Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist ein am ... 1989 gegründeter und am ... 1990 ins Vereinsregister eingetragener Verein. Der Antragsteller hat derzeit acht aktive Mitglieder und ca. 30 Fördermitglieder. Nach seiner Vereinssatzung verfolgt er den Zweck der Förderung der politischen Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen und die damit zusammenhängende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere bezogen auf die gesellschaftlichen Problembereiche Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit. Dieser Vereinszweck wird nach der Vereinssatzung insbesondere verwirklicht durch Erarbeitung von Bildungsmaterialien und themenbezogenen Publikationen, durch Bildungsarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen (z.B. in Form von Seminaren, Vorträgen und Informations-veranstaltungen) sowie durch Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, vorrangig für die Zielgruppe Multiplikatoren (PädagogInnen, Jugendgruppen-leiterInnen etc.), ferner durch Unterstützung oder Initiierung von Projekten und Aktivitäten, die mit dem Zweck des Vereins korrespondieren, durch gemeinsam erarbeitete und getragene Veranstaltungen und Publikationen, durch Bereitstellung von Informationsmaterial für die Medienarbeit sowie durch Bereitstellung von Informationen im Rahmen eines Internetauftritts. Das Finanzamt ... stellte dem Antragsteller am ... 2009 eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus. Mit Schreiben vom ... 2009 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz dem Bayerischen Jugendring anlässlich eines bevorstehenden Vernetzungstreffens der Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechts-extremismus, zu dem, wie in den vorangegangenen Jahren, neben einem Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz auch der Antragsteller eingeladen worden war, mit, dass der Antragsteller als linksextremistische Organisation eingestuft worden sei. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sei. Die anhaltende Einbindung des linksextremistischen Antragstellers in die Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus würde bedeuten, dass insoweit von einer Anstalt des öffentlichen Rechts staatsfeindliche linksextremistische Bestrebungen gefördert würden und dies im klaren Gegensatz zu den in der geltenden Präambel des Bayerischen Jugendrings niedergelegten Grundsätzen. Die vom Antragsteller vertretene staatsfeindliche linksextremistische Haltung komme in seinem aktuellen Internetauftritt zum Ausdruck, in dem auf eine Vielzahl linksextremistischer und autonomer Gruppen hingewiesen werde, ohne dass eine Distanzierung zur Ausübung von Gewalt erfolge. Die Linksammlung werde mit den Worten „Hier finden Sie eine Linksammlung wichtiger und großartiger Seiten, die wir für Sie zusammengestellt haben“ eingeleitet. Darüber hinaus würden der Vorsitzende des Antragstellers sowie zwei weitere Personen, die für diesen aufträten, vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als Linksextremisten bewertet. Desweiteren werde die vom Antragsteller vertretene staatsfeindliche links-extremistische Haltung verdeutlicht durch das bei einer Veranstaltung unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Antragstellers aufgefundene Flugblatt „...“ sowie durch den auf der Internetseite des Antragstellers enthaltenen Artikel „...“. Zudem unterstütze der Antragsteller die von linksextremistischen Gruppen getragene Kampagne „... - ...“ und beteilige sich am „...“, an dem linksextremistische Organisationen mitwirkten. In dem vom Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzbericht Bayern 2008, der im März 2009 veröffentlicht wurde und auch im Internet unter www.verfassungsschutz.bayern.de sowie unter www.innenministerium.bayern.de/sicherheit/verfassungsschutz eingesehen werden kann, wird der Antragsteller an zwei Stellen genannt. So findet sich auf Seite ... f unter Punkt 3.3 „Linksextremistisch motivierte Straftaten“, Unterpunkt 3.3.1 „Gewalttaten“, die rot hervorgehobene Randüberschrift „...“. Im nebenstehenden Text wird ausgeführt: „Eine Vortragsveranstaltung über „den Stand der extrem rechten Szene in ...“ der linksextremistischen „ ... “ ( ... ) im „ ... “, einem örtlichen Anlaufpunkt auch des ... Spektrums in ... (vgl. auch Nummer 3.1.2 dieses Abschnitts), veranlasste Rechts-extremisten zu Gegenprotesten. Ein Aufzug der „Freien ...“ am ... Juni unter dem Motto „ ... - ...-Archiv ...!“, der am „ ... “ vorbeiführen sollte, war dabei ein Höhepunkt linksautonomer Gewaltanwendung in ... Unter dem Slogan „ ... !“ mobilisierten Autonome gegen die rechts-extremistische Versammlung. Repräsentanten der Partei DIE LINKE. meldeten unter dem Motto „ ... - Es gibt kein Recht auf Nazipropaganda; Die Linke. in den Bayerischen Landtag“ eine Gegenveranstaltung an. Trotz erheblicher Ausschreitungen kam es aufgrund des massiven Polizeiaufgebots zu keinem direkten Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit den Gegendemonstranten. Allerdings richtete sich die Aggression der bis zu 400 Teilnehmer umfassenden linksextremistischen bzw. ... Gegendemonstranten wie in der Szene häufig zu beobachten nicht nur gegen Rechtsextremisten. Vor allem die eingesetzten Polizeibeamten waren massiv den teilweise koordinierten Angriffen ausgesetzt. Neben Steinwürfen auf Polizeifahrzeuge, wurden Polizisten mehrfach mit Tritten und Schlägen sowie mit Flaschen, Steinen und anderen Gegenständen angegriffen. Linksextremisten beschrieben und bewerteten die Geschehnisse in einer im Internet veröffentlichten Analyse: „… ankommende Faschos … wurden mit Flaschen und einem Zeitungsständer beworfen (…) In Seitenstraßen wurden kleine Barris (Barrikaden) errichtet, um die Bullen auf Trab zu halten. Eine Wanne (Polizeieinsatz-fahrzeug) wurde im vorbeigehen mit Steinen eingedeckt … eine politisch richtige Antwort (…) Das militante Vorgehen gegen die Bullen war für viele eine neue subjektive Erfahrung, aber auch ganz objektiv gesehen hatten wir an dem Tag eine seltene Stärke - ein durchaus rosiger Ausblick (…) Bei kommenden Mobilisierungen wird es wichtig sein, Momente kollektiver Handlungsfähigkeit zu schaffen, z.B. durch ein Infotelefon oder trans-parentere Aktionspläne (…) Für eine starke und handlungsfähige Linke!