Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16.7.2009 erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Hähnchenmaststalls auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung …. Der Beigeladene bewirtschaftet in …, Markt …, auf dem Grundstück Fl.-Nr. … einen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb. Die Betriebsfläche umfasst rund 51 ha landwirtschaftliche Fläche. Die Hofstelle besteht im Wesentlichen aus einem Wohnhaus, 2 Rinderställen, sowie einer Biogasanlage. Nördlich des Grundstücks Fl.-Nr. …, auf der anderen Seite der Staatsstraße, soll auf dem Grundstück Fl.-Nr. … ein neues Stallgebäude zur Hähnchenmast errichtet werden. Nach der Verfahrensbeschreibung sollen sich die Betriebsformen Normal- oder Schwermast nach dem auf dem Markt vorhandenen Bedarf richten. Die Tiere sollen als Eintagsküken eingestellt werden. Die Aufzuchtdauer beträgt, abhängig vom Aufzuchtverfahren, zwischen 29 und 38 Tage je Durchgang. In jedem Jahr können circa 7 - 8 Durchgänge gemästet werden. Nach der Ausstallung der Tiere wird der Stall gewaschen und desinfiziert. Nach einer Pause von circa 1 - 2,5 Wochen werden wieder Küken eingestallt. Das Futter stammt zum Teil aus der hofeigenen Erzeugung und es sind drei Futtersilos vorgesehen. Von den Silos soll das Futter (Weizen und Mischfutter) über geschlossene Transportspiralen zu den Fütterungsanlagen gelangen Der Kläger ist Eigentümer des sich westlich an das Betriebsgrundstück des Beigeladenen anschließenden Grundstücks Fl.-Nr. …, das unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut ist. Nach den vorgelegten Unterlagen und Plänen gibt es in … insgesamt fünf Wohnhäuser. Auf dem westlich des vorgesehenen Betriebsstandorts gelegenen Grundstück Fl.-Nr. … findet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit 80 Milchkühen und 60 Stück Nachzucht. Auf dem Grundstück Fl.-Nr. … befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit ca. 100 Zuchtsauen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beauftragte das Landratsamt Landshut das Ingenieurbüro …, …, mit der Erstellung eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens. Auf das vom 12.5.2009 datierende „Sachverständigengutachten zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz sowie Erstellung einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG“ wird Bezug genommen, ebenso auf eine vom Landratsamt noch eingeholte ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 17.10.2009. Mit Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 16.7.2009 wurde dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Masthähnchenstalles auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … erteilt. Die Genehmigung wurde unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden: „3.3 Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abfälle 3.3.1 Der geplante Stall ist antragsgemäß zu errichten und zu betreiben. (...) 3.3.2 Der Tierbestand von maximal 39.600 Masthähnchenplätzen (Normalmast-Einstallung) darf nicht überschritten werden. (...) Die bestehende Rinderhaltung ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Masthähnchenstalles stillzulegen. 3.3.3 Die Abluft ist grundsätzlich über 10 Abluftkamine senkrecht nach oben in die freie Luftströmung mit einer Ableithöhe von mindestens 1,5 m über First abzuführen. 3.3.4 Die Lüftungsanlage ist so auszulegen, dass die nordseitig angebrachten Giebellüfter nur zeitweise während der Sommermonate in Betrieb sind. Ein Dauerbetrieb ist nicht gestattet. 3.3.5 Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft darf im Sommer einen Wert von 7 m/s sowie in den Wintermonaten von 3 m/s nicht unterschreiten. (...) 3.3.20 Die Beurteilung von Lärmbelästigungen, die mit dem Hähnchenmastbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.8.1998 vorzunehmen. Insbesondere dürfen die durch den Betrieb des Hähnchenmaststalls einschließlich des Fahrverkehrs auf dem Betriebsgrundstück verursachten Beurteilungspegel im Freien vor den geöffneten Fenstern von nach DIN 4109 schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in der Nachbarschaft die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: Einzuhaltende (reduzierte) Immissionsrichtwerte IRW [dB(A)] BezugszeitHelmsdorfIO 1IO 2Tagzeit 6 bis 22 Uhr605560Lauteste volle Nachstunde454442IO1: Wohnhaus Grundstück Flurnummer 1305 IO2: Wohnhaus Grundstück Flurnummer 1310 Die Immissionsrichtwerte gelten auch dann als verletzt, wenn einzelne kurzzeitige Pegelmaxima die Immissionsrichtwerte tagsüber um mehr als 30 dB(A) oder nachts um mehr als 20 dB(A) übertreffen (Spitzenpegelkriterium). 3.3.21 Der Lkw-Verkehr sowie sonstige mit Lärm verbundene Betriebsabläufe sind möglichst auf die Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zu beschränken. 3.3.22 Lärmintensive Arbeiten während der Nachtzeit (z.B. Ausstallungen mit dem damit verbundenen Fahrverkehr) sind auf dem gesamten Betrieb an maximal 10 Nächten eines Kalenderjahres gestattet. Während dieser „seltenen Ereignisse“ im Sinne der TA Lärm ist ein um 10 dB(A) angehobener nächtlicher Immissionsrichtwert MD, Nacht, selten = 55 dB(A) einzuhalten. 