Tenor
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Miltenberg – 4 M 978/09 – vom 14.09.2009 entstanden ist.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand entfällt gem. § 495a i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Gründe Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch entsprechend § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu. Hiernach haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung einer Verpflichtung entstehenden Schaden. Gemäß § 840 hat auf Verlangen der Drittschuldner binnen 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses gegenüber dem Gläubiger bestimmte Erklärungen abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung muß in der Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Dem Beklagten wurde unstreitig der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch den Gerichtsvollzieher zugestellt am 28.09.
- Binnen 2 Wochen hat der Beklagte hierzu unstreitig keine Erklärung abgegeben. 5Die Beweisaufnahme und Einvernahme des Zeugen Obergerichtsvollzieher K hat auch ergeben, dass in der Zustellurkunde, wenn auch auf der Rückseite die Aufforderung der Erklärung zur Anerkennung der Forderung und weitere Fragen aufgenommen ist. Er hat nachvollziehbar dargelegt unabhängig davon, dass nachträglich von der Gläubigerseite diese Urkunde vorgelegt wurde, dass diese Aufforderung immer mangels Verwendung anderer Vordrucke auf der entsprechenden Zustellungsurkunde aufgedruckt ist und nicht etwa vergessen werden kann, wenn die Zustellung erfolgt ist. Der Zeuge hat den Beklagten zwar nicht persönlich nochmals auf die Aufforderung hingewiesen oder diese mit ihm besprochen. Nach der insoweit wohl herrschenden Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt (siehe hierzu Amtsgericht Itzehoe, DGVZ 94, S. 126 vom 03.03.1994, Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 05.08.2003 u. a.), reicht zwar nicht eine Zustellung etwa nur durch die Post. Die Ersatzzustellung an eine andere Person, sofern es sich nicht um den Schuldner handelt, sowie die Zustellung durch Niederlegung wird als ausreichend angesehen. Zwar ist zuzugeben, dass die Aufforderung sich auf der Rückseite der Zustellungsurkunde befindet, § 840 Abs. 2 S. 1 setzt jedoch nur eine Aufnahme in der Urkunde voraus. Eine besondere Platzierung oder Hervorhebung oder Erläuterung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Grundsätzlich muß auch von am Rechtsverkehr Beteiligten verlangt werden, dass sie entsprechende Schreiben des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers oder auch Schreiben von Vertragspartnern vollständig lesen. Allein der Umstand, dass Teile auf Rückseiten oder auf
- Seiten erst enthalten sind, ändert an der erfolgten Erklärung oder Aufforderung oder Kenntnisnahmemöglichkeit nichts. Auch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist wirksam. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die gepfändete Forderung auch besteht (siehe hierzu auch Zöller zu § 840 ZPO, Rnr. 2 u. 3). Dem Anspruch auf Feststellung, der in der Rechtsprechung statt eines bezahlten Klageantrages anerkannt ist, steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal eine Zustellung erfolgte oder der Gläubiger, sofern er rechtlich vertreten ist oder rechtliche Kenntnisse hat, wissen kann, dass ein Kautionsbezahlungsanspruch noch nicht fällig ist für einen Wohnraummieter, wenn noch kein Auszug erfolgt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zum Teil Mieter ohne weiteres ohne ordentliche Kündigungsfristen einfach ausziehen und nicht mehr in derselben Wohnung wohnen oder nach Vereinbarung mit Vermietern ein voriger Auszug möglich ist. Ausreichende Gründe für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Gläubigerseite, die die Beklagtenseite konkret vortragen und beweisen müßte, etwa weil den Gläubigern oder deren Vertretern positiv das Fehlen des Anspruches zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bekannt waren oder eine Erklärung nicht benötigten, sind nicht gegeben oder vom Gericht zugrundezulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/484222.html Kommentare
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