(1). In ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu schlicht-hoheitlichem Handeln abzielt, erweist sich die Klage als zulässig (2 a), jedoch unbegründet, weil sich die Erteilung des verschärften Verweises und dessen Aufnahme in den Schülerbogen als rechtmäßig darstellen (2 b). Über den zweiten Hilfsantrag braucht dabei nicht mehr entschieden zu werden, weil dieser sinngemäß nur für den Fall gestellt ist, dass sich auch der erste Hilfsantrag als unzulässig erweisen sollte. Er wäre darüber hinaus aus den unter 2 b dargelegten Erwägungen unbegründet. 1. Der zuvorderst zur Entscheidung gestellte Anfechtungsantrag ist nicht statthaft; in dem verschärften Verweis ist zur Überzeugung der Kammer kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG bzw. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu sehen. Ein Verwaltungsakt würde gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung u.a. eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung voraussetzen. Mit dem Ausspruch des verschärften Verweises, auch wenn es sich dabei um eine förmliche Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG und damit eine hoheitliche Eingriffsmaßnahme handelt, wird nicht auf eine verbindliche Rechtsfolge abgezielt, also auf die unmittelbare Begründung, Änderung, Aufhebung, bindende Feststellung oder bindende Verneinung eines Rechtes. Es kann darin vielmehr lediglich die bloße Kundgabe einer entsprechend scharfen Missbilligung des Verhaltens des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin mit „Signalwirkung“ gesehen werden. Unter der Geltung des Grundgesetzes und der Generalklausel des § 40 VwGO besteht auch keine Veranlassung mehr, dem verschärften Verweis mit Blick auf die relative Schwere der Maßnahme Verwaltungsaktqualität zuzusprechen, um die Möglichkeit von dessen gerichtlicher Überprüfung zu eröffnen (vgl. zu alledem zuletzt auch BayVGH v. 10.03.2010 Az. 7 B 09.1906 , m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen). Gleichfalls vermag die Aufnahme der Erteilung des verschärften Verweises in den Schülerbogen keine Verwaltungsaktqualität zu begründen. Dabei handelt es sich um eine schlichte Maßnahme der schulischen Dokumentation, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, auch wenn sie in ihren weiteren Konsequenzen faktisch die Beeinträchtigung des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin über den Erhalt der Rüge hinaus verstärken kann. 2.
- a)Als zulässig stellt sich demgegenüber der auf Rückgängigmachung der Auswirkungen des Verwaltungshandelns abzielende erste Hilfsantrag dar, mit dem die Klägerin letztlich einen Folgenbeseitigungsanspruch, der gerade auch bei bloßen Realakten greift, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend macht. Die allgemeine Leistungsklage ist als statthafte Klageart bei schlicht-hoheitlichen Maßnahmen, wie hier vorliegend - vgl.o., was spiegelbildlich auch für die Entfernung einer Beifügung vom Schülerbogen gilt -, grundsätzlich anerkannt, sofern damit eine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden kann (statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, Rd.Nr. 8 a vor § 40, m.w.N.). Im vorliegenden Fall stellt die Verpflichtung zur Löschung der Eintragung respektive zur Beseitigung der beigefügten Mitteilung über den verschärften Verweis aus dem Schülerbogen sowie erforderlichenfalls zu einer entsprechenden Mitteilung an die neue Schule einen zulässigen Leistungsklagegegenstand dar, und die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer beeinträchtigten Rechtsposition zumindest auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG berufen (vgl. zu Letzterem auch wiederum BayVGH a.a.O.). Ein fortdauerndes, anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls mit Blick auf die Aufnahme des verschärften Verweises in den Schülerbogen und dessen weitere Verwendung gleichfalls zu bejahen, nachdem die Klägerin offenkundig ihre Schullaufbahn noch nicht abgeschlossen hat.
- b)Das Leistungsbegehren der Klägerin erweist sich jedoch als unbegründet, die Schulverwaltung hat rechtmäßig gehandelt und es ist nicht zu einem rechtswidrigen Zustand gekommen. Die Erteilung des verschärften Verweises und die fortdauernde Dokumentation dessen durch Beifügung zum Schülerbogen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; Derartiges ist von Klägerseite schon nicht gerügt worden. Das schulische Vorgehen hält sich aber insbesondere auch materiell im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlagen, die letztlich in der verfassungsrechtlich geforderten Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV) wurzeln und von daher geeignet sind, auch Grundrechtseingriffe, wie z. B. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.
