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OLG München, Urteil vom 25. Juni 2010 - Az. 10 U 5028/09

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers vom 26.10.2009 - soweit darüber noch nicht durch die Beschlüsse vom 23.03.2010 und 06.05.2010 verfahrensabschließend entschieden ist - wird das Endurteil des LG München II vom 28.09.2009 (Az. 11 O 914/09) in Ziffern I. und III. abgeändert und neu gefasst wie folgt: I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 4.699,77 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2008 sowie weitere 971,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2008 zu bezahlen. III. Der Kläger trägt die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens des LG München II, Az. 3 OH 6533/
  2. Im Übrigen tragen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:  die des Klägers die Beklagten samtverbindlich zur Hälfte,  die der Beklagten zu 1) der Kläger zu 28%.  die der Beklagten zu 2) der Kläger zur Hälfte, Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagten samtverbindlich zu 1/
  4. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:  die des Klägers die Beklagten samtverbindlich zu 1/5,  die der Beklagten zu 1) der Kläger zu 59%,  die der Beklagten zu 2) der Kläger zu 4/
  5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  7. Die Revision wird nicht zugelassen.
  8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 23.03.2010 auf 6.811,11 €, von da an bis zur übereinstimmenden Teilerledigterklärung im Termin vom 11.06.2010 auf 3.503,93 € und von da an auf 3.039,41 € festgesetzt. Tatbestand A. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des sich selbst vertretenden Klägers auf Schadenersatz, Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Unterlassung einer unzutreffenden Unfalldarstellung nach einem Verkehrsunfall vom 14.11.2007 in der H. Straße in B. zwischen dem Kläger als Fahrer des Pkw BMW, amtl. Kennzeichen ... und dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 2) gefahrenen Omnibus Scania, amtl. Kennzeichen ... Noch am Unfalltag forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter Darstellung des Sachverhalts auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen. Mit Schreiben vom 20.11.2007 (Anl. K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2010 = Bl. 119/130 d.A.) teilten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten zu 2) mit, dass die Beklagte zu 2) bis zur endgültigen Klärung ihre Unfalldarstellung (der Kläger sei ihr in den Bus gefahren) aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 03.12.2007 (Anl. zu Bl. 1/4 d.A. 3 OH 6533/07 LG München II) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erneut auf, ihre Einstandspflicht bis 05.12.2007 zu bestätigen und wies zugleich darauf hin, dass er andernfalls ein Beweissicherungsverfahren zur Rekonstruktion des Unfallherganges einleiten werde. Am 05.12.2007 telefonierte der Kläger mit einem Schadenssachbearbeiter der Beklagten zu 1) und fragte an, wie weiter zu verfahren sei, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass man sich nicht klar äußern könne; ein Termin zur Schadensregulierung wurde nicht benannt. Am 06.12.2007 teilte der Kläger einem Sachbearbeiter der Beklagten zu 1) mit, dass er nunmehr ein Beweissicherungsverfahren einleite. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens zur Klärung, dass am BMW des Klägers ein Schaden entstand und dieser durch die Beklagte zu 2) verursacht wurde, ging am 07.12.2007 beim LG München II ein. Die Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 21.12.2007 (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 11.06.2010) gegenüber dem Kläger, dass sie von der vollen Haftung ihrer Versicherungsnehmerin ausgehe und bat um Übersendung des Schadensgutachtens und Bezifferung des Schadens. Eine erste Spezifizierung des entstandenen Schadens erfolgte mit Schreiben des Klägers vom 27.12.2007 (Anl. K 4 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 06.04.2009 = Bl. 25/32 d.A.). Mit diesem Schreiben, mit welchem der Kläger um Überweisung eines Vorschusses von 8.000,- € bat, wurde erstmals auch das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten vom 19.11.2007 (Anl. zu Bl. 1/4 d.A. 3 OH 6533/07 LG München II) über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden und die Höhe der Reparaturkosten der Beklagten zu 1) übersandt. Mit Telefax an den Kläger von 08.01.2008 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger unter Beifügung einer Abrechnung mit, dass 6.217,60 € angewiesen wurden. Mit Schriftsatz vom 07.01.2008 teilte der anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 2) im selbständigen Beweisverfahren wie zuvor schon die Beklagte zu 1) mit, dass die Versicherung lediglich