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LG Coburg, Beschluss vom 31.05.2010 - 33 S 9/10

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagtenpartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15.12.2009, Az.: 1 C 339/09 , wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagtenpartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 1.600,60 EUR festgesetzt. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen. Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom
  4. Mai 2010 gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die in der Stellungnahme des Beklagten vom 25.05.2010 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen. 4Soweit der Beklagte vorträgt, dass es keineswegs unstreitig sei, dass es sich bei dem eingezahlten Geld um Geld der Klägerin handelte, weil der Beklagte den jeweiligen Einzahlungsbetrag mit eigenem Geld aufgerundet hatte, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung der Kammer. Der Beklagte trägt vor, dass er das durch ihn eingezahlte Geld der Klägerin – und hierbei handelt es sich offensichtlich um Geld der Klägerin, da es sich unstreitig um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke sowie Teile des monatlichen BaföGs handelte – mit seinem eigenen Geld aufrundete. Dem entnimmt die Kammer, dass Anlass der Einzahlungen jeweils Geldbeträge der Klägerin waren, die auch den überwiegenden Teil der Einzahlungsbeträge ausmachten. Der Beklagte kann nicht ernsthaft behaupten, dass er die Aufrundungsbeträge aus seinen eigenen Mitteln weiterhin als sein eigenes Geld angesehen hat. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Vielmehr wird es nach den gesamten Umständen so gewesen sein, dass er die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte. Insgesamt bleibt die Kammer bei der Auffassung – wie bereits in dem Hinweis ausführlich dargelegt – dass nach den Gesamtumständen der Klägerin die Forderung zustehen sollte. Soweit der Beklagte ausführt, dass entsprechend § 808 BGB von einer Konto- und Forderungsinhaberschaft des Beklagten auszugehen sei, weil er das Sparkonto mit eigenem Geld angereichert und das Sparbuch in Besitz behalten hat, tritt dem die Kammer nicht bei. Gleiches gilt für die Ausführung, dass die Bank die Auszahlung des Guthabensbetrages und die Kontoauflösung nicht hätte durchführen dürfen, wenn der Beklagte nicht im Besitz des betreffenden Sparbuchs und gleichzeitig auch Forderungsinhaber gewesen wäre. § 808 Abs. 1 BGB legt lediglich fest, dass der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit wird, der Inhaber aber nicht berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Für die schuldbefreiende Wirkung, die § 808 Abs. 1 BGB vorsieht, ist die materiell-rechtliche Forderungsinhaberschaft völlig unerheblich. Die materielle Berechtigung des Inhabers zur Verfügung über das verbriefte Recht braucht der Aussteller nicht zu prüfen, auch nicht die Berechtigung zur Vornahme der für die Entgegennahme der Leistung erforderlichen Handlungen, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
  5. Aufl., 2009, Rn. 4 zu §
  6. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Kronach nicht zu beanstanden. Die Randfrage, warum bei der Kontoauflösung noch 58,-- EUR auf dem Sparbuch waren, ist für die Beurteilung des Rechtsstreits und der Glaubwürdigkeit der Zeugin völlig unerheblich. Unstreitig ist, dass der Beklagte das Konto aufgelöst hat und sich auch die 1.600,60 EUR am 18.06.2007 hat auszahlen lassen. Inwieweit die Tatsache, dass die Zeugin die noch verbleibenden 58,-- EUR auf dem Sparbuch nicht erklären konnte, zur Unglaubwürdigkeit der Zeugin führen sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Allein die Tatsache, dass die Kindsmutter von Anfang an von dem Beklagten als in wirtschaftlichen Dingen unzuverlässig dargestellt worden ist, führt nicht dazu, dass das Ausgangsgericht aufgrund dessen bereits berechtigte Zweifel am Ergebnis der Beweisaufnahme haben musste. Das Ausgangsgericht hat sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugin ein eigenes Bild von dieser machen können und die Aussage tatrichterlich gewürdigt. Weitere Anhaltspunkte, weshalb die Angaben der Zeugin unglaubhaft sind, trägt der Beklagte nicht vor. Der Vortrag des Beklagten, dass die Kontoauflösung nur mit einer Unterschrift der Mutter der Klägerin hätte erfolgen können, ist zum einen insofern nicht richtig, als ausweislich der von Beklagtenseite vorgelegten Anlagen (Ausdrucke des Bankarbeitsplatzes, Personenprofil ...) zu entnehmen ist, dass beide gesetzliche Vertreter, sowohl die Kindsmutter als auch der Beklagte Einzelvollmacht hatten. Auch in dem Kontoeröffnungsantrag ist angekreuzt, dass beide Elternteile jeder für sich allein verfügungsberechtigt sind. Im Übrigen ist der Kammer nicht klar, welche Schlussfolgerung der Beklagte aus dieser Tatsache ziehen will. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/484225.html ( https://oj.is/484225 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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