- aa)Gemäß Art. 56 Abs. 4 BayEUG haben alle Schülerinnen und Schüler sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Satz 1); sie haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte (Satz 3). Dem korrespondierend sieht Art. 86 Abs. 1 BayEUG als Sanktionsnorm vor, dass zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden können, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Als eine derartige Ordnungsmaßnahme ist in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter genannt. Anlass einer derartigen Ordnungsmaßnahme kann ausnahmsweise gemäß Art. 86 Abs. 8 BayEUG auch außerschulisches Verhalten sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. Auch wenn man dies wegen des Grundrechtseingriffes verschärfend dahingehend auslegt, dass bei außerschulischem Verhalten die betreffenden Handlungen sich unmittelbar auf die Schule beziehen und deren Bildungsauftrag ernstlich gefährden müssen (so wohl BayVGH a.a.O., unter Rückgriff auf Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band I, 4. Auflage 2006, Rd.Nr. 509), sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Zu Recht ist von Beklagtenseite basierend auf der Stellungnahme der Schulleiterin darauf hingewiesen worden, dass durch die „Telefonaktion“ eine Mitschülerin betroffen war, bei der mit den Drohungen ein Erscheinen an einem Treffpunkt im Schulhof erzwungen werden sollte, so dass das Opfer letztlich anlässlich des Schulbesuchs geängstigt werden sollte, was durchaus geeignet ist, die weitere schulische Entwicklung eines Kindes gerade im sensiblen Grundschulbereich nachhaltig negativ zu beeinflussen. Insoweit liegt auch die Bemerkung von Klägerseite neben der Sache, die Aufforderung im Schulhof anwesend zu sein, entspreche einer Verpflichtung der Mitschülerin, die Schule zu besuchen und sich in der Pause dort aufzuhalten. Zum einen verniedlicht dies den maßgeblichen Umstand, dass mit massiver Drohung auf die Mitschülerin eingewirkt werden sollte, zum anderen bestand für die Klägerin keine schulrechtliche Pflicht, zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle anwesend zu sein, und auch die Existenz einer Schulhofaufsicht vermag das in den Drohungen liegende Ängstigungspotenzial nicht zu entkräften. Auch der Umstand, dass die Drohungen auf dem Anrufbeantworter offenbar nicht unmittelbar zu Ohren der Schülerin gelangt sind, sondern - zufällig und von der Klägerin wohl eher ungewollt - dort von deren Eltern abgehört wurden und dabei schon diese in erhebliche Sorge um das Wohl ihrer Tochter versetzt wurden, macht die Angelegenheit unter dem Blickwinkel des Schulfriedens bzw. des schulischen Bildungsauftrags nicht weniger bedenklich. Auch ansonsten hält sich die erteilte Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG im rechtlichen Rahmen des Art. 86 Abs. 1 BayEUG. Bei der Entscheidung, ob wegen der Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule oder zum Schutz von Personen und Sachen im konkreten Einzelfall eine Erziehungsmaßnahme in Gestalt einer förmlichen Ordnungsmaßnahme und gegebenenfalls welche aus dem Katalog des Art. 86 Abs. 2 BayEUG getroffen werden soll, kommt der Schule sachnotwendigerweise ein pädagogischer Ermessenspielraum - auch als Bewertungs- oder Beurteilungsspielraum bezeichnet - zu (vgl. zuletzt BayVGH, a.a.O.). Die Verwaltungsgerichte dürfen in diesem Bereich nicht eigene pädagogische Erwägungen gegen die der wesentlich sachnäheren Schule setzen, sie können nur - und müssen dies allerdings auch - die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des pädagogischen Spielraums durch die Schule überprüfen und dort gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Dies betrifft neben der Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Bewertungsspielraums und der Verfahrensvorgaben insbesondere die Aspekte, ob die schulischen Feststellungen zum Sachverhalt einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob in die Entscheidung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder ob umgekehrt sachbezogen zu berücksichtigende Umstände übergangen worden sind und vor allem, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist. Insoweit kann hier Folgendes konstatiert werden: Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen haben sich keine Zweifel ergeben, diesbezügliche Einwendungen sind von Klägerseite letztlich auch nicht erhoben worden. Ebenso wenig sind die in die Entscheidung eingestellten Aspekte und der Umfang der angestellten Erwägungen zu beanstanden, wie dies bereits oben angeklungen ist. Die Schule hat die wesentlichen Aspekte zutreffend gesehen und verarbeitet und ersichtlich keinen sachwidrigen Beurteilungsmaßstab herangezogen. Schließlich verstößt die Entscheidung der Schule, einen verschärften Verweis zu erteilen, auch nicht gegen die Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Insofern wird insbesondere zu fordern sein, dass einem verschärften Verweis ein schwerwiegender Verstoß gegen