.A.) ist nicht überzeugend. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. (S. 22 d. G. v. 13.06.2003), in welchen er auf soziokulturelle Unterschiede im Rückbildungsverlauf nach akuter HWS-Distorsionsverletzung hinweist, läßt sich ein Rückschluß auf die Entwicklung des Beschwerdebilds der Klägerin nicht schließen. Auch aus der Höhe der finanziellen Entschädigungsvorstellungen der Klägerin kann auf eine Begehrensneurose nicht geschlossen werden. Die Klägerin ist von der Unfallkausalität aller ihrer Beschwerden überzeugt und ist in dieser Überzeugung durch eine Vielzahl von Medizinern bestätigt worden. Auf dieser Basis erscheinen ihre finanziellen Vorstellungen zwar hoch, aber noch vertretbar. Auch die Hartnäckigkeit der Klägerin in der Prozeßführung und die Verfolgung ihrer Interessen auch gegenüber ihrer bisherigen Prozeßvertretung sind verständlich. Ohnehin wären diese Schlußfolgerungen nur geeignet, die Möglichkeit, nicht aber die sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Begehrensneurose begründen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Begehrensneurose trägt jedoch der Schädiger (KG DAR 2002, 211 [Revision vom BGH durch Beschl. v. 04.12.2001 - VI ZR 282/00 nicht angenommen]). 5. Mit den bisherigen Beweiserhebungen sind zur Überzeugung des Senats alle aussichtsreichen Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft und weitere medizinische Erkenntnisse nicht mehr zu erwarten, so daß auch in Ansehung des § 287 I 2 ZPO, der die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts stellt und das Gericht nicht an Beweisanträge bindet, keine Veranlassung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme (BGH NJW 1991,1412 /1440, VersR 1986,596 ) besteht. Das Gericht der 1. Instanz und der Senat haben eine sachverständige Unterstützung durch durchwegs renommierte und in ihren Fachbereichen anerkannte Sachverständige erhalten. Neue medizinische Fragestellungen stellen sich nicht und es ist auch nicht ersichtlich, daß weitere Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügen könnten, die neue medizinische Anknüpfungspunkte aufzeigen oder zu einer Neubewertung der bisherigen Befunde führen könnten.
  5. a)Eine weitere medizinische Aufklärung wäre daher allenfalls noch durch ergänzende tatsächliche Feststellungen über die Verletzungssymptomatik im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu erwarten. Die Möglichkeiten hierzu sind jedoch bereits vollständig ausgeschöpft. Mehr als 20 Jahre nach dem Unfallgeschehen sind neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse unter keinem Aspekt mehr zu erwarten. Auch der Klägervertreter führt in seinem Schriftsatz vom 15.07.2008 (Bl. 621 d.A.) aus, daß sich nach fast 20 Jahren ununterbrochener Beweisvorlage mit zahlreichen Gutachten ein eventuelles weiteres Gutachten nicht mehr rechtfertigen lassen würde.
  6. b)Eine weitere Aufklärung durch die Klägerin selbst ist ebenfalls nicht mehr zu erwarten. Diese wurde zu den Unfallfolgen und ihren Beschwerden schon vielfach anamnestisch befragt und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach gehört.
  7. c)Den Anträgen der Klägerin auf Einvernahme der Zeugen R. (u.a. Bl. 661 d.A.), Prof. Dr. F. (zuletzt Schriftsatz vom 10.03.2009, Bl. 674 d.A.), Prof. Be. und Dr. We. (Bl. 537 d.A.), Dipl. Psych. Ru. (Bl. 552 d.A.) war nicht nachzugehen. Feststellungen der behandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2002 - I - 1 U 142/01 [Juris]), genügen aber nicht zur Beweisführung für die regelmäßig entscheidende Frage des Kausalzusammenhangs (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a.E.; VersR 2008, 1133 = NZV 2008, 502 [503]; OLG Hamm NZV 2001, 468 = SP 2002, 11 = VersR 2002, 992 = r+s 2002, 371 ; Senat SP 2002, 347 f. und NZV 2003, 474 [475] - Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546). Aus diesem Grund ist einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen i.d.R. nicht nachzukommen (BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a.E.; VersR 2008, 1133 ; KG NZV 2005, 521 = VRS 109 [2005] 88 ; Senat NZV 2003, 474 [475] - Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris]; a.A. Eggert VA 2004, 204). Die im Beschluß vom 10.08.2006 bereits geäußerte Rechtsauffassung des Senats, der die Klägerin widersprochen hat, ist im Übrigen inzwischen auch vom BGH bestätigt worden ( VersR 2008, 1133 = NZV 2008, 502 [503]). Vorliegend war nach der vorgenannten Entscheidung des BGH die beantragte Vernehmung des Orthopäden R. und von Prof. Dr. F. als Zeugen oder sachverständige Zeugen auch schon deswegen entbehrlich, weil das Ergebnis ihrer Untersuchung schriftlich niedergelegt ist, von Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Für die Frage des kausalen Zusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (BGH, VersR 2000, 372 , [373], VersR 2008, 235 , [237 f.]; VersR 2008, 1133 ).
  8. d)Einer mündlichen Anhörung der gerichtlich beauftragten Sachverständigen PD Dr. Sch. P. und Prof. Dr. A. bedurfte es nicht. Die Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten waren verständlich und überzeugend. Der Sachverständige PD Dr. Sch. P. hat im Ergänzungsgutachten die schriftli

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