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Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2010 - Az. 10 CE 10.1201

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 3. M

Art. 1Abs.

1 GG und Art. 4 GG, verkannt. Es habe zudem die langjährige Tätigkeit und Praxis der Antragsteller nicht hinreichend gewürdigt und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend berücksichtigt. Schließlich habe es die vom Antragsgegner vorgelegten Telefonmitschnitte und das fotografierte Werbeplakat falsch bewertet. Im Übrigen sei nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Dezember 2009 auch eine differenziertere Beurteilung von Milli Görüs geboten. Der Antragsteller zu 2 habe sich immer als vorbildlicher Demokrat und Mitbürger erwiesen. Bei ihm seien zu keinem Zeitpunkt verfassungsfeindliche Aktivitäten, Bestrebungen oder Ziele festzustellen. Seine lediglich formal bestehende Mitgliedschaft bei Milli Görüs habe er schon im März 2005 gekündigt; die teilweise Angabe eines späteren Kündigungsdatums sei lediglich irrtümlich erfolgt. Der Antragsteller zu 1 sei weder jemals Mitglied noch Unterstützer der Organisation Milli Görüs gewesen. Das Werbeplakat am Moschee-Eingang sei nicht mit Zustimmung des Vereins ausgehängt gewesen. Im Übrigen habe es sich dabei um eine völlig harmlose Veranstaltung, nämlich einen Koran-Rezitationswettbewerb, gehandelt. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom
  2. Mai 2005 hinsichtlich der Aufnahme entsprechender Behauptungen in den Verfassungsschutzbericht verkannt. In Satz 1 der angegriffenen Passage werde die Behauptung aufgestellt, dass die Verantwortlichen des Antragstellers zu 1 dessen Mitgliedschaft in der IGMG gekannt und gewollt sowie überdies beabsichtigt hätten, die Öffentlichkeit über diesen Umstand zu täuschen. Zudem sei darin auch die unwahre Tatsachenbehauptung zu sehen, der Verein und alle seine Repräsentanten verfolgten verfassungsfeindliche Ziele der Milli-Görüs-Bewegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten nicht die Antragsteller den Nachweis dafür erbringen, dass die angegriffenen Behauptungen im Verfassungsschutzbericht unzutreffend seien. Schon der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und das Tätigwerden des Verfassungsschutzes nach Art. 15 BayVSG seien im Fall der Antragsteller rechtswidrig gewesen. Der mit der Aussage, die … werde auf Mitgliedslisten der IGMG geführt, verbundene Erklärungsgehalt, die … sei Mitglied dieser Organisation, sei falsch. Gleiches gelte für den beanstandeten Satz 3, der unterstelle, dass der Antragsteller zu 2 vor seiner Kündigung Mitglied bei Milli Görüs gewesen sei. Tatsächlich habe dieser im Jahr 2005 oder 2006, der genaue Zeitpunkt sei insoweit letztlich unerheblich, nur eine rein formale Mitgliedschaft beendet. Vom Werbeplakat für die Veranstaltung der IGMG in Ingolstadt hätten die Antragsteller keine positive Kenntnis gehabt. Selbst wenn man die genannten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellen würde, wäre gleichwohl die in Satz 1 dieses Abschnitts getroffene Bewertung nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller zu 1 und seine Repräsentanten hätten sich in vielfältiger Weise über lange Zeit immer von den religiösen und politischen Zielen von Milli Görüs glaubhaft distanziert und konsequent und nachhaltig ihr Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekundet; dies sei durch eine Vielzahl von öffentlichen Stellungnahmen, Reden, Predigten und Beschlüssen belegt. Diese Auffassung werde im Übrigen von praktisch allen Vertretern der Zivilgesellschaft, die … besucht und den Kontakt zu den Antragstellern gesucht hätten, geteilt. Die Vereinssatzung des Antragstellers zu 1 müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine inhaltliche Distanzierung von Milli Görüs enthalten. Zumindest hätte der