Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Erteilung eines Fischereischeins nach bayerischem Recht. Der Kläger ist seit 12.8.2002 mit Hauptwohnung in Bayern gemeldet. Am 7.2.2009 legte er gemäß § 32 Abs. 1 des Saarländischen Fischereigesetzes die Fischerprüfung im Saarland ab. Am 24.8.2009 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung eines Fischereischeins nach bayerischem Recht. Mit Bescheid vom 24.8.2009 wurde der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins nach bayerischem Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeins nach bayerischem Recht sei nach Art. 59 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG), § 1 Ausführungsverordnung des Fischereigesetzes (AVFiG), dass der Betroffene eine Fischerprüfung bestanden habe, in der er ausreichende Kenntnisse auf den für die Ausübung der Fischerei relevanten Gebieten nachgewiesen habe. Für einen Bewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern sei diese Voraussetzung mit Ablegen der staatlichen Bayerischen Fischerprüfung erfüllt. Eine bayerische Fischerprüfung könne der Kläger nicht nachweisen. Nach § 2 Abs. 2 AVFiG werde die bayerischen Fischerprüfung den nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern gehabt habe. Eine im Saarland abgelegte Prüfung sei demnach grundsätzlich in Bayern anerkannt, da sie der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt sei. Die Gleichstellung setze jedoch nach § 2 Abs. 2 AVFiG voraus, dass der Fischereischeinbewerber bei Ablegen der Fischerprüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern gehabt habe. Im Sinne der Gleichbehandlung sei es erforderlich, dass Antragsteller, die ihre Hauptwohnung in Bayern haben, einheitlich die erforderliche Fischerprüfung in Bayern ablegten. Mit der am 3.9.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung des Fischereischeins gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVFiG. Die Regelung des Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AVFiG, dass außerhalb Bayerns erworbene Fischereischeine in Bayern nicht gelten, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung zum Zeitpunkt der Erteilung in Bayern hatte, sei verfassungswidrig. Es läge eine „Inländerdiskriminierung“ vor. Die in Rede stehende Norm sei mit Verfassungsrecht unvereinbar, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Das vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber verfolgte Ziel, dass Antragsteller, die ihre Hauptwohnung in Bayern haben, einheitlich die erforderliche Fischerprüfung in Bayern ablegen, rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung mit Personen, die im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung nicht in Bayern wohnen. Trotz gleicher Voraussetzungen, die erfüllt werden müssten, um die Prüfung zu bestehen, werde der Antragsteller, der aus einem anderen Bundesland seinen Wohnsitz in Bayern anmelde, bevorzugt behandelt. Allein der Wohnsitz sei kein hinreichendes Kriterium, um zu beurteilen, ob jemand fähig sei, einen Fischereischein zu erhalten. Die Beklagte hätte die verfassungswidrigen Normen der AVFiG nicht zur Anwendung bringen dürfen und dem Kläger den beantragten Fischereischein nach Bayerischem Recht erteilen müssen. Auf die weiteren Ausführungen zur Verletzung höherrangigen Rechts wird auf den Schriftsatz vom 26.5.2010 Bezug genommen. Der Kläger beantragt:
- Der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2009 wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Fischereischein nach Bayerischem Recht zu erteilen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen höherrangigen Rechts beantragt der Kläger, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen. Im Falle der Klageabweisung beantragt er, die Berufung gegen § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beklagte beantragt,
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Es bestehe keine Verwerfungskompetenz der Beklagten, so dass deren Handeln nicht beanstandet werden könne und zwar selbst dann nicht, wenn die Erwägungen des Klägers zur Verfassungsmäßigkeit der Norm zutreffen würden. Die Einwendungen des Klägers gingen jedoch an der Sache vorbei. Er könne sich nur dann auf Ungleichbehandlung berufen, wenn dafür keine sachlichen Gründe vorlägen. Abweichend vom Wohnsitzprinzip habe bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 12.11.2004 auch eine in einem anderen Bundesland abgelegte Fischerprüfung genügt, sofern der in Bayern ansässige Bewerber nachgewiesen habe, dass er einen gleichwertigen