Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe
(1)Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um das Recht des Beteiligten zu 1), weiterhin als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig zu sein. Der Beteiligte zu 1) ist bei der Beteiligten zu 3) seit 1976 beschäftigt und seit 1997 durchgehend ordnungsgemäß gewähltes und freigestelltes Betriebsratsmitglied des Beteiligten zu 2), der insgesamt 17 Mitglieder hat. Mit E-Mail vom 3.5.2010, 14.02 Uhr, erhielten alle Mitglieder des Beteiligten zu 2) eine Einladung zur Betriebsratssitzung am 5.5.2010, 8.30 Uhr mit der Tagesordnung "
- Antrag des Betriebsratsvorsitzenden auf Abberufung des Betriebsrats ... als freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen betriebsratsschädigendem Verhalten". Der Beteiligte zu 1) ließ sich am 5.
- eine gute Stunde vor Beginn der Betriebsratssitzung telefonisch als krank entschuldigen. In der Sitzung stimmten dreizehn Betriebsratsmitglieder für und zwei gegen den Antrag. Eine Stimme war ungültig. Gegen die Abberufung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem vorliegenden Eilverfahren. Er macht die Unwirksamkeit der Abberufung geltend, da die Tagesordnung für die Sitzung am 5.
- den Betriebsratsmitgliedern nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Üblich sei hier eine Ladungsfrist von ca. 1 Woche. Diese Zeit wäre auch zur Vorbereitung erforderlich gewesen. Er wisse nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde und hätte erst befragt werden müssen. Ein betriebsratsschädigendes Verhalten liege nicht vor. Die Entscheidung über die Abberufung hätte für ihn und die Beteiligte zu 3) erhebliche Auswirkungen, da er aufgrund der langen Freistellung erst wieder in die Arbeitsabläufe integriert werden müsse. Eine Heilung des Ladungsmangels sei nicht eingetreten, da er am 5.
- nicht anwesend gewesen sei. Außerdem handle es sich hier um eine unzulässige Maßregelung. Parallel sei ein Hauptsacheverfahren bezüglich der Wahlanfechtung eingeleitet worden. Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Der Beteiligte zu 1) beantragt: Die Beteiligten zu 2 und 3 werden verpflichtet, die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) als freigestelltes Betriebsratsmitglied zu dulden, bis das Wahlanfechtungsverfahren bezüglich der Abwahl des Beteiligten zu 1) aus der genannten Funktion vom 5.5.2010 in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) hingegen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) trägt vor, dass der Beteiligte zu 1) am 3.
- auf den Vorwurf angesprochen worden sei und versucht habe, sich zu rechtfertigen. Es sei unzutreffend und nicht glaubhaft gemacht, dass üblicherweise zwischen Ladung und Sitzung ein Zeitfenster von über einer Woche liege. Der Vorsitzende versuche, mindestens einen Tag zwischen Einladung und Sitzung zu legen. Die regelmäßigen Sitzungen fänden dienstags statt. Entstünde jedoch erst am Montag der Bedarf für eine dringende Sitzung, z. B. wegen einer fristlosen Kündigung, so werde die Betriebsratssitzung auf Mittwoch verschoben. Die Ladung sei hier rechtzeitig erfolgt, hilfsweise sei der Mangel geheilt, da keine Einwände gegen den Tagesordnungspunkt oder die Richtigkeit des Protokolls erklärt wurden. Auch ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
(2)Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, da es am Verfügungsanspruch fehlt. 14Zwar geht die Kammer davon aus, dass ein bislang freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zur Entscheidung über die eingeleitete Wahlanfechtung in dieser Funktion weiter tätig sein kann, wenn seine Abwahl unter einem schwerwiegenden Mangel leidet (vgl. ArbG Nürnberg vom 9.8.1999, 5 BVGa 13/99 ). Die Abberufung leidet hier aber nicht unter einem schwerwiegenden Mangel. Freigestellte Betriebsratsmitglieder können vom Betriebsrat aus dieser Funktionjederzeitwieder abberufen werden (Fitting, BetrVG,
- Aufl., § 38 Rn. 71). Die Zulässigkeit einer Abberufung ist nicht vom Vorliegen besonderer Gründe abhängig. Über sie entscheidet der Betriebsrat nachfreiem Ermessen(Fitting Rn. 74). Ein Grund für die Entscheidung war daher nicht erforderlich, eine Maßregelung ist nicht ersichtlich. Die Abberufung ist auch nicht wegen nicht rechtzeitig erfolgter Ladung zur Sitzung unwirksam. 18Eine Ladung ist rechtzeitig i. S. d. § 29 II 3 BetrVG, wenn sich die Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung einrichten können, notwendige Vorberatungen treffen können und ggf. dem Vorsitzenden eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können (Fitting § 29 Rn. 44). Hier ist nicht ersichtlich, dass den Betriebsratsmitgliedern zwischen dem 3.
