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AG Regensburg, Urteil vom 24. Mai 2010 - Az. 5 C 3833/09

Tenor

  1. Die Beklagte hat an den Kläger 94,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 411,15 EUR für die Zeit vom 07.10.2009 bis zum 09.11.2009, sowie aus 94,97 EUR seit dem 10.11.2009 zu bezahlen.
  2. In Höhe von 316,18 EUR ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, 2/3 trägt die Beklagte.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf den von dieser nicht regulierten Teil seiner Schadensersatzforderungen in Anspruch. Es handelt sich hier um von der Beklagten nicht erstattete Gutachterkosten in Höhe von 209,86 EUR, da die Beklagte auf die Rechnung des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen über insgesamt 627,72 EUR nur 417,86 EUR bezahlt hatte, und um das Anwaltshonorar für die außergerichtlichen Bemühungen des vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwaltes in Höhe von insgesamt 411,15 EUR, die die Beklagte nach Zustellung des vom Kläger zwischenzeitlich erwirkten Mahnbescheides 316,18 EUR erstattet hatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Bezahlung von 209,86 EUR nebst Zinsen und von 94,97 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag und aus den ursprünglich verlangten 411,15 EUR bis zur Teilbezahlung zu verpflichten. Im übrigen erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte stimmt der Teilerledigterklärung zu und beantragt im übrigen Klageabweisung, wobei sie zur Begründung vorträgt, sowohl die Gutachterkosten als auch das Anwaltshonorar seien um die von ihr nicht erstatteten Beträge überhöht. Dem mit Verfügung vom 28.12.2009 angeordneten vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO hat keine Partei widersprochen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags ergeben sich aus den jeweiligen Schriftsätzen. Gründe I. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
  6. Die Erstattung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 209,86 EUR kann der Kläger nicht verlangen. Selbstverständlich darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der adäquat kausal verursacht wurde. Im Bezug auf die hier geltend gemachten Gutachterkosten bedeutet dies, dass der Schädiger nicht alles, was ein nach einem Verkehrsunfall vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger in seine Rechnung schreibt, auch bezahlen muss. Schließlich ist er selbst dem Sachverständigen gegenüber auch nicht verpflichtet, unbesehen das zu begleichen, was der Sachverständige ihm in Rechnung stellt. Der Kläger schweigt sich im vorliegenden Fall darüber aus, ob er mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen das Honorar konkret ausgehandelt hat oder ob das vom Sachverständigen in seiner Rechnung geltend gemachte Honorar mangels einer konkreten Absprache "das Übliche" sein soll. Da andererseits der Kläger eine konkrete Honorarvereinbarung nicht geltend macht und auf Seite 6 seiner Anspruchsbegründung vorträgt, über 98 % aller Gutachter in Deutschland rechneten genauso ab wie der vom Kläger eingeschaltete, versteht das Gericht den Sachvortrag dahin, dass es sich um die übliche Vergütung handeln soll. Dieses Argument begegnet allerdings bereits insofern Bedenken, als es einen allgemeinen Markt für derartige Gutachten gar nicht gibt. Ein Gutachten wie dasjenige, um das es hier geht, wird immer nur in dem Fall in Auftrag gegeben, dass ein Verkehrsunfall-Schädiger mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung im Rücken für die Gutachtenkosten aufkommen soll, was üblicherweise auf Seiten des Geschädigten zu einer gewissen Sorglosigkeit in Bezug auf die Höhe der Gutachtenkosten führt. Diese räumt im übrigen der Kläger selbst auf Seite 6 seiner Anspruchsbegründung ein. Er meint, weil er die Höhe der Gutachtenkosten im Zeitpunkt der Beauftragung nicht kenne, müsse er sich darum auch nicht weiter kümmern. In diesem Zusammenhang die Gutachterkosten, die nach dieser Argumentation stets in beliebiger Höhe anfallen können und in jeder beliebigen Höhe vom Schädiger getragen werden müßten, als durch den Unfall adäquat kausal verursacht zu bezeichnen, erscheint dem Gericht etwas kühn. Adäquat kausal verursacht sind sie allenfalls durch die Sorglosigkeit des Auftraggebers des Sachverständigen. 13Dieser hat sich im vorliegenden Fall denn auch gar nicht erst die Mühe gemacht, seine Gutachterrechnung schon im Bezug auf den Grundbetrag, der ohne weiteres mit 366,00 EUR (allerdings inklusive EDV-Kosten!) angegeben wird, in irgendeiner Weise näher aufzuschlüsseln. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie lange der Sachverständige für sein Gutachten gebraucht hat und auf welchen Erwägungen seine Annahme beruht, sein Grundhonorar sei mit 366,00 EUR zu bewerten. Fraglich ist die Berechtigung, in diesem Zusammenhang pauschale Fahrtkosten und Schreibkosten geltend zu machen. Im Zeitalter der digitalen Fotos für jedes im Gutachten ausgedruckte Farbfoto einen stolzen Preis von 2,50 EUR zu veranschlagen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bemerkenswert erscheint es dem Gericht auch, dass der Sachverständige, der immerhin beauftragt war, den Restwert des unfallgeschädigten Fahrzeugs zu ermitteln, für die entsprechenden Internet-Recherchen über sein Grundhonorar hinaus noch 50,00 EUR geltend macht. Das kann im Einzelnen dahingestellt bleiben, weil bereits das vom Sachverständigen geltend gemachte Grundhonorar der Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. 15Nach den Erfahrungen des Gerichts bewegen sich die für die Begutachtung eines verunfallten FahrzeugserforderlichenSachverständigenkosten in einer Spanne zwischen 400,00 und 500,00 EUR. Jenseits dieser Obergrenze müssen besonders schwierige Umstände vorliegen, die ein Überschreiten des Betrages rechtfertigen. Hierfür ist nichts vorgetragen. Soweit der Kläger mehr verlangt, als die Beklagte erstattet hat, war seine Klage daher abzuweisen.
  7. Anders sieht dies bezüglich des Anwaltshonorars aus. Hier ergibt sich der Umfang dessen, was der vom Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung, die bereits von erbitterten Kämpfen um Abzugsposten und berechtigte Forderungen gekennzeichnet war, aus § 14 Abs. 1 RVG. Den hiernach zulässigen Rahmen hat der vom Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit der geltend gemachten 1,5 Gebühr nicht überschritten. Die Beklagte hat die noch fehlende Differenz in Höhe von 94,97 EUR also nachzuentrichten und auch die eingeklagten Verzugszinsen zu bezahlen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 und 91 a ZPO. Im Rahmen des § 91 a ZPO hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beklagte durch die Nach Erlass des Mahnbescheids erstatteten Rechtsanwaltsgebühren die Berechtigung der Klageforderung anerkannt hat. III. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/484228.html Kommentare

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