Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 17.12.2009, AZ: 73 O 2114/08 , wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.293,71 festgesetzt. Tatbestand I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO,
- Auflage, Rn. 2 zu § 313 a und Zöller/Vollkommer, ZPO,
- Auflage, Rn. 2 zu § 313 a). Beide Parteien verfolgen inhaltlich ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Revision. Gründe II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl Anspruch auf den streitgegenständlichen Mitgliedsbeitrag für das zweite Halbjahr 2007 als auch auf den Sonderbeitrag für Öffentlichkeitsarbeit. A. Den Mitgliedsbeitrag für das zweite Halbjahr 2007 (
- und
- Quartal) schuldet die Beklagte gemäß § 25 der Satzung des Landesinnungsverbandes für das bayerische Elektrohandwerk (K 1) iVm dem unter TOP 8 gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung des Klägers vom 28.01.2004 (B 2).
- Die Beklagte war bis zum 31.12.2007 Mitglied des Klägers und daher grundsätzlich für das ganze Jahr beitragspflichtig. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Landesinnungsverband kann gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung nur zum Schluss eines Kalenderjahres und mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten erfolgen. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 23.11.2006 (Anlage zum Protokoll vom 19.05.2010) überhaupt einen diesbezüglichen Kündigungswillen hinreichend zum Ausdruck bringt, da es jedenfalls vor dem 31.12.2007 die Mitgliedschaft nicht beenden konnte. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund wird nicht vorgetragen.
- § 25 der Satzung ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO. 8Die Handwerksordnung enthält keine ausdrückliche Regelung über die Maßstäbe für die Bemessung der Innungsbeiträge. Sie überlässt in § 55 Abs. 2 Nr. 4 HwO die Festlegung der Bemessungsgrundlage der Innungssatzung. Diese Beitragsbemessung muss insbesondere das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerwG vom 03.09.1991, Az. 1 C 24/88 ). Bei dem Äquivalenzprinzip handelt es sich um die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BverwG a.a.O. m.w.Nw.). 9Der strittige Mitgliedsbeitrag bemisst sich gemäß § 25 Abs. 1 der Satzung des Klägers nach der Anzahl der zahlenden Mitglieder der angeschlossenen Innungen bzw. der Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Einzelmitglieder. Letzteres ist ein geeigneter Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Innungsmitglieder. Der Kläger darf davon ausgehen, dass die Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Einzelmitglieder bei typisierender Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsstärke der Mitglieder wiederspiegelt und die Tätigkeit der Innung für wirtschaftlich stärkere Mitglieder regelmäßig von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere und dass daher eine hieran orientierte Beitragsdifferenzierung zu angemessenen Ergebnissen führt.
- Der Beschluss vom 28.01.2004 ist wirksam zustande gekommen. Die Einladung zur Versammlung enthält keine Fehler. Die Beschlussfassung war unter TOP 8 angekündigt. Ausweislich der Anwesenheitsliste war die Beklagte in voller Besetzung erschienen. Der Beschluss wurde mit der notwendigen Mehrheit gefasst. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen einfacher, absoluter und Zweidrittelmehrheit, wobei die absolute Mehrheit mit 51% der möglichen Stimmen erreicht, die einfache Mehrheit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist und bei mehreren gleichzeitig zur Entscheidung gestellten Beschlussalternativen der relativen Mehrheit entsprechen kann, was durch Auslegung der entsprechenden Wahlvorschriften zu ermitteln ist. Die streitgegenständliche Satzung kennt alle drei Mehrheiten (vgl. § 12, 13 Abs. 3 und 26 Abs. 3), nennt jedoch die relative Mehrheit nicht ausdrücklich. Da die Satzung aber zum einen Alternativwahlen zwischen verschiedenen Beschlussvarianten - wie hier im Beschuss vom 28.01.2004 - nicht verbietet, und auch keine Stichwahl vorsieht, muss sie so verstanden werden, dass bei Alternativwahlen die relative Mehrheit an die Stelle der einfachen Mehrheit tritt, um ein praktikables Wahlverfahren mit eindeutigen Ergebnissen sicherzustellen. Nach § 12 der Satzung reichte für den streitgegenständlichen Beschluss die einfache Mehrheit aus, was somit bedeutet, dass bei mehreren Beschlussalternativen - wie hier - davon auszugehen ist, dass die Alternative beschlossen ist, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (vgl. hierzu: OLG München vom 29.01.2008, Az. 31 Wx 78/07 RZ 23). Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Beschluss mit 61 Ja-Stimmen vor.
- Die Höhe des auf Grund des Beschlusses vom 28.01.2004 geschuldeten Mitgliedsbetrages steht nicht im Streit.
- Die Beklagte kann dem Zahlungsbegehren nicht entgegenhalten, im zweiten Halbjahr 2007 vom Kläger keine Leistungen mehr erhalten zu haben. Innungsbeiträge stellen wie Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern eine Gegenleistung dar. Sie sollen einen besonderen Vorteil abgelten, nämlich den sich aus der Tätigkeit der Innung für die Mitglieder ergebenden Nutzen. Dieser besteht vornehmlich darin, dass die Handwerksinnung die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder fördert, also deren Gesamtbelange wahrnimmt. Der durch die Tätigkeit der Innung verursachte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (BVerwG vom 03.09.1991, Az: 1 C 24/88 m.w.Nw.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeit des Klägers für die Beklagte völlig nutzlos gewesen wäre. Im Übrigen trägt die Beklagte nicht substantiiert vor, welche geschuldeten Leistungen sie vermisst hat.
