Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.10.2009, Az: 31 O 23371/08, aufgehoben und die Beklagte verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 187.708,05 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger laufender Zuschüsse in Anspruch, die die Beklagte nach Auffassung der Klägerin als Gegenleistung für deren Bereitschaft schuldet, von der Beklagten geförderte Wohnungen in M. nur an Personen zu vermieten, die die Beklagte benennt. Mit Vertrag vom 11.
- bzw. 15.12.1967 und jeweiligen ergänzenden Nachträgen von 1969, 1978 (Anlagen K 1 bis K 3) und 1979 wurde zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zur Finanzierung der Erstellung von Wohnraum für Bedienstete des Bundes in M. zusammen mit einem Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten vereinbart. Danach verpflichtete sich die Klägerin, die von der Beklagten mit dem Darlehen geförderten Wohnungen nur an von dieser benannte Personen zu vermieten und vom Mieter einer dem Besetzungsrecht des Bundes unterliegenden Wohnung nur eine reduzierte Miete zu erheben, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Im Gegenzug leistete die Beklagte Zuschüsse an die Klägerin für die aufgrund des ausgeübten Besetzungsrechts an Bundesbedienstete vermieteten Wohnungen (bezüglich der einzelnen Regelungen wird auf Anlage K 1, insbes. §§ 5, 10 und 15 a verwiesen). Mit Vereinbarung vom 20.09./04.10.1993 wurde der Darlehensvertrag des Jahres 1967 mit den Nachträgen vollinhaltlich fortgesetzt und das Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten mit der Maßgabe verlängert, "dass die Mindestlaufzeit für das Wohnungsbesetzungsrecht bis zum Ablauf des 31.12.1998" gelten sollte. Zudem vereinbarten die Parteien für die Bereitschaft der "Eigentümer, die vom Bund geförderten Wohnungen mindestens bis 31.12.1998 nur an Personen zu vermieten, die der Bund benennt … laufende Zuschüsse von 1,70 DM/qm Wohnfläche/Monat" zu zahlen. Im Hinblick auf den Wortlaut der Regelungen bezüglich Laufzeit der o.g. Vereinbarung und Fälligkeit der Zuschusszahlungen nachträglich nach dem jeweiligen Quartal wird auf die Anlage K 5 und insbesondere die Ziffern 1.,
- und
- verwiesen. Die Klägerin veräußerte das streitgegenständliche Wohnobjekt in M. durch notariellen Kaufvertrag vom 30.05.2008 zum 01.12.
- Die Beklagte leistete letztmalig Zuschüsse an die Klägerin für das
- Quartal
- Sie übte das Besetzungsrecht in der Folgezeit weiter aus. Die Klägerin entsprach dem Besetzungsverlangen der Beklagten und vermietete die Wohnungen an von der Beklagten benannte Bundesbedienstete zu den vereinbarten reduzierten Mietzinsen. Erstmals mit Schreiben vom 19.07.2007 (Anlage K 11) machte die Klägerin die Beklagte auf nach ihrer Auffassung ausstehende Zuschüsse ab dem Jahr 1998 aufmerksam und bat um klärende Stellungnahme. Die Klägerin , die mit ihrer Klage ausstehende Zuschüsse für 2005 bis 2008 geltend macht, ist der Ansicht, bei der Vereinbarung vom 20.09./04.10.1993 sei lediglich eine Mindestlaufzeit bis 1998 vereinbart worden. Da die Beklagte ihr Besetzungsrecht weiter ausgeübt habe, sie dem entsprochen habe und das zu Grunde liegende Darlehen nicht vollständig zurückgeführt worden sei, bestünden die Ansprüche auf Zuschusszahlungen - wie sie in der Vereinbarung des Jahres 1993 niedergelegt wurden - weiter. Diese Ansprüche seien nicht verwirkt. Das Einfordern der Zuschusszahlungen sei durch ein Versehen unterblieben, erst im Jahr 2007 seien die ausstehenden Zahlungen aufgefallen. Die Klägerin beantragte in erster Instanz , die Beklagte zu Zahlungen in Höhe von 52.070,30 Euro zuzüglich quartalmäßig gestaffelter Zinsen (für das Jahr 2005), 51.202,17 Euro zuzüglich quartalmäßig gestaffelter Zinsen (für das Jahr 2006), 49.657,75 Euro zuzüglich quartalmäßig gestaffelter Zinsen (für das Jahr 2007) und 45.711,47 Euro zuzüglich quartalmäßig gestaffelter Zinsen (für das Jahr 2008) zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, dass vertraglich im Jahr 1993 nicht eine Mindestlaufzeit vereinbart worden sei, sondern der Vertrag am 31.12.1998 endet. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Verwirkung der Ansprüche, da nach Einstellung der Zuschusszahlung im Jahr 1998 die Klägerin erstmals im Jahr 2007 und damit nach 8 ½ Jahren, Zuschüsse eingefordert habe. Haushaltsmittel für Zuschusszahlungen seien nicht in den Haushalt eingestellt worden. In erster Instanz beanstandete die Beklagte zudem die Höhe der Forderungen. Das Landgericht hat die Klage zurückgewiesen. Es kam zwar zunächst bei der Auslegung der Vereinbarung von 1993 aufgrund des Wortlauts zu dem Ergebnis, dass die ausdrücklichen Regelungen so zu verstehen seien, dass Zuschusszahlungen auch nach Ablauf der Mindestlaufzeit geleistet werden sollten, solange Wohnungen durch von der Beklagten benannte Mieter belegt werden. Anhand des hypothetischen Parteiwillens stellte es jedoch fest, dass beide Parteien darüber einig gewesen seien, dass die Vereinbarung zum 31.12.1998 enden sollte. In die Abwägung schloss das Erstgericht das Verhalten der Parteien nach dem Jahr 1998, sowie die im Vertrag ausgewiesene Höhe der Zahlungssumme für 5 Jahre und die vorangegangenen ausdrücklichen Verlängerungsvereinbarungen, ein. Schließlich hat das Erstgericht diese Feststellungen dahin stehen lassen, weil es Ansprüche der Klägerin als verwirkt ansah. Das Zeitmoment sah es durch die Nichtgeltendmachung der Forderungen über 8 ½ Jahr hin als gegeben an. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte etwaige Zahlungsverpflichtungen nicht in die entsprechenden Haushaltspläne aufgenommen habe, sei auch das Umstandsmoment erfüllt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin , die mit ihrem Rechtsmittel weiterhin Zahlung von Zuschüssen für die Jahre 2005 bis 2008 geltend macht, allerdings in Höhe von nunmehr insgesamt 187.708,05 Euro (statt erstinstanzlich 198.641,69 Euro) - wie sie die Beklagte selbst errechnete (Schriftsatz vom 30.06.2009) -. Die Klägerin beanstandet die rechtliche Würdigung und Auslegung der Vereinbarung aus dem Jahr 1993 durch das Erstgericht. Wortlaut und insbesondere die Interessenlage der Parteien sprächen dafür, dass die Regelungen der Vereinbarung über die Mindestlaufzeit bis 1998 hinaus Geltung haben sollten, wenn die Beklagte ihr Besetzungsrecht weiter ausübt, die Klägerin für die von der Beklagten benannten Mieter nur die reduzierte, unterhalb der Kostenmiete liegende Miete verlangen musste und dies auch tat. Ohne den vereinbarten Zuschuss hätte sie, die Klägerin, den Zinssatz für das Darlehen nicht erwirtschaften können. Letztlich hätten die Parteien über den 31.12.1998 hinaus die Verlängerung der Vereinbarung stillschweigend vereinbart, da die Beklagte weiter ihr Belegungsrecht ausübte und die Klägerin den vereinbarten Mietnachlass gewährte. Schließlich könne von einer Verwirkung des Zahlungsanspruchs nicht die Rede sein. Es fehle an dem erforderlichen Umstandsmoment. Dass die Beklagte die Zuschüsse nicht in den jeweiligen Haushaltsplan aufgenommen habe, rechtfertige die Annahme, dass die verspätete Geltendmachung der Forderung eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte für die Beklagte darstelle, nicht. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren : I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.10.2009, Az: 31 O 23371/08, wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 48.639,86 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus je 12.159,96 Euro seit 01.04.2005, seit 01.07.2005, seit 01.10.2005 und seit 01.01.2006 zu bezahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 47.698,62 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 12.159,95 Euro seit 01.04.2006, aus 11.968,14 Euro seit 01.07.2006, aus 11.821,80 Euro seit 01.10.2006 und aus 11.748,63 Euro seit 01.01.2007 zu bezahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 47.475,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 11.748,63 Euro seit 01.04.2007, aus 11.785,62 Euro seit 01.07.2007, sowie aus je 11.970,56 Euro seit 01.10.2007 und seit 01.01.2008 zu bezahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 43.894,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus je 10.973,03 Euro seit 01.04.2008 und seit 01.07.2008, aus 10.973,68 Euro seit 01.10.2008 sowie aus 10.974,33 Euro seit 01.01.2009 zu bezahlen. VI. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung . Sie ist der Auffassung, das Erstgericht habe zutreffend die Klage abgewiesen. Es habe die Vereinbarung von 1993 richtig aufgrund des Wortlauts und insbesondere des hypothetischen Parteiwillens ausgelegt. Das Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten habe über die 5 jährige Vertragsdauer fortgegolten, solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt worden sei unabhängig davon, ob die Beklagte Aufwendungszuschüsse zahlte oder nicht. Hierfür spreche auch, dass in der Vereinbarung die Höhe der Zuschüsse auf 5 Jahre gerechnet als Gesamtbetrag ausgewiesen worden sei und auch die Klägerin Ansprüche in ihre Bilanzen nicht aufgenommen habe. Die Beklagte habe nach dem Jahr 1998 Zuschusszahlungen in ihren Haushaltsplänen nicht mehr ausgewiesen. Dies spreche für einen übereinstimmenden Parteiwillen dahingehend, dass eine Zuschusspflicht nach dem Jahr 1998 entfallen sollte. Die Auffassung der Klägerin, wonach ihr Anspruch auf Zahlung jeweils mit Ablauf eines Quartals neu entstanden sei, sei nicht zutreffend. Die Vereinbarung sei vielmehr so zu verstehen, dass aufgrund des betragsmäßig ausgewiesenen Gesamtzuschusses nur die Fälligkeit der jeweiligen Teilbeträge quartalsmäßig geregelt worden sei. Schließlich sei das Erstgericht zutreffend von einer Verwirkung der Ansprüche ausgegangen, insbesondere habe es zu Recht das Umstandsmoment bejaht. Auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 24.02.2010 (vgl. Bl. 128/131 d.A.), in dem der Senat die vorläufige Rechtsauffassung, wonach die streitgegenständlichen Ansprüche verwirkt seien, darstellte, erwiderte die Klägerin, dass eine Verwirkung von Verträgen nicht in Betracht käme. Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, dass Ansprüche mit ihrem Entstehen, d.h. mit Ablauf des Quartals, bereits verwirkt seien. Es handle sich um eine Dauerverpflichtung der Beklagten, die dazu führe, dass Ansprüche der Klägerin quartalsmäßig neu entstünden. Die verspätete Inanspruchnahme für nicht verjährte Ansprüche sei der Beklagten nicht unzumutbar. Hinzu käme, dass in jedem Fall Ansprüche, die nach dem Schreiben vom 19.07.2007 entstanden seien, nicht verwirkt sein könnten. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagte nicht mehr darauf verlassen können, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Der Senat hat nach der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO und Vorlage der Berufungserwiderung durch die Beklagte Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Er hat mit den Parteien in der Sitzung vom 02.06.2010 die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Zur Ergänzung wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin erweist sich zum weit überwiegenden Teil als begründet. Der Klägerin stehen die im Berufungsverfahren geltend gemachten und von der Beklagten in der Höhe nicht bestrittenen Zuschüsse von 187.708,05 Euro für die Jahre 2005 bis 2008 zu. Lediglich die von der Klägerin gestaffelt geltend gemachten Verzugszinsen sieht der Senat als nicht begründet, weil verwirkt, an. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen aus der zwischen den Parteien am 20.09./04.10.1993 (Anlage K 5) geschlossenen Vereinbarung zu. Wie der Senat in seinem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 24.02.2010 ausführte, teilt er die Auffassung des Landgerichts, wonach aufgrund der Auslegung anhand des hypothetischen Parteiwillens die Vereinbarung zum 31.12.1998 enden sollte, nicht. Die bei der Auslegung vorzunehmende Gesamtbetrachtung des Wortlauts der Vertragsklauseln einerseits, die Interessenlage der Parteien und deren Verhalten andererseits, führen vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Parteien konkludent von der Fortgeltung der Vereinbarung und der in ihr geregelten Vertragsbedingungen ausgingen. Insbesondere kann der Senat der Auffassung der Beklagten, wonach der Vertrag bindend auf 5 Jahre abgeschlossen worden sei, der Beklagten danach ein Belegungsrecht bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens weiter zugestanden habe und ihre Zuschusspflicht in jedem Fall entfallen sei, nicht folgen. Eine dahingehende Auslegung des Vertrages findet weder im Wortlaut noch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine hinreichende Grundlage.
