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VG Ansbach, Urteil vom 15. Juli 2010 - Az. AN 2 K 09.01245

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand
  3. Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2008/09 die ... Volksschule ... in der vierten Jahrgangsstufe. Mit Schreiben der dortigen Schulleiterin vom
  4. Mai 2009 erhielten die Eltern der Klägerin damals eine Mitteilung über einen verschärften Verweis. Darin heißt es: „... hat am
  5. Mai 2009 massive anonyme Drohungen an Mitschüler auf deren Anrufbeantworter gesprochen und diese damit in Angst und Schrecken versetzt. Eine Rücksprache mit der Mutter fand bereits statt. Eine Kopie dieser Mitteilung wird dem Schülerbogen beigefügt. Der/die Schüler/in wurde am
  6. Mai 2009 zu der Absicht, diese Ordnungsmaßnahme gegen ihn/sie zu verhängen, gehört. Eine Rücksprache mit dem/der Klassenleiter/in - Schulleitung - ist erwünscht - ist vorerst nicht erforderlich (Anmerkung des Gerichts: Keine der Alternativen ist angekreuzt). Sie werden als Erziehungsberechtigte/r darauf hingewiesen, entsprechende Erziehungsmaßnahmen vorzunehmen. Wir bitten Sie, durch Ihre Unterschrift die Kenntnisnahme zu bestätigen und diese Mitteilung wieder an den Klassenleiter zurückzugeben“.
  7. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
  8. Juni 2009 wurde für die Klägerin bei der Volksschule diesbezüglich „Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt“ erhoben. Es werde beantragt, den verschärften Verweis aufzuheben und davon Abstand zu nehmen, die Mitteilung dem Schülerbogen beizufügen. Der im Schreiben vom
  9. Mai 2009 geschilderte Sachverhalt sei falsch bewertet. Tatsache sei, dass die zehn Jahre alte Klägerin zusammen mit zwei anderen Kindern gleichen Alters eine Mitschülerin angerufen habe. Dabei handele es sich um einen Kinderstreich, der aus Langeweile entstanden sei und keineswegs ernst gemeint gewesen sei. Die Klägerin habe außerhalb der Schulzeit eine Mitschülerin angerufen und diese aufgefordert, am nächsten Früh in der ersten Pause im Schulhof anwesend zu sein, „sonst passiere was“. Es sei völlig offen geblieben, was habe passieren sollen. Die Aufforderung, im Schulhof anwesend zu sein, habe auch der Verpflichtung der Mitschülerin entsprochen, die Schule zu besuchen und sich in der Pause dort aufzuhalten. Die Drohung, an einer bestimmten Stelle anwesend zu sein, wozu die Mitschülerin ohnehin verpflichtet gewesen sei, lasse keineswegs den Schluss zu, dass weitere Maßnahmen geplant gewesen seien, etwa auf die Gesundheit und das Leben der Mitschülerin einzuwirken. Es handele sich um eine aus dem kindlichen Bereich zu erklärende Verhaltensweise, die bei weitem nicht ernst gemeint gewesen sei und die im Übrigen auch auf den Anrufbeantworter aufgezeichnet worden sei, den offensichtlich nicht einmal die Mitschülerin, sondern lediglich deren Mutter abgehört habe. Eine Einwirkung auf das Kind sei daher ohnehin unterblieben. Die Eltern der Klägerin hätten mit dieser inzwischen Rücksprache genommen und ihr erklärt, dass aus einer derartigen Scherzsituation heraus Konsequenzen entstehen könnten. Sie gingen davon aus, dass sich eine Wiederholung des Vorgangs nicht ereignen werde und hielten es für absolut überzogen, die Klägerin mit einem verschärften Verweis zu bestrafen und diese Eintragung in den Schülerbogen vorzunehmen.