3.3.23 Die Schalleistung der gesamten Firstlüftung beziehungsweise Giebellüftung einschließlich der Schalldämmmaßnahmen unter Berücksichtigung einer eventuellen Tonhaltigkeit darf den genannten Wert nicht überschreiten: Firstlüftung jeweils Lw,max = 95 dB(A) Giebellüftung jeweils Lw,max = 98 dB(A) 3.3.24 Alle Geräusche emittierenden Anlagen und Fahrzeuge sind entsprechend dem Stand der Lärm- und Erschütterungsschutztechnik zu errichten, zu betreiben und zu warten. (...)“ Mit dem am 12.8.2009 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 16.7.2009 erheben. Zur Begründung der Klage wurde zunächst insbesondere vorgetragen: Das von der Genehmigungsbehörde eingeholte Immissionsschutzgutachten berücksichtige eine Reihe von schädlichen Umwelteinwirkungen nicht, die beim Betrieb der Anlage auf dem Grundstück des Klägers zu erwarten seien. Im Hinblick auf Ammoniakimmissionen werde die Frage des Ammoniakeintrages auf dem klägerischen Grundstück nicht geprüft. Der geplante Masthähnchenstall liege aber nur ca. 50 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Es seien auf dem Grundstück des Klägers stickstoffempfindliche Pflanzen vorhanden, die einen Mindestabstand von 150 m zur streitgegenständlichen Anlage erforderten. Auf dem Grundstück stünden Beerensträucher und Obstbäume. Der zur … führende namenlose Graben auf dem Grundstück des Klägers sei mit standortangepasstem Bewuchs versehen. Es gebe in diesem Bereich auch das entsprechende Arteninventar, namentlich einen Teich, der mit Fröschen und Molchen besiedelt sei. Im Hinblick auf die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen stelle das Gutachten schematisch auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 2008 ab. Darüber hinausgehende Erwägungen würden nicht angestellt. Dies sei aber erforderlich, da der Mindestabstand nach Ziffer 5.4.7.1 TA Luft zulasten des Klägers bei weitem nicht eingehalten werde. Das Landratsamt gehe insoweit von einem Abstand von circa 220 m von der Stallmitte aus gerechnet aus; demgegenüber betrage die Entfernung des Grundstücks des Klägers zur geplanten Anlage nur circa 50 m und Entfernung zum Wohnhaus allenfalls 150 m. Auch sei die vom Gutachter vorgenommene Einzelfallbeurteilung lückenhaft. Die Biogasanlage solle künftig mit dem anfallenden Hühnermist betrieben werden. Dieser müsse vom Stall zum Silo der Biogasanlage gefahren und dort gelagert werden. Der Beigeladene benutze derzeit den kürzeren von zwei möglichen Wegen für die Versorgung seiner Biogasanlage. Die Fahrtstrecke führe unmittelbar am Wohnhaus des Klägers vorbei. Es sei davon auszugehen, dass er diesen Weg auch nach Inbetriebnahme des Masthähnchenstalls nutzen werde. Dies werde weder im Gutachten noch im angegriffenen Bescheid berücksichtigt. Ähnliches gelte für die zulasten des Klägers zu erwartenden Lärmimmissionen. Diese würden dem Gutachten zufolge zur Nachtzeit ohnehin bereits erheblich überschritten. Die Beschränkung auf „seltene Ereignisse“ ändere nichts daran, dass der zu erwartende nächtliche Lärm unzumutbar sei. Besonders lästig sei im vorliegenden Fall nicht nur die Entmistung des Stalls, sondern der ständige Verkehr zur Beschickung der Biogasanlage. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, künftig auch noch zahllose Misttransporte zwischen Maststall und Biogasanlage hinzunehmen. Mit Bescheid vom 13.1.2010 ordnete das Landratsamt Landshut die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 16.7.2009 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Landratsamt könne auf Antrag des durch den Verwaltungsakt Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen, wenn dieser ein überwiegendes Interesse am Sofortvollzug habe. Bei der vorzunehmenden Abwägung seien vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Es sei geltend gemacht worden, dass unzumutbare Geruchsimmissionen beim Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das von der Genehmigungsbehörde eingeholte und vom Umweltingenieur bestätigte Gutachten des Büros … habe einen Mindestabstand von 200 m zum Wohnhaus des Klägers ermittelt (nach der TA Luft). Dieser sei eingehalten. Zugrunde gelegt worden sei dabei die Entfernung zwischen dem Emissionsschwerpunkt und dem Wohnhaus des Klägers. Die Grundstücksgrenze sei nicht maßgeblich, da sie kein Ort für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen sei. Aufgrund der Einhaltung des Mindestabstandes nach der TA Luft kämen auch keine emissionsmindernden Maßnahmen in Betracht. Ferner liege das Wohnhaus des Klägers südlich des geplanten Maststalles und damit außerhalb der vorherrschenden Windrichtungen. Die Vorbelastungen durch die Biogasanlage und die benachbarten Tierhaltungen seien durch eine sogenannte Sonderfallbeurteilung berücksichtigt worden. Die anhand der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorgenommene Bewertung der Geruchsimmissionen habe eine Gesamtbelastung von 11 % der Jahresstunden am Wohnhaus des Klägers ergeben und unterschreite damit den für ein Dorfgebiet geltenden Maximalwert von 15 % der Geruchsstunden deutlich. Im Gutachten sei auch eine Bewertung der Ammoniakimmissionen vorgenommen worden. Dabei seien stickstoffempfindliche Pflanzen und Ökosysteme zu beurteilen. Hausgärten mit den üblichen Nutzpflanzen zählten hierzu nicht. Konkret sei für das Grundstück des Klägers eine absolut irrelevante Zusatzbelastung der Ammoniakkonzentration durch den Stallneubau mit deutlich unter 3 µg/m³ festgestellt worden. Eine Beeinträchtigung der Pflanzen könne damit ausgeschlossen werden. Die Lärmprognose des Gutachtens