angegriffene Bericht – auch durch eine entsprechende gliederungsmäßige Zäsur – eindeutig klarstellen müssen, dass die angeblichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Antragsteller keineswegs festgestellt seien. In der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung des Imams des Antragstellers zu 1 würden falsche und ehrenrührige Behauptungen über dessen angebliche Verbindungen und Abhängigkeiten erhoben. Auch die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber dem Projekt … geäußerten Bedenken, eine Einflussnahme verfassungsfeindlicher Organisationen wie die IGMG und IGD sei insoweit nicht auszuschließen, könnten nicht nachvollzogen werden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
  3. Mai 2010 den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2008 an Dritte, insbesondere öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Behörden etc. nur ohne die betreffende Passage auf Seite … herauszugeben sowie für die Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu halten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Dahinstehen könne, ob der Antrag wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt zulässig sei und den Antragstellern im Hinblick auf die sehr ähnliche Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht 2007, die nicht angegriffen worden sei, überhaupt ein Anordnungsgrund zur Seite stehe. Denn die Antragsteller hätten jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer den üblichen summarischen Prüfungsmaßstab weit übersteigenden Prüfung zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Aussagen des Verfassungsschutzberichts 2008 in jeder Hinsicht rechtlich korrekt seien. Eine Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen sei in aller Regel geboten, wenn im Hinblick auf den betreffenden Personenzusammenschluss auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte vorlägen, die in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung führten, dass dieser Personenzusammenschluss verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Die strukturellen und persönlichen Verbindungen der Antragsteller zur IGMG und zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) sowie die persönlichen Verbindungen der wesentlichen Funktionsträger des Antragstellers zu 1 zu verantwortlichen Personen dieser Organisationen belegten eine derartige Bewertung hinreichend. Die positive Außenwahrnehmung der Antragsteller im interreligiösen Dialog und ihre öffentlichen Bekundungen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung seien dem Verfassungsschutz bekannt, jedoch insgesamt nicht geeignet, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entkräften. Dass sowohl die IGMG als auch die IGD und die Muslimbruderschaft unzweifelhaft extremistische Organisationen darstellten, sei in der Rechtsprechung anerkannt. Die Darstellung des Verfassungsschutzberichts beschränke sich im Übrigen auf die sich aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial ergebende sachbezogene Folgerung einer nur formalen Distanzierung. Die auf der Grundlage der Tatsachenbehauptungen vorgenommene Wertung sei korrekt, sachbezogen und deshalb auch rechtmäßig. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG sei unter Berücksichtigung des Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Verpflichtung des Antragsgegners, den Verfassungsschutzbericht 2008 vorläufig an Dritte nur nach Streichung oder Unkenntlichmachung der streitbefangenen Textpassage auf Seite … herauszugeben sowie für die Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. Die Antragsteller haben weder die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; s. nachfolgend 1.) noch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch – hier den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner (s. nachfolgend 2.) – glaubhaft gemacht.