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 , 288 BGB. B. Den eingeklagten Beitrag für Öffentlichkeitsarbeit schuldet die Beklagte auf Grund des unter TOP 5 gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung des Klägers vom 05.06.1991 (B 5), an welcher die Beklagte gemäß Anwesenheitsliste teilgenommen hat.
- Der Beschluss ist wirksam zustande gekommen. Er ist insbesondere nicht wegen Ladungsmängeln nichtig. Diesbezüglich trifft die Beklagte, die sich auf Nichtigkeit beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass bzw. welche Mitglieder nicht zur Versammlung geladen wurden. Ein bloßes Bestreiten der Ladung aller Mitglieder ist nicht ausreichend. 20Zwar sind grundsätzlich Beschlüsse über Tagesordnungspunkte, die nicht oder nicht hinreichend deutlich mit der Ladung zur Versammlung angekündigt wurden, nichtig (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGH, NJW 2008, 69 Rz. 37 und 44). Ob die Ankündigung zu TOP 5 der Ladung vom 10.05.1991 in diesem Sinne ausreichend war, kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls in der Versammlung vom 05.06.1991 die Tagesordnung insoweit satzungsgemäß wirksam erweitert wurde. 21Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung des Klägers können weitere Tagesordnungspunkte nachträglich mit Zustimmung von ¾ der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden zur Abstimmung gestellt werden. Diese Regelung ist zulässig. § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, wie sich aus § 40 BGB ergibt, nachgiebiges Recht. Die Satzung kann also grundsätzlich eine vom Gesetz abweichende Bestimmung treffen. Dies gilt wegen der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers jedoch nur dann, wenn es sich nicht um Änderungen der Satzung handelt (BGH, NJW 1987, 1811 -1812), da Satzungsänderungen im allgemeinen für das Verbandsleben von einschneidenderer Bedeutung sind als andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen und weitere einschneidende Beschlussgegenstände wurden von der vorliegenden Satzungsbestimmung des Klägers aber gerade ausgeschlossen, da die Bestimmung nicht gelten soll, sofern es um die Neuwahl eines Vorstandes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung eines Landesinnungsverbandes geht. Die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung ist hier jedenfalls konkludent vorgenommen worden durch die Beschlussempfehlung des Verbandsvorsitzenden zum Punkt „Erhöhung des Sonderbeitrages“ und die anschließende Beschlussfassung in der Versammlung. Die überwiegende Mehrheit der 117 anwesenden Delegierten hat ausweislich der Sitzungsniederschrift der Beschlussfassung gemäß der Beschlussempfehlung des Landesvorstandes zugestimmt und damit auch der Erweiterung der Tagesordnung. Da nur 20 Delegierte für einen anderen Beschlussvorschlag gestimmt haben und es nur eine Enthaltung und eine Gegenstimme gab, muss von 95 Ja-Stimmen ausgegangen werden, womit ¾ der vertretenen Stimmen erreicht wurden.
- Dessen ungeachtet kann sich die Beklagte nicht auf Beschlussnichtigkeit berufen, da sie die Beschlussfassung jedenfalls durch ihr Verhalten in der Versammlung und in der Folgezeit genehmigt hat. Die Beklagte hat ausweislich der Anwesenheitsliste an dieser Versammlung teilgenommen. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, haben erkennbare Mängel einer Beschlussfassung im Rahmen dieser Versammlung grundsätzlich noch in der Versammlung zu rügen, jedenfalls innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes danach (Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl., § 32 Rn. 10 m.w.Nw.). Hier hat die Beklagte den Beschluss 16 Jahre lang hingenommen. Auf Unkenntnis eines Beschlussmangels kann sie sich nicht berufen, da ihr die Einladung zur Versammlung und damit auch die ungenügende Darstellung in der Tagesordnung bekannt waren. Die rechtlichen Konsequenzen muss sie nicht gesehen haben.
- Die Höhe des auf Grund des Beschlusses vom 05.06.1991 geschuldeten Sonderbeitrages steht nicht im Streit.
- Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht durch Kündigung vom 23.11.2006 (Anlage zum Protokoll vom 19.05.2010) entfallen. Der Öffentlichkeitsbeitrag wurde im Rahmen eines Mitgliederbeschlusses festgelegt. Diese Beschlussfassung unterliegt keinem Kündigungsrecht. Es wäre allenfalls eine Beschlussanfechtung denkbar gewesen, die aber - jedenfalls nach Parteivortrag - nicht erfolgt ist.
- Auch hier kann die Beklagte sich nicht auf das Fehlen einer Gegenleistung berufen. Die mit dem Sonderbeitrag finanzierte Öffentlichkeitsarbeit fördert - wie der Innungsbeitrag generell - die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder an der Nachwuchswerbung, also einen Gesamtbelang. Der durch diese Tätigkeit der Innung verursachte Nutzen kann daher nicht konkret am einzelnen Mitglied festgestellt werden.
- Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 , 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 , 713 , 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung auf den Einzelfall an. Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO, § 47 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/484199.html ( https://oj.is/484199 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.