“ Darüber hinaus wird der Antragsteller auf Seite ... des Bayerischen Verfassungs-schutzberichts 2008 in der „Übersicht über erwähnenswerte linksextremistische und linksextremistisch beeinflusste Organisationen sowie deren wesentliche Presseerzeugnisse“ unter Punkt ... „Sonstige Linksextremisten“ aufgeführt. In seiner Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts Bayern 2008 am ... März 2009 führte der Bayerische Staatsminister des Innern zum Thema Linksextremismus unter anderem aus: „Etwa die Hälfte der Gewalttaten ist dem Bereich des Antifaschismus zuzurechnen. Kundgebungen gegen rechtsextremistische Auftritte werden als Forum für Gewalttaten genutzt. Die Gewalt wendet sich meist nicht unmittelbar gegen den politischen Gegner, sondern gegen Polizeibeamte. So waren im letzten Jahr von den insgesamt 109 Gewaltdelikten 66 gegen Polizisten gerichtet. ... geht es beim Antifaschismus nur vordergründig um einen Kampf gegen Rechtsextremisten. Im Kern geht es um einen Kampf gegen den demokratischen Staat und dessen Institutionen. Ihnen wird unterstellt, Rechtsextremismus zu fördern und zu unterstützen. Dieses Verständnis von Antifaschismus kennzeichnet auch andere links-extremistische Organisationen. Diesen werden durch die gewachsene Zahl von Initiativen gegen Rechtsextremismus zunehmend Handlungs-felder für ihre linksextremistische Antifaschismusarbeit eröffnet. Nament-lich die ... versucht verstärkt bei demokratisch initiierten Projekten gegen Rechtsextremismus Fuß zu fassen und hier Einfluss zu gewinnen. Ich appelliere deshalb an alle demokratischen und auf dem Boden unserer Verfassung stehenden Initiativen, sich der Gefahr derartiger Unterwanderungsversuche bewusst zu machen. Bei der Bekämpfung von rechtsextremistischen Haltungen dürfen wir nicht mit Leuten zusammenarbeiten und ihnen ein Podium bieten, die nur ihre linksextremistischen Vorstellungen verbreiten wollen und ganz andere Ziele haben, nämlich die Beseitigung unserer Grundordnung.“ Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... Juli 2009, eingegangen am ... Juli 2009, beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Bayern für das Jahr 2008 zu unterlassen, wenn nicht zuvor der Antragsteller vorläufig unkenntlich gemacht wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, die Aufnahme in den Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2008 verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verfassungs-schutzbericht lägen nicht vor, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragstellers, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, bestünden. Solche könnten insbesondere nicht den im Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz an den Bayerischen Jugendring vom ... 2009 erhobenen Vorwürfen entnommen werden. So handle es sich bei dem beanstandeten einleitenden Hinweis zur Linksammlung nicht um einen eigenen Eintrag des Antragstellers, sondern um eine voreingestellte Standard-formulierung der verwendeten Joomla-Software, die mittlerweile gelöscht worden sei. Zudem sei die Nennung des Antragstellers in der Randüberschrift auf S. ... irreführend, da sie den Eindruck vermittle, der Antragsteller habe sich maßgeblich an der in der Textpassage thematisierten Auseinandersetzung beteiligt. Ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller nicht zumutbar, da ihm erhebliche Nachteile drohten. So sei insbesondere die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu befürchten, die angesichts des dadurch bedingten Wegfalls der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden für den durch Spenden finanzierten Antragsteller erhebliche Auswirkungen bis hin zur Existenzgefährdung hätte. Darüber hinaus sei die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht mit einem Ausschluss von der Mitarbeit in dem Gremium der Landeskoordinierungsstelle verbunden und schränke die Informations- und Beratungstätigkeit des Antragstellers ein. Zudem schade die Berichterstattung in der Öffentlichkeit dem Antragsteller massiv. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom
- August 2009, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antrag sei angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache schon unzulässig. Mangels Eilbedürftigkeit läge zudem kein Anordnungsgrund vor. Auch fehle es an einem Anordnungs-anspruch, da die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutz-bericht Bayern 2008 rechtmäßig sei. Sie fände ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 BayVSG, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge. Dies werde durch Erkenntnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, die als Anlagen B 1 bis B 53 zur Antragserwiderung vorgelegt wurden, belegt. Nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz betätige sich der Antragsteller linksextremistisch. Dies werde durch den vereinseigenen Newsletter des Antragstellers mit dem Titel „... Newsletter“, Ausgabe ... vom ... 