Anlage K 2.) unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen
Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen. V. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. VI. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen
Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. VII. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen. VIII. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. IX. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen
Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. X. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen. XI. Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. XII. Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen
Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. XIII. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen. XIV. Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. XV. Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen
Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. XVI. Die Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen. XVII. Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung. XVIII. Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen
Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. XIX. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. XX. (Vorläufige Vollstreckbarkeit) Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Durch die isolierte Abbildung des "Pumuckl" auf dem Werbeprospekt über der Wiedergabe der DVD-Cover, ohne die Klägerin als Urheberin zu nennen, hätten die Beklagten das Urheberbenennungsrecht der Klägerin schuldhaft verletzt. Folglich seien sie der Klägerin zum Schadensersatz, zur Erteilung von Auskunft und Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Der von der Klägerin geschaffenen Illustration des Pumuckl komme Werkschutz
G zu. Somit könne sie
G bestimmen, ob ihr Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen sei. Eine solche Urheberbezeichnung fehle bei der Werbung der Beklagten. Hinsichtlich der unterlassenen Urheberbenennung könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie zur Verbreitung der Pumuckl-DVDs und damit auch zur Vervielfältigung durch die werbliche Darstellung des Pumuckl in der streitgegenständlichen Form berechtigt gewesen seien. Ob bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung "Parfumflakon" (BGH GRUR 2001, 51 , 53) ein Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht zu verneinen sei, wenn im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung der Urheber von abgebildeten Produkten – auf diesen selbst oder an einer sonstigen Stelle – nicht genannt werde, könne dahinstehen. Die konkrete Nutzung der Figur des Pumuckl in dem Werbeprospekt gehe über die übliche Darstellung in der Werbung deutlich hinaus. Denn eine werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb stehe und sich im Rahmen dessen halte, was für einen solchen Vertrieb üblich sei, liege dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfülle. In Bezug auf die Werbung der Beklagten sei lediglich die Abbildung der elf DVD-Cover in dem Werbeprospekt als übliche Werbemaßnahme einzuordnen. Dagegen sei die Pumuckl-Figur auf dem zweiten Cover von links in der unteren Reihe zweckentfremdet, indem sie freigestellt und vergrößert oberhalb der DVD-Cover platziert worden sei. Darüber hinaus sei sie gegenüber der Original-Abbildung um ca. 45 ° gegen den Uhrzeigersinn gedreht, so dass aufgrund des in der Hand gehaltenen Pinsels für den Betrachter der Eindruck entstehe, dass die Pumuckl-Figur gerade den unmittelbar links von ihr zu sehenden Preis von "Euro 9,99" geschrieben habe. Damit sei die Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit den DVDs selbst benutzt, als ob sie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre. Eine werbemäßige Herausstellung der DVD-Cover könne in ihr nicht mehr gesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Dass sie auf dem DVD-Cover nicht genannt sei, sei nicht maßgeblich. Zum einen sei damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Klägerin auch hinsichtlich Werbemaßnahmen für die DVDs auf ihr Benennungsrecht verzichtet habe. Zum anderen sei darin schon kein Verzicht zu sehen, da die Klägerin zumindest auf der Cover-Innenseite als Urheberin vermerkt sei. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie sich – zumal als gewerbliche Verwerter – etwa durch eine entsprechende Anfrage bei der Klägerin hinsichtlich der Urheberbenennung hätten vergewissern können und müssen.