ergebe, dass am Wohnhaus des Klägers die um die Vorbelastung durch die Biogasanlage reduzierten Immissionsrichtwerte eines Dorfgebietes bei Maximalbetrieb aller Schallquellen des Hähnchenmaststalles weit unterschritten seien. Nachts fänden nur die Ausstallungen statt, bei denen die Staatsstraße genutzt werde. Misttransporte erfolgten nicht während der Nacht. Es könnten jährlich maximal 8 Mastdurchgänge mit anschließender Stallentmistung stattfinden. Insgesamt sei daher zu erwarten, dass die Anfechtungsklage des Klägers erfolglos bleiben werde. Mit dem am 15.1.2010 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ließ der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs nachsuchen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.2.2010 (Az. RN 7 S 10.91) wurde der Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Zur weiteren Begründung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten noch ausführen: Die Gutachtensergänzung vom 17.10.2009 gehe zum Thema Lärm davon aus, dass nachts ausschließlich LKW-Fahrten zum Zwecke der Ausstallung stattfänden und keine Misttransporte. Dies sei aber durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids bislang nicht gewährleistet. Dort seien lärmintensive Arbeiten während der Nachtzeit gemäß Ziffer 3.3.22 auf maximal 10 Nächte eines Kalenderjahres beschränkt. Der Beigeladene könne sich folglich darauf berufen, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit den Ausstallungen auch den Mist zur Nachtzeit in das Zwischenlager bei seiner Biogasanlage fahren dürfe. Der Fahrweg zum Maststall dort hin führe aber unmittelbar am Haus des Klägers vorbei. Es müsse daher dem Beigeladenen auferlegt werden, zur Nachtzeit keine Transportfahrten vom Hühnerstall zum Zwischenlager durchzuführen. Die bisherigen Gutachten berücksichtigten auch die zusätzliche Geruchsbeeinträchtigung des Klägers durch die Nutzung des Zwischenlagers für Hühnermist nicht. Dieses Lager sei nach Osten hin offen und biete an den restlichen drei Seiten keinen Schutz vor Gestank. Sie bestünden aus einem 1,5 m hohen Mauersockel, die restlichen Wandflächen bis hinauf zum Dach bestünden in einer Höhe von ca. 3m nur aus einem luftdurchlässigen Bretterverschlag auf der Westseite fänden sich nicht anliegende Schiebetüren. Im Rahmen der Zwischenlagerung und Mischung des Mistes werde es zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommen. Das Gebäude halte nur einen Abstand von etwa 28 m zum klägerischen Wohnhaus ein. Es sei dem Beigeladenen ohne weiteres zumutbar, den ehemaligen Kuhstall oder den ehemaligen Mastbullenstall als Lager für den Hühnermist zu verwenden. Es wird beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 16.7.2009 aufzuheben. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Landshut, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurden zunächst im Wesentlichen die auch zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs vorgebrachten Argumente angeführt. Ergänzend wurde noch ausgeführt: Es werde davon ausgegangen, dass die Nebenbestimmung Nr. 3.3.22 des Genehmigungsbescheids bestimmt genug und ausreichend sei, um den Kläger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Im Übrigen werde auf Seite 3 der Gutachtensergänzung vom 17.10.2009 erläutert, dass nachts ausschließlich die LKW-Fahrten bei der Ausstallung und keine Misttransporte stattfänden. Es werde davon ausgegangen, dass der Beigeladene seine dem Lärmgutachten zugrunde liegenden Angaben einhalten werde. Die bisherigen Gutachten berücksichtigten auch die Geruchsbeeinträchtigung des Klägers durch die Nutzung des überdachten Fahrsilos als Zwischenlager für den Hühnermist. Das genannte Silo sei auf S. 28 des Gutachtens vom 12.5.2009 abgebildet und in seiner Nutzung als Zwischenlager beschrieben. Auf S. 30 werde ausgeführt, dass die Zwischenlagerung des Festmistes in der überdachten sowie dreiseitig eingehausten Silagehalle geplant sei, womit ein windinduzierter Geruchstransport bereits aufgrund der Lagerbedingungen, insbesondere durch die geschlossene Bauweise in Hauptwindrichtung (Westen) zu vernachlässigen sei, zumal der Geflügelmist bereits getrocknet sei und damit die Geruchsrelevanz ohnehin als gering einzustufen sei. Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Im Übrigen wird zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die vorgelegte Behördenakte, auf die Gerichtsakte Az. RN 7 S 10.91, die beigezogen wird, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.6.2010 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Landshut vom 16.7.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG in Verbindung mit der drittschützenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Anlage nur genehmigt werden, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorruft. Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird unter anderem durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) und durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (vgl. § 48 Abs. 1 BImSchG) näher bestimmt. Ausgehend von diesem Maßstab wird der Kläger durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Geruchsbelastungen (vgl. unter a.), als auch im Hinblick auf Ammoniak- (vgl. unter b.) und Staubimmissionen (vgl. unter c.). Auch sind keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten (vgl. unter d.).
