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VG Regensburg, Urteil vom 29. Juli 2010 - Az. RO 7 K 09.1600

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit Verbrennungsmotoren auf dem Grundstück Fl.-Nr. 479/1 Gem. … in H…. Das Betriebsgrundstück liegt im Außenbereich am westlichen Ortsrand des Weilers H… auf einer Höhe von ca. 427 m ü. NN. Das Gelände steigt nach Osten hin deutlich an. Das klägerische Grundstück Fl.-Nr. 412 ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches auf einer Höhe von ca. 440 m ü. NN und ca. 100 m östlich des Betriebsgrundstücks situiert. Der Weiler H… ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt und hat dörflichen Charakter. Mit Bescheid des Landratsamtes (LRA) Cham vom 10.5.2000 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 479/1 Gem. … erteilt. Mit Bescheid des LRA Cham vom 18.04.2005 wurde eine sog. Tekturgenehmigung erteilt (insb. wegen zwischenzeitlicher Errichtung einer Trafostation und eines Lagertanks für das benötigte Zündöl). Die Biogasanlage mit einer Durchsatzleistung von weniger als 10 t pro Tag besteht aus zwei wandbeheizten Fermentern mit Stahlbetondecke mit einem Fassungsvermögen von jeweils 386 m, einem mit einer Stahlbetondecke abgedeckten Endlager (I) mit einem Fassungsvermögen von 2.016 m³ sowie einem Aggregategebäude mit 4 Zündstrahlmotoren (BHKW-Module) mit einer Feuerungswärmeleistung von je 216 kW (baurechtlich genehmigt sind derzeit wohl nur 3 Motoren). Die Kamine reichen 0,5 m über den Dachfirst. In der Folge gab es zahlreiche Beschwerden in der Nachbarschaft wegen Geruchsbelastungen, insbesondere weil es wegen der Art der Einbringung von Biomasse in die Anlage (sog. Einspülverfahren) in erheblichem Umfang zur Freisetzung von geruchsintensiven Stoffen kam. Am 9.10.2007 beantragte der Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die vorgesehene Änderung bzw. Erweiterung der vorhandenen Biogasanlage. Die Antragsunterlagen wurden in der Folgezeit mehrfach geändert. Im Wesentlichen soll der Durchsatz der Anlage auf 13 t pro Tag erhöht werden. Es ist die Errichtung eines weiteren, mit Foliendach abgedeckten Gärrestebehälters (Endlager II) mit einem Fassungsvermögen von 1.810 m³ als Gasspeicher mit ca. 104 m³ Kapazität vorgesehen. Das Biogasleitungssystem soll mit einer Tauchtrasse als Über-/Unterdrucksicherung ausgeführt werden. Die Entnahme des Gärrestes soll über eine Saugleitung in Güllefässer zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen erfolgen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde vom Beigeladenen in Abstimmung mit dem Landratsamt ein Sachverständigengutachten zu den Themenbereichen Luftreinhaltung, Abfälle und Lärmschutz in Auftrag gegeben. Es wurden ein vom 16.12.2008 datierendes Gutachten der LGA Quali Test GmbH TÜV Rheinland Group, Nürnberg, zum Themenbereich Lärmschutz sowie ein vom 28.1.2009 datierendes Gutachten der LGA Immissions- und Arbeitsschutz GmbH, Nürnberg, zu den Themenbereichen Luftreinhaltung/Abfälle vorgelegt; auf die Gutachten wird Bezug genommen. Nach einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3 c UVPG kam das LRA Cham zum Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Mit Bescheid des LRA Cham vom 30.7.2009 wurde dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit Verbrennungsmotoren für den Einsatz von Biogas aus der Abfallvergärung u.a. mit folgenden Anlagen- und Kenndaten erteilt: Vorgrube: unbeheizter, unterirdischer 27 m³-Betonbehälter mit Unterspiegelbefüllung; Substratlagerung: dreiseitig eingehaustes und überdachtes zweigeteiltes Fahrsilo (nach Westen offen); Eingabeverfahren: Feststoffeintragsystem mit verschließbarem 20 m³-Aufgabetrichter; Fermenter: zwei unterirdische 442 m³-Betonbehälter mit Betondecke (Füllmengen je ca. 386 m³); Nachgärbehälter: unterirdischer 2.331 m³-Betonbehälter mit Betondecke (Füllmenge ca. 2.016 m³); Gärrestebehälter: 1.810 m³-Betonbehälter mit Foliendach; Biogasverwertung: vier baugleiche Blockheizkraftwerke (V 6 Zylinder-Zündstrahl-Dieselmotoren mit Turboaufladung und Ladeluftkühlung, Feuerungswärmeleistung je 216 kW); Einsatzstoffe: Biogasanlage dient der Vergärung von ca. 4.800 t/a (bzw. ca. 13 t/

