Tenor Der Antrag, die Annahme des Kindes … geb. am … 2007, durch die Antragstellerin gemäß der Entscheidung des Gerichts der Stadt … im Bezirk …/Russische Förderation vom
- September 2007 anzuerkennen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin beantragt die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in der Russischen Förderation ergangenen Adoptionsentscheidung in Deutschland nach dem Adoptionswirkungsgesetz. Sie verfügt über die russische und die deutsche Staatsangehörigkeit, wohnt seit 2001 in … und ist seit
- September 2003 mit dem deutschen Staatsangehörigen … verheiratet. Mit der im Tenor genannten Entscheidung hat das Gericht der Russischen Förderation am
- September 2007 die Adoption des am … 2007 geborenen Kindes durch die Antragstellerin mit Zustimmung ihres Ehemannes ausgesprochen. In der neu ausgestellten Geburtsurkunde des Kindes wurde die Antragstellerin als Mutter eingetragen. Über den Vater des Kindes ist kein Eintrag vorhanden. Zur Vorgeschichte der Adoption gibt die Antragstellerin an, sie und ihr Mann hätten sich etwa 2003/2004 zu einer Adoption entschlossen. Da die Wartezeiten in Deutschland sehr lang seien, habe sie sich beim Jugendamt der Stadt …/Russische Förderation beworben. Dorthin habe sie Kontakte, da eine Freundin dort lebe. Im Juli 2007 sei sie über diese Freundin verständigt worden, dass im Krankenhaus der Stadt … ein Findelkind abgegeben worden sei und sie und ihr Ehemann als Adoptiveltern in Betracht kämen. Sie sei deswegen sofort nach Russland geflogen und habe das Kind regelmäßig besucht. Am 30.08.2007 sei sie zur Betreuerin bestellt worden und habe das Kind aus dem Krankenhaus abholen können. In der Russischen Förderation habe sie in einem Haus gelebt, welches ihr Freunde zur Verfügung gestellt hätten. Sie habe dort sofort eine Arbeitsstelle gesucht und gefunden. Sie habe gedacht, dass das Verfahren bis zu einem Jahr dauern könne. Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass das angenommene Kind ohne elterliche Fürsorge geblieben sei. Die Antragstellerin sei am 30.08.2007 zur Betreuerin des Kindes bestellt worden und habe ihren Wohnsitz zusammen mit dem Kind in der Stadt … . Der Ehemann der Antragstellerin sei Deutscher und habe sein Einverständnis zu der Adoption gegeben. Der Adoptionsentscheidung lag u.a. ein Bericht der Bildungsverwaltung der Stadt … zugrunde, dem zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin in zweiter Ehe verheiratet ist und aus ihrer ersten Ehe eine Tochter habe deren Alter und Lebensumstände weder bekannt noch in der russischen Entscheidung einbezogen wurden. In dem Bericht wird eine russische Wohnanschrift der Antragstellerin genannt. Sie bewohne eine komfortable 2-Zimmer-Wohnung und habe einen festen Arbeitsplatz mit einem stabilen Einkommen von 4.200,00 Rubel. Ferner wird in dem Bericht ausgeführt, dass nach den Angaben der Antragstellerin ihr Ehemann deutscher Staatsbürger sei und sie mehrere Monate im Jahr entweder sie in Deutschland oder er in der Russischen Förderation verbringen. Er sei selbständiger Unternehmer und stehe der Adoption positiv gegenüber. Weitere Feststellungen werden in Bezug auf den Ehemann und die Tochter der Antragstellerin aus erster Ehe nicht getroffen. Am
- September 2007 ist die Antragstellerin nach Abschluss des Adoptionsverfahrens - wie von Anfang an geplant - mit dem Kind nach Deutschland eingereist, wo sie seit dem mit ihm lebt. Dem Gericht haben folgende Urkunden vorgelegen:
- Protokoll vom
- Juli 2007 über die Aufnahme eines ausgesetzten Findelkindes in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 60-64 d. A.),
- Antrag der Stadtverwaltung vom
- August 2007 betreffend die Eintragung des Kindes im Geburtenregister in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (BI. 66-68 d. A),
- Sozialbericht der Stadt … über die Antragstellerin vom
- August 2007 in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 69-77 d. A),
- Beschluss der Stadt … vom
- August 2007 mit dem die Antragstellern zur Betreuerin des Kindes bestellt wird in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 83-84 d. A),
- Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts der Stadt … im Bezirk …/Russische Föderation vom
- September 2007 in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 3-4, 27-30 d. A),
- Adoptionsurkunde vom
- September 2007 in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 52-55 d. A.),
- nach der Adoption neu erteilte Geburtsurkunde vom
- September 2007 in Originalsprache mit deutscher Übersetzung (Bi. 56-59 d. A.),
- Anmeldebestätigung der Gemeinde … für das Kind vom
- Oktober 2007 (Bl. 32 d. A),
- Meldebestätigung der Antragstellerin (Bl. 85 d. A.),
- Personalausweis der Antragstellerin (Bl. 17-18 d. A.),
- russischer Pass der Antragstellerin (Bl. 19-23 d. A.)