im Rahmen ihrer angemessenen Prüffrist die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) ermittelt habe und nunmehr von deren vollen Haftung ausgehe, weshalb kein rechtliches Interesse des Klägers an der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens mehr bestehe (Bl. 13 d.A. 3 OH 6533/07 LG München II). Der Kläger hielt an seinem Antrag fest, weshalb mit Beschluss vom 14.01.2008 (Bl. 15/17 d.A. 3 OH 6533/07 LG München II) dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wurde und ein Gutachten zu den Behauptungen des Klägers erholt wurde, dass der Bus im Bereich hinten links und der BMW auf der linken Seite Beschädigungen aufweisen, aus denen sich herleiten lässt, dass der Omnibus den stehenden BMW in Kurvenfahrt gestreift hat. Der wesentliche Teil der Sachschäden des Klägers wurde vorprozessual beglichen. Das im selbständigen Beweisverfahren erholte Gutachten vom 29.11.2008 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Unfalldarstellung der Beklagten zu 2), der Kläger sei in den Omnibus gefahren, unzutreffend ist und tatsächlich der Omnibus mit der hinteren linken Seitenwand gegen den bereits stehenden BMW fuhr. Nach Aufforderung seitens des Klägers lehnten es die Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2008 ab, dem Kläger die diesem im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Die Klage auf Ersatz von weiterem Nutzungsausfall (zusätzlich für 43 Tage zu den bereits vorprozessual bezahlten 15 Tagen), Standschäden an den Bremsen, weiterer vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, Unterlassung einer unzutreffenden Unfalldarstellung und Erstattung der Kosten des Klägers im selbständigen Beweisverfahren nebst Zinsen ging am 21.02.2009 beim Landgericht München II ein. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach blieb im Rechtsstreit ebenso unstreitig wie die Feststellungen des Sachverständigen zum Unfallhergang. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München II vom 28.09.2009, durch welches der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, weiterer Reparaturkosten (insbes. Austausch der Bremsen wegen angeblicher Standschäden) sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (insoweit in Höhe von 434,88 €) jeweils nebst Zinsen stattgegeben wurde (Bl. 65/80 d.A.), Bezug genommen. Ein Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung wurde durch Beschluss vom 28.01.2010 zurückgewiesen (Bl. 111/116 d.A.). Gegen das dem Kläger am 06.10.2009 zugestellte Urteil vom 28.09.2009 legte der Kläger mit beim Oberlandesgericht am 28.10.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein (Bl. 93/94 d.A.), welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht am 02.02.2010 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 119/130 d.A.) begründet wurde. Der Senat wies den Kläger mit Beschluss vom 17.02.2010 darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen, soweit nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 464,52 € nebst zugehörigem Zinsanspruch begehrt wird (Bl. 131/137 d.A.). Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.03.2010 (Bl. 143/148 d.A.). Mit Beschluss vom 23.03.2010 wurde die Berufung des Klägers vom 26.10.2009 gegen das Endurteil des LG München II vom 28.09.2009 zurückgewiesen, soweit nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 464,52 € nebst zugehörigem Zinsanspruch begehrt wird. Mit beim Oberlandesgericht am 10.04.2010 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 155/163 d.A.) erhob der Kläger gegen den ihm am 30.03.2010 zugestellten Berufungszurückweisungsbeschluss die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit Beschluss vom 06.05.2010 (Bl. 165/173 d.A.) wurde die Anhörungsrüge des Klägers vom 08.04.2010 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung wegen des abgewiesenen Anspruches des Klägers richtet, es der Beklagten zu 2) bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft zu untersagen, zu behaupten, der Kläger sei am 14.11.2007 mit seinem Pkw in die linke Seite des Busses gefahren und habe diesen dabei beschädigt. Im Übrigen wurde mit Beschluss vom 31.05.2010 (Bl. 184/186 d.A.) auf die Anhörungsrüge des Klägers vom 08.04.2010 das Verfahren fortgesetzt, soweit die Berufung wegen der begehrten Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Gerichtskosten und Auslagen für den Sachverständigen des Beweissicherungsverfahrens in Höhe von 3.039,41 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 464,52 € erklärten der Kläger den Rechtsstreit nach Zahlung durch die Beklagte zu 1) insoweit für erledigt; die Beklagten schlossen sich dem im Termin vom 11.06.2010 an. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Az. LG München II, 3 OH 6533/07) zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf die dafür geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von 2.000 € seit 07.12.2007, in Höhe von 300 € seit 28.01.2009 und in Höhe von 200 € seit 15.02.2009 zu tragen. Dieser Betrag ist um den auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Urteils des OLG München zugunsten des Klägers hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens festgesetzten Betrages zu reduzieren. hilfsweise, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.039,41 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf die im selbständigen Beweisverfahren geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von 2.000,- € seit 07.12.2007, in Höhe von 300,- € seit 28.01.2009 und in Höhe von 200,- € seit 15.02.2009 zu zahlen. Dieser Betrag ist um den auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Urteils des OLG München zugunsten des Klägers hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens festgesetzten Betrages zu reduzieren. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Gründe B. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 13.06.2010 war nicht nachgelassen; der darin enthaltene neue Sachvortrag gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass und ist nicht zuzulassen (§§ 156 , 296 a ZPO). Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat, soweit darüber noch zu entscheiden ist, in der Sache nur teilweise Erfolg. I. Die im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigterklärung hinsichtlich der weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten und die Berufungszurückweisung hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Unterlassungsbegehrens nebst Anwaltskosten nur noch zu verbescheidende Klage auf Erstattung der im selbständigen Beweisverfahren dem Kläger entstandenen Kosten (materieller Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatz) ist vorliegend zulässig, aber nur teilweise begründet.
  9. Der Senat ging ursprünglich unzutreffend davon aus, dass der diesbezüglich in erster Instanz vom Kläger gestellte Antrag auslegungsfähig war, da sowohl ein Kostenerstattungsanspruch aus materiellem Recht als auch nach der ZPO in Betracht kam und eine Rücknahme eines bereits erhobenen materiellen Schadenersatzanspruches nicht erforderlich war. Der Kläger hatte nämlich bereits in der Klageschrift S. 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der begehrte Schadenersatzanspruch als Schaden auch die im Beweisverfahren entstandenen Kosten beinhaltet. Diesen Antrag stellte der Kläger im Termin vom 11.05.
  10. Die im Tatbestand wiedergegeben Äußerung des Klägers genügt nicht für die Annahme einer teilweisen Antragsrücknahme, zumal das Landgericht seinerseits davon ausging, dass eine Rücknahme oder ein Verzicht gerade nicht erforderlich war. Der als Schadensersatzanspruch ausdrücklich erhobene und nicht zurückgenommene materielle Kostenerstattungsanspruch ist vorliegend zulässig erhoben, aber nur teilweise begründet. 24a) Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zum Verhältnis des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch kann die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem Prozess (BGH, Urteil v. 11.02.2010 - VII ZR 153/08 [Juris]; BGHZ 111, 168 [171]; BauR 1989, 601 ) oder danach ( BGHZ 45, 251 [257 f.]; BauR 2002, 519 ) eingeschränkt sein, soweit die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können bzw. geltend gemacht worden sind. Diese Grundsätze dienen auch dazu, Unterschiede zwischen einer auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden und räumen insoweit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz den Vorrang ein, sofern wie vorliegend ein Prozess geführt wird. 25Für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches als Schadensersatzanspruch besteht dann insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 W 43/09 [Juris]). Nicht berücksichtigte Kosten sind gegebenenfalls außerhalb des Prozesses auf Grund eines sachlich-rechtlichen Anspruches zu verfolgen. 26b) Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Gerichtskosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens und sind daher nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2003, 1322 ). Für eine separate Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Hamm NJW-RR 2008, 950 ). Die Berücksichtigung als Teil der Kosten des Rechtsstreits ist die gegenüber einer selbständigen Geltendmachung prozessual einfachere Vorgehensweise. Die Einbeziehung der Kosten des Beweisverfahrens in den Kostenausgleich des Hauptprozesses setzt freilich die Identität von Parteien und Streitgegenstand sowie die Verwertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Hauptprozess voraus (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 1322 ), wobei Teilidentität der Streitgegenstände genügt. 