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OLG München, Beschluss vom 06.07.2010 - 5St RR (I) 035/10

Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

  1. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom
  2. Juni 2010 Bezug. Ergänzend bemerkt der Senat:
  3. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Werden bei einem Täter getrennt oder als Gemisch verschiedene Betäubungsmittel festgestellt, so ist für die Frage der nicht geringen Menge von der Gesamtmenge der Wirkstoffe auszugehen (Weber, BtMG.
  4. Auflage § 29 a Rdn. 126 bis 128, dort auch zu den verschiedenen Berechnungsmethoden m.w.N.). Nach den Feststellungen der Strafkammer enthielt das bei dem Angeklagten sichergestellte Heroin 1,42 g Heroinhydrochlorid und 0,15 g Monoacetylmorphin, das durch Acetylierung bei der Herstellung von Heroin aus Morphin oder durch Hydrolyse des bereits fertigen Heroins entstanden sein kann (UA S. 9). Sachverständig beraten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass es sich bei Monoacetylmorphin um einen Ester des Morphins handelt, dem eine eigene toxische Gefährlichkeit zukommt, wobei die festgestellte Menge von 0,15 g Monoacetylmorphin 0,185 g Heroinhydrochlorid entspricht. Als Ester des Morphins (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) handelt es sich um ein Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Die Gesamtmenge an Heroinhydrochlorid beträgt demnach 1,605 g und liegt damit über dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid (Weber, aaO Rdn. 102 m.w.N.). Klarzustellen ist lediglich, dass den festgestellten 1,42 g Heroinhydrochlorid nicht die 0,15 g Monoacetylmorphin sondern deren rechnerisch Heroinhydrochlorid entsprechender Wert hinzuzurechnen ist.
  5. Die Strafkammer hat eine Erörterung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB unterlassen, obwohl sich diese angesichts der Heroinabhängigkeit des Angeklagten mit einem Tagesbedarf von 0,2 g bei 2 bis 3 Abstinenztagen (UA S. 4) und dem festgestellten unerlaubten Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums (UA S. 8) aufgedrängt hätte. Es liegt jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. Durch die Gesetzesnovelle vom 16.7.2007 ( BGBl I, 1327 ) wurde die zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Unterbringung in eine Soll-Vorschrift umgestaltet. Die Neuregelung räumt dem Tatrichter die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung nach § 64 StGB in Ausnahmefällen abzusehen. Nach der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf sollte gerade bei ausreisepflichtigen Ausländern mit erheblichen sprachlichen Verständigungsproblemen, die Möglichkeit eröffnet werden, von einer Unterbringung abzusehen ( BT-Dr 16/5137 S. 10 ). Der Aufenthaltstitel des Angeklagten wurde widerrufen, eine Ausweisungsverfügung ist erlassen, Abschiebehaft ist als Überhaft notiert (UA S. 4). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom
  6. Februar 2010 ergibt sich, dass für den Angeklagten ein Dolmetscher geladen war. Bereits aus diesen Umständen erscheint eine Unterbringung nicht erfolgversprechend. Allerdings steht die Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB im Ermessen des Tatrichters. In den Urteilsgründen fehlen insoweit jegliche Ausführungen. Der Senat sieht jedoch bei der hier vorliegenden Ausnahmekonstellation davon ab, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil eine andere Entscheidung in der Sache praktisch ausgeschlossen erscheint, und der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht ausdrücklich beanstandet hat (vgl. BGH NStZ 2009, 204 f.). Kosten § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO Permalink: https://openjur.de/u/485519.html ( https://oj.is/485519 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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