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Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - Az. 6 B 09.584

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom

  1. Oktober 2006 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße „Am Kirchenwehr – Peuntweg“.
  2. Die Straße „Am Kirchenwehr“ zweigt von dem Straßenzug Bahnhofstraße/ Kirchenplatz (Staatsstraße Nr. 2260) in Richtung Westen ab, schwenkt nach etwa 130 m in einem Winkel von 90°nach Süden und endet nach weiteren 190 m an der Brücke über die Wiesent. Von dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Teilstück zweigt – von der Bahnhofstraße aus gesehen nach etwa 35 m – der „Peuntweg“, eine 55 m lange Stichstraße, nach Süden ab. Die Klägerin war bis 2004 Eigentümerin des – damals 663 m2 großen – Grundstücks Fl.Nr. 173, das mit seiner Nordgrenze an der Straße „Am Kirchenwehr“ und mit der Ostgrenze an dem „Peuntweg“ anliegt. Die Straße „Am Kirchenwehr“ verbindet seit alters den östlich der Bahnhofstraße gelegenen Altort mit dem historischen, bis auf das
  3. Jahrhundert zurückgehenden Scheunenviertel. Im Jahr 1890 standen nur auf den beiden Eckgrundstücken (Fl.Nrn. 4 und 5/6) zur Bahnhofstraße Gebäude; in Richtung Westen schlossen sich beiderseits zunächst Wiesen und Felder an, dann etwa ab dem Knick in Richtung Süden eine Vielzahl von ganz überwiegend in geschlossener Bauweise errichteten Scheunen. Etwa im Jahr 1900 wurde im Anschluss an die bestehende Bebauung das klägerische Grundstück Fl.Nr. 173 bebaut, nach 1956 das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr. 9, schließlich 1976 das – ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende – Grundstück Fl.Nr. 173/
  4. Aufgrund einer Verfügung der beklagten Stadt vom
  5. Dezember 1963 wurde der Weg „Am Kirchenwehr“ als Ortsstraße in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Zu den (damaligen) tatsächlichen Verhältnissen ist in der Verfügung vermerkt, dass sich der Weg in einem guten Zustand befinde, 4 m breit sei und eine Teerdecke aufweise. Am
  6. Februar 1999 setzte die Beklagte den Bebauungsplan „Peunt II“ in Kraft, der die Straßen „Am Kirchenwehr“ und „Peuntweg“ als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich)“ ausweist und für die süd- bzw. östlich gelegenen Flächen teils ein allgemeines Wohngebiet, teils ein Mischgebiet festsetzt. Am
  7. Januar 2001 trat der Bebauungsplan „Peunt 3“ in Kraft, der die westlich angrenzenden Flächen erfasst und als allgemeines Wohngebiet ausweist. Im Zuge der Erschließung der neuen Baugebiete führte die Beklagte in den Jahren 2001/2002 Baumaßnahmen an dem Straßenzug durch. Sie zog die Klägerin auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung – EBS - vom
  8. Januar 1989 mit Bescheid vom
  9. September 2001 – unter Ersetzung eines Bescheids vom
  10. September 2001 – zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. 173 in Höhe von 11.200 DM (entspricht 5.726,47 €) heran; nach der Begründung wurde bei der Aufwandsverteilung der voraussichtliche umlagefähige Erschließungsaufwand in voller Höhe angesetzt. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein, den das Landratsamt Forchheim mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Juni 2004 als unbegründet zurückwies.