- a)Die zugelassene Anlage wahrt auf dem Grundstück des Klägers die zum Schutz vor erheblichen Geruchsbelästigungen zu stellenden Anforderungen. Da für Geruchsimmissionen in der TA Luft keine Immissionswerte angegeben sind, werden regelmäßig die in Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 TA Luft festgelegten Mindestabstandsregelungen herangezogen. Zwar konkretisieren diese, wie sich aus Nr. 1 Abs. 3 TA Luft ergibt, lediglich die als solche nicht nachbarschützende Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG und nicht die hier maßgebliche nachbarschützende Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Werden aber die Vorsorgeanforderungen eingehalten, wird jedenfalls auch die Schutzpflicht erfüllt. Nach den Feststellungen des vom Landratsamt im Genehmigungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros … vom 12.05.2009 ergibt die Mindestabstandskurve für Geflügel aus Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 der TA Luft für den hier beantragten Tierbestand von 57,6 Großvieheinheiten einen Mindestabstand von circa 200 m zur nächsten Wohnbebauung. Damit wird der erforderliche Mindestabstand nach der TA Luft zum Wohnhaus des Klägers (BUP 3) wohl knapp eingehalten. Maßgeblich ist insoweit die Entfernung zwischen dem Emissionsschwerpunkt des Hähnchenmaststalls und dem Wohnhaus des Klägers. Zudem liegt das Wohnhaus des Klägers südlich der vorgesehenen Anlage und damit außerhalb der Hauptwindrichtung, in der sich die Gerüche vornehmlich ausbreiten. Wegen der Vorbelastung durch mehrere Geruchsemittenten und weil der Mindestabstand am Wohnhaus Fl.-Nr. … (BUP 2) nicht eingehalten ist, wurde vom Gutachter aus fachtechnischer Sicht eine verlässliche Distanzierungsbewertung ausschließlich durch die Abstandsregelung aber nicht für möglich beziehungsweise zielführend gehalten. Deshalb wurde im Gutachten eine Einzelfallbeurteilung zur Ermittlung der geruchlichen Gesamtbelastung durchgeführt (Ausbreitungsrechnung nach den Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft). Zur Bewertung der Erheblichkeit der prognostizierten Geruchsimmissionen wurde dabei auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 2008 zurückgegriffen. Es erscheint der Kammer auch sachgerecht, die Frage der Zumutbarkeit der Immissionen anhand der GIRL 2008 als Hilfsmittel zu beurteilen (vgl. dazu bereits ausführlich VG Regensburg, Urt. v. 30.7.2009, Az. RN 7 K 08.2197). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwar bisher in ständiger Rechtssprechung die GIRL in der Fassung von 1998 bzw. 2004 nicht als geeignete Entscheidungsgrundlage angesehen. Diese werde jedenfalls für Immissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung dem Begriff dessen, was unzumutbar im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich ist, nicht gerecht. Das liege daran, dass die GIRL die Geruchsstunde bereits dann ansetze, wenn während nur 1 Minute eine der Geruchsquelle zuzuordnende Geruchswahrnehmung eintrete und bereits der geringste Grad der spezifischen Geruchswahrnehmung (1 GE/m 3 ) bewertet werde. Hinzu komme, dass die Immissionswerte allein nach Wohn-/Mischgebieten einerseits und Gewerbe-/Industriegebieten andererseits unterschieden und damit die typische Hedonik und Ortsüblichkeit der Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung im Dorfgebiet nicht berücksichtigten (vgl. z.B. Urt. v. 27.11.2006, Az. 15 BV 06.422 ; Urt. v. 17.9.2007, Az. 15 BV 07.142 , Beschl. v. 21.1.2008, Az. 1 ZB 05.1454 , Beschl. v. 24.11.2008, Az. 1 ZB 08.1516 ). Die zitierten Entscheidungen betreffen allerdings überwiegend Fälle, in denen (baurechtlich) genehmigungspflichtige Vorhaben nach den Mindestabstandsregelungen der VDI 3471 zulässig waren, die GIRL dagegen strengere Anforderungen gestellt hat. Dagegen wurde schon die bisherige GIRL als geeignetes Hilfsmittel angesehen in Fällen, in denen nach der VDI 3471 eine Sonderbeurteilung erforderlich wurde (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.5.2004, Az. 20 B 01.2294 und Beschl. v. 14.7.2006, Az. 22 ZB 05.1602 ). Außerdem ist den gegen die Anwendbarkeit der GIRL erhobenen Einwendungen die Grundlage jedenfalls teilweise entzogen, weil diese überarbeitet wurde. Die GIRL in der Fassung vom 29.2.2008 mit Ergänzung vom 10.9.2008 (GIRL 2008) sieht für die Tierhaltung in Dorfgebieten einen Immissionswert IW von 0,15 vor (vgl. Nr. 3.1 Tabelle 1), was einer relativen Häufigkeit der Geruchsjahresstunden von 15 % entspricht. Außerdem wurde ein Gewichtungsfaktor (