- Auszug aus dem Familienbuch der Antragstellerin und ihres Ehemannes (B!. 12-13 d.A),
- persönliche Darstellung des Verfahrens vom
- April 2009 (Bl.-81-82 d. A),
- Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Ansbach (Bf. 89-147 d. A),
- Protokoll über die persönliche Anhörung der Antragstellern und ihres Ehemannes vor dem Amtsgericht Nürnberg am
- Juni 2009 (Bl. 150-151 d. A.). Die Antragstellerin und ihr Ehemann wurden am 25.06.2009 persönlich angehört. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft … hat gegen die Antragstellerin und deren Ehemann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da der Verdacht besteht, dass der Adoption eine Leihmutterschaft zugrunde liegt. Dieses Verfahren wurde vorläufig im Hinblick auf das hiesige Verfahren eingestellt. Eine Überprüfung der Eignung der Antragstellerin in Deutschland hat nicht stattgefunden. Der Ehemann der Antragstellerin war am Adoptionsverfahren in der Russischen Förderation nicht beteiligt. II. Der Antrag auf Anerkennung der in der Russischen Förderation durchgeführten Adoption war zurückzuweisen, da die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts, insbesondere mit Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre, § 16 a Nr. 4 FGG. Das Haager-Übereinkommen vom
- Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kommt nicht zur Anwendung, da das Adoptionsverfahren in der Russischen Förderation als Inlandsadoption behandelt wurde und diese darüber hinaus das Übereinkommen zwar gezeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert hat.
- Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, ob der Adoption eine - in der Russischen Förderation zulässige - Leihmutterschaft zugrunde liegt. Dafür spricht insbesondere, dass die Antragstellerin bei der Anmeldung des Kindes bei der Gemeinde … angegeben hat, dass dieses Kind von einer Leihmutter geboren sei. Die Antragstellerin räumt auch ein, dass sie diese Äußerung tatsächlich abgegeben habe, diese jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Die Begründung, sie habe nicht gewollt, dass anwesende Leute erfahren, dass sie das Kind adoptiert habe, vermag kaum zu überzeugen, da das Kind nach der Lebensplanung der Antragstellerin ab der Einreise bei ihr und ihrem Ehemann leben sollte und die Dorfbewohner ohnehin von der Adoption erfahren hätten. Darüberhinaus bleibt auch unverständlich, welchen Zusammenhang die Antragstellerin hier herstellen wollte. Die Darstellung, das Kind sei von einer Leihmutter geboren, schließt eine Adoption nicht aus; eher das Gegenteil ist der Fall. Letztlich kann die Frage, ob eine Leihmutterschaft vorlag, dahinstehen, da die Entscheidung aus anderen Gründen nicht anerkennungsfähig ist.