  12. Mit ihrer zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Der Vorausleistungsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der abzurechnende Straßenzug eine einzige Erschließungsanlage darstelle. Er bestehe bei natürlicher Betrachtungsweise vielmehr aus zwei selbstständigen Anlagen, zum einen dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Teilstück einschließlich des „Peuntwegs“ als Annex, zum anderen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teilstück bis zur Brücke über die Wiesent. Jedenfalls bei dem für das klägerische Grundstück maßgeblichen Teilstück handele es sich um eine Erschließungsanlage, die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 bereits vorhanden gewesen sei, so dass dafür keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürften. Dieses Straßenstück sei weit vor 1960 zum Anbau bestimmt gewesen, denn die angrenzenden Grundstücke hätten ganz überwiegend eine Bebauung aufgewiesen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den überwiegend in geschlossener Bauweise errichteten historischen Scheunen nicht um Feldscheunen gehandelt habe, sondern um Scheunen, die Wohn- und Geschäftshäusern im Altortbereich zugeordnet und deshalb für eine typische Innenbereichsnutzung bestimmt gewesen seien. Die Straße habe damals auch den an eine ausgebaute Ortsstraße zu stellenden Anforderungen genügt. Der gesamte Straßenzug sei mit einer den damaligen Anforderungen entsprechenden Teerdecke nebst Unterbau versehen gewesen und habe sowohl über eine ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung als auch über eine Straßenentwässerung verfügt. Auch wenn der „Peuntweg“ bei natürlicher Betrachtungsweise als unselbstständiger Teil der Straße „Am Kirchenwehr“ zu betrachten sei, stelle er doch aus Rechtsgründen eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Denn er sei erst im Zuge eines nach 1980 durchgeführten Umlegungsverfahrens als öffentliche Straße gebildet worden. Vorher habe es sich um eine private Zufahrt gehandelt. Selbst wenn Erschließungsbeiträge erhoben werden dürften, so hätte bei der Aufwandsverteilung das Kirchengrundstück (Fl.Nr. 1) als Hinterliegergrundstück in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden müssen; denn zu seinen Gunsten bestehe ein Geh- und Fahrtrecht, zumindest aber ein Notwegerecht über das Anliegergrundstück Fl.Nr. 4; auch sei tatsächlich eine Zufahrt vorhanden. Außerdem begegneten die als Aufwand angesetzten Einheitssätze für die Straßenentwässerung erheblichen Bedenken. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Einheitssätze bei einer Entwässerung im Mischsystem höher seien als im Trennsystem. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  13. September 2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom
  14. Juni 2004 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass der gesamte Straßenzug „Am Kirchenwehr“ und „Peuntweg“ bei natürlicher Betrachtungsweise eine (einzige) Erschließungsanlage darstelle. Mit ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung sei erst 1988/89 vom östlichen Ende her, auf der Reststrecke dann nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Peunt II“ begonnen worden. Vor 1960 sei die Straße nicht zum Anbau bestimmt gewesen. Als es dann mit der Errichtung der Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. 9 und Fl.Nr. 173/4 zu einer Verdichtung der Bebauung gekommen sei, habe die Straße nicht den Anforderungen an eine endgültige Herstellung genügt. Es habe an einer geordneten Straßenentwässerung, an einer ausreichenden Straßenbeleuchtung und in Teilbereichen an einem tragfähigen Unterbau gefehlt. Der „Peuntweg“ sei bis zum streitigen Ausbau eine lediglich geschotterte Zufahrt zu den dort befindlichen Garagen gewesen. Das Kirchengrundstück dürfe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung beteiligt werden, weil es an einem dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Anliegergrundstück Fl.Nr. 4 fehle. Die in der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Einheitssätze für die Straßenentwässerung seien durch ein Ingenieurbüro ordnungsgemäß ermittelt und durch Satzungsänderungen jeweils aktualisiert worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  15. Oktober 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung in Höhe von mehr als 4.133,80 € festgesetzt worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte dürfe nur Vorausleistungen für den „Peuntweg“ verlangen, nicht jedoch für die Straße „Am Kirchenwehr“. Zwar stellten beide zusammen bei natürlicher Betrachtungsweise eine Erschließungsanlage dar. Sie müssten jedoch aus Rechtsgründen isoliert betrachtet werden; denn bei der Straße „Am Kirchenwehr“ handele es sich um eine am
  16. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage, für die nach § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge und damit auch keine Vorausleistungen erhoben werden dürften. Diese Straße sei bereits vor 1961 zum Anbau bestimmt gewesen, weil die an sie angrenzenden Grundstücke in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen hätten. Trotz der Baulücken hätten die Scheunen und die zur Bahnhofstraße hin gelegenen Gebäude den Eindruck einer zusammengehörenden Bebauung vermittelt, die Teil der sich nach Osten und Norden anschließenden geschlossenen Bebauung gewesen sei. Die Straße „Am Kirchenwehr“ sei zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend den damaligen Anforderungen als Erschließungsanlage endgültig hergestellt gewesen. Hinsichtlich des „Peuntwegs“, der vor diesem Hintergrund als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen sei, dürfe die Beklagte hingegen von der Klägerin für das Grundstück FlNr. 173 Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen. Dieser betrage, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung ergebe, 4.133,80 € (entspricht 8.085,01 DM). Dass die Beklagte dabei auch die in der Satzung niedergelegten Einheitssätze für die Straßenentwässerung angesetzt habe, sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin bemängelten Einheitssätze für eine Straßenentwässerung im Mischsystem seien nicht entscheidungserheblich, weil der „Peuntweg“ im Trennsystem entwässert werde.