- f)eingeführt, um tierartspezifische Geruchsqualitäten berücksichtigen zu können (für Mastgeflügel f = 1,5; vgl. Nr. 4.6 Tabelle 4). Die GIRL in dieser Fassung erscheint der Kammer deshalb als eine brauchbare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen in der Nachbarschaft. Nach dem Gutachten errechnet sich am Wohnhaus des Klägers (BUP 3) eine geruchliche Gesamtbelastung von 11 % Jahresstunden (vgl. Gutachten S. 41 f.), womit der für ein Dorfgebiet geltende Immissionswert IW von 0,15 (= 15 % der Jahresstunden) noch deutlich unterschritten wird. Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es sich bei … nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern bauplanungsrechtlich eindeutig nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, sondern lediglich um eine Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB und Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ist, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung von städtebaulichem Gewicht besteht, die nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit vermittelt. Davon kann bei den hier vorliegenden fünf Wohnhäusern mit drei landwirtschaftlichen Betrieben nicht ausgegangen werden. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist es aber möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich sogar einen Immissionswert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die fundierten gutachtlichen Feststellungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Durchgreifende Einwände wurden auch nicht erhoben: Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Einzelbeurteilung sei lückenhaft, weil im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass die Biogasanlage des Beigeladenen künftig mit dem anfallenden Hühnermist betrieben werden solle, dieser vom Stall zum Silo der Biogasanlage gefahren werden müsse und der kürzere von zwei möglichen Wegen direkt am Wohnhaus des Klägers vorbeiführe, hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass Mistlagerung und Einbringung im Gutachten auf S. 11 (Dauer und Anzahl der Transporte), auf S. 30 (Lagerung und Eindosierung des Mistes sowie Emissionsansatz hierfür) und auf S. 56 (Auflagen zur Handhabung des Mistes) berücksichtigt wurden. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Entmistung des gesamten Stalles immer nach einem Mastdurchgang erfolgt, der Transport zur Mistlagerstätte an der Biogasanlage max. 3 Stunden dauere, somit bei 7 bis 8 Mastdurchgängen im Jahr allenfalls ca. 24 Stunden im Jahr zu veranschlagen seien und dies ca. 0,27 % Jahresstunden entspreche; damit sei die Fahrtstrecke für die Misttransporte im Hinblick auf die Geruchsbelastung völlig irrelevant. Die bei Eindosierung entstehenden Emissionen im offenen Dosierwagen seien bei der Berechnung berücksichtigt worden, obwohl in den Auflagen eine Abdeckung des Dosierwagens gefordert werde. Soweit insoweit noch ergänzend geltend gemacht wurde, die zusätzliche Geruchsbeeinträchtigung durch die Fahrsilos als Emissionsquelle sei vom Gutachter nicht hinreichend berücksichtigt worden, dies sei aber erforderlich, insbesondere auch weil die Bretterwand des Fahrsilos nicht luftdicht sei und auch die im Westen des Gebäudes vorhandenen Schiebetüren nicht vollständig anliegend schließen würden, ist zunächst klarzustellen, dass auch die nach Angaben des Gutachters beabsichtigte Nutzung des Fahrsilos als Zwischenlager für Festmist (für die Biogasanlage) im Gutachten thematisiert wurde und zwar im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vorbelastung durch die Biogasanlage. Insoweit wird auf S. 28 des Gutachtens ausgeführt, dass der Beigeladene zukünftig beabsichtige, Festmist zur Vergärung in die Biogasanlage einzubringen und deshalb eine Zwischenlagerung in einer der beiden überdachten sowie dreiseitig eingehausten Fahrsiloanlagen erfolgen solle. Auf S. 30 des Gutachtens wird dann weiter ausgeführt, dass eine Zwischenlagerung des Festmists in der überdachten und dreiseitig eingehausten Silagehalle geplant sei und dabei ein windinduzierter Geruchstransport bereits aufgrund der Lagerbedingungen - insbesondere geschlossene Bauweise in Hauptwindrichtung (Westen) - zu vernachlässigen sei, zumal der Mist dann bereits abgetrocknet sei und damit die Geruchsrelevanz als gering einzustufen sei (im Gutachten findet sich auch ein Photo der Silagehalle, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Gutachter den Baubestand auch vor Ort gesehen hat). Bei den Emissionsdaten (Vorbelastung) wurde dann zwar nicht die geplante zukünftige Nutzung des Fahrsilos als Festmistlagerstätte berücksichtigt, wohl aber (zugunsten des Klägers) die aus Sicht des Gutachters viel eher geruchsaktive Geruchsentwicklung im Bereich der Feststoffeinbringung durch den Futterwagen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die aktuelle Nutzung der Silagehalle (Gras-/Roggen) mit einem Emissionsfaktor von 4 GE/m²…s bewertet wurde (S. 31 des Gutachtens), während auf S. 30 des Gutachtens dargelegt wird, dass für Festmistlagerstätten allgemein ein Wert von (nur) 3 GE/m²…s angegeben wird. Eine substantiierte Gegenbehauptung wurde vom Bevollmächtigten