- Wie das Landgericht zutreffend darlegt, führt die Auslegung der streitgegenständlichen Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont anhand des Wortlauts zu dem Ergebnis, dass die vereinbarten Zuschusszahlungen der Beklagten auch über den 31.12.1998 hinaus erfolgen sollten, solange die Wohnungen durch von der Beklagten benannte Mieter belegt waren. Hierfür sprechen insbesondere die Formulierung einer "Mindestlaufzeit" in der Präambel, in Ziffern
- und
- sowie die Formulierung in Ziffer 3., wonach "die Leistungen des Bundes während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung und im übrigen solange gewährt werden, wie die betreffende Wohnung an einen vom Bund benannten Mieter vermietet ist." Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Auslegung auch nicht entgegen, dass im Vertragstext die Gesamthöhe des Zuschusses von 517.788,00 DM aufgeführt ist. Hierbei handelt es sich erkennbar um den Höchstbetrag, den die Klägerin bei einer Laufzeit von 5 Jahren und bei Belegung aller 62 Wohnungen mit Mietern, die der Bund benennt, während der gesamten 5jährigen Belegungszeit höchstens erhalten kann. Da jedoch unstreitig die zu gewährenden Zuschüsse quartalsmäßig anhand der jeweils tatsächlich durch "Bundesmieter" belegten Wohnungen abgerechnet werden, kommt dem genannten Gesamtbetrag lediglich die Bedeutung einer abstrakten Hochrechnung zu, sie stellt keinen garantierten, abschließenden Fixbetrag dar. Damit können sich hieraus auch keinerlei Rückschlüsse auf die Geltungsdauer des Vertrags ergeben.
- Der Senat teilt die Auffassung der Erstgerichts und der Beklagten, die Auslegung anhand des hypothetischen Parteiwillens ergebe, dass die Parteien über eine Beendigung der Vereinbarung zum 31.12.1998 einig gewesen seien, nicht. Insbesondere kann nicht darauf geschlossen werden, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass keine Zuschüsse mehr zu zahlen seien. Allein der Umstand, dass schon vorangegangene Verträge eine Mindestlaufzeit vorsahen und im Anschluss an diese neue - wie zuletzt die streitgegenständliche - Vereinbarungen abgeschlossen wurden, rechtfertigt die Annahme, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens einer weiteren ausdrücklichen Regelung, die Vereinbarung und insbesondere die Zuschusszahlungspflicht einvernehmlich entfallen sollte, nicht. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Zuschusszahlungen in ihren Haushaltsplan ab dem Jahr 1998 nicht mehr aufnahm und die Klägerin Forderungen in ihren Bilanzen nicht berücksichtigte, lässt einen zwingenden Rückschluss darauf, dass nach den Vorstellungen beider Parteien die Vereinbarung nicht fortgelten sollte und eine Zuschusszahlungspflicht nicht mehr bestehe, nicht zu. Für eine Auslegung dahingehend, wie die Beklagte meint, dass der Vertrag bindend auf 5 Jahre abgeschlossen und nach Ablauf dieser Zeit vollständig entfallen sei, der Beklagten jedoch nach wie vor ein Belegungsrecht bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen ohne Verpflichtung von Zuschusszahlungen zugestanden habe, fehlt die erforderliche Grundlage. Aufgrund des nach wie vor geltenden Darlehensvertrags erhält die Klägerin für von Bundesbediensteten genutzte Wohnungen eine nicht kostendeckende Miete. Ohne die zusätzlich vereinbarten Zuschüsse wäre die Klägerin aufgrund des Vertrags zur Darlehensrückführung und Zinszahlung nicht in der Lage gewesen. Damit sind erkennbar das Darlehen, die geschuldeten Zinsen und die Darlehensrückzahlung an das Belegungsrecht und die für das Belegungsrecht geschuldeten Zuschüsse des Bundes gekoppelt. Es entspricht deshalb nicht dem wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, dass der Beklagten ein Belegungsrecht weiterhin zustehen soll, die Klägerin nur die vereinbarte, nicht kostendeckende Miete verlangen kann und im Gegenzug keine Zuschüsse mehr erhält. Soweit die Beklagte Zeugenbeweis für ihre Behauptung anbietet, dass das Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten fortdauere solange das Darlehen nicht zurückbezahlt sei, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte dem Vertragspartner Aufwendungszuschüsse gewähre oder nicht, und dies Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei, war dem nicht zu entsprechen, da eine solche Regelung nicht Eingang in den später abgeschlossenen Vertrag gefunden hat und der dem Beweisangebot zu Grunde liegende Sachverhalt zudem nicht hinreichend konkretisiert ist.