  17. Die Beklagte macht mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, dass die Straße „Am Kirchenwehr“ entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt noch keine zum Anbau bestimmte Straße gewesen sei. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte unter dem
  18. Oktober 2007 den Beitrag für das – nach Wegmessung von Teilflächen nur noch 486 m2 große – Grundstück Fl.Nr. 173 gegenüber dem neuen Eigentümer endgültig festgesetzt. Die Klägerin, die die streitigen Vorausleistungen in voller Höhe bezahlt hat, hat daraufhin die ursprüngliche Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  19. Oktober 2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und beantragt (zuletzt), die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, der Bescheid der Beklagten vom
  20. September 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom
  21. Juni 2004 seien rechtswidrig gewesen, soweit darin eine Vorausleistung in Höhe von mehr als 4.133,80 € festgesetzt worden ist. Die Klägerin hat innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Berufungsbegründungsschrift Anschlussberufung eingelegt und vorgetragen, sie könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für den „Peuntweg“ herangezogen werden. Denn dieser sei als zum Anbau bestimmte Straße ebenfalls bereits vor dem
  22. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die Mehrzahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sei vor dem maßgeblichen Zeitpunkt baulich genutzt worden und es sei daher davon auszugehen, dass er auch unter Berücksichtigung der damaligen Verkehrsbedürfnisse erstmalig hergestellt worden sei. Die Klägerin beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  23. Oktober 2006 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
  24. September 2001 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom
  25. Juni 2004 in vollem Umfang rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Klage, die von der Klägerin im Berufungsverfahren in zulässiger Weise von der Anfechtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Denn der angegriffene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom
  26. September 2001 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom
  27. Juni 2004 waren auch in dem vom Verwaltungsgericht beanstandeten Teil rechtmäßig. Demnach ist die Klage auf die zulässige Berufung der Beklagten unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
  28. Die Klägerin ist zu Recht von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergegangen. Mit dem ursprünglich angefochtenen Vorausleistungsbescheid vom
  29. September 2001 hatte die Beklagte die Klägerin – unter Ersetzung des Bescheids vom
  30. September 2001 – zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Fl.Nr. 173 in Höhe von 11.200 DM (entspricht 5.726,47 €) herangezogen. Dieser Bescheid hat sich erledigt, weil die Klägerin die verlangte Vorausleistung bezahlt und die Beklagte inzwischen den endgültigen Beitragsbescheid (mit einer gemessen an der ursprünglichen Grundstücksfläche höheren Beitragsforderung) erlassen hat. Vorausleistungsbescheide und endgültige Beitragsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbstständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags, zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Zahlungen auf Vorausleistungsbescheide lassen in ihrem Umfang deren Leistungsgebot erlöschen; endgültige Heranziehungsbescheide lösen, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt, sobald sie wirksam erlassen sind, die Vorausleistungsbescheide in ihrem festsetzenden Teil und, soweit ein erneutes Leistungsgebot ausgesprochen wird, auch in diesem Punkt ab (BayVGH, U.v. 3.7.2006 – 6 B 03.2544 – BayVBl 2007, 533 /534 m.w.N.). Dass das Eigentum am Grundstück nach Bezahlung der Vorausleistung und vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht gewechselt hat und damit nicht die Klägerin – sondern der neue Eigentümer – beitragspflichtig ist, ändert daran mit Blick auf die Verrechnungsregelung des Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nichts. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Wegmessens einzelner Teilflächen, weil die Vorausleistung auch mit den Beitragspflichten für die weggemessenen Teilflächen anteilig zu verrechnen ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  31. Aufl. 2007, RdNr. 45 zu § 21).