hierzu auch nicht aufgestellt, vielmehr nur darauf verwiesen, dass die vorgesehene Hähnchenmistlagerung in der Silagehalle „als Emissionspunkt“ hätte berücksichtigt werden müssen. Damit bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei einer künftigen Nutzung der Silagehalle als Zwischenlager für Festmist für die Biogasanlage des Beigeladenen (insgesamt) unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen für den Kläger hervorgerufen werden würden. Davon abgesehen ist die zukünftig vorgesehene Verbringung und Zwischenlagerung des Festmists in der Silagehalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. … zur Einbringung in die Biogasanlage auch gar nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Hähnchenmaststalls auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung …. Entsprechende Hinweise finden sich insbesondere auch nicht in der vom Beigeladenen vorgelegten Verfahrensbeschreibung vom 16.12.2008, wo lediglich ausgeführt wird, dass nach der Ausstallung der Tiere der Stall entmistet wird und der anfallende Mist entweder gleich zur Düngung aufs Feld gebracht wird oder in einer entsprechenden Mistlagerstätte zwischengelagert wird. Auch im Sachverständigengutachten wird die Thematik vom Gutachter nur im Hinblick auf die entsprechenden „Informationen“ und Absichtserklärungen des Beigeladenen im Rahmen der Vorbelastung durch die Biogasanlage diskutiert. Es liegt auch mehr als nahe, dass die Frage der Verbringung und der Lagerung eines (zukünftigen) Einsatzstoffes für die Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. … im Hinblick auf eine darin eventuell liegende Änderung des Betriebs dieser Anlage beurteilt wird.
- b)Die Anlage führt auch nicht zu Ammoniakimmissionen, die sich auf dem Grundstück des Klägers erheblich nachteilig auswirken können. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung von Pflanzen aufgrund der Einwirkung von Ammoniak können dann bestehen, wenn der nach Anhang 1 Abbildung 4 der TA Luft zu ermittelnde Mindestabstand zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen unterschritten wird. Bei Unterschreitung ist durch eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft nachzuweisen, dass an den maßgeblichen Beurteilungspunkten die Zusatzbelastung durch Ammoniak unter 3 µg/m³ (Irrelevanzwert) oder die Gesamtbelastung durch Ammoniak unter 10 µg/m³ liegt; dann liegen erhebliche Nachteile nicht vor (vgl. dazu auch eingehend OVG Münster, Beschl. v. 20.10.2009, Az. 12 ME 33/09 ). Das Sachverständigengutachten errechnet bei einer jährlichen Ammoniakfracht von 1,86 t/a einen einzuhaltenden Mindestabstand von 278 m zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen und geht davon aus, dass dieser Abstand zum nächstgelegenen Waldgrundstück westlich des Masthähnchenstalls (BUP 4) nicht eingehalten wird. Es wurde deshalb eine Sonderfallbeurteilung mittels Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Dabei wurden die maximalen Ammoniakzusatzbelastungen an der Aufforstung (BUP 4) in einer Höhenschicht von 15 m bis 18 m prognostiziert (vgl. S. 40 des Gutachtens und Plan 3 im Anhang des Gutachtens). Der punktuelle Maximaleintrag betrug dort 3 µg/m³, womit der Grenzwert der Irrelevanz nach der TA Luft noch eingehalten werden kann. Die Zusatzbelastungen an den kartierten Biotopen (BUP 5) sowie in den übrigen Höhenschichten lagen deutlich unter dem Belastungsniveau von 3 µg/m³. Außerdem wurde bei Annahme einer maximalen ländlichen Hintergrundbelastung in Bayern von 3 µg/m³ davon ausgegangen, dass die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liegt, womit schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniak auf stickstoffempfindliche Pflanzen und Sträucher nicht zu erwarten sind (vgl. insbesondere S. 40 u. 41 des Gutachtens). Substantiierte Einwände sind gegen die nachvollziehbaren Darlegungen im Gutachten auch insoweit nicht erhoben worden. Soweit geltend gemacht wurde, auch auf dem Grundstück des Klägers, das nur eine Entfernung von 50 m zum geplanten Masthähnchenstall aufweise, gebe es stickstoffempfindliche Pflanzen wie Beerensträucher und Obstbäume, außerdem auch das entsprechende Arteninventar, namentlich einen Teich, der mit Fröschen und Molchen besiedelt sei, stellt sich schon die Frage, ob es sich insoweit um stickstoffempfindliche Pflanzen bzw. Ökosysteme handelt. Jedenfalls Feldgehölze und Obstbäume zählen regelmäßig nicht zu den als besonders stickstoffempfindlich zu qualifizierenden Pflanzen. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Immissionsrasterkarte im Anhang des Gutachtens (Plan 3), zeigt eindeutig, dass auf das Grundstück des Klägers jedenfalls eine irrelevante Zusatzbelastung mit deutlich unter 3 µg/m³ trifft (dies hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.2009 auch noch einmal ausdrücklich bestätigt).
