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VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - Az. W 4 K 10.88

Obsah (8)§ 4Art. 36Art. 59§ 113Art. 68§ 114§ 1Art. 49

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Si

§ 4Abs.

1 Buchst. b) der Werbeanlagensatzung sind Werbeanlagen in Grünanlagen, außer an der Stätte der Leistung, unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom

  1. April 1972, in Kraft getreten am
  2. April 1972, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom
  3. November 2005, in Kraft getreten am
  4. November 2005, werden die von der Stadt A unterhaltenen frei zugänglichen Grünanlagen in einem Grünanlagenverzeichnis festgelegt, das Bestandteil dieser Satzung ist. In Ziffer 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Grünanlagensatzung wird der „H…ring, K… Ring, W…ring“ als Grünfläche bezeichnet.
  5. Mit Bescheid vom
  6. Januar 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung, welche u.a. folgende Nebenbestimmung enthält: „II. Vorbehalt des Widerrufs: Die Baugenehmigung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Von dem Widerrufsrecht wird die Stadt A

pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann Gebrauch machen, wenn sich sachliche, im Sinne der Baugesetze liegende Gründe ergeben. Dies ist der Fall, wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass die Werbeanlage nunmehr gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, d.h.

trägliche Umstände eintreten, die eine Ablehnung des Antrages gerechtfertigt hätten. Da Werbeanlagen im allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet oder angebracht werden und in der Regel nur von begrenzter Lebensdauer sind, sollen die dafür zu erteilenden Baugenehmigungen entweder befristet oder widerruflich erteilt werden. Von der Ermächtigung haben die Baubehörden grundsätzlich Gebrauch zu machen, um nicht vorhersehbare künftig eintretende Umstände berücksichtigen zu können. Da die Erteilung einer unbefristeten Werbeanlage beantragt wurde, wurde diese mit einem Widerrufsvorbehalt versehen.“ Die Baugenehmigung vom

  1. Januar 2010 wurde der Klägerin am
  2. Januar 2010 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. II. Am
  3. Januar 2010 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem A n t r a g, den in dem Baugenehmigungsbescheid der Stadt A vom
  4. Januar 2010 in Ziffer II enthaltenen Widerrufsvorbehalt aufzuheben. Die Klägerin sei der Rechtsansicht, dass der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletzt werde, da es in der Bauordnung für das Land Bayern keine Rechtsgrundlage für einen Widerrufsvorbehalt gebe. Zwecks Vermeidung unnötiger Rechtsausführungen werde auf das einschlägige Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg ( W 4 K 08.1959 ) vom
  5. Februar 2009 gegen die Stadt A verwiesen. Gleichlautend habe auch das Verwaltungsgericht Regensburg in der Sache RO 7 K 08.1788 am
  6. Januar 2009 entschieden. Offensichtlich behalte die Stadt A (richtig statt: Stadt W) trotz des vorgenannten Urteils ihre Rechtspraxis bei, wonach sie weiter Genehmigungen für Werbeanlagen mit einem Widerrufsvorbehalt versehe und diese noch begründe, obwohl eine Begründung in Bezug auf den konkreten Fall, der irgendeine Ermessensausübung rechtfertigen könnte, nicht vorliege.
  7. Die Beklagte stellte den A n t r a g, die Klage abzuweisen.

Art. 36Abs. 1 Bay

VwVfG dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt würden. Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung könnten nur zur Einhaltung der im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-recht-lichen Vorschriften erlassen werden. Die Genehmigung der Werbeanlage sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Art. 59Bay

BO erfolgt. In diesem seien u.a. auch die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Eine solche örtliche Bauvorschrift sei die Werbeanlagensatzung der Stadt A,

deren § 4 Abs. 1 Buchst. b) Werbeanlagen in Grünanlagen unzulässig seien. Bei dem Grünzug W…ring/K… Ring handele es sich um eine solche Grünanlage. Damit hätte der Bauantrag der Klägerin auch abgelehnt werden können, weil es sich um eine Fremdwerbung in einer Grünanlage handele und das Vorhaben der zu prüfenden Werbeanlagensatzung widerspreche. Die Baugenehmigung habe deshalb mit jederzeitigem Widerruf erteilt werden können, weil diese zulässigerweise habe versagt werden können. Der vom Stadtrat im Januar 2008 beschlossene Landschaftsplan habe die Erhaltung und Vernetzung der Grünflächen zu einem zusammenhängenden und durchgängigen Grünflächensystem („Grünes Rad“) zum Ziel. Im Rahmen der Umsetzung des Landschaftsplanes sollen die vor Erlass der Werbeanlagensatzung in den Grünflächen genehmigten Werbeanlagen ebenso beseitigt werden wie die nun genehmigte Werbeanlage.