  10. Mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Juli 2009 wies das Landratsamt ... - nach vorherigem, entsprechendem Hinweis - den Widerspruch als unstatthaft zurück. Es handele sich bei dem vorliegenden verschärften Verweis um keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Die gefestigte Kommentarmeinung zu Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG stufe die ergriffene Ordnungsmaßnahme nicht als einen Verwaltungsakt ein. So hätten auch das Verwaltungsgericht München und das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden, weil es sich um einen Akt der Missbilligung ohne weitere Rechtsfolgen handele.
  12. Mit Schreiben vom
  13. Juli 2009 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Gericht Klage „wegen Aufhebung eines Verwaltungsaktes“ und beantragten, den verschärften Verweis der ... Volksschule ... vom
  14. Mai 2009 aufzuheben. Die Verhängung eines verschärften Verweises stelle sehr wohl einen Verwaltungsakt dar. Man könne darüber streiten, ob es sich lediglich um eine Ordnungsmaßnahme handele. Zum Verwaltungsakt werde die Mitteilung aber dann, wenn gleichzeitig bestimmt werde, dass der verschärfte Verweis dem Schülerbogen beigefügt werde. Dies bedeute, dass er die Klägerin über Jahre hinweg stigmatisiere, weil sie immer wieder als Gewalttäterin eingestuft werden werde. Es gehe nicht an, dass sich die Klägerin gegen eine derartige Maßnahme nicht wehren können solle. In der Sache selbst sei der verschärfte Verweis aus den im Widerspruchsschreiben aufgeführten Erwägungen ohnehin unbegründet. Beim Schulhof handele es sich auch nicht um eine verschwiegene Ecke, sondern um einen Bereich, der von Aufsichtskräften überwacht werde.
  15. Für den Beklagten beantragten die Staatlichen Schulämter in der Stadt und im Landkreis ... Klageabweisung. Die entsprechend dem Klageantrag als Anfechtungsklage erhobene Klage sei bereits unzulässig. Der angefochtene verschärfte Verweis sei kein Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO, Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Mit einem verschärften Verweis als Ordnungsmaßnahme werde keine Regelung getroffen. Wie sich aus Art. 86 Abs. 1 BayEUG ergebe, seien Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG Erziehungsmaßnahmen. Dies habe das Verwaltungsgericht München bereits für einen Verweis nach Art. 86 Abs. 2 Ziffer 1 BayEUG entschieden. Der Verweis sei lediglich Ausdruck der pädagogischen Missbilligung eines Verhaltens des Schülers und erschöpfe sich in seiner pädagogischen Bedeutung, den Schüler dazu anzuhalten, sich der Ordnung in der Schule anzupassen. Weitere Rechtsfolgen ergäben sich aus dem Verweis nicht. Insbesondere habe er keine Auswirkung auf eventuelle weitere Ordnungsmaßnahmen, die gegen einen Schüler verhängt werden könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für den hier verhängten verschärften Verweis, weil dieser sich gemäß Art. 86 Abs. 2 Ziffer 2 BayEUG von dem Verweis nach Art. 86 Abs. 2 Ziffer 1 BayEUG insbesondere dadurch unterscheide, dass er nur durch die Schulleiterin/den Schulleiter erfolgen könne. Dies ändere sich auch nicht durch die Aufnahme des verschärften Verweises in den Schülerbogen gemäß § 49 VSO. Daran seien keine weiteren rechtlichen Folgen, insbesondere keine Regelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geknüpft. Die zukünftige Beurteilung der Klägerin sei vielmehr von deren Verhalten in der Zukunft abhängig. Im Übrigen sei der verschärfte Verweis rechtmäßig ergangen und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aktionen seien geeignet gewesen, die betroffenen Kinder