  32. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Vorausleistungsbescheids ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendige berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zur Seite; denn die für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids geltend gemachten Gründe hätten auch die vollständige oder teilweise Rechtswidrigkeit des endgültigen Beitragsbescheids zur Folge. Die Feststellungsklage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom
  33. September 2001 war in vollem Umfang rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. a) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Straße „Am Kirchenwehr“ um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt, die auch den „Peuntweg“, eine nur 55 m lange, unverzweigte Sackgasse, als unselbstständiges „Anhängsel“ mit umfasst. Entgegen der Ansicht der Klägerin teilt die 90°-Kurve in Richtung Süden und der dort abzweigende Anliegerweg (auf Grundstück Fl.Nr. 196) die Straße nicht in zwei jeweils selbstständige Anlagen. Aus den Lageplänen und den bei den Akten befindlichen Lichtbildern geht eindeutig hervor, dass der Straßenzug bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne augenfällige Unterbrechung um die Kurve herum führt. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (AU S. 9-11) wird insoweit Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). b) Der Erhebung einer Vorausleistung steht auch nicht § 242 Abs. 1 BauGB entgegen. Bei der Straße handelt es sich weder in ihrer gesamten Ausdehnung noch auf einer Teilstrecke um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn dieser Vorschrift. Eine sog. historische Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbar ist, liegt vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am
  34. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war. Diente eine Straße zunächst nur als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen oder etwa dem Verbindungsverkehr und wurde sie erst nachträglich zu einer Erschließungsanlage des Typs einer zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB), so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auf den Zeitpunkt des Funktionswechsels an (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.1969 – IV C 47.67 – BayVBl. 1970, 65 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhält eine Straße in – wie hier – unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d.h. – zumindest für eine Straßenseite – bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bejahen ist. Das verlangt, dass die maßgeblichen Grundstücke in einem Bebauungszusammenhang liegen, der einem Ortsteil angehört (vgl. BayVGH, U.v. 29.9.1992 – 6 B 92.1241 u.a. – VGH n.F. 45, 110 f.; U.v. 26.11.1997 – 6 B 95.1810 ; U.v. 10.4.2001 – 6 B 96.2239 – VGH n.F. 54, 137/138 f.; U.v. 7.3.2002 – 6 B 97.3740 – juris <RdNr. 23>.). Gemessen an diesem Maßstab scheidet die Anwendung des § 242 Abs. 1 BauGB schon deshalb aus, weil die Straße „Am Kirchenwehr“ vor dem
  35. Juni 1961 sowohl mit der von Osten nach Westen wie der von Norden nach Süden verlaufenden Teilstrecke keine Erschließungsfunktion hatte. Nach dem historischen Kartenmaterial verband sie den östlich der Bahnhofstraße gelegenen Altort mit dem Scheunenviertel, einer bis in das
  36. Jahrhundert zurückreichenden Anlage von über 30 teilweise in geschlossener Bauweise errichteten Scheunen. Von der Bahnhofstraße aus gesehen standen zum maßgeblichen Stichtag lediglich entlang der ersten 70 m zu beiden Straßenseiten je zwei (Wohn- und Geschäfts-)Gebäude; auf der nördlichen Seite schlossen sich daran Scheunen an, auf der südlichen Seite befand sich damals zunächst eine etwa 45 m lange unbebaute Fläche (Fl.Nr. 173/4), dann ab der Kurve in Richtung Süden wiederum bis zum Ende der Straße Scheunen. Diese Scheunen können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben. Denn unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fallen nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 – DÖV 1984, 855; B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002, 69 /70). Dazu zählen die Scheunen nicht. Dass diese Gebäude, wie die Klägerin hervorhebt, ursprünglich aus Brandschutzgründen aus