schulische Pflichten vorangegangen sein muss. Die dazu angestellten Erwägungen von Schulseite sind ohne weiteres nachvollziehbar, auch wenn die Klägerin tatsächlich nur das Erschrecken und nichts darüber Hinausgehendes bezweckt haben sollte und es nur „gespielte“ Drohungen gewesen sein sollten, die dann letztlich lediglich über den Anrufbeantworter übermittelt worden sind. Die anlässlich des Gerichtsverfahrens schriftlich offengelegten Überlegungen der Schulleiterin, dass hier - nicht zuletzt aus aktuellen Anlässen - ein deutliches „Signal“ von Seiten der Schule in Form eines verschärften Verweises geboten war, um im besonders sensiblen Bereich der Einschüchterung von Schülern durch andere Schüler auf der Hand liegenden Fortentwicklungsgefahren von vorneherein vorzubeugen, erweisen sich als tragfähige Ausübung des pädagogischen Ermessensspielraums, zumal sowohl auf „Opfer-“ als auch auf „Täterseite“ weitere Kinder involviert gewesen waren. Zu leicht kann aus einer auch nur spielerischen Situation der Ausübung von Druck und Macht über andere Schüler/Schülerinnen Ernst werden, weil diejenigen, die dies ausüben, daran Gefallen finden, und zu schwer wiegen die Belastungen der davon Betroffenen, selbst wenn (noch) nichts hinter den Drohungen stecken sollte. Gerade Kinder in diesem Alter können die Ernsthaftigkeit von Drohungen nicht so leicht einschätzen, wobei es hier auch nur auf einem Zufall beruhte, dass zunächst nicht das betreffende Kind, sondern die Eltern die Drohung unmittelbar zur Kenntnis erhielten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, worauf der Beklagte hingewiesen hat, dass es sich beim verschärften Verweis um die zweitmildeste Ordnungsmaßnahme im Katalog des Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG handelt, der noch weitere, wesentliche einschneidendere Ahndungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
- bb)Die rechtlichen Maßgaben für die mit der Erteilung des verschärften Verweises gegenüber der Klägerin anschließend verbundene Beifügung einer Kopie der Mitteilung zum Schülerbogen finden sich in Art. 85, 89 BayEUG i.V.m. § 49 der Volksschulordnung vom 11. September 2008 (GVBl Seite 684; im Folgenden: VSO), wonach (Abs. 1 Sätze 1 und 2) die Schule für alle Schülerinnen und Schüler einen Schülerbogen führt und in diesen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden. Damit besteht einerseits jedenfalls eine zureichende Regelung. Der Schülerbogen dient nur innerschulischen Zwecken und verbleibt gemäß § 49 VSO zwar nicht dauerhaft an einer Schule, aber doch stets innerhalb des schulischen Bereichs; es können lediglich die Erziehungsberechtigten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VSO den Schülerbogen einsehen bzw. auf Antrag eine beglaubigte Abschrift des Schülerbogens erhalten. Andererseits kann die Klägerin auch innerhalb des Schulverhältnisses die Einhaltung der dortigen Vorgaben beanspruchen, soweit es um die erforderliche Rechtfertigung einer Grundrechtsbeeinträchtigung (hier steht Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Frage) geht. Die rechtlichen Grenzen sind jedoch im vorliegenden Fall gewahrt. In Anbetracht des zum Fehlverhalten der Klägerin oben Dargelegten, der Weiterungsmöglichkeiten und eines deshalb in besonderer Weise bestehenden Bedürfnisses, die Ordnungsmaßnahme respektive den dahinter stehenden Verstoß der Klägerin auch für die mit der künftigen Schullaufbahn der Klägerin befassten Personen so zu dokumentieren, dass diese unschwer Kenntnis erlangen, ist die Aufnahme der Mitteilung über den verschärften Verweis in den Schülerbogen nicht zu beanstanden. Dies durfte die Schulleiterin im vorliegenden Fall umso mehr für geboten erachten, als die Klägerin gerade kurz vor Abschluss der 4. Jahrgangsstufe stand und (nur) der Schülerbogen neben Zeugnisdurchschriften bei einem Schulwechsel weitergeleitet wird (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VSO). Bei der Bedeutung eines funktionierenden Schulwesens und dem aufgezeigten Gefahrenpotenzial kann eine Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der Schulleiterin nicht erkannt werden. Dazu sei noch angemerkt, dass es die Klägerin selbst in der Hand hat, die daraus für sie resultierende Beeinträchtigung durch ihr künftiges Verhalten zu minimieren; wenn dies ein einmaliger Fehltritt bleibt, wird dem mit fortschreitender Zeit immer geringere Bedeutung beigemessen werden. Insofern kommt der Aufnahme in den Schülerbogen generell ein erwünschter pädagogischer (Neben-) Effekt zu, auf den mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Beifügung einer Kopie zum Schülerbogen auch abgezielt werden durfte. II. Nach alledem ist insgesamt Klageabweisung geboten, so dass hier der Kostenlastausspruch gemäß § 161 Abs. 1 § 154 Abs. 1 VwGO die im Rechtsstreit unterlegene Klägerin trifft. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. (§ 52 Abs. 2 GKG) Permalink: http://openjur.de/u/485063.html Kommentare