- c)Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Anlage zu unzumutbaren Feinstaubbelastungen für den Kläger führen wird. Das Sachverständigengutachten hat die Zusatzbelastung durch den Masthähnchenstall mittels einer Ausbreitungsberechnung ermittelt. Dabei ergab sich, dass die Irrelevanzschwellen der Immissionskonzentration (1,2 µg/m³) und Deposition (10,5 mg /m² •
- d)sowohl an den Immissionsorten BUP 1 bis BUP 3 als auch an den übrigen Wohnhäusern deutlich unterschritten und somit die Bedingung einer irrelevanten Zusatzbelastung nach Nr. 4.1. Buchst.
- c)TA Luft erfüllt war. Die Ermittlung der Immissionskenngrößen für Feinstaub konnte damit entfallen (vgl. Gutachten S. 17, 37-39). Auch diese gutachtlichen Darlegungen und Berechnungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurden vom Kläger auch nicht angegriffen.
- d)Die genehmigte Anlage führt schließlich auch zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen am Wohnhaus des Klägers. Im Genehmigungsbescheid wird in Ziffer 3.3.20 festgelegt, dass am IO 1 (Wohnhaus des Klägers) ein Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) und nachts 44 dB(A) einzuhalten ist. Dabei wurden die sich aus Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet wegen der Vorbelastung durch die Biogasanlage entsprechend den Berechnungen im Sachverständigengutachten reduziert. Die Immissionswerte gelten auch dann als verletzt, wenn einzelne kurzzeitige Pegelmaxima die Immissionsrichtwerte tagsüber um mehr als 30 dB(A) oder nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten. In Ziffer 3.3.21 wird festgelegt, dass der Lkw-Verkehr sowie sonstige mit Lärm verbundene Betriebsabläufe möglichst auf die Tagzeit zu beschränken sind. In Ziffer 3.3.22 wird festgelegt, dass lärmintensive Arbeiten während der Nachtzeit (z.B. Ausstallungen mit dem damit verbundenen Fahrverkehr) auf dem gesamten Betrieb an maximal 10 Nächten eines Kalenderjahres gestattet sind und während dieser „seltenen Ereignisse“ im Sinne der TA Lärm ein um 10 dB(A) angehobener nächtlicher Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten ist. Das Vorhaben wird nach den nicht zu beanstandenden Prognoseberechnungen des Sachverständigengutachtens am Wohnhaus des Klägers (IO 1) die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch einhalten. Der Beurteilungspegel für die Tagzeit von 49 dB(A) unterschreitet den (reduzierten) IRW von 55 dB(A) deutlich, obwohl große Prognosesicherheiten beim Emissionsansatz berücksichtigt wurden (Maximalansatz mit täglichem Lkw-Verkehr und der Geräusche bei der Ausstallung sowie gleichzeitig der Entmistung, die nur an wenigen Tagen auftreten). Auch der Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 37 dB(A) unterschreitet den maßgeblichen (reduzierten) IRW von 44 dB(A) klar, trotz Zugrundelegung eines Vollbetriebs der 10 Abluftkamine und der 6 Giebellüfter. Wenn allerdings zusätzlich die Ausstallung zum Ende des Mastdurchgangs während der Nachtzeit stattfindet, ergibt sich ein Beurteilungspegel von 52 dB(A), der dann den IRW von 44 dB(A) deutlich überschreitet. Dabei wird die Höhe des Beurteilungspegels maßgeblich durch den Betrieb des Dieselstaplers bei der Beladung des Lkw verursacht. Da jedoch nach der Betriebsbeschreibung jährlich nur 7 bis 8 Mastdurchgänge stattfinden, beschränken sich die nächtlichen Überschreitungen auf maximal 8 Nächte (wenn jede Ausstallung nachts stattfindet). Nach Nr. 7.2 TA Lärm kann aber, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber nicht an mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zugelassen werden; dabei dürfen die in Nummer 6.3 genannten Werte jedoch nicht überschritten werden. Nach Nr. 6.3 TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse nachts 55 dB(A). Dieser Wert wird aber bei einem prognostizierten Beurteilungspegel von 52 dB(A) unproblematisch eingehalten. Im Ergebnis ist damit schon durch die der Genehmigung zugrundeliegende Betriebsbeschreibung gesichert, dass Ausstallungen an maximal 8 Nächten stattfinden können und damit ein „seltenes Ereignis“ darstellen. Außerdem lässt der Genehmigungsbescheid in Ziff. 3.3.22 lärmintensive Nachtarbeiten, für die dann ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) gilt, nur höchstens 10 mal im Jahr zu. Schließlich werden nach der Lärmprognose des Gutachtens auch die jeweiligen Spitzenpegel tags und nachts sicher eingehalten. Fundierte Einwände gegen die Feststellungen des Gutachters hat der Kläger nicht erhoben. Soweit geltend gemacht wurde, dass es dem Kläger nicht zumutbar sei, künftig auch noch zahllose Misttransporte zwischen Maststall und Biogasanlage hinzunehmen, ist zunächst auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 17.10.2009 hingewiesen, in der klargestellt wurde, dass die Entmistung des gesamten Stalles immer (erst) nach einem Mastdurchgang erfolgt, der Transport zur vorgesehenen Mistlagerstätte an der Biogasanlage max. 3 Stunden dauere und somit bei 7 bis 8 Mastdurchgängen im Jahr insgesamt ca. 24 Stunden im Jahr zu veranschlagen sind. Bei den Ausstallungen findet kein Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände (Fl.