Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2008 wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Landratsamts Schwandorf vom 11. Mai 2007 (rechtsaufsichtliche Beanstandung hinsichtlich der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes) und vom 15. Mai 2007 (Abschluss eines Vertrags über die Anmietung eines Drehleiterfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme) sowie hilfsweise die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, wegen der vorhandenen drei hohen Häuser in Pfreimd ein Drehleiterfahrzeug vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2008, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung; der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 21.1.2009 JZ 2009, 850 /851 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 /1164).
- a)Die Klägerin trägt vor, die den Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage bildenden Bescheide seien rechtswidrig, weil sie ausschließlich auf ein einziges Bauvorhaben abstellten, um der Klägerin vorzuschreiben, wie sie die Feuerwehr für das gesamte Stadtgebiet zu organisieren habe. Für die Ortsgröße der Klägerin (etwa 5.000 Einwohner) und die Bebauung sei die Bereithaltung eines Drehleiterfahrzeugs grundsätzlich nicht erforderlich und – wie ein Vergleich mit den Nachbargemeinden zeige – durchaus unüblich. Liege – wie in Bayern – keine Mindeststärkenverordnung vor, müssten erst recht alle relevanten Faktoren für den Umfang der Ausstattung der Feuerwehr herangezogen werden. Die Frage der Effektivität der Rettung durch eine Drehleiter sei in der Rechtsprechung verschiedentlich dann aufgeworfen worden, wenn durch einfache Baumaßnahmen (z.B. Feuerleitern oder einfache Außentreppen aus Stahl) ein wesentlich sicherer und dabei dauerhafterer Rettungsweg hergestellt werden könne (VG München vom 12.8.2002 Az. M 8 S 02.3079 und OVG NRW vom 22.7.2002 Az. 7 B 508/01 ). Eine solche, den Eigentümer der hohen Häuser treffende Maßnahme sei weitaus kostengünstiger. Ungeachtet des Umstands, dass fest montierte Leitern nicht der Anforderung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO entsprechen (Famers in Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, RdNr. 47 zu Art. 31), und es der Klägerin selbstverständlich unbenommen bleibt, Anstrengungen zu unternehmen, dass der Eigentümer einen zweiten baulichen Rettungsweg aus eigenem Antrieb realisiert, kann die Klägerin mit diesem Sachvortrag nicht durchdringen. Nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG ist der abwehrende Brandschutz Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Die Klägerin hat dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden. Wie hierzu die örtliche Feuerwehr auszurüsten ist, kann nicht allgemeinverbindlich festgelegt werden. Denn dies richtet sich nach der Gemeindegröße und der Einwohnerzahl, der Art der genehmigten Bebauung, der Bodenbeschaffenheit und dem Verkehrswesen, ferner nach der Art der Gefährdungsmöglichkeiten durch vorhandene gewerbliche oder landwirtschaftliche Anwesen oder sonstige Einrichtungen (vgl. Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 1 RdNr. 56). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin den abwehrenden Brandschutz auch für die im Stadtgebiet befindlichen drei hohen Häuser sicherzustellen hat. Ausreichend ist der Brandschutz erst dann, wenn von der Gemeinde die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um ein Schadenfeuer auf den Herd (Entstehungsort) zu beschränken und wirksam zu bekämpfen (Forster/Pemler, a.a.O., Art. 1 RdNr. 42). Davon könnte nicht die Rede sein, wenn bei einem Brand in den oberen Stockwerken der drei hohen Häuser die Rettung eingeschlossener Personen, für die das Erreichen des Treppenhauses unmöglich geworden ist, zunächst von vornherein ausscheiden würde. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die rechtsaufsichtliche Anordnung angesichts der Gefahrenlage dringlich war und nicht hinausgeschoben werden konnte, bis die Frage geklärt sein wird, ob nicht der Eigentümer der hohen Häuser vorrangig zur Errichtung eines zweiten Fluchtwegs herangezogen werden kann (siehe dazu unten c)). Welche besonderen Umstände des Einzelfalls hier der Verpflichtung zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes durch Bereithalten eines Drehleiterfahrzeugs entgegenstehen sollen, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit (Art. 1 Abs. 2 BayFwG) waren – wie die Ersatzbeschaffung eines Drehleiterfahrzeugs während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestätigt – jedenfalls nicht erreicht. Die zitierte Rechtsprechung ist – worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht einschlägig. Die Frage, ob eine mit einer Drehleiter anleiterbare Stelle als zweiter Rettungsweg genügen kann, die das Verwaltungsgericht München (a.a.O.) und der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 27.1.2003 Az. 2 CS 02.2438 , juris) bei einem Seniorenwohnheim verneint haben, stand hier nie in Streit. Wegen der Gefährdung von Menschenleben im Falle eines jederzeit möglichen Brands konnte es im für die getroffenen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf die Frage ankommen, ob der Eigentümer der bestandsgeschützten Gebäude von der Bauaufsichtsbehörde erfolgreich zu nachträglichen baulichen Vorkehrungen für einen eigenständigen zweiten Rettungsweg würde herangezogen werden können. Demgegenüber behandelte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Fallkonstellation, in der ein zweiter Rettungsweg in Form einer für die Feuerwehr mit Rettungsgeräten erreichbaren Stelle nicht vorhanden war (a.a.O., juris RdNr. 18 a.E.).