dem Altort verlagert worden waren, ist ebenso unerheblich wie eine etwaige Zuordnung zu bestimmten Hausanwesen oder Feldern zwischen Altort und Scheunenviertel. Entscheidend ist allein, dass sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollten. Das gilt erst recht im Rahmen des § 242 Abs. 1 BauGB; denn mit ihrer eingeschränkten Zweckbestimmung haben die Scheunen keinen relevanten verkehrsmäßigen Erschließungsbedarf ausgelöst, der über eine typische landwirtschaftliche Außenbereichsnutzung hinausgegangen wäre. Beachtung können daher nur die vier (Wohn- und Geschäfts-)Gebäude zur Bahnhofstraße hin finden. Diese vier bebauten Grundstücke (FlNrn. 4, 9, 5/6 und 173) mögen bereits damals für sich betrachtet innerhalb eines Bebauungszusammenhangs gelegen haben. Sie bildeten jedoch keinen Ortsteil. Weder besaßen die vier Gebäude ihrer Anzahl nach ein „gewisses Gewicht“ noch waren sie „Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“, wie es für die Einstufung als Ortsteil erforderlich wäre (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.1994 – 4 B 77.94 – ZfBR 1994, 247 , zu vier Gebäuden; BayVGH, U.v. 29.9.1992, a.a.O. S. 112, zu sechs Gebäuden). Nach dem historischen Kartenmaterial beschränkte sich die Bebauung vielmehr bis 1960 grundsätzlich auf das Gebiet östlich der Bahnhofstraße (Altort). Diese Linie wurde nur vereinzelt, vor allem durch die Kirche (Fl.Nr. 1) und die ihr beigeordneten Gebäude, überschritten, ohne dass dies eine organische Siedlungsentwicklung in Richtung Scheunenviertel erkennen ließe. Mangels Erschließungsfunktion kommt es auf die Frage, ob die Straße „Am Kirchenwehr“ vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes – genauer: im Zeitpunkt des Funktionswechsels zu einer Erschließungsanlage – mit ihrer Ausstattung den damaligen Anforderungen an eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung genügt hätte, nicht (mehr) an. Bei dem „Peuntweg“ handelt es sich ebenfalls nicht um eine „historische Straße“. Denn er wurde erst, wie die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht selbst vorgetragen hat, im Zuge eines nach 1980 durchgeführten Umlegungsverfahrens als öffentliche Straße gebildet. Zuvor bestand er nur als geschotterte Privatzufahrt. b) Der angefochtene Vorausleistungsbescheid war auch der Höhe nach rechtmäßig.

(1)Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die in der Erschließungsbeitragssatzung normierten Einheitssätze für die Straßenentwässerung (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Anlage 1 i.d.F. vom 29.11.1999) könnten nicht nachvollzogen werden, weil danach der Aufwand für eine Entwässerung im Mischsystem höher sei als im Trennsystem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB überlässt der Gemeinde die Wahl, ob sie den beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die gesamte Anlage oder einzelne Teileinrichtungen nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen, also bis zu einem gewissen Grad pauschalierend, ermittelt. Grundlage der Bildung von Einheitssätzen für die Straßenentwässerung war, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen erläutert hat, ein Ingenieurs-Gutachten über die „Ermittlung der anteiligen Kanalisationskosten für Straßenentwässerung“ vom 24. Oktober 1988 (VG-Akt Bl. 87, 89-97). Dieses stützte sich auf tatsächlich angefallene, der Straßenentwässerung zuzuordnende Herstellungskosten, wie sie differenziert nach einer Kanalisation im Mischsystem und im Trennsystem für vergleichbare Erschließungsanlagen im Gebiet der Beklagten festgestellt worden sind. Dass dabei gegen die Vorgaben des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB verstoßen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