  1. d)nicht gefährlicher Abfälle insbesondere aus Nahrungsmitteln und deren Herstellung (werden im Einzelnen aufgeführt). Zum Bestandteil des Bescheids wurde u.a. die Anlagen-, Betriebs- und Verfahrensbeschreibung sowie die Eingabepläne E-01 bis E-05 gemacht. Im Hinblick auf den Lärmschutz (Ziffer 1.1) wurden u.a. folgende Nebenbestimmungen getroffen: „1.1.1 Die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (...) sind zu beachten. Die von der Gesamtanlage ausgehenden Geräusche (inklusive Fahrverkehr) dürfen an den nächstgelegenen Immissionsorten im Einwirkungsbereich der Anlage (maßgebliche Immissionsort: Grundstück Fl.-Nr. 412 Gemarkung …, Anwesen H… (...) die Immissionsrichtwerte eines Dorfgebietes von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. (...) 1.1.2 Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. (...) 1.1.3 Lärmrelevante Anlagenteile wie z.B. Motoren, Maschinen, Aggregate und Ventilatoren müssen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend ausgeführt und betrieben werden. Der Anlagenbetreiber hat den Antriebsmotor des Rührwerks zu kapseln. (...) 1.1.5 Unmittelbar am Beschicker hat der Anlagenbetreiber eine Lärmschutzwand (z.B. in Holzbauweise) zum Schutz der östlich gelegenen Nachbarschaft zu errichten. (...) 1.1.9 Die Anlieferung der Reststoffe und sonstiger Fahrverkehr von und zu der Biogasanlage sowie der Betrieb des Radladers oder einer anderen Transportmaschine darf nur tagsüber in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr stattfinden. Ausgenommen hiervon ist Fahrverkehr im Zuge der Ernte nachwachsende Rohstoffe zum Einsatz in der Biogasanlage.“ Im Hinblick auf die Luftreinhaltung (Ziffer 1.2) werden u.a. folgende Nebenbestimmungen getroffen: „(...) 1.2.1.2 Feststoffsubstrate sind in einem dreiseitig eingehausten und überdachten zweigeteilten Fahrsilo zu lagern. Die Einlagerung muss so erfolgen, dass bereits eingelagertes Material zur Entnahme zugänglich ist. Es muss eine vollständige Entnahme erfolgen, bevor erneut Material auf diese Fläche abgekippt wird. Austretende Sickersäfte sind über möglichst geschlossene Systeme entweder direkt in die Vorgrube einzuleiten oder so aufzufangen, dass Freisetzungen vermieden werden. 1.2.1.3 Die Vorgrube ist mittels Unterspiegelbefüllung zu beschicken. 1.2.1.4 Befüllvorgänge an den Fermentern sind so vorzunehmen, dass Geruchsfreisetzungen möglichst vermieden werden. Dazu ist ein Feststoffeintragsystem mit geruchsdicht verschließbarem Aufgabetrichter zu betreiben, der nur für kurzfristige Befüllvorgänge geöffnet werden darf. (...) 1.2.1.5 Verunreinigungen, die beim Umgang mit den Gärsubstraten entstehen (insbesondere auf Annahmeflächen, Fahrsiloplatte und Rangierflächen), sind unverzüglich zu entfernen. 1.2.1.6. Besonders geruchsintensive Stoffe wie z.B. Küchen- und Kantinenabfälle, in Fäulnis übergehende Gemüseabfälle usw. sind in geschlossenen Behältnissen (...) abzuliefern und zu transportieren sowie möglichst in geschlossenen oder abgedeckten Lagerboxen unter Vermeidung von Geruchsemissionen zu lagern. (...) 1.2.4.2 Im Abgas der Motoren dürfen die Emissionskonzentrationen folgende Werte, bezogen auf Abgas im Normzustand (...) nicht überschreiten: Gesamtstaub 50 mg/m³ Kohlenmonoxid: 2,0 g/m³ Stickstoffmonoxid und -dioxid: 1,5 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid (...) 1.2.4.4 Die Abgase der Verbrennungsmotoren sind in einer Höhe von jeweils 3,0 m über First des Betriebsgebäudes der Biogasanlage abzuleiten. Die Schornsteine müssen senkrecht nach oben münden und dürfen nicht überdacht sein. Zum Schutz vor Regeneinfall können Deflektoren installiert werden.“ Im Übrigen wird auf die Nebenbestimmungen des Bescheids Bezug genommen. Mit dem am 31.8.2009 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid des LRA Cham vom 30.7.2009 erheben. Zur Begründung der Klage wurde zunächst insbesondere vorgetragen: Ziffer 1.2.4.4 des Genehmigungsbescheids berücksichtige nicht Nr. 5.5.3 und 5.5.4 der TA Luft. Die Bestimmung der Schornsteinhöhe erfolge nach dem Nomogramm der TA Luft, wobei gemäß Nr. 5.5.4 der TA Luft die Umgebungsbedingungen wie Höhe der benachbarten Gebäude, Bewuchs und Geländekonfiguration zu berücksichtigen seien. Im Genehmigungsbescheid werde insoweit nicht berücksichtigt, dass auf das Anwesen der Kläger aufgrund des ansteigenden Geländes bei Westwindlagen die Abgase der Zündstrahlmotoren geführt würden. Der Bereich, aus dem die Abgase austreten würden, liege etwa in der Höhe des Wohnanwesens der Kläger. Die Abgaskamine müssten entsprechend erhöht werden. Dies werde auch im Gutachten der LGA nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Höhe von 3 m sei im konkreten Fall nicht ausreichend. Die Kläger stellten eine massive Geruchsbeeinträchtigung schon jetzt beim Betrieb von drei Zündstrahlmotoren fest. Die Schornsteinhöhe sei auf Empfehlung der LGA nach VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 festgelegt worden. Dabei sei aber nicht berücksichtigt worden, dass nach Nr. 2.5 dieser Richtlinie in besonderen Fällen zu prüfen sei, ob die erforderlichen Maßnahmen einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisteten. Nicht unberücksichtigt bleiben könne auch, dass bei Biogasanlagen gem. Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft bei geschlossenen Anlagen ein Abstand von 300 m und bei offenen Anlagen ein Abstand von 500 m zur nächst vorhandenen Wohnbebauung vorgesehen sei. Auch das Gutachten der LGA gehe davon aus, dass der Mindestabstand nicht eingehalten ist. Aus dem Genehmigungsbescheid ergäben sich auch kein näherer Hinweis und keine Auflagen dahingehend, dass die Vorgrube mit einer geruchsfesten Abdeckung zu versehen sei. Im Gutachten der LGA werde vielmehr festgestellt, dass die Vorgrube nicht über eine geruchsdichte Abdeckung verfüge. Falls die Vorgrube aber nicht entsprechend abgedeckt werde, würden sich im Hinblick auf das nur 85 m entfernte Wohngrundstück der Kläger starke Geruchseinwirkungen ergeben. Es würden in der Biogasanlage auch geruchsintensive Materialien verarbeitet, wie sich bereits aus dem baurechtlichen Genehmigungsbescheid ergebe. Sowohl bei der Anlieferung als auch beim Einbringen der Einsatzstoffe komme es bei Westwindlagen zu intensiven Geruchsbelästigungen, dies werde durch die nicht vorhandene Abdeckung auf der Vorgrube noch verstärkt. Für den Beklagten ist das LRA Cham der Klage entgegengetreten. Zur Begründung wurde zunächst im Wesentlichen ausgeführt: Die Thematik der erforderlichen Kaminhöhe sowie der Ableitung der Motorgase werde im Gutachten der LGA abgehandelt. Das als Abbildung 2 in Nr. 5.5.3 der TA Luft enthaltene Nomogramm liefere Werte erst ab einem Kamindurchmesser von 0,2 m. Der tatsächlich vorhandene Durchmesser betrage aber nur 0,17 m. Im Gutachten werde außerdem festgestellt, dass bei einer Biogasnutzung pro Tag von 2.950 m³ ein Gesamtabgasvolumen von 1.200 m³/h entstehe. Bei einer Abgastemperatur an der Kaminmündung von 300°C (geringe Quellstärke) ergebe sich daher im Nomogramm keine Kaminhöhe mehr; das Nomogramm sei somit nicht anwendbar. Nach Nr. 5.5.2 Abs. 5 der TA Luft sei dann auch Nr. 5.5.2 Abs. 1 der TA Luft, wonach der Schornstein mindestens eine Höhe von 10 m über Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben solle, nicht anwendbar. In diesen Fällen (Emissionen sind als gering einzustufen) sei eine Bestimmung der Kaminhöhe sinngemäß nach der Richtlinie VDI 3871 Blatt 4 vorzunehmen. Nach deren Nr. 2.3 ff. solle die Mindesthöhe der Schornsteinmündung über First 1 m betragen. Dies sei auch der Auflagenvorschlag im LGA-Gutachten gewesen. Nach Nr. 2.2.2.2.7 zur Abgaseinleitung im Teil Immissionsschutz des Materialienbandes Biogashandbuch Bayern solle der Schornstein eines Biogasmotors mit einer Feuerungswärmeleistung < 1 MW aber mindestens eine Höhe von 10 m über Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben. In Anlehnung an diese Vorgabe sei deshalb die Regelung in Ziffer 1.2.4.4 des Genehmigungsbescheids getroffen worden. Nachdem Nr. 5.5.3 der TA Luft nicht anwendbar sei (s.o.), könne auch Nr. 5.5.4 der TA Luft, der auf Nr. 5.5.3 der TA Luft aufbaue, nicht anwendbar sein. Gleichwohl habe der Umweltingenieur hilfsweise versucht, die VDI Richtlinie 3781 Blatt 2, anzuwenden. Es sei der Geländeverlauf zu betrachten gewesen. Dabei habe sich aus Bild 1 der VDI 3781 Blatt 2 aber keine auch nur annähernd an den Standort der Biogasanlage heranreichende Kavitätszone ergeben (wird näher ausgeführt). Folglich bilde das der TA Luft zugrunde liegende Ausbreitungsmodell die vorhandene Situation ausreichend ab. Es sei auch sowohl bei Erstellung der Gutachten als auch in der fachtechnischen Stellungnahme des LRA die örtliche Situation berücksichtigt worden. Bei Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft handele es sich um eine Sollvorgabe. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Biogasanlage bereits um einen bestehenden Betrieb handle. Die Auswirkungen der Anlage seien im Einzelfall eingehend begutachtet worden; der Gutachter habe sich sehr intensiv mit den Vorgaben, die unter Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft formuliert seien, auseinandergesetzt. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche und an dem Standort zulässig sei. Im Hinblick auf die Vorgrube habe der Gutachter festgestellt, dass aus dieser auch bei nicht geruchsdichter Abdeckung nicht mit relevanten Emissionen zu rechnen sei. Sollte Substrat über die Vorgrube eingebracht werden, sei gemäß Ziffer 1.2.1.3 des Genehmigungsbescheids zu verfahren. Durch die dabei ständig vorgehaltene Flüssigkeitsvorlage werde die Emission von geruchsintensiven Stoffen erheblich reduziert. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 5.3.2010 hat der Berichterstatter am 10.5.2010 einen Augenschein durchgeführt. Auf die Niederschrift über den Ortstermin wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.5.2005 legte das LRA Cham - wie beim Augenscheinstermin vereinbart - noch nähere Erläuterungen des Umweltingenieurs zur Darstellung der örtlichen Situation im Hinblick auf die Schornsteinhöhe für das BHKW unter Heranziehung der VDI 3781 Blatt 2 „Schornsteinhöhen unter Berücksichtigung unebener Geländeformen vor“. Auf die Erläuterungen nebst zeichnerischer Darstellung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17.6.2010 wurde die Klage noch ergänzend begründet. Das Landratsamt komme zu dem Ergebnis, dass (auch) aufgrund von VDI 3781 Blatt 2 eine Erhöhung der Abgasschornsteine an den vier Zündstoffmotoren der Biogasanlage nicht angezeigt sei. Bei dieser Beurteilung sei die örtliche Situation nicht berücksichtigt worden. Die Biogasanlage des Beigeladenen liege 427 m über NN. Das Wohnhaus der Kläger stehe in einem Abstand von 85 m östlich der Biogasanlage in einer Höhe von 440 m über NN. Die Abgase an den Zündstoffmotoren der Biogasanlage würden bei Westwindlage direkt zum Anwesen der Kläger geführt, ohne dass es zu einer Verwirbelung der Abgase komme. Bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe der vier Zündstoffmotoren seien die Emissionen aus diesen Schornsteinen zusammenzufassen. Im Hinblick darauf ergebe sich zu Lasten der Kläger eine unzulässige Immission auf ihrem Grundstück. Die Problematik liege nicht in der Verwirbelung der Abgase aus den Zündstrahlmotoren aufgrund einer Tallage. Da sich der nach Osten aufsteigende Hang unmittelbar hinter der Biogasanlage des Beigeladenen befinde, sei VDI 3781 Blatt 2 nicht anwendbar. Eine weitere Problematik bestehe darin, dass beim Beschicken der Anlage eine starke Geruchsbelästigung im Wohnbereich der Kläger festzustellen sei. Es sei notwendig, dass die Vorgrube geruchsdicht abgeschlossen werde. Beim Befüllen der Vorgrube entstünde eine sehr starke Geruchsimmission. Es wird beantragt, den Bescheid des LRA Cham vom 30.7.2009 aufzuheben. Für den Beklagten beantragt das LRA Cham, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.7.2010 wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass die im Rahmen der beabsichtigten Betriebserweiterung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgesprochenen Anforderungen nach menschlichem Ermessen sicherstellten, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen würden. Das Immissionsschutzrecht ermögliche keinen Schutz vor jeglichen Immissionen, sondern (nur) eine Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen. Für das Vorliegen solcher schädlicher Umwelteinwirkungen fehle aber nach wie vor jeglicher substantiierte Klägervortrag. Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt. Im Übrigen wird zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 29.7.2010 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Landshut vom 30.7.2009 verletzt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch die Kläger schützen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG in Verbindung mit der drittschützenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Anlage nur genehmigt werden, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorruft. Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird unter anderem durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) und durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (vgl. § 48 Abs. 1 BImSchG) näher bestimmt. Ausgehend von diesem Maßstab werden die Kläger durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die geltend gemachten Geruchsbelastungen durch die Handhabung der Einsatzstoffe und der Produkte der Biogasanlage (vgl. unter a.), als auch im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Ableitung der Verbrennungsabgase der Zündstrahlmotoren (vgl. unter b.). Auch sind keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten (vgl. unter c.).