Vorbereitungslehrgang besucht hatte. Nachdem diese Regelung zunehmend missbräuchlich genutzt worden sei, habe der Gesetzgeber mit der Verordnung vom 12.11.2004 die Möglichkeit der Anerkennung außerbayerischer Fischerprüfungen für Bewerber mit Hauptsitz in Bayern beseitigt und damit die Bindung an das Wohnsitzprinzip, wie es etwa auch in Baden-Württemberg bestehe, wieder hergestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien dem in Bezug auf den sachlichen Grund gesetzten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Grenzen dergestalt gesetzt, dass diese abhängig davon seien, wie stark sich eine Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der Kläger habe nicht dargetan, warum die bekannten Gründe für den Normerlass insoweit keine sachlichen Gründe wären oder warum seine Grundrechte in einer derart qualifizierenden Weise nachteilig betroffen wären, dass die sachlichen Gründe keine ausreichende Rechtsfertigung für die landesrechtliche Regelung sein könnten. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung noch für eine Vorlage des Rechtsstreits an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegeben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 1.6.2010 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des bayerischen Fischereischeins. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des bayerischen Fischereischeins setzt voraus, dass die Ablehnung der Erteilung rechtswidrig war, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der materiellen Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, ob die Befugnisnorm, auf der die Ablehnung der Erteilung des bayerischen Fischereischeins beruht, ihrerseits rechtmäßig ist, ob die Ablehnung mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang steht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt folgendes:
- Die Ablehnung der Erteilung des bayerischen Fischereischeins beruht auf der durch das Bayerische Fischereigesetz in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Fischereigesetzes geschaffenen Rechtslage. Gemäß Art. 59 Satz 1 BayFiG setzt die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit in der Regel voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden haben muss, in der sie ausreichende Kenntnisse auf näher genannten Gebieten nachgewiesen hat. Art. 61 Abs. 3 Nr. 4 BayFiG ermächtigt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, durch Verordnung die Gleichstellung außerhalb Bayerns erworbener fischereilicher Qualifikationen mit der bayerischen Fischerprüfung zu regeln. Dem kam der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 AVFiG dadurch nach, dass für die Erteilung des Fischereischeins der Bayerischen Fischerprüfung die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt werden, sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. Hiermit ist geregelt, dass ein Antragsteller, der in Bayern seinen Hauptwohnsitz hat, grundsätzlich die bayerische Fischerprüfung als Voraussetzung für den Fischereischein abzulegen hat. Die erfolgreich abgelegte nicht bayerische Fischerprüfung eines Antragsstellers aus einem anderen Bundesland wird der bayerischen Fischerprüfung nur hinsichtlich dieses Personenkreises gleichgestellt. Da der Kläger diesen Vorgaben nicht entspricht – er hat als ein in Bayern gemeldeter Bewerber seine Fischerprüfung im Saarland abgelegt – ist die Ablehnung seines Antrags vom Gesetz gedeckt.
- Das Recht der Binnenfischerei ist nach dem Grundgesetz der Länderkompetenz zugewiesen. Im Hinblick auf diese Kompetenz jedes einzelnen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt der Fischereischein im Prinzip nur in dem Land, in dem er durch die zuständige Behörde ausgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.1982 – 7 C 31/79 -) gehört es zum Kernbereich des verfassungsrechtlich verankerten bundesstaatlichen Prinzips (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die Bundesländer Regelungen treffen können, die nur ihre Einwohner berechtigen oder verpflichten. Das föderative Prinzip, dessen hervorragender Rang in Art. 79 Abs. 3 GG seinen Niederschlag gefunden hat, sei ein Verfassungswert, der Schaden nehmen würde, verböte man den Ländern, Regelungen vorzunehmen, die nur den Landeskindern zukommen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Numerus-clausus-Urteil vom 18.7.1972, BVerfGE 33,303 ) führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert sei, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt würden.
- Die gesetzlichen Regelungen sind nicht zu beanstanden. 3.