27c) Vorliegend gingen beide Parteien nach Erholung des Gutachtens übereinstimmend von den Feststellungen des Sachverständigen und der alleinigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus. Für die Streitgegenstände Nutzungsausfall und Standschäden sowie die als Nebenforderung geltend gemachten weiteren vorprozessualen Kosten war das Gutachten bedeutungslos. Die alleinige Verantwortung der Beklagten war unstreitig, Reparaturdauer und weiterer Schadensumfang waren nicht Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens. Eine prozessuale Kostenerstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens kam allenfalls unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger Unterlassung der falschen Unfalldarstellung der Beklagten zu 2) begehrte. Insoweit war die Klage erfolglos, weshalb der Senat § 96 ZPO anwendet. 28

(1)Eine verbotene Schlechterstellung liegt hierin nicht, da der Senat über die Kosten auch des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen zu entscheiden hat (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 528 ZPO Rn. 35). 29
(2)Die vom Kläger zitierten Entscheidungen stehen einer Anwendung des § 96 ZPO nicht entgegen. Die in NJW 1961, 1363 veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle besagt, dass § 96 ZPO im Fall der Klagerücknahme oder wenn es zu keiner Entscheidung gekommen ist, nicht anwendbar ist. Auch die Entscheidung des KG in Rpfleger 1979, 143 betrifft ausdrücklich die Verneinung der Anwendbarkeit des § 96 ZPO im Fall der Klagerücknahme. Die in Rpfleger 1973, 411 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts München lautet hingegen dahin, dass die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, dessen Ergebnisse für die Entscheidung - wie vorliegend - nutzlos waren, dem obsiegenden Antragsteller auferlegt werden können. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten (Gerichtsgebühr und Rechtsanwaltskosten) zu. Der Umfang des materiellen Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. a) Der Kläger hatte gegen die Beklagte zu 2) zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterlassung von deren Unfalldarstellung. Insoweit wird auf die Gründe der Beschlüsse vom 23.03.2010 und 06.05.2010 Bezug genommen. Soweit der Kläger im Hinblick auf den begehrten Widerruf der Unfalldarstellung das Beweissicherungsverfahren einleitete, sind die dadurch entstandenen Kosten daher kein ersatzfähiger Schaden. b) Anders verhält es sich im Hinblick auf die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die Beklagten wegen des Fahrzeugschadens und der Klärung der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für den entstandenen Schaden. 33
(1)Zwar erfolgte die Einleitung vor Ablauf der der Beklagten zu 1) zustehenden Prüffrist, vor deren Ablauf die Versicherung ihre Nichtleistung trotz Fälligkeit grundsätzlich nicht zu vertreten hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.04.2010 - 3 W 15/10 [Juris]). Die Dauer der Prüffrist - die erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt wird (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; LG München I VersR 1973, 871 [872]) - ist vom Einzelfall abhängig und beträgt mindestens 2-3 Wochen (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 ; LG München I zfs 1984, 367: mindestens 12-15 Arbeitstage), nach anderer Auffassung 3-4 Wochen (LG München I VersR 1973, 871 ; LG Düsseldorf VersR 1981, 582 [583]; LG Aachen zfs 1983, 292 ; LG Bielefeld zfs 1988, 282; wohl auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479 ) oder auch 4-6 Wochen (OLG Frankfurt a.M., OLGR 1996, 77 ; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92; KG, VersR 2009, 1262 ). 34
(2)Vorliegend hatte der Kläger die Versicherung aber bereits am Unfalltag unter Darstellung des Sachverhalts aufgefordert, ihre grundsätzliche Einstandspflicht zu bestätigen und im Hinblick auf den Wechsel der Einlassung der Beklagten zu 2) und deren Erklärung, an ihrer Unfalldarstellung bis zur endgültigen Klärung festzuhalten, auf die beabsichtigte Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens hingewiesen und um Mitteilung der Versicherung gebeten, wie weiter zu verfahren sei. Die Beklagte zu 1) hat insoweit trotzdem am 05.12.2007 keine konkrete Erklärung abgegeben und insbesondere keinen Zeitraum benannt, bis zu dem eine Klärung dem Grunde nach auch ohne Beweissicherungsverfahren zu erwarten war, so dass im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles die durch Einleitung des Beweissicherungsverfahrens zur unfallanalytischen Abklärung der Schäden entstandenen Kosten erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung bzw. -feststellung darstellen.