2006 (Anlage B 1) deutlich, in dem der Antragsteller den „immer repressiver werdenden Umgang der ... Polizei gegen AntifaschistInnen“ beklage und „allen, die Neofaschistinnen und Neofaschisten keinen Fußbreit Spielraum geben wollen“, die Solidarität ausspreche. Damit werde die Polizei als willkürlich handelndes Repressionsorgan diffamiert, das Gewaltmonopol des Staates delegitimiert und Rechtsextremisten die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit abgesprochen. Zudem beziehe der Antragsteller in seine Solidaritätsbekundung dem Wortlaut nach auch Linksextremisten, wie beispielsweise gewaltbereite Autonome, ein. Die linksextremistische Betätigung des Antragstellers komme auch dadurch zum Ausdruck, dass ein Mitarbeiter des Antragstellers am ... 2006 bei einer Veranstaltung zur Mobilisierung zu einer von Linksextremisten angemeldeten Demonstration (Anlage B 3) gegen den für den ... 2006 geplanten Aufmarsch der ... tätig geworden sei und für den Antragsteller einen Vortrag gehalten habe. Bei dieser Veranstaltung habe ein Flugblatt der autonomen Gruppierung „Antifaschistische Aktion“ mit dem Titel „...“ (Anlage B 2) ausgelegen. Der Inhalt dieses Flugblattes verstoße mit dem Aufruf zur Abschaffung der „gesellschaftlichen Grundlagen“ für die Existenz von Nazis, nämlich der „Zwangsverhältnisse von Nation und Kapital“, sowie der Forderung, dass die Kritik irgendwann zu einer „Revolution, die den Namen auch verdient“ werden müsse, gegen das Demokratieprinzip. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller vom Inhalt dieses Flugblattes Kenntnis gehabt habe, da auf dem Flugblatt der Vortrag des Antragstellers vom ... 2006 angekündigt worden sei. Auch die auf der Homepage des Antragstellers veröffentlichte Presseinformation vom ... 2008 mit dem Titel „... Zum Neonazi-Aufmarsch am ... 2008“ (Anlage B 4) mache die linksextremistische Betätigung des Antragstellers deutlich. In dem Artikel werde unterstellt, dass ein „Lynchmob durch die Straßen ... ziehen würde, wenn sich der Extremismus der Mitte mit seinem Rassismus und Antisemitismus tatsächlich einmal Bahn brechen würde“. Dies stelle eine Diffamierung der Mehrheit der demokratischen Gesellschaft dar und sei eine Anlehnung an die kommunistische Dimitroff-Theorie, der zufolge sich jede bürgerliche Demokratie zwangsläufig zum Faschismus entwickeln würde. Darüber hinaus begründeten die Verlinkungen auf der Internetseite des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte für dessen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Der Antragsteller habe in seinen auf der Internetadresse ... angebotenen „Web-Links“ im Themenbereich „Gegen Rechts“ unter den Rubriken „... Gruppen in ...“ und „... & ... in Süddeutschland“ verschiedene Gruppen und Initiativen mit jeweiliger Verlinkung zu deren Internetseiten aufgeführt. Im Jahr 2008 seien in diesen beiden Rubriken 36 Organisationen genannt gewesen (Anlage B 6), von denen zwölf in den Verfassungsschutzberichten Bayerns bzw. des Bundes als linksextremistisch aufgeführt seien (Anlagen B 7 bis B 7h) und weitere fünf nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz linksextremistische Zielrichtungen verfolgten (Anlagen B 8 bis B 16). Zum Zeitpunkt der Antragserwiderung seien in den Rubriken „... Gruppen in ...“ und „... & ... in Süddeutschland“ 32 Verlinkungen zu Gruppierungen zu verzeichnen (Anlage B 15), von denen zwölf in den Verfassungsschutzberichten als linksextremistisch aufgeführt und weitere vier nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz links-extremistische Bestrebungen verfolgten. Diese Verlinkungen zu Internetseiten linksextremistischer Organisationen seien ein wesentlicher tatsächlicher Anhalts-punkt für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Antragstellers. Mit den Verlinkungen mache der Antragsteller Besuchern seiner Internetseite linksextremistische Inhalte anderer Internetseiten zugänglich und bringe dadurch zum Ausdruck, dass er die Verbreitung linksextremistischen Gedankenguts fördern wolle oder jedenfalls billige. Angesichts des Vereinszwecks der politischen Bildungsarbeit für Jugendliche und Erwachsene bestehe insbesondere die Gefahr, dass Jugendliche über diese Verlinkungen in Kontakt zu linksextremistischen Gruppen kämen. Die Linksammlung sei im Jahr 2008 überschrieben gewesen mit dem einleitenden Hinweis „... Hier finden Sie eine Linksammlung wichtiger und großartiger Seiten, die wir für Sie zusammengestellt haben“ (Anlage B 17). Dies erwecke den Eindruck, der Antragsteller habe die Internetseiten geprüft und für „wichtig und großartig“ befunden. Zwar habe der Antragsteller vorgetragen, bei dem beanstandeten Hinweis handele es sich um eine voreingestellte Standardformulierung der verwendeten ...-Software, die mittlerweile gelöscht worden sei, jedoch habe der Antragsteller diese Formulierung zunächst auch nach Kenntnis der Beanstandung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch aufrechterhalten. So habe der Vorsitzende des Antragstellers in einem Radio-Interview am ... April 2009 geäußert, er habe momentan keine Veranlassung, irgendetwas zu ändern (Anlage B 19). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2005 zum „Markt der Meinungen“ sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Antragsteller die von ihm verlinkten Seiten mit einer positiven Bewertung werbenden Charakters versehen habe und bei der Auswahl der verlinkten Seiten eine bestimmte inhaltliche Linie erkennbar sei, die zu einer Häufung von Links zu linksextremistischen Seiten führe. Desweiteren habe die Internetseite des Antragstellers im Jahr 2008 folgenden Hinweis enthalten: „Wie übernehmen keine Haftung für die Inhalte externer Links. Die Links werden bei der Aufnahme nur kursorisch angesehen und bewertet. Eine kontinuierliche Prüfung der Inhalte ist weder beabsichtigt noch möglich. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren BetreiberInnen verantwortlich.