- Das Verhalten der Parteien nach dem Jahr 1998 belegt vielmehr, dass sie sich nach wie vor an die Regelungen in der Vereinbarung gebunden sahen und konkludent das Vertragsverhältnis fortsetzten. So übte die Beklagte das ihr gewährte Belegungsrecht auch weiterhin unstreitig aus. Sie benannte Bundesbedienstete für einzelne Wohnungen unter Vorgabe des mit der Klägerin vereinbarten, unterhalb der Kostenmiete liegenden Mietzinses. Auch für die bereits bestehenden Mietverhältnisse wurde weiter der reduzierte Mietzins von den Bundesbediensteten geleistet. Die Klägerin ihrerseits sah sich nach wie vor als verpflichtet an, dem Belegungswunsch der Beklagten zu entsprechen und die vereinbarte reduzierte Miete zu Grunde zu legen. Aufgrund der Äquivalenz zwischen dem von der Beklagten ausgeübten Belegungsrecht verbunden mit den entsprechenden Mietvergünstigungen und der Belegungspflicht auf Seiten der Klägerin besteht die Pflicht der Beklagten zur Zuschusszahlung fort. Die Beklagte war daher grundsätzlich auch nach dem Jahr 1998 verpflichtet, für Wohnungen, die an von ihr benannte Mieter vermietet wurden, die vereinbarten Zuschüsse zu gewähren. Damit stehen der Klägerin die geltend gemachten, von der Beklagten der Höhe nach nicht bestrittenen Beträge für die Jahre 2005 bis 2008 grundsätzlich zu. 30II. Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt, § 242 BGB. Einzuräumen ist, dass zwischen der letztmaligen Zahlung der Zuschüsse im Jahr 1998 durch die Beklagte und der Geltendmachung ausstehender Zahlungen durch die vorliegende Klage im Jahr 2008 ein langer Zeitraum liegt. Die vorliegenden konkreten Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die geltend gemachten Ansprüche, die nicht verjährt sind, verwirkt seien, nicht.
- Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (st. Rspr., z.B. BGH NJW 2008, 2254 , Palandt BGB,
- Auflage, § 242 Rdnr. 87). Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung des sog. Zeitmoments neben diesem selbst die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (vgl. Palandt, a.a.O). Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass bei der Beurteilung des sog. Zeitmoments im vorliegenden Fall zunächst auf den Zeitraum ab dem 31.12.1998, d.h. das im Vertrag vom 20.09./04.10.1993 genannte Datum der Mindestlaufzeit, abzustellen ist. Unstreitig hat die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Rechte aus dem Vertrag, hier Ansprüche auf Zuschüsse, gegenüber der Beklagten und damit über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat selbst angegeben durch Zufall sei ihr erst im Jahr 2007 aufgefallen, dass die Beklagte seit dem Jahr 1999 keine Zuschusszahlungen mehr geleistete habe. Die Klägerin hätte jedoch während der Fortdauer des von der Klägerin in Anspruch genommenen Belegungsrechts und bei zutreffender Bewertung der Vertragsgrundlage unschwer erkennen können, dass ihr ein Zuschussrecht weiter zusteht. Sie hat dennoch im Zeitraum bis zum Jahr 2007 nichts unternommen, um ihre Forderung geltend zu machen oder durchzusetzen. Bei dieser Zeitbetrachtung zutreffend hat das Erstgericht insbesondere auch im Hinblick auf die vereinbarte jeweils quartalsmäßig vorzunehmende Abrechnung erkannt, dass das sog. Zeitmoment als Voraussetzung der Verwirkung erfüllt ist.