dem die Baugenehmigung ohne eine Abweichung von der Werbeanlagensatzung nicht habe erteilt werden können, sei die Baugenehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen gewesen, um die Voraussetzungen für die Baugenehmigung (Abweichung von der Werbeanlagensatzung) zu schaffen.

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. März 2010 erwiderte hierauf der Bevollmächtigte der Klägerin, dass der Baugenehmigungsbescheid vom
  3. Januar 2010 lediglich mit einem allgemeinen Widerrufsvorbehalt versehen und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht werde, wenn sich hierfür sachliche, im Sinne der Baugesetze liegende, Gründe ergäben. Dies sei der Fall, wenn sich die Verhältnisse ändern und dann

trägliche Umstände eintreten würden, die eine Ablehnung des Bauantrages gerechtfertigt hätten. Nirgends sei für den Widerrufsvorbehalt vorgetragen worden, dass dieser mit der selbst zur Hauptsache erteilten Genehmigung und dessen zugrundeliegenden Sachverhalt irgendetwas zu tun habe.

  1. Mit Beschluss der Kammer vom
  2. April 2010 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom
  3. April 2010 bat der Klägerbevollmächtigte um Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Die Beklagte stimmte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu (Schriftsatz v. 27.04.2010). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Gründe
  4. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Widerrufsvorbehalt als belastende Nebenbestimmung der grundsätzlich begünstigenden Baugenehmigung vom
  5. Januar 2010 zulässig. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des in Ziffer II. des Bescheides vom
  6. Januar 2010 erteilten Widerrufsvorbehaltes.

der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe z.B. U.v. 22.11.2000, 11 C 2/00 , BVerwGE 112, 221 ; grundlegend U.v. 10.07.1980, 3 C 136/79 , BVerwGE 60, 269 ) ist – entgegen einer starken Meinung in der Literatur (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 36, RdNrn. 60 ff.; Simon/Busse, BayBO, 2009, Art. 68, RdNrn. 353, 322) – gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes, und damit auch gegen den Widerrufsvorbehalt i.S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt dann –

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, U.v. 22.11.2000, a.a.O. ; U.v. 19.01.1989, 7 C 31/87 , BVerwGE 81, 185 ). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor; davon ist auch weder die Klägerin noch die Beklagte ausgegangen. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der in Ziffer II. des Bescheides vom 11. Januar 2010 verfügte Widerrufsvorbehalt ist nicht rechtswidrig. Die Baugenehmigung kann jedenfalls sinnvoller- und rechtmäßiger Weise nicht ohne den Widerrufsvorbehalt bestehen bleiben. Der strittige Widerrufsvorbehalt war deshalb nicht

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO aufzuheben, weil die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt wird. Der Widerrufsvorbehalt kann definiert werden als eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt, dem der Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, ganz oder teilweise zu widerrufen und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu beenden (Kopp/Ramsauer, § 36, RdNr. 23). Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist darin beizupflichten, dass sich in der Bayerischen Bauordnung keine Rechtsgrundlage (mehr) für einen Widerrufsvorbehalt findet.