und sogar deren Eltern in Angst und Schrecken zu versetzen. Gerade die Formulierung „sonst passiert was“ stelle eindeutig eine Drohung dar, weil der Adressat nicht abwägen könne, womit er zu rechnen habe. Nicht auszuschließen sei, dass auf Grund solcher Drohungen eine Angst vor weiteren Schulbesuchen entstehe, die Ausfluss auf die weitere schulische Entwicklung eines Kindes haben könne. Die Anrufe hätten zwar außerhalb der Schulzeit stattgefunden. Dennoch könne dieses außerschulische Verhalten gemäß Art. 86 Abs. 8 BayEUG Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, wenn die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet sei. Die Verhängung der Ordnungsmaßnahme sei geboten gewesen, weil nur eine sofortige Reaktion einem zukünftigen Fehlverhalten der Klägerin entgegenwirken könne. Es habe deutlich gemacht werden müssen, dass das Verbreiten von Angst und Schrecken gerade keinen Scherz darstelle und von der Schule nicht geduldet werde. Insoweit genüge es gerade nicht, dass die Eltern mit der Klägerin zwischenzeitlich Rücksprache gehalten hätten. Es werde unterstellt, dass eine entsprechende Reflexion ohnehin regelmäßig stattfinde. Erforderlich sei vielmehr die Erfahrung, dass ein derartiges Verhalten auch durch die Schule nicht akzeptiert werde. Bei dem verschärften Verweis handele es sich um eine eher milde Ordnungsmaßnahme, diese sei auch erforderlich gewesen, weil eine sonstige Erziehungsmaßnahme nicht ausgereicht hätte, um der Klägerin dauerhaft ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen. Dem lag eine Stellungnahme der Schulleiterin der ... Volksschule vom
  16. Juli 2009 zugrunde, in der es u.a. hieß: Es habe sich mitnichten um einen harmlosen Kinderstreich gehandelt. Die Klägerin habe zusammen mit zwei anderen Kindern bereits unmittelbar vor dem besagten Anruf drei andere Kinder auf ähnliche Weise versucht zu erschrecken. Die Telefonaktion sei in der Tat außerhalb der Schulzeit durchgeführt worden, allerdings sei der von der Mitschülerin einzuhaltende Treffpunkt für den nächsten Morgen in den Schulhof verlegt worden, was die unmittelbare Reaktion seitens der Schule verlange. Da die angerufene Schülerin vor dem Schulbesuch habe geängstigt werden sollen, liege eine unmittelbare Gefährdung der Aufgaben der Schule vor. Die Schülerin habe keine Verpflichtung gehabt, im Schulhof an der besagten Stelle anwesend zu sein. Um der Aussage des anonymen Anrufes und dessen Aufforderung, am nächsten Tag an der besagten Stelle anwesend zu sein, noch Nachdruck zu verleihen, hätten die drei Kinder vor dieser Ansage noch bedrohliche Geräusche mit Gegenständen gemacht und die Klägerin habe ins Telefon gekreischt. Diese Verhaltensweise erwachse nicht aus dem kindlichen Bereich und sei deshalb nicht so einfach als ein harmloser Kinderstreich abzutun. Die Aufzeichnung auf dem Anrufbeantworter habe sogar die Eltern der Mitschülerin beim Abhören in Schrecken versetzt, und es sei nur einem Zufall zu verdanken gewesen, dass ihrer Tochter die telefonische Bedrohung erspart geblieben sei. Das mache aber das Geschehene in keinster Weise harmloser. Die Bedrohung habe im Raum gestanden, die Eltern hätten Sorge und Angst um das Wohl ihres Kindes haben müssen. In Zeiten wie diesen habe die Schule die Verpflichtung, auf solche Androhungen zu reagieren und mit entsprechenden Maßnahmen dem Fehlverhalten bestimmter Schüler, auch wenn es zehnjährige Grundschüler seien, entgegenzuwirken. Dem Kind müsse dadurch deutlich gemacht werden, dass es eben keine Scherzsituation gewesen sei und die verhängte Maßnahme ein wichtiges Erziehungsmittel darstelle.