“ (Anlage B 18). Dieser ziele auf den Ausschluss einer strafrechtlichen Verantwortung vor dem Hintergrund ab, dass sich der Inhalt einer Internetseite jederzeit ändern könne, so dass eine ursprünglich strafrechtlich nicht zu beanstandende Internetseite nachträglich einen strafrechtlich relevanten Inhalt erhalten könne. Desweiteren arbeite der Antragsteller nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz mit linksextremistischen Kampagnen zusammen, woraus sich tatsächliche Anhaltspunkte für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen des Antragstellers ergäben. Laut einer auf der Internetseite des Antragstellers veröffentlichten Presseinformation vom ... 2007 (Anlage B 20a) unterstütze der Antragsteller die Kampagne „... - ...“ (Anlage B 20), die unter dem Motto „Ein ...!“ linksextremistische Ziele propagiere. Zudem beteilige sich der Antragsteller laut einem Rundbrief der ... vom ... 2006 (Anlage B 21) am „...“, das unter anderem von Organisationen gegründet worden sei, die in den Verfassungsschutzberichten Bayerns bzw. des Bundes als linksextremistisch eingestuft worden seien (Anlage B 7, B 22 bis B 25). Darüber hinaus hätten Personen, die nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz als Linksextremisten bekannt seien, maßgebliche Funktionen beim Antragsteller. So sei der Vorsitzende des Antragstellers 1986 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Gefangenenbefreiung und Beleidigung sowie 1990 wegen eines Vergehens nach dem Versammlungs-gesetz (Mitführen von Tränengas bei einer Versammlung) verurteilt worden und habe mehrfach an Treffen von im Verfassungsschutzbericht Bayern bzw. des Bundes als linksextremistisch eingestuften Organisationen teilgenommen (Anlage B 28a). Darüber hinaus habe er bei einem Treffen zur Vorbereitung einer Gegendemonstration zur NPD-Demonstration am ... 2000 die Auffassung vertreten, in dem Aufruf zur Gegendemonstration solle das Wort „gewaltfrei“ nicht verwendet werden. Ein Mitarbeiter des Antragstellers, Herr ..., habe nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz ... seit 1998 regelmäßig an Veranstaltungen der linksextremistischen Szene teilgenommen (Anlage B 37), von ... 2001 bis ... 2002 habe gegen ihn eine Fahndungsnotierung des Landeskriminalamts ... zur „Polizeilichen Beobachtung“ als „gewaltbereiter Aktivist der ...-Bewegung“ bestanden (Anlagen B 38, B 39). Von der Kriminalpolizeistation ... werde er als „früherer informeller Führer“ der ... Gruppierung „...“ bezeichnet (Anlage B 40). In einem unter seinem Decknamen gegebenen Interview vom ... 2008 habe er seine positive Einstellung gegenüber gewaltbereiten ... zum Ausdruck gebracht (Anlage B 41); bei einer Veranstaltung habe er entsprechend einer verbreiteten linksextremistischen Ideologie geäußert, die Staatsregierung habe ein politisches Klima geschaffen, in dem Rechtsextremismus erst wachsen könne (Anlage B 42). Auch ein weiterer Mitarbeiter des Antragstellers, Herr ..., werde vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz aufgrund seines Auftretens für verschiedene autonome Gruppierungen als Linksextremist eingestuft (Anlage B 43). Im Jahr 2000 sei er verantwortlich für ein Flugblatt zum 15-jährigen Jubiläum des im Verfassungsschutzbericht Bayern als Treffpunkt autonomer Gruppierungen eingestuften „...“ gewesen (Anlage B 46 bis B 48) und habe sich an der Gründungsveranstaltung der ... Gruppierung „...“ im ... 2002 beteiligt (Anlagen B 49, B 50). Mit Schreiben vom ... 2009 nahm der Antragsteller über seine Bevollmächtigte zu den in der Antragserwiderung vorgetragenen Erkenntnissen des Bayerischen Landsamts für Verfassungsschutz Stellung und führte aus, durch die vom Antragsgegner vorgelegten Dokumente sei nicht nachgewiesen, dass er Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalte, die über bloße Missbilligung oder Kritik hinausgingen. Bei dem vom Antragsgegner kritisierten Beitrag im „...“ handle es sich um einen Redebeitrag für eine Demonstration, bei dem es keine Veranlassung zur Distanzierung von bestimmten Gruppierungen gegeben habe; die bloße Solidaritätsbekundung ebne nicht den Boden für Gewaltausübung autonomer Gruppierungen. Zudem sei die Kritik am Verhalten der Polizei zulässig und vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Flugblatt „...“ trage weder das Impressum des Antragstellers noch sei es von ihm hergestellt oder verbreitet worden, so dass es dem Antragsteller nicht zugerechnet werden könne. Die in der Presseinformation vom ... 2008 vertretene Auffassung des Antragstellers werde gestützt durch Studien wie „...“ und „...“ und habe nichts mit der Dimitroff-Theorie zu tun. Hinsichtlich der Verlinkungen führte der Antragsteller aus, er habe auf seiner Homepage über 100 Links aufgenommen, die eine ausgewogene Zusammenstellung aller Organisationen und Initiativen darstelle, die das gesamte Spektrum von Aktivitäten gegen Rechtsextremismus abdecke. In einem ausdrücklichen Hinweis distanziere sich der Antragsteller von allen Inhalten, die möglicherweise straf- oder haftungsrechtlich relevant seien oder gegen die guten Sitten verstoßen würden. Eine Zurechnung verlinkter Seiten gegenüber dem Antragsteller sei nicht zulässig. Darüber hinaus stehe weder fest, dass die im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Organisationen, auf die der Antragsteller verlinkt habe, tatsächlich verfassungs-feindliche Bestrebungen verfolgten, noch dass sich der Antragsteller mit diesen Bestrebungen solidarisiere und sie als eigene Bestrebungen weiter verfolge. Zudem sei hinsichtlich der Linksammlung von einem „Markt der Meinungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2005 auszugehen. Desweiteren führte der Antragsteller aus, mit der Kampagne „...“ sowie mit dem „...