Art. 68Abs. 3 Bay

BO kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt wird. Diese Vorschrift gibt keine Befugnis zum Erlass von Nebenbestimmungen, sondern setzt diese voraus. Mangels Zulassung durch das Baurecht ist der Vorbehalt des Widerrufs nur zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung zulässig. Anders als die BayBO 1994 (vgl. Art. 79 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1994: „Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können, können widerruflich oder befristet genehmigt werden“) oder die Bauordnungen mancher anderer Bundesländer (vgl. beispielsweise Art. 75 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung mit einer speziellen Regelung für Werbeanlagen: „…Werbeanlagen (…) können widerruflich oder befristet genehmigt werden“) enthält die Bayerische Bauordnung seit dem 1. Januar 1998 keine Befugnisnorm zum Erlass von Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung mehr. In der Sache dürfte sich aber hierdurch nichts geändert haben. Denn ausweislich der amtlichen Begründung (Sen-Drucksache 396/96, S. 40) wurde die Regelung des Art. 79 Abs. 5 BayBO 1994 als „überflüssige Doppelregelung“ im Verhältnis zu Art. 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BayVwVfG aufgehoben. 2.1. Die Zulässigkeit des in Ziffer II. der Baugenehmigung vom 11. Januar 2010 gesetzten Widerrufsvorbehalts richtet sich deshalb allein

Art. 36Bay

VwVfG.

Art. 36Abs. 1 Bay

VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Art. 68Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bay

BO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung können nur zur Einhaltung der im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlassen werden. Nebenbestimmungen stellen sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt sind, wenn sie dazu dienen, Genehmigungsvoraussetzungen zu erhalten oder Genehmigungshindernisse auszuräumen. Weicht ein zur Genehmigung eingereichtes Vorhaben in einzelnen Teilen von den materiell-rechtlichen Anforderungen des öffentlichen Rechts ab (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), oder sind verfahrensrechtliche Vorschriften nicht beachtet, müsste die Baugenehmigung versagt werden, weil das Vorhaben insgesamt dem öffentlichen Recht nicht entspricht. Um dies zu vermeiden, sieht Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG die Möglichkeit vor, ein Vorhaben dadurch in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu bringen, dass Nebenbestimmungen festgesetzt werden. Dadurch werden Abweichungen des Vorhabens vom öffentlichen Recht beseitigt bzw. es wird die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gesichert und die Baugenehmigung kann erteilt werden. Die Baugenehmigung kann also insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden, wenn die Genehmigung zulässiger Weise versagt werden könnte (so Simon/Busse, Art. 68, RdNrn. 283, 359). Erteilt die Behörde eine Baugenehmigung, die sie hätte versagen können, nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so beschränkt dies grundsätzlich den Bauwerber nicht. Die wenn auch nur vorübergehende bauliche Nutzung entspricht dann regelmäßig den Interessen des Bauherren, seine Rechte werden dadurch nicht beeinträchtigt (BGH, U.v. 16.03.1970, III ZR 183, 69, <juris>; Simon/Busse, Art. 68, RdNr. 359). 2.2. Allerdings findet sich im Baugenehmigungsbescheid vom 11. Januar 2010 weder im Tenor noch in den Gründen eine Aussage dazu, dass das Vorhaben ohne den Widerrufsvorbehalt für nicht genehmigungsfähig angesehen werde. Insoweit ist dem Bevollmächtigten der Klägerin beizupflichten, wenn dieser darlegt, dass der Baugenehmigungsbescheid mit einem allgemeinen Widerrufsvorbehalt versehen und ausdrücklich darauf verwiesen worden sei, dass von dem Widerruf Gebrauch gemacht werde, wenn sich sachliche, im Sinne der Baugesetze, also in der Zukunft, liegende Gründe ergäben. Die Beklagte hat jedoch in der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, dass der Widerrufsvorbehalt zulässig sei, um die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Die Genehmigung der Werbeanlage sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Art. 59Bay

BO erfolgt, in dem auch die Werbeanlagensatzung als örtliche Bauvorschrift zu prüfen sei.

§ 4Abs.

1 Buchst. b) der Werbeanlagensatzung seien Werbeanlagen in Grünanlagen unzulässig.

dem es sich bei dem Grünzug W…ring/K… Ring um eine solche Grünanlage handele, hätte der Bauantrag der Klägerin abgelehnt werden können. Diese Begründung genügt den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG. Die Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen steht auch in den Fällen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gilt sowohl für die Frage, mit welchen Nebenbestimmungen konkret die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sichergestellt werden soll, als auch – in Grenzen -, ob überhaupt anstelle der Ablehnung des Antrags der Versuch gemacht werden soll, die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen sicherzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, § 36, RdNr. 46a).