  17. Demgegenüber hielt die Klägerseite daran fest, dass die Mitteilung über den verschärften Verweis vom
  18. Mai 2009 einen Verwaltungsakt darstelle. Der Schülerbogen begleite die Klägerin während der gesamten Schulzeit bis zur Abschlussklasse, was zur Folge habe, dass jeder Lehrer, der den Schülerbogen in Händen halte, sich über den „Sündenfall“ der Klägerin informieren könne. Dadurch erfolge eine regelrechte Stigmatisierung der Klägerin, weil sich die entsprechende Lehrkraft möglicherweise ein völlig falsches Bild von der Klägerin mache und dieser gegenüber voreingenommen werde. Allein durch diese Maßnahme werde die Klägerin sehr wohl in ihren Rechten verletzt, die es nicht hinnehmen müsse, dass sie wegen einer unüberlegten Handlung als Kind bis zur Abschlussklasse als gewaltbereite Schülerin eingestuft werde. Im Hinblick auf das Alter der damals gerade zehn Jahre alten Klägerin müsse gegen derartige Vorgehensweisen der Schulleitung ein Rechtsbehelf bestehen. Darüber hinaus sei der verschärfte Verweis auch absolut unangemessen, weil das beanstandete Verhalten außerhalb der Schulzeit erfolgt sei und die Drohungen einer Zehnjährigen sicherlich nicht von allen ernst genommen würden. Die Verhängung des verschärften Verweises sei daher vollkommen überzogen.
  19. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am
  20. Juli 2010 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Gründe I. Die Klage, mit der die Klägerin - in zulässiger Weise - einen Hauptantrag und wiederum zwei untereinander im Hinblick auf die Zulässigkeit gestaffelte Hilfsanträge zur Entscheidung stellt, muss insgesamt erfolglos bleiben. In ihrem Hauptantrag, den verschärften Verweis vom
  21. Mai 2009 aufzuheben, erweist die Klage sich als unzulässig, weil kein Verwaltungsakt Streitgegenstand ist

(1). In ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu schlicht-hoheitlichem Handeln abzielt, erweist sich die Klage als zulässig (2 a), jedoch unbegründet, weil sich die Erteilung des verschärften Verweises und dessen Aufnahme in den Schülerbogen als rechtmäßig darstellen (2 b). Über den zweiten Hilfsantrag braucht dabei nicht mehr entschieden zu werden, weil dieser sinngemäß nur für den Fall gestellt ist, dass sich auch der erste Hilfsantrag als unzulässig erweisen sollte. Er wäre darüber hinaus aus den unter 2 b dargelegten Erwägungen unbegründet. 1. Der zuvorderst zur Entscheidung gestellte Anfechtungsantrag ist nicht statthaft; in dem verschärften Verweis ist zur Überzeugung der Kammer kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu sehen. Ein Verwaltungsakt würde gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung voraussetzen. Mit dem Ausspruch des verschärften Verweises, auch wenn es sich dabei um eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG und damit eine hoheitliche Eingriffsmaßnahme handelt, wird nicht auf eine verbindliche Rechtsfolge abgezielt, also auf die unmittelbare Begründung, Änderung, Aufhebung, bindende Feststellung oder bindende Verneinung eines Rechtes. Es kann darin vielmehr lediglich die bloße Kundgabe einer entsprechend scharfen Missbilligung des Verhaltens des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin mit „Signalwirkung“ gesehen werden. Unter der Geltung des Grundgesetzes und der Generalklausel des § 40 VwGO besteht auch keine Veranlassung mehr, dem verschärften Verweis mit Blick auf die relative Schwere der Maßnahme Verwaltungsaktqualität zuzusprechen, um die Möglichkeit von dessen gerichtlicher Überprüfung zu eröffnen (vgl. zu alledem zuletzt auch BayVGH v. 10.03.2010 Az. 7 B 09.1906 , m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen). Gleichfalls vermag die Aufnahme der Erteilung des verschärften Verweises in den Schülerbogen keine Verwaltungsaktqualität zu begründen. Dabei handelt es sich um eine schlichte Maßnahme der schulischen Dokumentation, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, auch wenn sie in ihren weiteren Konsequenzen faktisch die Beeinträchtigung des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin über den Erhalt der Rüge hinaus verstärken kann. 2.