“ arbeite er nicht zusammen, vielmehr habe er entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben lediglich Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Die gegen den Vorsitzenden sowie zwei Mitarbeiter des Antragstellers erhobenen Vorwürfe hinsichtlich deren persönlicher linksextremistischer Gesinnung seien unzutreffend, die angeführten Erkenntnisse ließen keinen Schluss auf Bestrebungen zu, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Insbesondere könne ein solcher nicht aus dem Besuch von Veranstaltungen bestimmter Gruppierungen gezogen werden, da eine ständige Zusammenarbeit verschiedenster Gruppierungen stattfinde, um die häufigen Aufmärsche von Neonaziorganisationen zu verhindern und Widerstand gegen diese Aufmärsche zu leisten. Die Diskussion über die Verwendung des Wortes „gewaltfrei“ bei einem Aufruf zu einer Gegendemonstration sei aus dem Zusammenhang gerissen; es sei eine Selbstverständlichkeit, dass nicht zu Gewalttaten aufgerufen werde, so dass es nicht erforderlich sei, sich regelmäßig von Gewalttaten zu distanzieren. Die Fahndungsnotierung gegen Herrn ... basiere auf einer gewaltfreien Castor-Zugblockade, die Einstufung als „früherer informeller Führer“ der ... entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Das Flugblatt, für das Herr ... verantwortlich zeichnete, habe lediglich für ein Konzert geworben; der Infoladen sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen. Bei der Gründungsveranstaltung der Gruppierung „...“ sei Herr ... lediglich für die Technik zuständig gewesen, ohne jemals Mitglied der Gruppierung gewesen zu sein. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte einschließlich der vom Antragsgegner vorgelegten Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Auch nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts Bayern 2009, in dem der Antragsteller erneut, und in wesentlich intensiverer Form, Erwähnung findet (Seite ... f des Verfassungsschutzberichts Bayern 2009), hat der Antragsteller ein Rechts-schutzbedürfnis daran, dass der streitgegenständliche Verfassungsschutzbericht 2008 nicht ohne die beantragte Unkenntlichmachung verbreitet wird. Der Antrag hat sich nicht prozessual überholt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Erwähnung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2009 der Hinweis angefügt ist, der Antragsteller habe gegen die Berichterstattung im Verfassungs-schutzbericht 2008 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Insofern bleibt die streitgegenständliche Nennung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2008 von der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2009 unberührt. Darüber hinaus entfaltet auch die Nennung in Verfassungsschutzberichten vergangener Jahre Bedeutung. Dies zeigt sich schon darin, dass der Antragsgegner als Beleg für die Verfassungsfeindlichkeit von Organisationen, zu denen auf der Internetseite des Antragstellers Verlinkungen bestehen, auch auf Verfassungsschutzberichte vergangener Jahre verweist (vgl. Anlage B 7h). Insofern stellt die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2008 für den Antragsteller nach wie vor eine Belastung dar. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Grundsätzlich hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. In Rechtsstreitigkeiten des Verfassungsschutzrechts hält das Gericht jedoch aufgrund der diesem Rechtsgebiet innewohnenden Besonderheiten, insbesondere der aus dem Bericht oftmals nicht ersichtlichen Begründung für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht sowie des fehlenden Zugangs des Antragstellers vor Antragstellung zu den eine solche Erwähnung stützenden Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz, im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine die bloß summarische Prüfung übersteigende Prüfungsdichte sowie eine ausgewogenere Beweislastverteilung unter den Beteiligten für geboten, die jedoch angesichts des Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an die Prüfungsdichte eines Hauptsacheverfahrens heranreicht (vgl. auch VG München vom 3.5.2010, Az. M 22 E 09.2155 ). Die begehrte Unterlassung der Verbreitung des Verfassungsschutzberichts ohne vorherige Unkenntlichmachung des Antragstellers zielt faktisch auf eine Vorweg-nahme der Hauptsache. Grundsätzlich kann das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen, mit denen die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Eine derartige überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache besteht nicht. Vielmehr erweist sich die Erwähnung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht Bayern 2008 jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Anwendung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erstellung des Verfassungsschutzberichts ist Art. 15 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1997 (BayVSG). Danach unterrichten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dabei dürfen der Öffentlichkeit personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Wahrung ihrer Anonymität überwiegt. Wie im Bund und in anderen Bundesländern hat das Bayerische Staatsministerium des Innern sich dafür entschieden, die vorgeschriebene Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form von Verfassungsschutzberichten vorzunehmen. Zu den nach Art. 15 Satz 1 BayVSG zu berichtenden Bestrebungen und Tätigkeiten zählen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG unter anderem Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Solche Bestrebungen und Tätigkeiten können nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayVSG von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nach Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert als eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Bei dem Tatbestandsmerkmal des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BayVGH vom 7.10.1993, NJW 1994, 748, 749). Dabei müssen die tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen hinreichend gewichtig sein; rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründet ist, genügt dies nicht (BVerfG vom 24.5.2005, BVerfGE 113, 63 , 81). Dies folgt insbesondere daraus, dass der Verfassungsschutzbericht kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeits-arbeit ist, sondern vielmehr auf die Abwehr besonderer Gefahren zielt und von einer darauf spezialisierten, mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle stammt. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (BVerfG vom 24.5.2005, BVerfGE 113, 63 , 77). Dem Verfassungsschutzbericht, der entsprechend der gesetzlichen Vorgabe über tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen berichtet, kommt somit sowohl eine Warnfunktion als auch eine Abschreckungsfunktion für die Öffentlichkeit zu (OVG Berlin-Brandenburg vom 6.4.2006, NVwZ 2006, 838 , 840). Unter Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist in Anlehnung an die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sowie des § 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht die bloße Missbilligung oder Kritik an Verfassungswerten und Verfassungs-grundsätzen zu verstehen, vielmehr bedarf es darüber hinausgehender Aktivitäten zur Beseitigung oder Außergeltungsetzung eines Verfassungsgrundsatzes bzw. ein Bemühen um die Beseitigung oder Außergeltungsetzung eines Verfassungs-grundsatzes (vgl. BVerfG vom 24.5.2005, BVerfGE 113, 63 , 81 f). Solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen müssen sich nicht notwendigerweise nur aus Ereignissen im Berichtszeitraum ablesen lassen, vielmehr ist es im Hinblick auf die Aufgabe des Verfassungsschutzberichts nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde auch auf Auswertungen von Verlautbarungen und Aktivitäten voran-gegangener Jahre stützt (BVerfG vom 24.5.2005, BVerfGE 113, 63 , 85). Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme des Antragstellers in den Verfassungs-schutzbericht 2008 rechtmäßig gewesen ist, ist aufgrund einer Gesamtschau der im Berichtszeitraum vorliegenden Erkenntnisse vorzunehmen. Diese Gesamtschau ist nicht allein auf die offizielle Vereinssatzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf tatsächliche Handlungen, Pressemitteilungen, Verlautbarungen und Äußerungen des Antragstellers sowie der für ihn tätigen Mitglieder (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 6.4.2006, NVwZ 2006, 838 , 840). Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung der Äußerungen an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der vom Antragsteller verfolgten Gesamtpolitik (BVerwG vom 7.12.1999, NJW 2000, 824 , 826). Bei der Würdigung der Verlaut-barungen ist dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungs-äußerung Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede nahelegt (BVerwG vom 18.5.2001, NJW 2002, 980 , 984 f). Die Feststellung, dass einzelne Äußerungen unter den Schutz der Meinungsäußerungs-freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, schließt aber nicht aus, dass solche Äußerungen in ihrer Zusammenschau tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen darstellen (vgl. BayVGH vom
- 10.1993, NJW 1994, 748, 749). Gemessen daran ergibt sich, dass sich die Erwähnung des Antragstellers an den beiden genannten Stellen im Verfassungsschutzbericht Bayern 2008 jedenfalls bei Anwendung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden ist.
- Die Erwähnung des Antragstellers auf Seite ... f des Verfassungsschutzberichts Bayern von 2008 erreicht nicht die Eingriffsintensität, die geeignet wäre, eine Rechtsverletzung des Antragstellers darstellen zu können. Die Nennung des Antragstellers erfolgte zur Beschreibung eines Vorfalls anlässlich einer rechtsextremistischen Versammlung der Freien ... sowie einer hiergegen gerichteten Gegenveranstaltung, bei der es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ... Gegendemonstranten und der Polizei kam. Die Textpassage nimmt auf den Antragsteller lediglich insofern Bezug, als die Freien ... eine von ihm veranstaltete Vortragsveranstaltung über den „...“ als Anlass für ihre Versammlung genommen und ihre Veranstaltung unter das Motto „...!“ gestellt haben, setzt sich aber nicht inhaltlich mit dem Antragsteller auseinander. Zwar wird in der Textpassage der Antragsteller als „linksextremistisch“ bezeichnet, jedoch erfolgt diese Bezeichnung aufgrund der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz, wie sie in der auf Seite ... f dargestellten Übersicht über linksextremistische Organisationen zum Ausdruck kommt, so dass diesbezüglich auf
- verwiesen werden kann. Die auf S. ... verwendete Bezeichnung als „linksextremistisch“ stellt keine darüber hinausgehende eigenständige Wertung dar, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sich die Textpassage inhaltlich nicht mit dem Antragsteller befasst. Auch die rot hervorgehobene Randüberschrift mit dem Namen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen Eingriff in die Rechte des Antragstellers zu begründen. Wie die vor- und nachstehenden Randüberschriften („...“) zeigen, handelt es sich bei der Randüberschrift lediglich um die Wiedergabe eines Stichwortes, die es dem Leser erleichtern soll, eine bestimmte Textpassage wiederzufinden. Hingegen ist damit weder eine inhaltliche Auseinandersetzung noch eine Wertung verbunden. Entgegen dem Einwand des Antragstellers ist die den Namen des Antragstellers nennende Randüberschrift genauso wenig wie die Randüberschriften „...“, „...“ oder „...“ geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der in der Randüberschrift Genannte sei maßgeblich an den in der jeweiligen Textpassage beschriebenen gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen oder habe diese initiiert. Vielmehr gewinnt der Leser gerade in Zusammenschau mit den vor- und nachstehenden Randüberschriften den Eindruck, dass diese allein keinen inhaltlichen Schluss zulassen, sondern lediglich zur schnelleren Auffindbarkeit einer Textpassage dienen, so dass die Nennung des Antragstellers in der Randüberschrift nicht irreführend in dem vom Antragsteller befürchteten Sinn ist.