-Nr. 1306) statt. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Konkretisierung bezweifelt hat, dass eine Entmistung tatsächlich mit 3 bis 6 Fahrten bewältigt werden könne, was aber der Einschätzung des Gutachters zugrunde liege, ist zunächst klarzustellen, dass selbst bei einer Verdoppelung der Zahl der Fahrten und damit einer Verdoppelung der zeitlichen Einwirkung lediglich von einer Erhöhung des entsprechenden Teilbeurteilungspegels um 3 dB(A) auszugehen wäre, was auch der Umweltingenieur des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Abgesehen davon gilt aber auch insoweit, dass die Verbringung von Festmist zur Silagehalle gar nicht Genehmigungsgegenstand ist (vgl. dazu schon oben a. und sogleich) Auch soweit noch geltend gemacht wurde, die Auflagen im Genehmigungsbescheid gewährleisteten nicht, dass nachts nicht auch Festmist zur Silagehalle verbracht werde und dies zu unzumutbaren Lärmbelastungen für den Kläger führen könne, ist zunächst klarzustellen, dass (wie bereits unter a. ausgeführt) die Verbringung und Einlagerung von Mist in die dafür vorgesehene Silagehalle gar nicht Genehmigungsgegenstand ist, so dass insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers von vorneherein ausscheiden muss. Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass auch die Verbringung von Festmist zur Silagehalle grundsätzlich Gegenstand des genehmigten Vorhabens wäre, ergäbe sich nichts anderes: Wie bereits ausgeführt, sind nach Ziffer 3.3.21 des Genehmigungsbescheids der LKW-Verkehr sowie sonstige mit Lärm verbundene Betriebsabläufe möglichst auf die Tagzeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zu beschränken und sind nach Ziffer 3.3.22 lärmintensive Arbeiten während der Nachtzeit (z.B. Ausstallungen mit dem damit verbundenen Fahrverkehr) auf dem gesamten Betrieb an maximal zehn Nächten eines Kalenderjahres gestattet, wobei dann ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten ist. Damit käme eine nächtliche Entmistung mit Verbringung von Festmist in die Silagehalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. … nur dann in Betracht, wenn hierbei der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten würde und solche oder andere lärmintensive Arbeiten bis 55 dB(A) insgesamt auch nur in höchstens 10 Nächten im Jahr stattfinden würden. Dagegen könnte auch nicht eingewandt werden, dass es diesbezüglich im Gutachten an einer Lärmprognose fehlt. Denn bei einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung ist grundsätzlich nur die Prognose möglich und erforderlich, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei einem den Genehmigungsunterlagen entsprechenden, ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb (voraussichtlich) eingehalten werden. Der Beigeladene hat aber mehrfach, auch dem Gutachter gegenüber, erklärt, die beabsichtigten Misttransporte sollten nur tagsüber durchgeführt werden. Irgendwelche Anhaltspunkte in den Genehmigungsunterlagen dafür, dass nach dem Betriebskonzept solche Transporte auch nachts stattfinden sollen, finden sich nicht. 2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung außerdem nur zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der Anlage auch „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ nicht entgegenstehen. Andere anlagenbezogene Vorschriften sind unter anderem die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB. Prüfungsmaßstab ist vorliegend § 35 BauGB, denn das geplante Vorhaben befindet sich im Außenbereich (vgl. dazu bereits oben 1. a.). Insoweit werden durch das genehmigte Vorhaben aber keine den Kläger schützenden Rechtsnormen verletzt: Einen unmittelbaren Nachbarschutz kann § 35 BauGB schon deshalb nicht bieten, weil der jeweils begünstigte Personenkreis nicht abgrenzbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 101 m.w.N.). Der Kläger kann daher nicht geltend machen, dass das genehmigte Vorhaben wegen seiner Dimensionen oder seiner Betriebsweise nicht vom Landwirtschaftsprivileg erfasst sei. Allenfalls über das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB („schädliche Umwelteinwirkungen“) gesetzlich verankert - kann sich im Einzelfall Nachbarschutz ergeben (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, Az. 4 C 5.93 , BauR 1994, 354 [355]; BayVGH, Beschl. v. 29.5.1998, Az. 1 B 93.3369 , NVwZ-RR 1999, 232 , jeweils mit weiteren Nachweisen). Es bestehen nach den Ausführungen unter 1. aber keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Betroffenheit des Klägers, denn sämtliche nachbarschützenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Das Baurecht kann im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aber keinen weitergehenden Nachbarschutz verleihen(vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, Az: 7 C 7.92 , DVBl 1993, 111 [113]). Nach allem war deshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/484903.html Kommentare
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