  2. a)Die zugelassene Anlage wahrt auf dem Wohngrundstück der Kläger im Hinblick auf die Handhabung der Einsatzstoffe und des Produkts (Gärrest) der Biogasanlage die zum Schutz vor erheblichen Geruchsbelästigungen zu stellenden Anforderungen: Anlagespezifische Anforderungen zur Emissionsbegrenzung von Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen ergeben sich aus Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft. Danach soll bei der Errichtung von Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10 t je Tag oder mehr bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Vergärung, Nachrotte) grundsätzlich ein Mindestabstand von 300 m und bei offenen Anlagen grundsätzlich ein Mindestabstand von 500 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei dieser Regelung, wie bei allen Regelungen in Nr. 5 der TA Luft, um eine Konkretisierung der nicht drittschützenden Vorsorgepflicht handelt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG), deren Einhaltung vom Nachbarn also nicht eingefordert werden kann (vgl. dazu auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 3.2. TA Luft Nr. 5.1.1 Rn. 1). Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Einhaltung der anlagespezifischen Vorsorgeanforderungen auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Genüge getan ist. Im vorliegenden Fall hält die Anlage zwar unstreitig die nach Nr. 5.4.8.6.1 Abs. 1 Satz 1 der TA Luft grundsätzlich geforderten Mindestabstände nicht ein. Allerdings kann nach Satz 2 der Mindestabstandsregelung der Mindestabstand u.a. dann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden. Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung ist nach Satz 3 mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung festzustellen. Entsprechende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind in der Nr. 5.4.8.6.1 Abs. 2 der TA Luft aufgeführt. Die (beantragte und genehmigte) Anlagenkonzeption umfasst insbesondere folgende Primärmaßnahmen: Auslegung der Anlage als geschlossenes System mit Einbindung aller Biogas erzeugenden Komponenten in ein Gassammelsystem; Verzicht auf besonders geruchsintensive Einsatzstoffe wie Silagen, Hühnermist, Abfälle aus der Biotonne usw.; Einhaltung einer ausreichenden Verweilzeit der Substrate innerhalb des geschlossenen Systems; Befestigung der Verkehrsflächen; regelmäßige Reinigung der Fahrwege auf dem Anlagengelände und des Verladeplatzes sowie sonstiger Betriebsflächen. Als Sekundärmaßnahme kann die Verminderung der windinduzierten Geruchsemissionen bei der Zwischenlagerung durch die dreiseitige Einhausung mit Überdachung des Fahrsilos betrachtet werden (vgl. zum Ganzen auch Sachverständigengutachten der LGA vom 28.1.2009, S. 7). Die aufgeführten Maßnahmen und Anforderungen sind auch Gegenstand der im Genehmigungsbescheid vom 30.7.2009 festgeschriebenen Anlagenkenn- und Betriebsdaten (insb. auch zu Art und Menge der Einsatzstoffe) sowie der Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid (insb. Ziffern 1.2.1 und 1.2.5). Hiervon ausgehend ist nach den fundierten und schlüssigen Darlegungen im LGA-Gutachten nur ein sehr geringes Emissionsniveau zu erwarten. Die in Nr. 5.4.8.6.1 Abs. 2 der TA Luft geforderten baulichen und betrieblichen Maßnahmen wurden getroffen. Die Dimensionierung der Anlagenkomponenten erfolge so, dass die beantragten Mengen an Einsatzstoffen fachgerecht behandelt werden könnten. Das Eindringen von Sickerwässern in den Boden werde durch die Befestigung der Betriebsflächen mit Neigung zu einem Erfassungskanal wirksam verhindert. Eine Annahmehalle mit Fahrzeugschleuse und Absaugung der Abgase sei bei den beantragten geruchsarmen Einsatzstoffen aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da das Emissionsniveau vergleichbar dem von Anlagen für die Vergärung von Wirtschaftsdünger sei. Eine Minimierung der Emissionen werde (auch) durch die Art der Zwischenlagerung in dem dreiseitig eingehausten und überdachten Fahrsilo erreicht, indem jeweils die komplette Anliefermenge in die Fermentation eingebracht werde, bevor neues Material auf dieser Teilfläche abgeladen werde. Der Aufgabetrichter zum Einbringen des Substrats sei lediglich zum Befüllen kurzzeitig geöffnet (ca. 0,5 Stunden/Tag) und ansonsten verschlossen. Das Einbringen von flüssigen Abfällen über die unbeheizte unterirdische Vorgrube erfolge unter Spiegel und damit ebenfalls ohne relevante Freisetzung von Geruchsstoffen, da nur die Verdrängungsluftmengen über den Schacht emittiert würden. Die Minimierung der Keime erfolge zum einen durch die frische Anlieferung und Einarbeitung der Bioabfälle und zum anderen durch die wind- sowie sonnen- und regengeschützte Zwischenlagerung. Der Betrieb der Biogasanlage erfolge im vollständig geschlossenen System im thermophilen Bereich und damit ohne Keimemissionen (vgl. zum Ganzen LGA-Gutachten S. 9 f.). Auch die nach dem Biogashandbuch Bayern zu stellenden Anforderungen würden erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen LGA-Gutachten S. 10 ff.). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die maßgeblichen Vorsorgeanforderungen eingehalten werden. Gleichwohl hat der Gutachter noch eine Immissionsprognose zur Ermittlung der geruchlichen Gesamtbelastung durchgeführt. Da zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen keine allgemein gültigen rechtlichen Vorgaben existieren, wurde zur Bewertung der Erheblichkeit der prognostizierten Geruchsimmissionen auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 2008 des Länderausschusses für Immissionsschutz „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“ zurückgegriffen. Es erscheint der Kammer auch sachgerecht, die Frage der Zumutbarkeit der Immissionen anhand der GIRL 2008 als Hilfsmittel zu beurteilen (vgl. dazu bereits ausführlich VG Regensburg, Urt. v. 30.7.2009, Az. RN 7 K 08.2197; VG Regensburg, Urt. v. 17.6.2010, Az. RN 7 K 09.1442 , jeweils zu Geruchsimmissionen aus Tierhaltung). Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie gilt für Dorfgebiete - ein solches ist hier unstreitig gegeben - ein Immissionswert von 0,15 (vgl. Nr. 3.1 Tabelle 1), was einer relativen Häufigkeit der Geruchsjahresstunden von 15 % entspricht. Wird dieser Immissionswert unterschritten, ist regelmäßig nicht von unzumutbaren Geruchsbelastungen auszugehen. Nach den Feststellungen im LGA-Gutachten vom 28.1.2009 (S. 16 f.) werden relevante Gerüche bei der Anlieferung der Substrate und deren Einfüllung in die Vorgrube oder den Aufgabetrichter des Dosierers freigesetzt. Der Gutachter unterstellt (sehr konservativ), dass am Immissionsort (Wohnhaus der Kläger) immer dann Gerüche wahrnehmbar sind, wenn diese Tätigkeiten durchgeführt werden. Damit ergeben sich maximal 2 Emissionsstunden pro Tag. Dies entspricht ca. 8% der Jahresstunden. Der Gutachter geht weiter davon aus, dass ca. an einem Drittel der Jahresstunden Westwind unterstellt werden kann, so dass sich eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit am Wohnhaus der Kläger von ca. 3 % der Jahresstunden ergibt. Einzelereignisse von Geruchsfreisetzungen bei Störungen mit unmittelbarer Biogasfreisetzung könnten sich unter vernünftigen Annahmen nicht zu (weiteren) relevanten Zeitanteilen summieren. Daher ergebe sich aus der Abschätzung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten nicht die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen zur Emissionsminderung. Den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachtlichen Ausführungen sind die Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten, es wird insoweit nur pauschal geltend gemacht, dass es sowohl bei der Anlieferung als auch beim Einbringen der Einsatzstoffe bei Westwindlagen zu intensiven Geruchsbelästigungen komme. Soweit diesbezüglich geltend gemacht wird, ohne eine geruchsfeste Abdeckung der Vorgrube würden sich im Hinblick auf das nur 85 m entfernte Wohngrundstück der Kläger starke Geruchseinwirkungen ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters (schon) durch das Einfüllen von flüssigen Abfällen unter Spiegel in die Vorgrube eine relevante Freisetzung von Geruchsstoffen verhindert wird (vgl. LGA-Gutachten S. 9). Gleichwohl wurde für die Immissionsprognose nach der GIRL angenommen, dass Gerüche am Immissionsort immer dann wahrnehmbar sind, wenn diese Tätigkeit durchgeführt wird. Der Gutachter geht weiter nachvollziehbar davon aus, dass die Öffnung der Vorgrube im Ruhebetrieb (d.h. ohne Materialumschlag) zwar als Daueremissionsquelle betrachtet werden kann (ebenso wie die Fahrsiloeinhausung), dass aufgrund der beschriebenen Bau- und Betriebsweise die Emissionsraten aber als so gering einzustufen seien, dass die Wahrnehmbarkeit weitestgehend auf das Anlagengelände beschränkt bleibe und eine Wahrnehmung an relevanten Immissionsorten (z.B. Wohnhaus der Kläger) auszuschließen sei (vgl. LGA-Gutachten S. 16). Soweit geltend gemacht wurde, dass in der Biogasanlage auch geruchsintensive Materialien verarbeitet werden, ist darauf hinzuweisen, dass besonders geruchsstarke Einsatzstoffe wie Silagen, Hühnermist, Abfälle aus der Biotonne, Kantinenabfälle oder in Fäulnis übergehende Abfälle gerade nicht zu den durch die Genehmigung zugelassenen und dort explizit aufgeführten Einsatzstoffen gehören. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Betrieb der Biogasanlage im Hinblick auf die Handhabung der Einsatzstoffe und des Produkts (Gärrest) nicht zu erheblichen Geruchsbelästigungen am Grundstück der Kläger führen wird. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kläger sich aber auch nicht auf eine (verbleibende) erhebliche Geruchsbelästigung berufen könnten, wenn durch den Betrieb in der jetzt immissionsschutzrechtlich genehmigten Form im Verhältnis zu dem Betrieb, wie er baurechtlich bestandskräftig genehmigt ist, nur die Belastung mit Geruchsimmissionen reduziert wird, wovon nach den Darlegungen des Umweltingenieurs des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres auszugehen ist, weil nunmehr die Substrataufgabe in einem geschlossenen System und die Zuleitung von flüssigen Stoffen in die Vorgrube unter Spiegel erfolgt.