- Auch die Nennung des Antragstellers auf Seite ... des Verfassungsschutz-berichts Bayern von 2008 als „...“ ist nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Einschätzung des Landesamts für Ver-fassungsschutz, es gebe tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, erweist sich bei ihrer Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als gerechtfertigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich bereits aus der Auswahl und der Art der Präsentation der vom Antragsteller im Berichtszeitraum 2008 auf seiner Internetseite angebotenen „Web-Links“ im Themenbereich „...“: Unter den Rubriken „... Gruppen in ...“ und „...-Gruppen & ... in Süddeutschland“ hat der Antragsteller Verlinkungen zu insgesamt 36 Organisationen angeboten und in einem einleitenden Hinweis positiv bewertet, von denen zwölf Organisationen in den Verfassungsschutzberichten Bayerns bzw. des Bundes als linksextremistisch eingestuft worden sind. Es besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass zu einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung der Richtigkeit der Bewertung dieser Organisationen durch die Verfassungsschutzbehörden, gegen die sich die betroffenen Organisationen selbst nicht gewandt haben. Bei der Internetpräsenz des Antragstellers handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Internetseite; laut Satzung verwirklicht der Antragsteller seine satzungsgemäße Aufgabe der Förderung der politischen Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen (auch) durch Bereitstellung von Informationen im Rahmen eines Internetauftritts. Mit der Bereitstellung von Verlinkungen eröffnet der Antragsteller Besuchern seiner Internetpräsenz einen direkten Zugang zu den verlinkten Internetseiten. Die Entscheidung, zu welchen Gruppierungen der Antragsteller auf seiner eigenen Internetseite Verlinkungen anbietet, stellt eine bewusste Auswahlentscheidung des Antragstellers dar. Der Antragsteller hat es im Berichtsjahr nicht nur unterlassen, sich von diesen auf seiner Internetseite verlinkten Gruppierungen zu distanzieren oder wenigstens auf die Tatsache hinzuweisen, dass bei einzelnen der aufgeführten Gruppierungen verfassungs-feindliche Bestrebungen festgestellt wurden. Vielmehr hat der Antragsteller alle auf seine Internetseite aufgenommenen und verlinkten Internetseiten, also auch die der als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Gruppierungen, ausdrücklich positiv bewertet, indem er sie in einem einleitenden Hinweis als „wichtige und großartige Seiten“ bezeichnet hat. Diesen Hinweis muss sich der Antragsteller als eigene Bewertung dieser Seiten zurechnen lassen, mag es sich dabei auch um einen Standardvorschlag des Softwareherstellers gehandelt haben. Abgesehen davon zeigt auch die Tatsache, dass dem Vorsitzenden des Antragstellers, wie sich aus einem Radiointerview vom ... 2009 ergibt, zu diesem Zeitpunkt zwar die Bewertung dieses Hinweises seitens des Antragsgegners als Anhaltspunkt für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bekannt war, er jedoch gleichwohl keinen Anlass zu irgendeiner Änderung seines Internetauftritts gesehen hat, dass die Bewertung aller verlinkten Seiten als „wichtig“ und „großartig“ auf einer bewussten Entscheidung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erstellung der Internetpräsenz beruht hat, diesen vom Softwarehersteller vorgeschlagenen Hinweis für die Bewerbung seiner Verlinkungen beizubehalten. Durch diesen Hinweis mussten Besucher der Internetseite des Antragstellers den Eindruck gewinnen, der Antragsteller habe vor Aufnahme der Links die jeweiligen Seiten auch inhaltlich geprüft, habe gerade diese Seiten für besonders „wichtig“ gehalten und sie daher auf seiner Internetseite eingestellt. Gerade der weitere Hinweis des Antragstellers auf seiner Internetseite, die Links würden bei ihrer Aufnahme (nur) kursorisch angesehen und bewertet, eine kontinuierliche Prüfung der Inhalte sei nicht möglich, musste bei einem Besucher der Seite den Eindruck verstärken, der Antragsteller habe die Internetseiten vor der Aufnahme in seine Web-Links inhaltlich überprüft, jedoch, vorbehaltlich einer Änderung der Seiteninhalte, nichts gefunden, wovon er sich hätte distanzieren müssen, vielmehr würde der Antragsteller als Fachstelle für politische Bildungsarbeit, die sich mit speziellen Problembereichen befasst, diese Seiten als „wichtig und großartig“ empfehlen. Der allgemeine, formelhafte und auf alle verlinkten Internetseiten bezogene Haftungsausschluss bezog sich lediglich auf die Frage der strafrechtlich relevanten Linkhaftung und betraf gerade nicht die Brisanz einer unterschieds-losen Verlinkung auch zu Internetseiten von Gruppierungen, die ausweislich der Verfassungsschutzberichte Bayerns bzw. des Bundes als verfassungsfeindlich eingestuft sind. Den für den Antragsteller handelnden Personen musste aufgrund ihres satzungsgemäßen Anspruchs, die politische Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern, und aufgrund ihrer fortlaufenden tatsächlichen Befassung mit den Thematiken des Rechtsextremismus und des Antifaschismus die Ausrichtung der als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen bewusst gewesen sein. Die Aufnahme und Bewerbung dieser Links beinhaltete daher auch eine Billigung der von diesen Organisationen und Gruppierungen vertretenen Ansichten und deren Auftretens durch den Antragsteller und konnte somit als Anhaltspunkt für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Antragsteller selbst gewertet werden. Insoweit kommt auch der Anzahl der Links zu als verfassungsfeindlich eingestuften Gruppierungen im Verhältnis zur Gesamt-zahl der unter dieser Rubrik verzeichneten Links rechtliche Bedeutung zu: Die Aufnahme von zwölf in Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen bei einer Gesamtzahl von 36 Organisationen unter den Rubriken „...