(3)Der Kläger hat aber durch die unterbliebene Rücknahme des Antrages gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Versicherung hat bereits mit Schreiben vom 21.12.2007 die volle Haftung der Beklagten zu 2) bestätigt, was im Hinblick auf die aus der Regulierungspflicht der Versicherung folgende Regulierungsvollmacht (vgl. § 10 Nr. 5 AKB) nichts anderes bedeutet, als dass die Ansprüche des Klägers auf der Grundlage einer Alleinhaftung der Beklagten zu 1) und 2) reguliert werden; eventuelle Zweifel des Klägers am Inhalt der Erklärung waren spätestens mit Anweisung der Zahlung des bislang belegten Schadens bei Haftung zu 100% dem Grunde nach am 08.01.2008 ausgeräumt. Die weitere Durchführung des Beweissicherungsverfahrens war jedenfalls von da an aus der Sicht eines verständigen, um Schadensbegrenzung bemühten Geschädigten zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) überflüssig. In Bezug auf die Beklagte zu 2) ergibt sich insoweit kein hiervon abweichendes Ergebnis. Soweit im Schriftsatz vom 13.06.2010 ausgeführt ist, dass die Beklagte zu 2) sich auch nach dem 21.12.2007 „weiterhin“ berühmte, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kläger zu haben, handelt es sich zum einen um neuen, nach § 296 a ZPO nicht zuzulassenden Sachvortrag. Zum anderen war die Abwehr von seitens der Beklagten zu 2) behaupteten Ansprüchen gegen den Kläger schon prozessual zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens. Zum Zweck der Abwehr von Ansprüchen der Klägerin und der Verhinderung des Eintritts der negativen Folgen von deren erfolgter oder zu erwartender Geltendmachung wurde das Beweissicherungsverfahren vom Kläger weder eingeleitet noch fortgeführt; dies erfolgte ausschließlich zur Durchsetzung der Haftpflichtansprüche des Klägers. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen, dass er das Beweissicherungsverfahren zur Abwehr von seitens der Klägerin behaupteten, gegen ihn gerichteten Ansprüchen eingeleitet oder nach Zahlung der Beklagten zu 1) fortgeführt hätte. Die durch das im Beweissicherungsverfahren erholte Gutachten entstandenen Kosten wurden durch den Verstoß des Klägers gegen § 254 II 1 Var. 2 BGB verursacht. Ersatzfähig nach § 249 BGB sind daher nur Kosten, wie sie dem Kläger bei Rücknahme des Antrages noch vor dem 14.01.2008 entstanden wären. Dies sind eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1610 KV (welche mit Einreichung des Antrages entsteht; die Antragsrücknahme ist insoweit ohne Einfluss, vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 490 Rn. 9) und eine Verfahrensgebühr des Klägers nach VV 3100 zuzüglich der Pauschale nach VV Nr. 7002 sowie der Umsatzsteuer (eine Anrechnung im Kostenausgleichsverfahren erfolgt nur, wenn und soweit der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens mit dem des selbständigen Beweisverfahrens übereinstimmt, vgl. BGH NJW 2007, 3578 ) aus dem zu Grunde zu legenden Streitwert (= zum maßgeblichen Zeitpunkt zu ersetzender Schaden, vorliegend 9.007,36 €), mithin insgesamt 971,64 €. Ein Zinsanspruch besteht insoweit ab 11.12.2008 (§§ 286 I, 288 I 1 BGB). Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 96 , 92 I 1 Var. 2, 100 II, IV ZPO. Wegen des durch den materiellen Kostenerstattungsanspruch erhöhten Streitwerts ergibt sich die tenorierte Kostenverteilung. Für das Berufungsverfahren folgt die Kostenentscheidung aus §§ 97 I, 91 a I 1, 92 I 1 Var. 2, 100 II, IV ZPO. Der Kläger hätte hinsichtlich der für erledigt erklärten vorprozessualen Kosten obsiegt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II 1, 47 I 1, 40 , 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/484851.html Kommentare
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