  1. Maßgeblich für den von den Antragstellern geltend gemachten Anordnungsgrund, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile, sind nach ihrem eigenen Vortrag im Beschwerdeverfahren die sich laufend verstärkenden faktischen negativen Auswirkungen der beanstandeten Äußerungen sowohl im Hinblick auf ihren sozialen Geltungsanspruch (die „äußere Ehre“) als auch z.B. auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und das …-Projekt. Nachdem der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2009 die „extremistischen Hintergründe“ der Antragsteller und die Verbindungen und Bezüge der … zu den extremistischen islamischen Verbänden IGD und IGMG (s. S. 29 f.) gegenüber deren Erwähnung im vorangegangenen Bericht 2008 sehr viel klarer und eindeutiger herausstellt, kann die angegriffene Textpassage des Verfassungsschutzberichts 2008 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht „davon unberührt und prozessual unabhängig“ gesehen werden. Denn mit der Dringlichkeit oder besonderen Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung steht ein spezifisches Merkmal des Eilverfahrens in Rede. Über die Dringlichkeit der begehrten Regelung entscheiden die Gerichte aufgrund der individuellen Interessenlage des Antragstellers; sie haben dabei festzustellen, welchen (wesentlichen) Nachteilen er ausgesetzt wäre, wenn die Regelung nicht erlassen würde (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  2. Aufl. 2008, RdNrn. 127 ff. und 132 jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Im jeweils aktuellen Verfassungsschutzbericht informiert der Verfassungsschutz die politisch Verantwortlichen und vor allem die Öffentlichkeit über die aktuellen Ergebnisse der Beobachtung insbesondere der Aktivitäten extremistischer Organisationen, ihrer Mitglieder und Unterstützer („Verfassungsschutz durch Aufklärung“; vgl. Murswiek, NVwZ 2004, 769/771; Verfassungsschutzbericht Bayern 2009 S. 12 f.). Damit ist für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit, aber auch für das Handeln der zuständigen staatlichen Stellen zur Bekämpfung oder Unterbindung entsprechender Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. Murswiek a.a.O. S. 771; Verfassungsschutzbericht Bayern 2009 S. 13) regelmäßig der aktuelle Bericht maßgeblich, es sei denn, der vorangegangene Bericht enthält noch fortgeltende, weitergehende oder überschießende Feststellungen und Bewertungen des Verfassungsschutzes. Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr kennzeichnet die Veröffentlichung des Verfassungsschutzes über die Antragsteller im Verlauf der Berichtsjahre 2007 bis zuletzt 2009 eine zunehmend detailliertere und eindeutigere Berichterstattung mit entsprechend negativen Bewertungen. Die sie betreffende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2009 haben die Antragsteller bisher weder in einem Hauptsacheverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen. Wenn die Antragsteller mit Blick auf den Verfassungsschutzbericht 2009 und ihre darin erfolgte konkretere und eindeutigere Erwähnung nicht wenigstens im Beschwerdeverfahren zu erkennen geben, inwieweit der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung im bisher beantragten Umfang gleichwohl noch für sie dringlich ist, d.h. nur durch die begehrte Regelung des Zwischenzeitraums bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung für sie unzumutbare Nachteile abgewendet werden können, ist die Eilbedürftigkeit auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 GG) zu verneinen.
  3. Das Verwaltungsgericht hat überdies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass auch ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf (vorläufige) Streichung, d.h. Unterlassung der beanstandeten Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2008, nicht glaubhaft gemacht ist. 2.1 Grundlage des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist, nachdem ein solcher Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition der Antragsteller aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 GG (vgl. BVerw

G vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13). Dass bei der beanstandeten Erwähnung der Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2008 vorrangig der spezielle Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG betroffen ist, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen würde vorliegend auch das Grundrecht auf Religionsfreiheit den Antragstellern keinen weitergehenden Schutz als das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermitteln. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragsteller zu 1 als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (std. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619 ). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch. 2.2 Die von den Antragstellern angegriffenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2008 sind als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil die Angaben tatsächlich geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Antragsteller in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihnen gegenüber damit eine „negative (staatliche) Sanktion“ bedeuten (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63 /77 f.). 2.3 Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 15 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1997 (GVBl S. 70), auf die sich die streitbefangenen Äußerungen des Antragsgegners stützen, zulässige Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsgrundlagen und Grundrechtsschranken selbst haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes durch das Verwaltungsgericht begegnet im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2.3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (s. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 80). Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Information der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen. Ähnlich wie bei der Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist hier ebenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen (zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. BVerwG vom 2.12.2009 AuAS 2010, 125/126). So verstanden genügt Art. 15 Satz 1 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 76 und 81 ff.). 2.3.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Erstgericht die angegriffene Textpassage im Verfassungsschutzbericht 2008 rechtsfehlerfrei bewertet. Es hat die Sätze 2 bis 4 dieses Absatzes zutreffend als richtige oder wahre Tatsachenbehauptungen angesehen, die auch unter Berücksichtigung des betroffenen Grundrechts der Antragsteller und des somit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine tragfähige Grundlage für das in Satz 1 vorangestellte Werturteil bilden. 2.3.2.1 Das Erstgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Tatsachenbehauptung in Satz 2 dieser Textpassage, der Antragsteller zu 1 sei noch für den Zeitraum 2003/2004 auf Mitgliedslisten der IGMG erschienen, tatsächlich zutrifft. Diese vom Antragsgegner durch die Vorlage entsprechender Mitgliedslisten und -verzeichnisse (s. Anlagen 5.1 bis 5.15 in der Beiakte I.) belegte Tatsache wird von Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr ernsthaft bestritten. Vielmehr wird lediglich der „weitergehende Erklärungsgehalt“ dieser Behauptung, der Antragsteller zu 1 sei Mitglied von Milli Görüs, als unrichtig gerügt. Hierzu hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die angegriffene (Tatsachen-)Behauptung objektiv gerade keine Aussage zu den Umständen und Gründen der Aufnahme der Antragsteller in diese Listen und Verzeichnisse trifft und sich die Rüge der Antragsteller daher insoweit letztlich gegen das auf diese Behauptung gestützte Werturteil bezieht (s. dazu unter 2.3.2.4). 2.3.2.2 Auch die Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Bitte um Streichung des Vereins (des Antragstellers zu 1) aus dem IGMG-Register und der Kündigung der persönlichen Mitgliedschaft des Antragstellers zu 2 ab März 2006 (in Satz 3 dieses Absatzes) hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise als zutreffend bewertet. Insoweit wird von Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren lediglich erneut der Einwand erhoben, die Kündigung der persönlichen Mitgliedschaft des Antragstellers zu 2 sei entgegen dieser Darstellung bereits im März 2005 und nicht im März 2006 erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die zur Kündigung des Antragstellers zu 2 vorliegenden Schreiben in schlüssiger und überzeugender Weise bewertet. Die unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge geltend gemachte letztmalige Überweisung eines Mitgliedsbeitrags am
  2. Januar 2005 ist nach zutreffender Einschätzung des Erstgerichts ebenso wenig ein Beleg für den behaupteten früheren Kündigungstermin im Jahr 2005 wie die nachträglich im Jahr 2009 „auf Ihren (d.h. des Antragstellers zu 2) Wunsch“ ausgestellte Bestätigung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs über den (angeblichen) Kündigungstermin am
  3. März
