ücke ohne Entfernung der Anpflanzungen vorzunehmen: Gemarkung ..., Flurnummern 1358, 445, 447 450, 457, 430, 442, 468, 470 und
aus dem Besitz aller im Vergleich des Amtsgerichts Bamberg vom 30.03.2004 genannten Grundstücke zu setzen und den Räumungsgläubiger ... in den Besitz dieser Grundstücke einzuweisen. Mit Schreiben vom 15.02.2010 hat der Gerichtsvollzieher ... den Gläubiger darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bepflanzungen der Grundstücke um wesentliche Bestandteile der Grundstücke handele. Eine Räumung könne daher nicht durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Einzige Möglichkeit wäre die Außerbesitzsitzung des Schuldners und die Inbesitzsitzung des Gläubigers in das Grundstück. Die Räumung der Grundstücke von den Anpflanzungen wäre dann die Angelegenheit des Gläubigers und kann ohne Gerichtsvollzieher erfolgen. Darüberhinaus wurden noch verschiedene Grundstücke aufgezählt, die nicht geräumt werden können, da der Gläubiger laut Einsichtnahme beim Grundbuchamt nicht mehr Eigentümer sei. Der Gläubigervertreter wurde aufgefordert vor Durchführung des Auftrages den Nachweis zu erbringen, ob der Gläubiger ... mit dem eingetragenen Eigentümer ... hinsichtlich der restlichen Grundstücke identisch ist. Daraufhin wurde zum Nachweis der Legitimation des Gläubigers eine Ablichtung des Personalausweises und der Heiratsurkunde von dem Gläubigervertreter vorgelegt, woraus sich die Vornamen des Gläubigers ... und ... ergaben. Da ein Teil der Grundstücke, die im Vergleich des Amtsgerichts Bamberg vom 30.03.2004 genannt sind, dem Sohn des Gläubigers übertragen worden waren, hat der Gläubigervertreter den erteilten Auftrag gemä
ücke, deren Eigentümer nunmehr der Sohn des Gläubigers ist, zurückgenommen. Ebenso wurde der Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der Grundstücke zurückgenommen, von denen eine Teilfläche an den Sohn des Gläubigers übertragen worden ist. Hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung ..., Flurnummern 1358, 445, 447, 450, 457, 430, 442, 468, 470 und 815 wurde der Vollstreckungsauftrag mit Schreiben vom 26.02.2010 aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 04.03.2010 hat der Gläubigervertreter erklärt, dass, wenn der Bewuchs auf den Grundstücken deren wesentlicher Bestandteil geworden ist, er das rechtliche Schicksal des Grundstücks selbst teile. Er ist dann in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen. Er beantragte nochmals, den Besitzerwechsel zu vollziehen. Mit Schreiben vom 08.03.2010 hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubigervertreter seine Unterlagen zurückgesendet und angeregt, beim Vollstreckungsgericht Forchheim Erinnerung einzulegen, da im ursprünglichen Auftrag ausdrücklich von einem Räumungsauftrag die Rede sei. Mit Schreiben vom 19.03.2010 hat der Gläubigervertreter Erinnerung gemä
ündet wurde dies damit, dass der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag gemä
ündung zurückgewiesen worden sei. Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 06.04.2010 ausgeführt, dass seiner Ansicht nach in dem Schreiben vom 10.02.2010 lediglich der Besitzwechsel beantragt worden sei, jedoch kein Räumungsauftrag gemä