- mittags und dem 5.
- früh zu wenig Zeit zur Sitzungsvorbereitung verblieb. Die zur Sitzung Geladenen – mit Ausnahme des kurzfristig erkrankten Beteiligten zu 1) – ließen sich laut Protokoll allesamt auf die zur Abberufung führende Abstimmung ein. Soweit zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit in erster Linie auf die übliche Praxis des Betriebsrats abgestellt wird (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.10.2007, 9 TaBV 54/07 ), gilt, dass die vom Beteiligten zu 1) behauptete Wochenfrist so nicht feststellbar ist, da solches in der Tat bei fristlosen Kündigungen nicht möglich sein dürfte (Dreitagesfrist gem. § 102 II 3 BetrVG). Die entsprechend vom Beteiligten zu 2) bestrittene Behauptung ist auch mit Vorlage nur einer anderen Einladung zu einer Betriebsratssitzung (vom 18.5.2010) nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Jedenfalls wurde aber ein etwaiger Ladungsmangel geheilt, da keines der am 5.
- mit Ausnahme des Beteiligten zu 1) vollzählig erschienenen Betriebsratsmitglieder der Abstimmung über die Abberufung widersprochen hat, sondern diese durch ihre Beteiligung an dieser Abstimmung – unabhängig vom Abstimmungsverhalten in der Sache (vgl. BAG vom 29.4.1992, 7 ABR 74/91 , NZA 1993, 329 ff.) – vielmehr der entsprechenden Abstimmungsdurchführung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben (vgl. LAG Nürnberg vom 10.10.2006, 6 TaBV16/06, NZA-RR 2007, 136 ff.). Zwar ist eine Heilung grundsätzlich nur möglich, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind und abgestimmt haben (vgl. Fitting, § 29 Rn. 45), auch war der Beteiligte zu 1) trotz eigener Betroffenheit am 5.
- nicht aus Rechtsgründen verhindert, da es sich bei der streitgegenständlichen Abberufung um einen internen Organisationsakt des Betriebsrats handelt (Fitting § 25 Rn. 19). Allerdings war der Grund für die Abwesenheit des Beteiligten zu 1) nicht eine ggf. zu kurzfristige Ladung, sondern seine Erkrankung ab 5.5.2010 (vgl. LAG Nürnberg a. a. O.). Dadurch war er objektiv an der Sitzungsteilnahme verhindert. Die Absage wegen der Erkrankung erfolgte auch ersichtlich so kurzfristig, dass ein Ersatzmitglied nicht mehr ordnungsgemäß zur Sitzung geladen werden konnte. Insoweit war der Betriebsrat am 5.5.2010 rechtlich doch vollzählig anwesend und konnte einen möglichen Ladungsfehler heilen. Schließlich ist zu beachten, dass die Abberufung auch einige Tage später ersichtlich nicht unterblieben wäre, da der Beteiligte zu 1) weiterhin erkrankt war, das Abstimmungsergebnis sehr deutlich zu Gunsten der Abberufung ausfiel und die jedenfalls zur Sitzung am 18.
- auch nach Auffassung des Beteiligten zu 1) rechtzeitig geladenen Betriebsratsmitglieder bereits in dieser Sitzung als Ersatz ein anderes Mitglied von der Arbeitsleistung freigestellt und spätestens damit auch die erfolgte Abberufung bestätigt haben (vgl. GK-Raab, BetrVG,
- Aufl., § 33 Rn. 67). Aus alldem wird deutlich, dass bereits der ursprüngliche Beschluss vom 5.5.2010 tatsächlich vom Willen der erforderlichen Mehrheit getragen war. Der Verfügungsanspruch besteht daher nicht. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, § 2 II GKG. Permalink: http://openjur.de/u/484611.html Kommentare
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