  4. Die wiederholte Behauptung des Antragstellers zu 2, bei seinen in mehreren persönlichen Schreiben gemachten Angaben über einen Kündigungstermin im März 2006 habe es sich lediglich um einen Irrtum seinerseits gehandelt, überzeugt vor diesem Hintergrund auch den Verwaltungsgerichtshof nicht. Einen über die genannte Tatsachenbehauptung hinausgehenden Erklärungswert dieses Satzes sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des beigefügten Worts „zwar“ nicht. Jedenfalls ginge aber ein solcher Erklärungswert nicht über das in Satz 1 dieses Absatzes vorgenommene Werturteil (s. dazu unter 2.3.2.4) hinaus. 2.3.2.3 Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Bewertung des Erstgerichts, dass die Tatsachenbehauptung in Satz 4, trotzdem sei auch im Jahr 2008 in der … für eine IGMG-Veranstaltung in Ingolstadt geworben worden, zutrifft. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Antragsteller, dieses Plakat sei jedenfalls ohne Zustimmung des Vereins aufgehängt worden und die beworbene Veranstaltung als solche überdies inhaltlich völlig harmlos, überzeugt nicht. Ungeachtet der insoweit nicht weiterführenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur strengen Gesetzesbindung der Verfassungsschutzbehörden fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses relativ große Hochglanz-Werbeplakat im Aushangbereich am Eingang der Moschee von den Verantwortlichen der Antragstellerin zu 1 unbemerkt angebracht und nach Anfertigung des Fotos für die Verfassungsschutzbehörde sofort wieder abgenommen worden sein soll. Angesichts des ihnen zustehenden Hausrechts haben die Antragsteller auch die Verantwortung für das in ihren Räumen ausliegende Informations- und Werbematerial zu übernehmen. Im Übrigen bedürfen zwar Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz, die auf im Einzelnen unbekannt gebliebenen nachrichtendienstlichen Quellen beruhen, selbst wenn die rechtmäßige Gewinnung durch eine amtliche Erklärung der Behördenleitung versichert wird, einer kritischen Prüfung. Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse im Rahmen einer gerichtlichen Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigt werden (std. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt Urteil vom 25.3.2010 Az. 10 BV 09.1784 <juris> RdNr. 23 m.w.N.). Ein bloßes unsubstantiiertes Bestreiten durch die Antragsteller kann nach alledem die Tatsachenbehauptung der Werbung für eine IGMG-Veranstaltung nicht ernsthaft erschüttern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass in dieser Tatsachenbehauptung keine Aussage zum Inhalt der beworbenen Veranstaltung der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs enthalten ist. Auf den konkreten Veranstaltungsinhalt kommt es im Übrigen rechtlich erheblich auch mit Blick auf das Werturteil in Satz 1 des Absatzes nicht an (s. nachfolgend 2.3.2.4). 2.3.2.4 Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass das auf der Grundlage dieser zutreffenden Tatsachenbehauptungen durch die Behörde getroffene Werturteil rechtmäßig in den Verfassungsschutzbericht aufgenommen werden durfte. In der Bewertung, „ein Beispielsfall für formal nach außen hin vollzogene Distanzierungsbemühungen (bezüglich der IGMG und der Milli-Görüs-Bewegung) ist die Islamische Gemeinde … e.V. (…)“, kommt die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörde zum Ausdruck, dass der Antragsteller zu 1 nach wie vor eine innere Nähe und Verbundenheit zu diesen extremistischen Organisationen aufweist und tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme „extremistischer Bezüge“ vorhanden sind. Dagegen kann in dieses Werturteil entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht hineingelesen werden, der Antragsteller zu 1 sei eine verfassungsfeindliche, dem Aufsichts- und Weisungsrecht unterliegende, nachgeordnete Untergliederung von Milli Görüs, deren Verantwortliche dies gewusst und gewollt und die Öffentlichkeit darüber vorsätzlich getäuscht haben (vgl. S. 32 und 37 ff. der Beschwerdebegründung vom 7.6.2010). Auch eine (abschließende) Einstufung und Bewertung des Antragstellers zu 1 selbst als verfassungsfeindliche Organisation wird dadurch nicht vorgenommen. Ebenso wenig unmittelbar thematisiert und zum Gegenstand dieses Werturteils gemacht werden mögliche Verbindungen des Imams des Antragstellers zu 1 zur Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) sowie etwaige extremistische Hintergründe des sog. …-Projekts. Die zuletzt genannten beiden Punkte mögen zwar im Verlauf des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der umfangreichen Auseinandersetzung der Beteiligten zunehmend in den Vordergrund gerückt und schließlich auch zu Themen des aktuellen Verfassungsschutzberichts 2009 geworden sein. Gleichwohl sind diese Punkte nicht Verfahrensgegenstand des Eilantrags der Antragsteller nach § 123 VwGO und folglich auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geworden. Das Beschwerdegericht muss sich bei seiner Prüfung – ebenso wie das Gericht erster Instanz – im Rahmen der gestellten Anträge halten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber allein der prozessuale Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Veröffentlichung der streitbefangenen Passage des Verfassungsschutzberichts