“ und „... & ... in Süddeutschland“ schließt es aus, dass die Aufnahme dieser Gruppierungen in Unkenntnis der von ihnen vertretenen Ansichten und politischen Einstellung erfolgt wäre, wie dies in einem Einzelfall zu Gunsten des Antragstellers angenommen werden könnte. Dieser Aufnahme und Bewerbung von als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen kommt deshalb besondere Bedeutung zu, als der Antragsteller, wie sich bereits aus seinem Namen und Domainnamen ergibt, für sich in Anspruch nimmt und diesen Anschein auch bei Besuchern seiner Internettplattform erweckt, mit seiner Linksammlung eine ausgewogene Zusammenstellung von gegen Rechtsextremismus gerichteten Organisationen und Initiativen zur Verfügung zu stellen, die sich durchwegs auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befinden. Besucher der Internetpräsenz des Antragstellers musste vor dem Hintergrund dieses Anspruchs gerade nicht damit rechnen, von dieser Seite aus auf Internetseiten von Organisationen und Gruppierungen zu gelangen, die nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eröffnung eines sogenannten „Markts der Meinungen“ (BVerfG vom 24.5.2005, BVerfGE 113, 63 , 839) betrifft die besonderen Anforderungen an die Feststellung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags, da von der Presse-freiheit auch die Entscheidung erfasst ist, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum bieten zu wollen, sich in der Folge aber nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren. Sie ist bereits deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es hier gerade nicht um die Frage der Pressefreiheit geht. Abgesehen davon hat der Antragsteller, wie oben ausgeführt, mit der Verlinkung auf bestimmte Internetseiten eine bewusste Auswahl-entscheidung getroffen und zudem sämtliche verlinkten Internetseiten als „wichtige und großartige“ Seiten beworben. Die aufgrund dieser Anhaltspunkte des Bereitstellens von Verlinkungen zu Internetseiten linksextremistischer Organisationen und deren positiver Bewertung durch den Antragsteller getroffene Einschätzung, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, wird noch durch die oben aufgeführten weiteren Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz zu einzelnen, für den Antragsteller tätigen Personen erhärtet. Die vom Antragsgegner hierfür angeführten Erkenntnisse werden von der Antragstellerseite nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich einer anderen Bewertung unterzogen. Die von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgenommene Erklärung des Besuch verschiedener Veran-staltungen linksextremistischer Gruppierungen durch Mitarbeiter des Antrag-stellers als ständige Zusammenarbeit verschiedenster Gruppierungen, um die häufigen Aufmärsche von Neonaziorganisationen zu verhindern und Widerstand gegen diese Aufmärsche zu leisten, lässt außer Acht, dass der Antragsteller, wenn er den von ihm in Anspruch genommenen, satzungsgemäßen Zweck der politischen Bildungsarbeit erfüllen will, zu linksextremistischen Gruppierungen gerade Distanz wahren muss. Gerade angesichts der von der ... Szene befürworteten Gewaltanwendung als angeblich legitimes Mittel zur Herbeiführung einer Änderung des gegenwärtigen politischen Systems (vgl. Verfassungsschutz-bericht Bayern 2008, S. ... f) oder unter dem Deckmantel eines Auftretens gegen Rechtsextremismus (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2008, S. ... f) ist eine Abgrenzung derjenigen Aktionen und Organisationen, die sich mit legitimen Mitteln auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung gegen das rechte Spektrum engagieren, von denjenigen gewaltbereiter linksextremer Gruppierungen erforderlich; eine solche Abgrenzung kann auch gerade durch die Befürwortung der Gewaltfreiheit erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine, von der Antragstellerseite nicht in Abrede gestellte, Verwahrung des Vorsitzenden des Antragstellers gegen die Verwendung des Zusatzes „gewaltfrei“ in einem Aufruf zu einer Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung einer rechtsgerichteten Gruppierung unerklärlich. Ebenso wenig stellt die Antragstellerseite die Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter bei der Gründungsveranstaltung der ... Gruppierung „...)“, die ausweislich der vorgelegten Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz als gewaltbereit eingestuft werden kann (vgl. Anlage B 50) in Frage; nach Angabe des Antragstellers sei ihr Mitarbeiter dort jedoch nur für die „Technik“ zuständig gewesen. Allein aus der Tatsache seiner Anwesenheit konnte der Antragsgegner jedoch einen weiteren Anhaltspunkt gewinnen, der die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Bewertung, dass der Antragsteller selbst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, stützt. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzu-lehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/484378.html Kommentare
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