- Eine Verordnungsermächtigung muss Zweck und Ausmaß hinreichend genau bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Landesgesetzgeber über Art 28 GG an die Totalität der zu Art. 80 GG entwickelten Regelungen als „aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgende Grundsätze“ gebunden (vgl. von Münch/Kunig, GG Kommentar, Art. 80 Rd.Nr. 2 a m.w.N.). 35Bei der Ermittlung der Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung ist die Intention des Gesetzes als Ganzes in den Blick zu nehmen. Nach den obigen Darstellungen richtet sich das bayerische Fischereigesetz an die in Bayern gemeldeten Personen mit der Folge, dass sich die Verordnungsermächtigung auf Personen bezieht, die nicht in Bayern leben und in ihrem jeweiligen Bundesland die Fischerprüfung abgelegt haben. Diese sollen nicht grundsätzlich von der Ausübung der Fischerei in Bayern ausgeschlossen werden. Damit ist die „Programmformel“ des Landesgesetzgebers klar bestimmbar. 36Mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 AVFiG hat der Verordnungsgeber den ihm eröffneten Ermessensspielraum nicht überschritten. Vielmehr stellt der Nachsatz: „sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte,“ gerade klar, dass sich diese Anerkennung nichtbayerischer Fischerprüfungen nur auf den o.g. Personenkreis bezieht, was wie bereits dargestellt, grundsätzlich vom Föderalismusprinzip gedeckt ist. Die Grenzen des Ermessens wären nur dann überschritten, wenn diese Regelung willkürlich oder unverhältnismäßig wäre. Beides ist nicht der Fall. Es bestehen für einen in Bayern an der Fischereiausübung interessierten Bürger keine Einschränkungen hinsichtlich der Ablegung der Fischerprüfung. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit dieser Forderung sind nicht ersichtlich. 3.
- Eine Verletzung höherrangigen Rechts ist hiermit nicht verbunden. 3.2.
- Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Hinblick auf das Föderalismusprinzip hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.10.1982 ( a.a.O ) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter ausgeführt, dass jeder Deutsche in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (Art. 33 Abs. 1 GG) habe, was jedoch nicht ausschließe, bestimmte Rechte oder Pflichten davon abhängig zu machen, dass durch Wohnsitz oder Arbeitsstätte zu dem betreffenden Lande eine enge Beziehung bestehe. Differenzierung unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes oder des ständigen Arbeitsplatzes würden durch Art. 3 Abs. 3 GG nicht ausgeschlossen. Auch verletzen Regelungen, die Einwohner eines Landes mehr belasten oder mehr begünstigen den Gleichheitssatz nicht, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen wolle und grundsätzlich nur diesen verpflichte, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten. Diesen Grundsätzen wird die bayerische Regelung zur Erteilung von Fischereischeinen an in Bayern gemeldete Bewerber gerecht. 42Der in einem anderen Bundesland lebende Bewerber, der dort auch seine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist nicht vergleichbar mit dem in Bayern lebenden Bewerber, der - z.B. im Urlaub – seine Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat. Ersteren soll nicht verwehrt sein, wenn er im Rahmen der im Bundesgebiet allen Deutschen garantierten Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) seinen Wohnsitz nach Bayern verlegt, mittels der zuvor erworbenen fischereilichen Qualifikation in Bayern die Fischerei auszuüben. Ausgangspunkt der Betrachtung ist das legitime Bestreben des bayerischen Gesetzgebers, möglichst zu erreichen, dass alle bayerischen Bürger eine bayerische Fischerprüfung ablegen. In diesem Sinne ist auch die Kommentierung bei Braun/Keitz, § 2 AVFiG Rd.Nr. 3 zu verstehen. Wenn hier ausgeführt wird, dass sich die Gleichstellung außerbayerischer Prüfungen mit bayerischen Prüfungen nur auf Personen bezieht, die ihre Hauptwohnung nicht in Bayern haben und daraus gefolgert wird, dass damit im Interesse der Gleichbehandlung sicher gestellt wird, dass Personen mit Hauptwohnung in Bayern den Fischereischein nur erhalten, wenn sie die erforderliche Fischerprüfung in Bayern abgelegt haben, so bezieht sich die in Bezug genommene Gleichstellung lediglich auf die zuletzt genannte Personengruppe der in Bayern wohnenden Bewerber, die möglichst alle gerade die bayerische Fischerprüfung nachweisen sollen. Gerade dies entspricht der Intention des Gesetzgebers und dem Grundsatz, dass der Landesgesetzgeber gerade eine Ungleichbehandlung seiner Bürger vermeiden muss. Die Anknüpfung des Klägers an die Vergleichbarkeit der Fischerprüfungen in den verschiedenen Bundesländern geht fehl. Hierauf kommt es gerade nicht an. Anknüpfungspunkt ist, wie oben ausgeführt, allein die Person, die um einen Fischereischein nachsucht. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, dass die Regelung über die Anwendung des Wohnsitzprinzips im Jahr 1992 gelockert worden war und – nachdem ein „Prüfungstourismus“ in andere Bundesländer festzustellen war – mit Verordnung vom 12.11.2004 die ausnahmslose Bindung an das Wohnsitzprinzip wiederhergestellt wurde. Der Kläger hat keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Regelungen über den Erwerb des bayerischen Fischerscheins unverändert bleiben. Die Wiederherstellung des Wohnsitzprinzips zur Sicherung der Qualität der Ausbildung ist jedenfalls nicht sachwidrig, da die Anerkennung außerbayerischer Fischerprüfungen nicht ausschließt, dass die Prüfungsanforderungen in Bayern höher sind. 3.2.