  5. Das in den Verfassungsschutzbericht 2008 aufgenommene Werturteil im oben dargelegten Sinn hält einer rechtlichen Prüfung durch den Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller stand. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die im Verfassungsschutzbericht Bayern 2008 (s. S. 43 ff.) vorgenommene Bewertung der Milli-Görüs-Bewegung, ihrer Ideologie sowie ihrer Auslandsorganisation Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (IGMG) wurden von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Hinweis auf die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  6. Dezember 2009 (a.a.O.) gebotene „differenziertere Beurteilung von Milli Görüs“ verfängt hier nicht. Denn der genannten Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass der hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation hergeleitete personenbezogene Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob die Organisation (konkret: die IGMG) bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens in Bezug auf die Verfolgung oder Unterstützung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Ziele als homogen oder aber als inhomogen zu bewerten ist (vgl. BVerwG vom 2.12.2009 a.a.O. S. 127). Demgegenüber geht es vorliegend um schon seit längerer Zeit, auch im Berichtszeitraum noch bestehende Verbindungen und Bezüge der Antragsteller zur Milli-Görüs-Bewegung und der IGMG als deren Auslandsorganisation, die unstreitig in ihrer ideologischen Ausrichtung (auch) verfassungsfeindliche Werte und Ziele verfolgt; dies hat das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt (s. S. 49 f. des Entscheidungsabdrucks). Das von den Antragstellern angegriffene Werturteil im Verfassungsschutzbericht 2008 stellt eine korrekte, sachbezogene Folgerung aus den im Anschluss genannten Tatsachen dar. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass über Jahre hinweg organisatorische Verbindungen sowohl des Antragstellers zu 1 als auch des Antragstellers zu 2 zur IGMG bestanden haben und auch der vorliegende Schriftwechsel hinsichtlich der Beendigung bzw. Trennung von dieser Organisation weder als hinreichender Beleg für eine zuvor lediglich noch „formal“, d.h. auf dem Papier, bestehende Mitgliedschaft der Antragsteller noch etwa für eine echte glaubhafte Abwendung von den Zielen und Bestrebungen dieser Organisation angesehen werden kann. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Bewertung nicht zu erschüttern. Insbesondere der Einwand der Antragsteller, sie hätten auch nach Überzeugung namhafter Vertreter der Zivilgesellschaft, mit denen sie in Kontakt stünden, in ihrer langjährigen Tätigkeit und Praxis in vielfacher Weise ihr konsequentes und nachhaltiges Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung bewiesen, z.B. in zahlreichen Predigten, Reden, öffentlichen Verlautbarungen und dem Konzept des …-Projekts, vermag die angegriffene Feststellung fortbestehender Verbindungen und Bezüge der Antragsteller zu den genannten Organisationen nicht entscheidend zu entkräften oder zu relativieren. Eine solche Außendarstellung schließt die dargelegten Verbindungen und Bezüge nicht aus. Das Verwaltungsgericht durfte auch die im Jahr 2008 in der Moschee in … angebrachte Werbung für eine IGMG-Veranstaltung in Ingolstadt als weiteren tatsächlichen Anhaltspunkt für die angenommene mangelnde echte Distanzierung des Antragstellers zu 1 von der IGMG werten. Denn es hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass derartige Veranstaltungen ungeachtet ihres konkreten Themas immer einen direkten Bezug zu den Inhalten der veranstaltenden Organisation selbst aufweisen und deren Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit dienen. Darauf, ob die konkret beworbene Koranrezitations-Veranstaltung der IGMG, wie in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, inhaltlich „völlig harmlos“ ist, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an. Den Einwand der Antragsteller, sie hätten den Aushang dieses Veranstaltungsplakats weder gekannt noch geduldet, sieht – wie bereits oben ausgeführt – auch