- b)Die Klägerin meint des weiteren, das angefochtene Urteil sei rechtlich zweifelhaft, soweit es auf die Nichteinhaltung der Hilfsfrist von zehn Minuten nach Nr. 1.1. VollzBekBayFwG abstelle, wenn Drehleiterfahrzeuge aus der Umgebung benutzt würden. Die Hilfsfrist sei keine gesetzlich normierte Anforderung; sie sei bereits eingehalten, wenn die Ortsfeuerwehr am Brandort zum Erst- und Basiseinsatz eintreffe, setze also nicht das Vorhandensein sämtlicher erforderlicher Ausrüstung innerhalb von zehn Minuten voraus. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnatur der 10-Minuten-Hilfsfrist nicht verkannt. Die Hilfsfrist entspricht den einschlägigen Erfahrungen bei der Brandbekämpfung und ist eine allgemein anerkannte Richtschnur für die Beurteilung, ob die Feuerwehren rechtzeitig am Schadensort sind. Nur wenn die für den Ersteinsatz zuständige Feuerwehr innerhalb dieses Zeitraums am Schadensort eintrifft, ist eine bestmögliche Brandbekämpfung möglich (vgl. zum Ganzen Forster/Pemler, a.a.O., Art. 1 RdNr. 54). Vor diesem Hintergrund wird man von einem Basiseinsatz nicht mehr sprechen können, wenn bei einem Brand in den oberen Stockwerken der drei hohen Häuser die Rettung eingeschlossener Personen, für die das Erreichen des Treppenhauses unmöglich geworden ist, zunächst von vornherein ausscheidet.
- c)Die Klägerin rügt schließlich, das angefochtene Urteil führe zu einem nicht auflösbaren permanenten Zirkelschluss. Die Frage, ob die Klägerin vorrangig dazu verpflichtet sei, allein wegen der drei hohen Häuser im Stadtgebiet ein Drehleiterfahrzeug vorzuhalten, oder ob vorrangig deren Eigentümerin durch baurechtliche Anordnungen heranzuziehen sei, sei schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesprochen, aber wider Erwarten auch im Hauptsacheverfahren nicht geklärt worden. Solange die Klägerin das Drehleiterfahrzeug vorhalte, könnten baurechtliche Anordnungen gegen die Eigentümerin nicht durchgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht habe sogar entschieden, dass nicht einmal eine Verbesserung des ersten Rettungswegs durchgesetzt werden könne, solange der zweite Rettungsweg durch das vorgehaltene Drehleiterfahrzeug sichergestellt sei. Nach dem angefochtenen Urteil könne nie eine Fallkonstellation eintreten, die eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch das Gericht ermögliche. Denn immer dann, wenn der zweite Rettungsweg durch die Klägerin nicht mehr gewährleistet werde, könne die Klägerin mittels rechtsaufsichtlicher Maßnahmen zum Vorhalten der Drehleiter gezwungen werden, weil eine Gefahrenlage zu beseitigen sei. Deshalb sei das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit unrichtig, als es den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag für unzulässig gehalten habe. Zwar mag der Klägerin, die wirtschaftlich disponieren und gegebenenfalls das angeschaffte Drehleiterfahrzeug weiterveräußern möchte, hier das berechtigte Interesse an der Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses nicht abzusprechen sein. Sie kann sich anders als mit einer vorbeugenden Feststellungsklage keine Klarheit über ihre Rechte und Pflichten verschaffen und deshalb nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden (vgl. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, RdNr. 32 f.). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist jedoch auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Dies kann auch mit § 144 Abs. 4 VwGO begründet werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil möglicherweise zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden ist und ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Rechtsprechung und Literatur zu § 144 Abs. 4 VwGO und zu entsprechenden Vorschriften in anderen Prozessordnungen haben herausgearbeitet, dass ein Urteil als im Ergebnis zutreffend zu bestätigen ist, wenn es die Klage möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat und die Klage jedenfalls aus Sachgründen keinen Erfolg haben kann (vgl. zum Ganzen BayVGH vom 6.11.2003 NVwZ-RR 2004, 223 ). So liegt der Fall hier. An der Verpflichtung der Klägerin zur Ersatzbeschaffung eines Drehleiterfahrzeugs besteht kein Zweifel. Bauordnungsrechtlich ist – wenn kein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist – ein zweiter Rettungsweg erforderlich, der eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein kann (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO und seine Vorgängervorschriften). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Diese nun in Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO normierten Voraussetzungen (für frühere Fassungen der Bayerischen Bauordnung gilt im Grundsatz nichts anderes) zeigen, dass eine Gemeinde mit der erstmaligen Anschaffung eines Drehleiterfahrzeugs eine dauerhafte Verpflichtung eingeht, diese auch künftig vorzuhalten (Schober, BayGTzeitung 2003, 348/350). Denn aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung errichtete Gebäude genießen Bestandsschutz. Ob die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt wurde und die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz vom 26. November 1970 zutraf (für die damals im Rohbau errichteten Häuser könne kein zweites Treppenhaus verlangt werden, es genüge wenn die Zufahrtswege mit 4 m Breite und einer Belastbarkeit von 15 t angelegt würden, um eine Rettung mit Drehleitern zu ermöglichen; vgl. auch Koch/Molodovsky, Bayerische Bauordnung, 6. Aufl. 1972, Erl. 3.1 zu Art. 37), bedarf keiner weiteren Nachprüfung. Ein baurechtswidriger Zustand entstünde hier nach Jahrzehnten erstmalig dadurch, dass die Klägerin die Ersatzbeschaffung des Drehleiterfahrzeugs unterlässt, so dass die Heranziehung des Gebäudeeigentümers zur Errichtung eines eigenständigen zweiten Rettungswegs nach Art. 54 Abs. 4 BayBO – ungeachtet der Frage des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen – nicht ermessensgerecht wäre. Im Bereich des Bauordnungsrechts besteht auch grundsätzlich kein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landratsamts gegen den Gebäudeeigentümer. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO getroffen werden könnte (verneinend Franz in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 333 zu Art. 60 Abs. 5 a.F.), ist mit Blick darauf, dass die Klägerin seit langem den zweiten Rettungsweg gewährleistet hatte, entbehrlich. 2. Die Rechtssache weist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat verweist auf das unter 1. Ausgeführte, da sich die Klägerin in der Sache darauf beschränkt, ihren Sachvortrag zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wiederholen. 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung der Gemeinde in Bezug auf die Ausrüstung der Feuerwehr stets an dem im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes am schwierigsten abzusichernden Gebäude gemessen werden muss, ist bereits unmittelbar aus dem Gesetz heraus zu bejahen und nicht weiter klärungsbedürftig. Gleiches gilt für die Frage nach der Bindungswirkung der Vollzugsbekanntmachung. Diese ist als Verwaltungsvorschrift ein Innenrechtssatz, der selbst nicht unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auf die Frage, ob die Hilfsfrist darüber hinaus so zu verstehen ist, dass innerhalb dieser Frist an jedem Einsatzort sämtliches möglicherweise dort benötigtes Einsatzgerät zur Verfügung stehen muss, kommt es für den Rechtsstreit nicht an, da für den Fall, dass ein Einsatzort in einem oberen Stockwerk ohne vorgehaltenes Drehleiterfahrzeug von vornherein unerreichbar ist, von einem Basiseinsatz nicht gesprochen werden kann. Die Beantwortung der ersten „Folgefrage“, ob die Gemeinde zur Vergrößerung der Ausrüstung ihrer Feuerwehr rechtsaufsichtlich angehalten werden kann, ergibt sich unmittelbar aus Art. 112 Satz 2 GO. Ob und in welchem Umfang Überschreitungen der zehnminütigen Hilfsfrist hinzunehmen sind, kann stets nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/485698.html ( https://oj.is/485698 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.