- Adoptionsentscheidungen, die in grundlegenden Punkten auf einer bewusst unwahren oder unvollständig vorgetragenen Sachverhaltsschilderung beruhen, sind nicht anerkennungsfähig, wenn sie dem Gericht die gesetzmäßige Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere des Kindeswohles, nicht ermöglichen. Eine solche ausreichende Kindeswohlprüfung hat vorliegend nicht stattgefunden. Die Adoption eines Kindes durch ausländische Staatsbürger ist nach dem Recht der Russischen Förderation zulässig, wenn eine Vermittlung an Staatsbürger der Förderation mit Wohnsitz dort oder an Verwandte - unabhängig von deren Staatsbürgerschaft und Wohnsitz - nicht möglich ist (Art. 124 Abs. 4 FGB). Eine Adoptionsentscheidung darf erst ergehen, wenn ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Angaben über das Kind in der staatlichen Datenbank für Kinder, die nicht von Eltern betreut werden, mindestens 6 Monate verstrichen sind und innerhalb dieses Zeitraums eine anderweitige Vermittlung nicht möglich war. Unabhängig davon wurde in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 die völkerrechtlich anerkannten Grundrechte von Kindern festgehalten. Nach Artikel 21b dieser Konvention soll die Adoption eines Kindes in einen anderen Staat erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Kind weder bei seinen Eltern, noch innerhalb des weiteren Verwandtenkreises, noch in seinem Heimatland untergebracht und betreut werden kann. Nach Artikel 21 c der Konvention soll sichergestellt sein, dass eine Auslandsadoption nur unter Beachtung von Schutzbedürfnis und fachlichen Standards, die denjenigen von Inlandsadoptionen entsprechen, vorgenommen werden können. Diese Grundrechte von Kindern haben im Haager-Adoptionsübereinkommen ihren Niederschlag gefunden. Danach sind Überprüfungen der Situation sowohl im Heimatland des Kindes als auch im Aufnahmeland erforderlich. Die Antragstellerin hat durch Wohnsitznahme in der Russischen Förderation sowie die Aufnahme einer Tätigkeit dem dortigen Gericht vorgespiegelt, den Wohnsitz auf Dauer in der Russischen Förderation zu haben. Das Verhältnis zum Ehemann wurde auf gegenseitige Besuche reduziert. Demzufolge ging das dortige Gericht von einer Inlandsadoptionen aus, da ihm nicht bekannt war, dass das Kind unmittelbar nach Rechtskraft der Adoption ins Ausland verbracht werden sollte. Damit unterblieb die vorgeschriebene Prüfung, ob eine Adoption im Heimatland des Kindes möglich ist. Insbesondere wurde auch der Zeitraum von 6 Monaten nicht eingehalten, in dem nach russischem Recht zu klären ist, ob eine solche Inlandsadoption möglich ist. Darüberhinaus unterblieb eine Überprüfung der sozialen Verhältnisse der Antragstellerin in Deutschland. So wurden weder Feststellungen zu den Wohn- und Einkommensverhältnissen getroffen, noch wurde überprüft, ob auch der Ehemann der Antragstellern für diese Adoption geeignet ist Darüberhinaus wäre eine Prüfung der Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit- und -fähigkeit, Förderungsmöglichkeit, das soziale Umfeld und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem nicht eigenen Kind zu prüfen gewesen. Da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Jahren in Deutschland hatte und dort auch der geplante Lebensmittelpunkt des Kindes sein sollte, hätte die Prüfung der Geeignetheit der Bewerberin durch eine deutsche Fachstelle zwingen erfolgen müssen. Damit wurde in zwei wesentlichen Punkten in die Rechte des Kindes eingegriffen, weswegen eine Anerkennung in Deutschland nicht in Betracht kommt. Eine nachträgliche Kindeswohlprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens kann nicht durchgeführt werden, da dies nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens ist. Dieses dient einer vereinfachten Anerkennung ausländischer Entscheidungen und kann deshalb nicht das Verfahren, das in der Russischen Förderation einzuhalten gewesen wäre, in weiten Teilen durchführen (vgl. OLG Düsseldorf Az.: l-25Wx114/07 mit weiteren Nachweisen). Permalink: https://openjur.de/u/484770.html ( https://oj.is/484770 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.