- Zu diesem Zeitmoment muss jedoch noch ein Vertrauens- oder Umstandsmoment hinzutreten. Der Verpflichtete muss sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. I.d.R. ist dies dann erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Palandt, BGB a.a.O., m.w.N.). Hierbei einzubeziehen ist jedoch auch, dass kurze Verjährungsfristen, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen einen Rekurs auf Verwirkung zulassen (BGH NJW-RR 1989, 818 ). Die neue Regelverjährung von 3 Jahren muss dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen. Auch sind die besonderen Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat zwar die Beklagte Zuschusszahlungen ab dem Jahr 1999 nicht mehr in den Haushaltsplan aufgenommen und damit andere Vermögensdispositionen getroffen. Dies allein rechtfertigt die Annahme eines besonders schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten, dass die Klägerin keinerlei Ansprüche auf Zuschusszahlungen geltend machen werde, nicht. Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung ( BGHZ 146, 217 ). Die Beklagte konnte ab dem Jahr 2007 nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin keine Ansprüche mehr geltend machen würde. Für den vorliegenden Fall ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der fortdauernden Geltendmachung des Besetzungsrechts durch die Beklagte die Pflicht zur Zuschusszahlung jeweils neu entstand bzw. bei Fortdauer der Mietverhältnisse eine (quartalsmäßig fällig werdende) Zuschusspflicht bestand. Würde man daher von einer Verwirkung – wie sie die Beklagte annimmt – ausgehen, hätte dies zur Folge, dass Ansprüche mit ihrem Entstehen bzw. mit Fälligwerden bereits verwirkt wären. Dies würde bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Umstände eine nicht vertretbare Benachteiligung der Klägerin bedeuten, die ja nach wie vor nach dem beiderseitigen Verständnis der Belegungspflicht zu den vereinbarten Mietkonditionen unterliegt. Die "Nachzahlung" der ausstehenden Zuschüsse für den Zeitraum von 4 Jahren ist der Beklagten nicht unzumutbar, die Beklagte gerät auch durch die Nachforderung nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine andere Beurteilung rechtfertigt – entgegen der Auffassung der Beklagten – die höchstrichterliche Rechtsprechung zu rückständigem Unterhalt nicht (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 128 ). Der vorliegende Fall ist mit den speziell das Unterhaltsrecht betreffenden Entscheidungen nicht vergleichbar. In den dort entschiedenen Fällen war nämlich ein maßgeblicher Aspekt der Sinn und Zweck der Unterhaltsleistung, nämlich die Gewährleistung der laufenden Lebenshaltungskosten für den Berechtigten und die bei längerer Nichtgeltendmachung entstehende „erdrückende Schuldenlast“ des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 649 ). Eine vergleichbare Situation liegt bei der Beklagten und der Klägerin im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Die Berufung der Klägerin gegen das Klage abweisende Urteil des Landgerichts erweist sich hinsichtlich des im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Hauptsacheanspruchs als erfolgreich. III. Der Klägerin stehen Verzugszinsen jedoch erst ab Rechtshängigkeit zu, §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 BGB. Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Zuschusszahlungen waren aufgrund der vertraglichen Regelung für einen Zeitraum von drei Monaten nachträglich zum 31.03., 30.06., 30.
- und 31.
- fällig. Im Schreiben vom 19.07.2007, in dem die Klägerin um Stellungnahme bittet, kann eine den Verzug begründende Mahnung nicht gesehen werden, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Im vorliegenden Fall stehen der Klägerin nach Auffassung des Senats aufgrund der besonderen Umstände Verzugszinsen auch nicht nach §§ 288 , 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Mahnung entfallen konnte, weil für die jeweiligen Leistungen eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, widerspräche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, der Klägerin, die fällige Ansprüche über viele Jahre nicht geltend machte, keine quartalsmäßige Abrechnungen mehr erstellte und damit selbst dazu beitrug, dass die Beklagte davon ausging, Zuschüsse nicht zu schulden, Verzugszinsen für jedes abgelaufene Quartal zuzusprechen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, da die Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil obsiegt. Auch die Auferlegung der Kosten für den gesamten Rechtsstreit auf die Beklagte ist deshalb gerechtfertigt, weil der im Vergleich zum Berufungsverfahren - mit einer Klageforderung von 187.708,05 Euro - in erster Instanz höhere Klageanspruch von 198.641,69 Euro einen Gebührensprung nicht zur Folge hat. V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Inmitten der Entscheidung steht die tatrichterliche Würdigung und Auslegung des abgeschlossenen Vertrags sowie der diesem zu Grunde liegenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Permalink: http://openjur.de/u/484806.html Kommentare
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