ßerbesitzsetzung/Inbesitzeinweisung sei so nicht auszuführen. Es müsse ein Räumungsauftrag gestellt werden, für den der Gerichtsvollzieher jedoch nicht zuständig sei, da die zu räumenden Grundstücke mit Bepflanzungen voll seien, bei denen es sich bereits um wesentliche Bestandteile der Grundstücke handele. Diese müssten nicht im Wege einer Räumung aufwendig und kostenintensiv entfernt werden. Für eine Räumung oder Außerbesitzsetzung bestehe keine Grundlage. Auf den Hinweis des Gerichts hat der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 03.05.2010 ausgeführt, das die Beseitigung der Anpflanzungen auf dem Grundstück nicht der Räumung unterliegen. Demnach müsse auch kein Räumungsauftrag erteilt werden. Das Grundstück sei sozusagen bereits geräumt. Folglich müsse auch keine Besitzeinweisung des Gläubigers erfolgen. Falls der Gläubigervertreter jedoch auf eine Besitzeinweisung bestehe, könne diese selbstverständlich durchgeführt werden, jedoch nicht in Verbindung mit der Beseitigung der Anpflanzungen. Der Gläubigervertreter hat daher mit Schreiben vom 11.05.2010 erklärt, dass er einverstanden sei, dass der Gläubiger in den Besitz der im Auftrag an den Gerichtsvollzieher genannten Grundtücke in ihrem derzeitigen Zustand, also mit Anpflanzungen, eingewiesen werde. Eine Einweisung könne durch zeitgleiche auch schriftliche Erklärung gegenüber dem Räumungsschuldner und dem Räumungsgläubiger vollzogen werden. Diese Besitzeinweisung sei an keine Fristen gebunden. Mit Schreiben vom 18.05.2010 hat der Gerichtsvollzieher sodann erklärt, dass er der Erinnerung nicht abhelfe, da er der Auffassung sei, dass weder eine Räumung, noch eine Besitzeinweisung notwendig sei. Die Grundstücke seien praktisch bereits geräumt und der Schuldner habe seine Besitzgewalt an den Grundstücken aufgegeben. Darüber hinaus sei die Räumung bzw. Besitzeinweisung nach Terminierung vor Ort vorzunehmen und die gesetzlichen Fristen seien hierbei zu beachten. Die von dem Gläubigervertreter eingelegte Erinnerung ist zulässig und auch begründet. Mit Schreiben vom 10.02.2010 beauftragte der Gläubigervertreter den Gerichtsvollzieher mit der Außerbesitzsetzung des Schuldners und Inbesitzsetzung des Gläubigers gemä
äumenden Grundstück handelt es sich um eine unbewegliche Sache, weshalb für die Außerbesitzsetzung und Inbesitzeinweisung gemä
ändig ist. 15Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie der Gerichtsvollzieher zutreffend festgestellt hat, lediglich der Besitz der unbeweglichen Sache, nämlich der Grundstücke zu verschaffen. Lediglich bewegliche Sachen wären im Rahmen dieser Räumung wegzuschaffen. Die Beseitigung von Anpflanzungen, wie sie derzeit auf den Grundstücken vorhanden sind, unterfällt nicht der Räumung, da diese derzeit wesentliche Bestandteile der Grundstücke sind. 16Grundstücke sind daher in der Weise zu räumen, dass der Schuldner aus dem Besitz zu setzen und der Gläubiger in den Besitz einzuweisen ist. Die Entfernung der Anpflanzungen von dem Grundstück ist dann Sache des Gläubigers. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der dazu einschlägigen Kommentierung ergibt sich, dass ein Antrag auf Außerbesitzsetzung/Inbesitzeinweisung nur mit einem Räumungsauftrag erteilt werden kann. Aus der Beauftragung vom 10.02.2010 ist eindeutig ersichtlich, dass der Rechtsanwalt des Gläubigers einen Antrag nach § 885 ZPO stellt, und beantragt den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in Besitz der Grundstücke einzuweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass er eine Räumung i. S. des § 885 ZPO ohne Entfernung der Anpflanzungen möchte, wie er auch mit Schreiben vom 11.05.2010 nochmals bestätigt hat. Der § 885 ZPO ist auch anzuwenden bei der Herausgabe eines unbebauten Grundstücks, wo auch keine beweglichen Sachen zu entfernen wären. Daher ist nach Auffassung des Gerichts auch hier § 885 ZPO die zutreffende Rechtsgrundlage, auch wenn faktisch eine Entfernung beweglicher Sache nicht notwendig ist. Der Vollstreckungsauftrag gemä
ühren. Dabei ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine Terminierung vor Ort vorzunehmen und die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 1 GKG, 788 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/484861.html Kommentare
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