- Bei der Erteilung eines bayerischen Fischereischeins handelt es sich nicht um einen Lebenssachverhalt, der – wie bei der Hochschulzulassung – seiner Natur nach über die Landesgrenzen hinaus greift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt. Nur in einem derartigen Fall geht das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 18.7.1972 a.a.O. ) davon aus, dass einseitige Begünstigungen der Einwohner eines Landes eine Ungleichbehandlung anderer Staatsbürger bewirken würden. Eine Übertragung dieser Einschränkung der Zulässigkeit von „Landeskinder-Klauseln“ auf den Erwerb des Fischereischeins scheidet aus. Es liegt hier keine mit der Hochschulzulassung vergleichbare Situation eines zusammenhängenden Systems vor, in dem einerseits nicht alle Studiengänge überall angeboten werden können und das andererseits eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Landesgrenzen hinweg erfordert. Die bayerische Fischerprüfung kann jederzeit in Bayern an zahlreichen Stellen abgelegt werden. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis des Klägers auf Art. 91 a Abs. 1 GG nichts. Die hier genannten Gemeinschaftsaufgaben (Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) haben mit der Erteilung eines Fischereischeins nichts zu tun. Unabhängig davon fehlt es an dem wesentlichen Merkmal, das für die Verwerfung der Landeskindervergünstigung durch das Bundesverfassungsgericht ausschlaggebend war. Das Bundesverfassungsgericht stellte darauf ab, ob die Bevorzugung (hier: Benachteiligung) der Einwohner des Landes durch den Landesgesetzgeber zu einer Entwertung von Grundrechten führt und deren Wesensgehalt antastet. Für den vorliegenden Fall muss entsprechend darauf abgestellt werden, ob die bayerische Regelung der Nichtgleichstellung bayerischer Fischereischeinbewerber mit Nichtbayern zu einer derartigen Rechtsverletzung führt. Dies ist wie oben dargestellt im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht der Fall. Inwieweit durch die bayerische Regelung eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers vorliegen sollte, erschließt sich aus seinen Ausführungen nicht. Die Betroffenheit des Klägers liegt lediglich darin, dass er auf die jederzeit mögliche Ablegung einer bayerschen Fischerprüfung verwiesen wird. 3.2.
- Der Kläger kann die Erteilung des bayerischen Fischereischeins auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Inländerdiskriminierung“ beanspruchen. Dieser Einwand greift schon vom Ansatz her nicht durch, da der Kläger auf nicht vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG; Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV abstellt. 3.2.
- Auch der Vergleich mit dem Jagdrecht führt nicht zum Erfolg. Das Jagdwesen unterfällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG schließt es aus, dass die Erteilung eines Jagdscheins landesrechtlich geregelt wird. Demnach handelt es sich bei der Erteilung eines Jagdscheins um eine bundesrechtlich zu regelnde Materie, was Rückschlüssen auf die landesrechtlich geregelte Erteilung eines Fischereischeins entgegensteht. Das Argument des Klägers, das Fischereirecht sei ein Unterfall des Jagdrechts, geht an der Sache vorbei. 3.
- Da das Gericht keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der einschlägigen Normen hat, war die Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. 3.
- Auch eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Umfang der sich aus dem Föderalismusprinzip ergebenden Regelungsmöglichkeiten der Länder bedarf keiner Klärung. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/484907.html Kommentare
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