G, §§ 242 , 259 BGB könne die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Diese Ansprüche seien auch nicht teilweise durch Erfüllung erloschen. Da die Abmahnungen von Seiten der Klägerin begründet gewesen seien, könne sie von jeder der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von Euro 911,80 nebst Zinsen verlangen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts (Seiten 17 bis 20 unter 3.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 16.2.2009 zugestellte Endurteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufung vom 11.3.2009, die nach Fristverlängerung bis zum 18.5.2009 mit Schriftsatz vom 14.5.2009 begründet wurde. Sie machen geltend: Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass bei der Werbung lediglich die Abbildungen der elf DVD-Cover als übliche Werbemaßnahmen einzuordnen seien. Die über den DVD-Covern angebrachte Pumuckl-Figur, die der Front-Cover-Gestaltung einer der beworbenen DVDs entnommen sei, stelle weder eine Zweckentfremdung der Pumuckl-Figur, noch eine aus anderem Grund gesondert zustimmungsbedürftige und anspruchsbegründende Verwendung dar. Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken in Werbematerialien gehe anerkanntermaßen nicht weiter als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewähre, da der für die Aufmachung oder Gestaltung eines Produkts gewährte urheberrechtliche Schutz in seinen Wirkungen im Wesentlichen dem markenrechtlichen Schutz von Ausstattungen entspreche. Dem Urheber sei es aufgrund dessen ebenso wenig wie einem Markeninhaber möglich, gegen eine funktionsgerechte und übliche Verwendung eines geschützten Zeichens zu Werbezwecken vorzugehen. Sämtliche etwaige Ansprüche hätten sich in beiden Fällen mit der Zustimmung zum Erstvertrieb erschöpft. Es stehe dementsprechend außer Zweifel, dass weder aus urheberrechtlichen, noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten gegen Werbeankündigungen vorgegangen werden könne, mit denen im Rahmen des Üblichen zum Weitervertrieb vorgesehene Waren, werblich dargestellt würden. Die getroffene Feststellung des Landgerichts zur werblichen Unüblichkeit der Extraktion von Teilen einer Produktaufmachung sei so ersichtlich unzutreffend, zumal sie überdies in eklatantem Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang von Ankündigungsrechten für immaterialrechtlich geschützte Waren stehe, wie sich aus der noch zum Warenzeichengesetz ergangenen Entscheidung BGH GRUR 1987, 707 – Ankündigungsrecht I ergebe. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die werbliche Verwendung der Pumuckl-Figur im Hinblick auf ihre werbliche Üblichkeit anders zu beurteilen als bei Marken. Hierbei sei auch zu beachten, dass die grafische Figur nicht nur als urheberrechtliches Werk sondern auch als Bildmarke geschützt sei (Nr. 1029893 und 1021098) und somit auch zwangsläufig auch den markenrechtlichen Grundsätzen zur Erschöpfung von Ankündigungsrechten unterfalle. Dies belege nicht nur die Entscheidung des BGH – Parfümflakon, in der explizit auf die Parallele zwischen Urheberrecht und Markenrecht abgestellt worden sei, sondern auch die Entscheidung des EuGH (GRURInt. 1998, 140 – Dior/Evora). Etwas anders ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45 – Schaufensterdekoration. Denn von den Beklagten sei die Pumuckl-Figur zweifelsohne ausschließlich zur Bewerbung von Pumuckl-Produkten eingesetzt worden. Es sei sinnwidrig, der Klägerin zu einer separaten, einer Cover-Darstellung entnommenen, Pumuckl-Darstellung einen Urheberbenennungsanspruch zuzuerkennen, obwohl die zu Werbezwecken bestimmte Aufmachung, der die Figur entnommen sei, einen Hinweis selbst nicht aufweise. Da die Abbildung im Rahmen einer üblichen Werbung zudem generell keine urheberrechtlichen Ansprüche zu begründen vermöge, fehle es ersichtlich an jedwedem Anknüpfungspunkt für einen gesonderten Urheberbenennungsanspruch. Stünden der Klägerin keine Ansprüche zu, könne sie auch die Anwaltskosten nicht erstattet verlangen. Jedenfalls entbehre unter den hier maßgeblichen Umständen die gleich sechsfache Annahme von Erstattungsansprüchen gegenüber jedem einzelnen Markt, im Hinblick auf damit verbundene schlichte Kopiervorgänge jedenfalls in der geltend gemachten Höhe einer Grundlage. Derartige Anspruchsstellungen seien zumal in Anbetracht der Regelungen nach §§ 2 , 13 , 14 RVG weder in rechtlicher Hinsicht qualitativ über dem Durchschnitt einzuordnen noch entsprächen sie in dieser Form billigem Ermessen. Auch ein nur durchschnittlicher Umfang sei in keinster Weise ersichtlich, da dieser gegebenenfalls allein erfolgten Kopiervorgängen geschuldet sei. Die Beklagten beantragen,