  3. b)Der Betrieb der Anlage führt auch im Hinblick auf die Ableitung der Verbrennungsabgase der vier Zündstrahlmotoren (BHKW-Module) der Biogasanlage zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen am Wohnhaus der Kläger. Die Kläger haben insoweit insbesondere geltend gemacht, dass bei Erteilung der Genehmigung nicht hinreichend die Anforderungen von Nr. 5.5.3 und 5.5.4 der TA Luft berücksichtigen worden seien, damit insbesondere auch nicht dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass aufgrund des ansteigenden Geländes bei Westwindlagen die Abgase der Zündstrahlmotoren auf das Anwesen der Kläger geführt würden und daher die in Ziffer 1.2.4.4 des Genehmigungsbescheids, festgelegte Höhe der Abgaskamine (3,0 m über First des Betriebsgebäudes) nicht ausreichend sei. Richtig ist, dass Anforderungen zur Ableitung von Abgasen in Nr. 5.5. der TA Luft formuliert werden. Auch bei dieser Regelung handelt es sich aber um eine Konkretisierung der nicht drittschützenden immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht (vgl. dazu auch Graff/Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Kommentar, Band II, 3.2 TA Luft Nr. 5.5 Rn. 1), so dass allein wegen der Nichteinhaltung einer der dort enthaltenen Anforderungen eine Rechtsverletzung der Kläger nicht in Betracht kommt. Umgekehrt kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der dort formulierten Vorsorgeanforderungen jedenfalls auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf die Abgasableitung Rechnung getragen ist. Nach Nr. 5.5.1 der TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Dafür ist in der Regel eine Ableitung über Schornsteine erforderlich, deren Höhe vorbehaltlich besserer Erkenntnisse nach Nr. 5.5.2 bis 5.5.4 der TA Luft zu bestimmen ist. Nach Nr. 5.5.2 Abs. 1 der TA Luft soll der Schornstein mindestens eine Höhe von 10 m über der Flur und eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe haben. Nach 5.5.3 der TA Luft ist die konkrete Kaminhöhe dann nach Abbildung 2 (Nomogramm) zu bestimmen. Nach 5.5.2 Abs. 5 der TA Luft findet Absatz 1 aber u.a. keine Anwendung bei geringen Emissionsmasseströmen; in diesen Fällen sind entweder die in der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980) oder in der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 (Ausgabe August 1977) angegebenen Anforderungen sinngemäß so anzuwenden, dass eine ausreichende Verdünnung und ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung sichergestellt sind. Im Gutachten der LGA vom 28.1.2009 (S. 12 f.) wird die Ableitung der Emissionen der Biogasanlage betrachtet. Dabei werden, da die Abgase der Motoren in unmittelbarer Nähe zueinander abgeleitet werden, gemäß Nr. 5.5.2 Abs. 2 der TA Luft die Emissionen zusammengefasst. Bei einer Biogasnutzung pro Tag von 2.950 m³ beträgt das Gesamtvolumen 1.200 m³/Stunde und die Abgastemperatur an der Kaminmündung nur 300°C. Dabei ergibt sich kein Schnittpunkt im Nomogramm nach Nr. 5.5.3 der TA Luft mehr und die Emissionen sind als gering einzustufen (vgl. dazu auch Graff/Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Kommentar, Band II, 3.2 TA Luft Nr. 5.5 Rn. 8). Damit scheidet aber auch eine Anwendung von Nr. 5.5.4 TA Luft von vorneherein aus, da dort nur Varianten der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Nr. 5.5.3 der TA Luft aufgrund besonderer Umstände geregelt werden. Das Gutachten wendet deshalb konsequent Nr. 5.5.2 Abs. 5 der TA Luft an und ermittelt die zu stellenden Anforderungen in Anlehnung an 2.3.1.2 der VDI 3781 Blatt 4. Danach ergibt sich eine erforderliche Mündungshöhe der Kamine von 1,0 m über First. Der Umweltingenieur des Landratsamtes hat gleichwohl in Anlehnung an das Biogashandbuch Bayern eine Kaminhöhe von 3,0 m über First gefordert. Dies wurde im Genehmigungsbescheid in Ziffer 1.2.4.4 dann auch so geregelt. Der Umweltingenieur hat zudem versucht, die örtliche Situation nach Maßgabe der VDI 3781 Blatt 2 „Schornsteinhöhen unter Berücksichtigung unebener Geländeformen“ zu erfassen, so wie dies für die Bestimmung der Schornsteinhöhe nach Nr. 5.5.4 Abs. 2 der TA Luft für unebene Geländeformen (z.B. Tallagen) vorgesehen ist (vgl. Graff/Hans-mann, in: Landmann/Rohmer, Kommentar, Band II, 3.2 TA Luft Nr. 5.5 Rn. 22), obwohl Nr. 5.5.4 der TA Luft, wie ausgeführt, gar nicht anwendbar ist und es vorliegend auch nicht um den Betrieb einer Feuerungsanlage geht. Dabei ergab sich aber keine auch nur annähernd an den Standort der Biogasanlage heranreichende Kavitätszone. Dies wurde von Klägerseite auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Gutachten der LGA wurde dann im Rahmen der Immissionsprognose geprüft, ob im Hinblick auf die Schadstoffableitung die Immissionskenngrößen (vgl. Nr. 2.2 der TA Luft) überhaupt zu ermitteln sind (vgl. S. 15 f.) Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen soll nach Nr. 4 der TA Luft in erster Linie durch den Vergleich mit Immissionswerten erreicht werden. Nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 der TA Luft soll die Bestimmung von Immissionskenngrößen aber u.a. bei geringen Emissionsmassenströmen (vgl. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft) entfallen. Es ist dann nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 2 der TA Luft grundsätzlich davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden. Nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die über Schornsteine abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht übersteigen und die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 % der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall ergibt sich für den maßgeblichen emittierenden Schadstoff Stickoxid, angegeben als NO2, aus Tabelle 7 Nr. 4.6.1.1. der TA Luft ein Bagatellmassenstrom von 20 kg/Stunde, der zulässige Massenstrom der Motoren beträgt aber nur 1,5 kg/Stunde bei Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte, vgl. Ziffer 1.2.4.2. des Genehmigungsbescheids. Damit wird selbst der Bagatellmassenstrom für diffuse Emissionen nicht überschritten, so dass auf die Ermittlung der Immissionskenngrößen unabhängig von der Vorbelastung und der Art der Ableitung verzichtet werden kann. Da auch keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, insbesondere, wie ausgeführt, keine annähernd an den Standort der Biogasanlage heranreichende Kavitätszone ermittelt werden kann, konnte auf eine weitere detaillierte Berechnung der Immissionsverhältnisse hinsichtlich der Abgase verzichtet werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Abgasableitung sind somit nicht zu erwarten. Dies wurde von den Klägern auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit geltend gemacht wird, dass der Bereich, aus dem die Abgase austreten, etwa in Höhe des Wohnanwesens der Kläger liege, ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltingenieur in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt hat, dass bei Verbrennungsmotoren die Abgase mit hoher Geschwindigkeit aus den Kaminen austreten, und der Umstand, dass sich die Kaminspitzen etwa in Höhe des klägerischen Anwesens befinden, sich allenfalls im Nahbereich deutlich unter 50 m auswirken könnte. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang außerdem der geringe Massenstrom und die geringe Schadstofffracht; bei einer Kaminhöhe von 3,0 m über First sei insbesondere auch eine Verwirbelung ausgeschlossen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn nicht sicher ausgeschlossen werden könnte, dass die nunmehr genehmigte Abgasableitung mit einer Abgasableitung mit 3,0 m über First zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohngrundstück der Kläger führen könnte - wie nicht -, die Kläger sich darauf nicht berufen könnten, solange nur eine Verbesserung im Verhältnis zur bisher baurechtlich zugelassenen Abgasableitung eintreten würde. Davon ist aber bei einer Kaminerhöhung auf 3,0 m über First nach den Ausführungen des Umweltingenieurs des Landratsamtes sicher auszugehen.
  4. c)Die genehmigte Anlage führt schließlich auch zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen am Wohnhaus der Kläger. Im Genehmigungsbescheid wird in Ziffer 1.1.1. festgelegt, dass am nächstgelegenen Immissionsort (Wohnhaus der Kläger) die Immissionsrichtwerte eines Dorfgebiets von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfen (vgl. die sich aus Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c] TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet). Nach Ziffer 1.1.2 dürfen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. Nr. 6.1. Satz 2 der TA Lärm). Nach Ziffer 1.1.3 sind lärmrelevante Anlagenteile dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend auszuführen und zu betreiben und ist der Antriebsmotor des Rührwerks zu kapseln. Nach Ziffer 1.1.5 hat der Anlagenbetreiber unmittelbar am Beschicker eine Lärmschutzwand zum Schutz der östlichen Nachbarschaft zu errichten. Nach Ziffer 1.1.9 darf die Anlieferung der Reststoffe und sonstiger Fahrverkehr von und zur Biogasanlage sowie der Betrieb eines Radladers oder eines anderen Transportmittels nur tagsüber stattfinden; ausgenommen ist nur der Fahrverkehr im Zuge der Ernte nachwachsender Rohstoffe zum Einsatz in der Biogasanlage. Das Vorhaben wird nach den nicht zu beanstandenden Prognoseberechnungen des Lärmschutzgutachtens der LGA vom 16.12.2009 (auf der Grundlage von Schallpegelmessungen am 19.11.2009, bei denen auch der Kläger zu 2) anwesend war) am Wohnhaus der Kläger die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch einhalten. Der Beurteilungspegel für die Tagzeit von 47 dB(A) unterschreitet den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) deutlich (Beurteilungspegel für den maximal zu erwartenden täglichen Betrieb mit Traktor- oder LKW-Einsatz, vgl. LGA-Gutachten S. 7 f.). Auch der Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 41 dB(A) unterschreitet den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) klar, trotz Zugrundelegung eines Vollbetriebs aller 4 BHKW-Module (vgl. LGA-Gutachten S. 7 f.). Einwände gegen die Feststellungen des Gutachters haben die Kläger auch nicht erhoben. 2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung außerdem nur zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der Anlage auch „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ nicht entgegenstehen. Andere anlagenbezogene Vorschriften sind unter anderem die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB. Prüfungsmaßstab ist vorliegend § 35 BauGB, denn das geplante Vorhaben befindet sich im Außenbereich Insoweit werden durch das genehmigte Vorhaben aber keine die Kläger schützenden Rechtsnormen verletzt: Einen unmittelbaren Nachbarschutz kann § 35 BauGB schon deshalb nicht bieten, weil der jeweils begünstigte Personenkreis nicht abgrenzbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 101 m.w.N.). Allenfalls über das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB („schädliche Umwelteinwirkungen“) gesetzlich verankert - kann sich im Einzelfall Nachbarschutz ergeben (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, Az. 4 C 5.93 , BauR 1994, 354 [355]; BayVGH, Beschl. v. 29.5.1998, Az. 1 B 93.3369 , NVwZ-RR 1999, 232 , jeweils mit weiteren Nachweisen). Es bestehen nach den Ausführungen unter 1. aber keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Betroffenheit der Kläger, denn sämtliche nachbarschützenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Das Baurecht kann im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aber keinen weitergehenden Nachbarschutz verleihen(vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, Az: 7 C 7.92 , DVBl 1993, 111 [113]). Nach allem war deshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/485307.html Kommentare

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