der Senat bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung als Schutzbehauptung an. Ob daneben noch weitere Verbindungen des Antragstellers zu 1 zur IGMG auch über den Imam der … und dessen persönliche Verbindungen zur IGMG sowie zur IGD nachvollzogen werden können, ist nach alledem nicht mehr entscheidend. Die vom Erstgericht vorgenommene eingehende Bewertung vorgelegter Gesprächsprotokollauszüge mag zwar solche Verbindungen zu diesen als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen durchaus nahelegen. Einer rechtlichen und tatsächlichen Bewertung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bedarf dies jedoch angesichts des oben dargelegten Streitgegenstands dieses Eilverfahrens nicht. Erst recht gilt dies für die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zum …-Projekt des Imams der …. Eine Bewertung des …-Projekts durch die Verfassungsschutzbehörden wurde erstmals im Rahmen des hier nicht streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichts 2009 ansatzweise vorgenommen. Das auf der Grundlage nachgewiesener Tatsachen im Verfassungsschutzbericht 2008 beruhende Werturteil wurde auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 84) rechtmäßig getroffen. Denn die streitbefangene Berichterstattung für das Jahr 2008 beschränkt sich auf der untersten Stufe des durch Art. 15 Satz 1 BayVSG eröffneten Rahmens lediglich darauf, die trotz zwischenzeitlich formaler Trennungsbemühungen fortbestehenden Verbindungen und inhaltlichen Bezüge der Antragsteller und insbesondere des Antragstellers zu 1 zur IGMG aufzuzeigen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Diese im Verhältnis zu einer konkreten Bewertung einer Organisation und ihrer Vertreter als verfassungsfeindlich bzw. dem unmittelbaren Vorwurf verfassungsfeindlicher Bestrebungen als niederschwellig zu bewertende Erwähnung und Einstufung der … berücksichtigt in ausreichender Weise die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG) der Betroffenen und die Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung dieses Freiheitsrechts. Sie genügt in der konkreten Art und Weise insbesondere auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit und stellt eine für die Antragsteller bei Abwägung ihrer Grundrechtsbetroffenheit und dem öffentlichen Interesse an der Information der Öffentlichkeit über extremistische Bestrebungen und Bezüge nicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigung dar. Letzteres ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere aus folgenden Erwägungen: Die Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2008 wiederholen weitestgehend die bereits im Verfassungsschutzbericht 2007 enthaltenen Feststellungen und Bewertungen und ergänzen diese lediglich um den Hinweis auf das im Berichtsjahr festgestellte Werbeplakat. Der Antragsteller zu 1 wird – wie bereits oben ausgeführt – weder undifferenziert als verfassungsfeindliche Milli-Görüs-Teilorganisation dargestellt noch wird konkret der Vorwurf einer verfassungsfeindlichen Betätigung des Vereins, seiner Vertreter und schon gar nicht der einzelnen Vereinsmitglieder erhoben. Die konkrete Darstellung im Kontext des Berichts –Darstellung zum Ausländerextremismus mit der vorangehenden Schilderung und Bewertung der Milli-Görüs-Bewegung und deren Ideologie, der Beschreibung der IGMG und ihrer Organisation in Deutschland und nochmals abgestuft der … als „Beispielsfall“ für eine mangelnde inhaltliche Distanzierung eines früheren „Ortsvereins“ – genügt auch hinsichtlich der Gliederung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 84). Eine noch weitergehende Abstufung und Differenzierung in der Berichterstattung über Ausländerextremismus, wie sie – allerdings lediglich hilfsweise – die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen einfordern, war somit verfassungsrechtlich nicht geboten. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er neben den Antragstellern nicht alle vergleichbaren islamischen Organisationen mit ähnlichen „Verdachtsmomenten“ einer Zusammenarbeit mit Milli Görüs benannt habe. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Benennung (gerade) der Antragsteller aufgrund der vom Verfassungsschutz hier festgestellten Verbindungen und Bezügen zu extremistischen Organisationen in diesem Zusammenhang sachfremd, d.h. willkürlich erfolgt wäre, hat das Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen vermocht. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 , § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/485561.html Kommentare

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