Da die Behandlung als Feststellungsanträge durch das Landgericht auch mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weitere Ausführungen veranlasst. Das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist gegeben, da die Klägerin ihre behaupteten Ansprüche vor Kenntnis des genauen Umfangs der beanstandeten Verhaltensweise nicht beziffern kann. Der Vorrang der Leistungsklage in Gestalt der Stufenklage steht dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen (z. B. BGH GRUR 2003, 900 – Feststellungsinteresse III). 2. Die Klage ist begründet. a. Streitgegenstand des Verfahrens sind ausschließlich Ansprüche, die die Klägerin aus der unterlassenen Urheberbenennung hinsichtlich der Pumuckl-Figur über den Abbildungen der DVD-Cover herleitet, wie von der Klägerin in erster Instanz (Protokoll vom 3.12.2008, Seite 2 (= Bl. 45) und auch in der Berufungsinstanz hervorgehoben wurde. Das Landgericht hat die zeichnerische Figur des Pumuckl (vgl. die Darstellungen
der Anlage K 1) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG München (29. Senat ZUM 2003, 964 = Juris Tz. 65 f; vgl. weiter GRUR-RR 2004, 33 = NJW-RR 2003, 1627 – Pumuckl-Illustrationen I; GRUR 2008, 38 = Juris Tz. 198 – Pumuckl-Illustrationen II) als
G geschütztes Werk qualifiziert. Dass die auf den DVD-Covern abgebildeten Darstellungen des Pumuckl ebenso wie der darüber befindliche Pumuckl-Darstellung als Vervielfältigungen bzw. als unfreie Bearbeitungen der "Originalfigur" anzusehen sind, wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, sodass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind. b. Als Urheberin (§ 7 UrhG) hat die Klägerin das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG); sie kann
G bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Hieraus folgt, dass der Urheber nach herrschender Meinung grundsätzlich bei jeder Nutzung seines Werkes zu nennen ist (vgl. Schricker/Dietz, UrhG,
G verbunden sei. Die ausnahmsweise Ausdehnung der grundsätzlich auf das Verbreitungsrecht beschränkten Erschöpfung auf andere Verwertungsrechte (krit. hierzu Schricker, Festschrift Dietz, 2001, Seite 447 ff; dem BGH zustimmend dagegen die überwiegende Auffassung in der Literatur Dreier/Schulze, § 17 Rdn. 30; Fromm/Nordemann/Dustmann, UrhG,
G Ersatz des ihr entstanden Schadens verlangen, da den Beklagten Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last fällt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 16 f unter d.). bb.
G a. F. kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der Verletzungshandlungen verlangen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 17 unter 2.), ohne dass von Seiten der Beklagten hiergegen spezifische Einwendungen erhoben worden wären. cc. Da die gegenüber den sechs Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen jeweils begründet waren, kann die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten erstattet verlangen (§ 683 Satz 1, § 677 , § 670 BGB).
1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Nr. 2300 VV gibt den Rahmen für die Geschäftsgebühr mit 0,5 bis 2,5 vor, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. D. h. auch bei Fallgestaltungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann in der Regel der Ansatz einer 1,3 Gebühr ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht als unbillig angesehen werden. Das Landgericht hat die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf die hier einschlägige Problematik zu Recht und von der Berufung unbeanstandet als schwierig bezeichnet. Folglich kann der Ansatz einer Gebühr in Höhe von jeweils 1,3 nicht als unbillig angesehen werden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, worauf das Landgericht bereits zutreffend abgestellt hat (LGU Seite 20 unter cc.), dass die Abmahnungen jeweils inhaltlich gleichlautend waren. Denn die Verantwortlichkeit jeder der Beklagten für die angegriffene Werbung musste vor Ausspruch der Abmahnung geprüft werden. Dass die rechtliche Einordnung des angegriffenen Verhaltens, der Gemeinschaftswerbung, nur einmal und nicht in Richtung auf jede der Beklagten gesondert vorzunehmen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1 BGB zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.