§ 114Satz 2 Vw

GO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. § 114 Satz 2 VwGO regelt jedoch nicht die Fälle, in denen Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde bzw. Ermessenserwägungen vollständig fehlen. Allerdings bleibt zu beachten, dass hinsichtlich der Frage, ob die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Nebenbestimmungen sicherzustellen ist, das Ermessen eingeschränkt sein kann. Denn insoweit wird das Ermessen häufig zugunsten des Betroffenen reduziert sein (Kopp/Ramsauer, § 36, RdNrn. 46a, 49). 2.3. Letztlich muss dies nicht abschließend geklärt werden, denn die Baugenehmigung kann ohne den strittigen Widerrufsvorbehalt sinnvoller- und rechtmäßiger Weise nicht bestehen bleiben. 32Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Für das im vorliegenden Fall einschlägige vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ergibt sich das Prüfprogramm aus Art. 59 BayBO.

Art. 59Satz 1 Nr. 1 Bay

BO hat die Bauaufsichtsbehörde auch die Übereinstimmung mit den Regelungen der örtlichen Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung auf ihre Werbeanlagensatzung berufen. Die Satzung der Beklagten über Außenwerbung vom 4.Oktober 2000, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 7. März 2007 (Werbeanlagensatzung) ist eine örtliche Bauvorschrift. Eine Satzung muss durch das zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende Recht gedeckt sein. Im Zeitpunkt des Erlasses der Werbeanlagensatzung galt Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 BayBO a.F.. Hiernach können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis (zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern) örtliche Bauvorschriften über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen erlassen. 33Nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Werbeanlagensatzung der Beklagten sind Werbeanlagen in Grünanlagen, außer an der Stätte der Leistung, unzulässig.

§ 1Abs.

3 der Grünanlagensatzung der Beklagten werden die von der Stadt A unterhaltenen frei zugänglichen Grünanlagen in einem Grünanlagenverzeichnis festgelegt, das Bestandteil der Satzung ist; der W…ring, in dessen Bereich sich das Baugrundstück befindet, ist in der Anlage zur Satzung als Grünfläche festgelegt.

allem hätte die beantragte Baugenehmigung zulässigerweise versagt werden können. Der Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage stehen ohne den Widerrufsvorbehalt öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegen. Soweit der Klägerbevollmächtigte zur Begründung seiner Klage auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg vom

  1. Februar 2009 (W 4 K 08.1859) und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
  2. Januar 2009 (RO 7 K 08.1788) verweist, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg betrifft nämlich einen Fall, in dem geltend gemacht wurde, dass Abstandsflächenvorschriften verletzt seien. Die Vorschriften über bauordnungsrechtliche Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gehören aber – im Gegensatz zu den hier strittigen örtlichen Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO – gerade nicht mehr zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung ist also auch dann rechtmäßig, wenn der in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg angefochtene Widerrufsvorbehalt entfällt. In dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
  3. Februar 2009 zugrundeliegenden Fall ging es um einen Widerrufsvorbehalt für die Konstellation, dass „

Anbringung der Werbeanlage festgestellt werden (sollte), dass der Straßenverkehr abgelenkt wird oder die Wirkung von Verkehrszeichen/Lichtsignalanlagen beeinträchtigt werden“. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt bei einer Baugenehmigung nicht für den Fall gemacht werden könne, dass sich das Vorhaben entgegen der ursprünglichen Einschätzung als rechtswidrig erweist. Denn ein Widerrufsvorbehalt könne nicht dazu dienen, die Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zu umgehen. Wenn das Bauvorhaben durch Änderung der Verhältnisse

träglich rechtswidrig werde, komme ein Widerruf

Art. 49Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bay

VwVfG in Frage (vgl. VG Würzburg, U.v. 04.02.2009, Seite 12 des amtlichen Urteilsumdruckes). Dies ist aber mit der Fallkonstellation im hier vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar, bei der es um die Ausräumung von Hindernissen für die Genehmigungserteilung geht. 3.

allem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht hat den üblichen Streitwert bei der Klage auf Erteilung der Genehmigung einer Werbeanlage im Euro-Format (5.000,00 EUR) halbiert, weil die Genehmigung nicht versagt, sondern lediglich mit belastenden Nebenbestimmungen versehen worden ist. Permalink: http://openjur.de/u/484244.html Kommentare

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