← Deutschland

AG München, Urteil vom 25. Mai 2010 - Az. 191 C 30533/09

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf EUR 3.170,20 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über reiserechtliche Ansprüche. Der Kläger buchte beim Beklagten ein Ferienhaus in Ligurien/Italien für die Zeit vom 08.08.2009 bis 22.08.2009 zum Preis von 1.283,00 Euro, wovon 100,- Euro auf die zu entrichtende Mietkaution entfielen. Vor Ort angekommen rügte der Beklagte verschmutzte Matratzen und nur mangelhaft gereinigte Räumlichkeiten. Der örtliche Reiseleiter bot daraufhin eine Ersatzwohnung an, die der Kläger ablehnte, da sich die Ersatzwohnung anders als das streitgegenständliche Wohnobjekt nicht in Küstennähe befand. Der Beklagte bot weiter eine Komplettreinigung der Wohnung und einen Austausch der Matratzen binnen 2 Stunden an, was der Kläger ablehnte, da für die Dauer der Nachreinigung keine Ersatzunterkunft angeboten wurde. Schriftlich erklärte der Kläger die Kündigung des Reisevertrages. Der Kläger behauptet diverse andere Mängel, die ebenfalls vor Ort angezeigt worden seien. Hinsichtlich dieser Mängel wird auf die Klageschrift vom 16.11.2009 Bezug genommen. Er behauptet, dass eine Komplettreinigung ein bis zwei Tage gedauert hätte. Der Kläger habe noch am gleichen Tag die Heimreise nach Deutschland angetreten. Ein weiteres Zuwarten für die Ermöglichung einer Komplettreinigung/Matratzenaustausch sei dem Kläger nach einer Anfahrt von über 12 Stunden und einer Wartezeit von 2 1/2 bis 3 Stunden auf den Reiseleiter und dessen Erscheinen um 19 Uhr nicht mehr zumutbar gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass es einer Fristsetzung zur Abhilfe wegen besonderer Interessen des Klägers nicht bedurft habe. Schließlich habe die Eigentümerin des Ferienhauses vor Ort die Rückzahlung des Reisepreises zugesagt. Dies stelle ein Anerkenntnis dar, welches der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Der Kläger verlangt Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.283,- Euro und der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung in Höhe von 84,- Euro, Ersatz der Kosten für die nutzlose An- und Abreise in Höhe von 520,- Euro sowie Schadensersatz in Höhe 1.283,- Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.170,20 Euro zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 32.10.2009. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger dessen außergerichtliche Kosten in Höhe von 259,50 Euro zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, der Eigentümer des Ferienhauses sei männlich. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das zu den Akten gelangte schriftliche Parteivorbringen nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2010 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 100,- Euro. Der Anspruch ist fällig, da das Vertragsverhältnis beendet ist und eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist des Beklagten als Vermieter abgelaufen ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 , 288 BGB. II. Im übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 e Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB zu, weil er dem Beklagten keine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

  1. a)§ 651 e BGB gewährt dem Reisenden ein Kündigungsrecht, wenn durch einen Reisemangel eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise eingetreten ist (§ 651 e Abs. IS. 1 BGB) oder die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund für den Reisenden subjektiv unzumutbar ist (§ 651 e Abs. 1 S. 2 BGB). 19Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger behaupteten Mängel in ihrer Gesamtheit tatsächlich bestanden haben und in ihrem Umfang eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung bzw. eine subjektive Unzumutbarkeit im vorstehenden Sinne begründen. Denn der Reisende kann das Kündigungsrecht grundsätzlich nur dann ausüben, wenn er dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Dies hat der Kläger unstreitig nicht getan. Nachdem der Beklagte selbst Abhilfe innerhalb von zwei Stunden angeboten hat, hätte der Kläger dem Beklagten jedenfalls eine solche Frist setzen müssen.
  2. b)Die Fristsetzung war entgegen der Ansicht des Klägers nicht entbehrlich. Einer Fristsetzung bedarf es gemäß § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall war die Abhilfe weder objektiv unmöglich noch hat sie der Reiseveranstalter verweigert. Die sofortige Kündigung des Vertrages war auch nicht durch ein besonderes Interesse des Klägers gerechtfertigt. Hierzu müssen besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Alleine der Umstand, dass der Kläger eine Anfahrt von 12 Stunden hinter sich gebracht haben und auf die Reiseleitung 2 ½ bis 3 Stunden gewartet haben mag, macht die Fristsetzung nicht entbehrlich. Die Anreise war nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Der Kläger war in der Art und Weise der Anreise vielmehr völlig frei. Dass er mit dem Auto angereist ist und dies entsprechend lang gedauert haben mag, fällt allein in den Risikobereich des Klägers und ist dem Beklagten nicht anzulasten. Auch dass der Kläger erst gegen 16 Uhr vor Ort angekommen sein mag, stand im alleinigen Belieben und den Plänen des Klägers, die nicht im Einflussbereich des Beklagten lagen. Nach eigenem Vortrag erschien der Reiseleiter am frühen Abend um 19 Uhr. Die vom Beklagten angebotene Abhilfe hätte bis 21 Uhr gedauert, was zumutbar war. Einen Anspruch auf eine Ersatzunterkunft für die Dauer der Abhilfe von lediglich zwei Stunden hat der Kläger nicht. Der Kläger hätte diese kurze Zeit problemlos im Urlaubsort überbrücken können.
  3. c)Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus einem Anerkenntnis der angeblichen Eigentümerin des Ferienhauses auf Rückzahlung des Reisepreises ableiten. Der oder die Eigentümerin ist nicht Vertragspartner(
  4. in)des Klägers. Aus etwaigen Erklärungen dieser Person kann der Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten ableiten. Hierzu muss er sich gegebenenfalls an den oder die Eigentümerin halten. 2. Aus den unter 1
  5. a)und
  6. b)genannten Gründen steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 und 2 BGB zu. 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und waren ebenfalls abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/484234.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.