  1. a)Als zulässig stellt sich demgegenüber der auf Rückgängigmachung der Auswirkungen des Verwaltungshandelns abzielende erste Hilfsantrag dar, mit dem die Klägerin letztlich einen Folgenbeseitigungsanspruch, der gerade auch bei bloßen Realakten greift, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend macht. Die allgemeine Leistungsklage ist als statthafte Klageart bei schlicht-hoheitlichen Maßnahmen, wie hier vorliegend - vgl.o., was spiegelbildlich auch für die Entfernung einer Beifügung vom Schülerbogen gilt -, grundsätzlich anerkannt, sofern damit eine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden kann (statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, Rd.Nr. 8 a vor § 40, m.w.N.). Im vorliegenden Fall stellt die Verpflichtung zur Löschung der Eintragung respektive zur Beseitigung der beigefügten Mitteilung über den verschärften Verweis aus dem Schülerbogen sowie erforderlichenfalls zu einer entsprechenden Mitteilung an die neue Schule einen zulässigen Leistungsklagegegenstand dar, und die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer beeinträchtigten Rechtsposition zumindest auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG berufen (vgl. zu Letzterem auch wiederum BayVGH a.a.O.). Ein fortdauerndes, anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls mit Blick auf die Aufnahme des verschärften Verweises in den Schülerbogen und dessen weitere Verwendung gleichfalls zu bejahen, nachdem die Klägerin offenkundig ihre Schullaufbahn noch nicht abgeschlossen hat.
  2. b)Das Leistungsbegehren der Klägerin erweist sich jedoch als unbegründet, die Schulverwaltung hat rechtmäßig gehandelt und es ist nicht zu einem rechtswidrigen Zustand gekommen. Die Erteilung des verschärften Verweises und die fortdauernde Dokumentation dessen durch Beifügung zum Schülerbogen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; Derartiges ist von Klägerseite schon nicht gerügt worden. Das schulische Vorgehen hält sich aber insbesondere auch materiell im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlagen, die letztlich in der verfassungsrechtlich geforderten Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV) wurzeln und von daher geeignet sind, auch Grundrechtseingriffe, wie z. B. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.
  3. aa)Gemäß Art. 56 Abs. 4 BayEUG haben alle Schülerinnen und Schüler sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Satz 1); sie haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte (Satz 3). Dem korrespondierend sieht Art. 86 Abs. 1 BayEUG als Sanktionsnorm vor, dass zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden können, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Als eine derartige Ordnungsmaßnahme ist in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter genannt. Anlass einer derartigen Ordnungsmaßnahme kann ausnahmsweise gemäß Art. 86 Abs. 8 BayEUG auch außerschulisches Verhalten sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. Auch wenn man dies wegen des Grundrechtseingriffes verschärfend dahingehend auslegt, dass bei außerschulischem Verhalten die betreffenden Handlungen sich unmittelbar auf die Schule beziehen und deren Bildungsauftrag ernstlich gefährden müssen (so wohl BayVGH a.a.O., unter Rückgriff auf Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band I, 4. Auflage 2006, Rd.Nr. 509), sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Zu Recht ist von Beklagtenseite basierend auf der Stellungnahme der Schulleiterin darauf hingewiesen worden, dass durch die „Telefonaktion“ eine Mitschülerin betroffen war, bei der mit den Drohungen ein Erscheinen an einem Treffpunkt im Schulhof erzwungen werden sollte, so dass das Opfer letztlich anlässlich des Schulbesuchs geängstigt werden sollte, was durchaus geeignet ist, die weitere schulische Entwicklung eines Kindes gerade im sensiblen Grundschulbereich nachhaltig negativ zu beeinflussen. Insoweit liegt auch die Bemerkung von Klägerseite neben der Sache, die Aufforderung im Schulhof anwesend zu sein, entspreche einer Verpflichtung der Mitschülerin, die