(2)Auch der räumliche Umgriff des Abrechnungsgebiets erschlossener Grundstücke ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Hinterliegergrundstück FlNr. 1 durch die Straße „Am Kirchenwehr“ nicht im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Es war deshalb bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen. Das mit einer Kirche bebaute Hinterliegergrundstück, das unmittelbar an den „Kirchenplatz“ grenzt und damit bereits durch eine „eigene“ Anbaustraße erschlossen wird, gehört zwar demselben Eigentümer wie das Anliegergrundstück FlNr. 4 und hat über dieses hinweg tatsächlich einen Treppenzugang und eine Rettungszufahrt zur abgerechneten Straße. Es fehlt jedoch an der erforderlichen qualifizierten Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlage, die auf die erschließungsbeitragsrechtlich relevante – bauliche, gewerbliche oder vergleichbare – Ausnutzbarkeit des Grundstücks abzielt. Das Erschlossensein setzt bei einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) unter anderem voraus, dass das Grundstück gerade dieser Straße wegen bebaubar ist, insbesondere also von dieser Straße aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts und des Bauordnungsrechts genügt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 35.92 – BVerwGE 92, 157 /159; U.v. 8.5.2002 – 9 C 5.01 – NVwZ-RR 2002, 770 /771). Hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung fordert Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, dass ein Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen muss. Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) die Widmung (d. h. die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche) von Wohnwegen begrenzter Länge nicht erforderlich, wenn von dem Wohnweg nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erschlossen werden und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, dass der Wohnweg sachgerecht unterhalten wird und allgemein benutzt werden kann. Diese rechtliche Sicherung einer allgemeinen Nutzung bedeutet, dass zumindest eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde bestellt sein muss (BayVGH, B.v. 20.1.2010 – 6 ZB 08.1003 – GKBay RdNr. 65/2010; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juni 2009, Rd.Nrn. 161 ff. zu Art. 4). Ausweislich der Grundbuchauszüge liegt eine solche rechtliche Sicherung, wenn sie für das mit einer Kirche bebaute Grundstück überhaupt ausreichen sollte, nicht vor. Der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks hat es trotz seines Eigentums am Anliegergrundstück auch nicht in der Hand, die Anforderungen an die Erreichbarkeit zu erfüllen. Denn das Anliegergrundstück ist mit einem Erbbaurecht zu Gunsten eines Dritten belastet. Dieses dingliche Recht schließt eine entsprechende Verfügungsmacht des Eigentümers aus (vgl. Driehaus, a.a.O., RdNr. 90 zu § 17). Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende rechtliche Sicherung zu Lasten des Anliegergrundstücks noch herbeigeführt werden könnte. Dass das Kirchengrundstück tatsächlich über einen – schuldrechtlich mit dem Erbauberechtigten vereinbarten – Zugang zur Straße verfügt, kann für sich betrachtet ein Erschlossensein nicht begründen (vgl. BayVGH B.v. 20.1.2010, a.a.O ). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.726,47 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG. Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel sind, soweit sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG). Das gilt auch für den Fall einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO, wenn sich Berufung und Anschließung – wie hier – auf verschiedene Teile derselben Beitragsforderung beziehen und in einem Rechtsmittelverfahren entschieden werden. Auch wenn die Anschlussberufung ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNrn. 2 f. zu § 127), ist sie hinsichtlich der Streitwertberechnung wie ein Rechtsmittel zu behandeln (BGH, B.v. 5.10.1978 – GSZ 1.78 – BGHZ 72, 339 ff.; BFH, B.v. 17.12.2002 – I R 87.00 – juris <RdNr. 3>; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.7.1982 – 7 C 54.79 – juris <RdNr. 33>). Der Senat hält seine gegenteilige Ansicht (zuletzt BayVGH, U.v. 25.7.2008 6 B 05.729 – juris <RdNr. 40>) nicht aufrecht. Der Streitwert bestimmt sich mithin nach der vollen Höhe der im Bescheid vom 26. September 2001 festgesetzten Vorausleistung (11.200 DM, entspricht 5.726,47 €), die im Rechtsmittelverfahren durch die Berufung der Beklagten und die Anschließung der Klägerin insgesamt zur Prüfung gestellt waren; davon entfallen auf die Berufung 1.592,67 € und auf die Anschließung 4.133,80 €. Permalink: http://openjur.de/u/485206.html Kommentare
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