Schule zu besuchen und sich in der Pause dort aufzuhalten. Zum einen verniedlicht dies den maßgeblichen Umstand, dass mit massiver Drohung auf die Mitschülerin eingewirkt werden sollte, zum anderen bestand für die Klägerin keine schulrechtliche Pflicht, zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle anwesend zu sein, und auch die Existenz einer Schulhofaufsicht vermag das in den Drohungen liegende Ängstigungspotenzial nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Drohungen auf dem Anrufbeantworter offenbar nicht unmittelbar zu Ohren der Schülerin gelangt sind, sondern - zufällig und von der Klägerin wohl eher ungewollt - dort von deren Eltern abgehört wurden und dabei schon diese in erhebliche Sorge um das Wohl ihrer Tochter versetzt wurden, macht die Angelegenheit unter dem Blickwinkel des Schulfriedens bzw. des schulischen Bildungsauftrags nicht weniger bedenklich. Auch ansonsten hält sich die erteilte Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG im rechtlichen Rahmen des Art. 86 Abs. 1 BayEUG. Bei der Entscheidung, ob wegen der Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule oder zum Schutz von Personen und Sachen im konkreten Einzelfall eine Erziehungsmaßnahme in Gestalt einer förmlichen Ordnungsmaßnahme und gegebenenfalls welche aus dem Katalog des Art. 86 Abs. 2 BayEUG getroffen werden soll, kommt der Schule sachnotwendigerweise ein pädagogischer Ermessenspielraum - auch als Bewertungs- oder Beurteilungsspielraum bezeichnet - zu (vgl. zuletzt BayVGH, a.a.O.). Die Verwaltungsgerichte dürfen in diesem Bereich nicht eigene pädagogische Erwägungen gegen die der wesentlich sachnäheren Schule setzen, sie können nur - und müssen dies allerdings auch - die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des pädagogischen Spielraums durch die Schule überprüfen und dort gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Dies betrifft neben der Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Bewertungsspielraums und der Verfahrensvorgaben insbesondere die Aspekte, ob die schulischen Feststellungen zum Sachverhalt einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob in die Entscheidung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder ob umgekehrt sachbezogen zu berücksichtigende Umstände übergangen worden sind und vor allem, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist. Insoweit kann hier Folgendes konstatiert werden: Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen haben sich keine Zweifel ergeben, diesbezügliche Einwendungen sind von Klägerseite letztlich auch nicht erhoben worden. Ebenso wenig sind die in die Entscheidung eingestellten Aspekte und der Umfang der angestellten Erwägungen zu beanstanden, wie dies bereits oben angeklungen ist. Die Schule hat die wesentlichen Aspekte zutreffend gesehen und verarbeitet und ersichtlich keinen sachwidrigen Beurteilungsmaßstab herangezogen. Schließlich verstößt die Entscheidung der Schule, einen verschärften Verweis zu erteilen, auch nicht gegen die Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Insofern wird insbesondere zu fordern sein, dass einem verschärften Verweis ein schwerwiegender Verstoß gegen schulische Pflichten vorangegangen sein muss. Die dazu angestellten Erwägungen von Schulseite sind ohne weiteres nachvollziehbar, auch wenn die Klägerin tatsächlich nur das Erschrecken und nichts darüber Hinausgehendes bezweckt haben sollte und es nur „gespielte“ Drohungen gewesen sein sollten, die dann letztlich lediglich über den Anrufbeantworter übermittelt worden sind. Die anlässlich des Gerichtsverfahrens schriftlich offengelegten Überlegungen der Schulleiterin, dass hier - nicht zuletzt aus aktuellen Anlässen - ein deutliches „Signal“ von Seiten der Schule in Form eines verschärften Verweises geboten war, um im besonders sensiblen Bereich der Einschüchterung von Schülern durch andere Schüler auf der Hand liegenden Fortentwicklungsgefahren von vorneherein vorzubeugen, erweisen sich als tragfähige Ausübung des pädagogischen Ermessensspielraums, zumal sowohl auf „Opfer-“ als auch auf „Täterseite“ weitere Kinder involviert gewesen waren. Zu leicht kann aus einer auch nur spielerischen Situation der Ausübung von Druck und Macht über andere Schüler/Schülerinnen Ernst werden, weil diejenigen, die dies ausüben, daran Gefallen finden, und zu schwer wiegen die Belastungen der davon Betroffenen, selbst wenn (noch) nichts hinter den Drohungen stecken sollte. Gerade Kinder in diesem Alter können die Ernsthaftigkeit von Drohungen nicht so leicht einschätzen, wobei es hier auch nur auf einem Zufall beruhte, dass zunächst nicht das betreffende Kind, sondern die Eltern die Drohung unmittelbar zur Kenntnis erhielten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, worauf der Beklagte hingewiesen hat, dass es sich beim verschärften Verweis um die zweitmildeste Ordnungsmaßnahme im Katalog des Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG handelt, der noch weitere, wesentliche einschneidendere Ahndungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
  4. bb)Die rechtlichen Maßgaben für die mit der Erteilung des verschärften Verweises gegenüber der Klägerin anschließend verbundene Beifügung einer Kopie der Mitteilung zum Schülerbogen finden sich in Art. 85, 89 BayEUG i.V.m. § 49 der Volksschulordnung vom 11. September 2008 (GVBl Seite 684; im Folgenden: VSO), wonach (Abs. 1 Sätze 1 und 2) die Schule für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen führt und in diesen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden. Damit besteht einerseits jedenfalls eine zureichende Regelung. Der Schülerbogen dient nur innerschulischen Zwecken und verbleibt gemäß § 49 VSO zwar nicht dauerhaft an einer Schule, aber doch stets innerhalb des schulischen Bereichs; es können lediglich die Erziehungsberechtigten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VSO den Schülerbogen einsehen bzw. auf Antrag eine beglaubigte Abschrift des Schülerbogens erhalten. Andererseits kann die Klägerin auch innerhalb des Schulverhältnisses die Einhaltung der dortigen Vorgaben beanspruchen, soweit es um die erforderliche Rechtfertigung einer Grundrechtsbeeinträchtigung (hier steht Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Frage) geht. Die rechtlichen Grenzen sind jedoch im vorliegenden Fall gewahrt. In Anbetracht des zum Fehlverhalten der Klägerin oben Dargelegten, der Weiterungsmöglichkeiten und eines deshalb in besonderer Weise bestehenden Bedürfnisses, die Ordnungsmaßnahme respektive den dahinter stehenden Verstoß der Klägerin auch für die mit der künftigen Schullaufbahn der Klägerin befassten Personen so zu dokumentieren, dass diese unschwer Kenntnis erlangen, ist die Aufnahme der Mitteilung über den verschärften Verweis in den Schülerbogen nicht zu beanstanden. Dies durfte die Schulleiterin im vorliegenden Fall umso mehr für geboten erachten, als die Klägerin gerade kurz vor Abschluss der 4. Jahrgangsstufe stand und (nur) der Schülerbogen neben Zeugnisdurchschriften bei einem Schulwechsel weitergeleitet wird (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VSO). Bei der Bedeutung eines funktionierenden Schulwesens und dem aufgezeigten Gefahrenpotenzial kann eine Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der Schulleiterin nicht erkannt werden. Dazu sei noch angemerkt, dass es die Klägerin selbst in der Hand hat, die daraus für sie resultierende Beeinträchtigung durch ihr künftiges Verhalten zu minimieren; wenn dies ein einmaliger Fehltritt bleibt, wird dem mit fortschreitender Zeit immer geringere Bedeutung beigemessen werden. Insofern kommt der Aufnahme in den Schülerbogen generell ein erwünschter pädagogischer (Neben-) Effekt zu, auf den mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Beifügung einer Kopie zum Schülerbogen auch abgezielt werden durfte. II. Nach alledem ist insgesamt Klageabweisung geboten, so dass hier der Kostenlastausspruch gemäß § 161 Abs. 1 § 154 Abs. 1 VwGO die im Rechtsstreit unterlegene Klägerin trifft. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 2 GKG) Permalink: http://openjur.de/u/485063.html Kommentare
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