Tenor I. Die Verfahren 22 CS 10.1686 und 22 CS 10.1687 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zur Hälfte. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen den für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Deggendorf vom 24. März 2010 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung von 39.500 Masthähnchen. Nach der genehmigten Betriebs- und Verfahrensbeschreibung soll die Tierhaltung im sog. Rein - Raus - Verfahren sowie im sog. Splittingverfahren betrieben werden. In ca. sieben bis acht Mastdurchgängen pro Jahr sollen von den jeweils eingestallten Eintagsküken etwa 30% bis 35 Tage entsprechend einem Endgewicht von ca. 1,5 kg gemästet werden; die restlichen 70% der Tiere sollen bis maximal 40 Tage bis zu einem Maximalgewicht von 2,2 kg weiter gemästet werden. Nach einer Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. ein bis zwei Wochen soll jeweils ein neuer Mastdurchgang beginnen. Die Antragsteller sind Eigentümer von nördlich des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen gelegenen Grundstücken in dem landwirtschaftlich geprägten U…. Ihre jeweiligen Wohnhäuser sind mindestens 300 m von der (nächstgelegenen) nordwestlichen Giebelwand des ca. 80 m x 20 m großen Maststalls entfernt. Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht Regensburg jeweils durch Beschluss vom 21. Juni 2010 abgelehnt. Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch die angefochtene Genehmigung Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass das im Verwaltungsverfahren vom Beigeladenen vorgelegte Immissionsschutzgutachten des Ingenieurbüros …-… vom 22. Januar 2010 die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verursache keine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unzulässigen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen an den Wohnhäusern der Antragsteller, nicht stützen konnte. Denn allein mit der Einhaltung der Mindestabstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1, Abbildung 1, der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) - TA Luft - konnte dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (Geruchsvorbelastungen) nicht begründet werden (vgl. Nr. 1 Abs. 6 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - i.d. Fassung vom 29.2.2008/ 10.9.2008). Zwischenzeitlich wurden jedoch von der Regierung von Niederbayern und dem Ingenieurbüro …-… Geruchsausbreitungsrechnungen auch unter Berücksichtigung von Vorbelastungen vorgelegt. Auch wenn diese fachlichen Stellungnahmen „mit heißer Nadel gestrickt“ wurden und sich möglicherweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens bei genauerer Untersuchung noch Veränderungen zugunsten der Antragsteller ergeben sollten, kann aufgrund der bisher errechneten geringen Geruchshäufigkeiten davon ausgegangen werden, dass die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden zusätzlichen Geruchsemissionen die Wohnhäuser der Antragsteller auch unter Einbeziehung der Vorbelastung nicht unzumutbar beeinträchtigen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Soweit die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt ist, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 2.8.2005 BauR 2005, 1900 ). Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen können nach ständiger Rechtsprechung die GIRL sowie die VDI -Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. -Geflügel) als Orientierungshilfen herangezogen werden; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (vgl. z. B. BVerwG vom 7.5.2007 BRS 71 Nr. 168 m.w.N.). Hinsichtlich der im Jahre 2008 im Hinblick auf neue Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ überarbeiteten GIRL bestehen jedenfalls bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen grundsätzlich keine Bedenken gegen deren Eignung als Beurteilungsgrundlage. Dabei ist zu beachten, dass die Immissionswerte nach Nr. 3.1, Tabelle 1, der GIRL 2008 keine verbindlichen Grenzwerte darstellen und der Nachbarschaft unter Umständen eine größere relative Häufigkeit von Geruchsjahresstunden zugemutet werden kann; dies kommt hier in Betracht. Das Baugebiet, in dem die Antragsteller wohnen, entspricht aufgrund der vom Verwaltungsgericht auf S. 2 der Beschlüsse festgestellten (und von den Antragstellern nicht rechtzeitig bzw. dezidiert in Frage gestellten) landwirtschaftlichen Prägung einem Dorfgebiet. Hierfür gilt nach Nr. 3.1, Tabelle 1, der GIRL 2008 - grundsätzlich beschränkt auf durch Tierhaltungsanlagen verursachte Geruchsimmissionen - ein Immissionswert von 0,15 (15% Geruchsjahresstunden). Gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 der GIRL 2008 kann jedoch gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Prüfung für den jeweiligen Einzelfall nach Nr. 5 der GIRL 2008 bestehen. Gemäß Nr. 5 der GIRL 2008 können insbesondere die Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen sowie die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass der Belästigte in höherem Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen muss. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL 2008 ist hierzu ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Rande von Dorfgebieten ein Wert von 0,20 zumutbar sein kann. Dies stimmt damit überein, dass für den Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB eine Standortzuweisung für stark emittierende Anlagen besteht, zu denen auch Tierhaltungsbetriebe gehören, und Wohnnutzung am Rande des Außenbereichs insofern stärker situationsbelastet sein kann, wenn der Außenbereich im konkreten Fall durch derartige Nutzungen geprägt ist (BVerwG vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 197 /205; BayVGH vom 22.11.1994 BayVBl 1995, 344 ; VGH BW vom 31.8.1995 UPR 1996, 78 ). Dementsprechend ist hier davon auszugehen, dass für die am Rande des Dorfgebiets gelegenen und durch Geruchsimmissionen aus dem Außenbereich vorbelasteten Grundstücke der Antragsteller eine relative Häufigkeit von Geruchsjahresstunden bis zu 0,20 zumutbar sein kann. 2. Nach der - nach gegenwärtigem Erkenntnisstand den Anforderungen der GIRL 2008 entsprechenden - Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros …-… vom 12. August 2010 sowie den (fachlichen) Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern vom 9. August und 13. August 2010 ist bereits nicht zu erwarten, dass unter Einbeziehung des streitgegenständlichen Masthähnchenstalls die Gesamtbelastung an Geruch an den Anwesen der Antragsteller den Immissionswert von 0,15 erreicht.
- a)Nach der vom Ingenieurbüro …-… unter Berücksichtigung von Vorbelastungen (Bergehalle und Biogasanlage des Beigeladenen sowie Zuchtschweinehaltung in H…/…) angestellten Geruchsausbreitungsrechnung erreicht die prognostizierte Gesamtbelastung an den Anwesen der Antragsteller maximal einen Immissionswert von 0,06. Die Immissionsprognose berücksichtigt weitgehend die Kritikpunkte der Plausibilitätsprüfung des Dipl.Ing. (FH) … vom 7. August 2010 (Berechnung mit Windrose Straubing, keine Abluftfahnenüberhöhung, Berücksichtigung der Giebellüfter, Vorbelastungen durch die Biogasanlage und den Zuchtschweinebetrieb in H…/…; vgl. auch Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 13.8.2010). Beim Hähnchenmaststall wird zu Recht eine Emissionshöhe von 3 m über First bezüglich der Abluftkamine angesetzt, nachdem unter Rotkorrekturen der Pläne gemäß Nr. B.3.2 des Genehmigungsbescheids vom 24. März 2010 eine Höhe der Kamine von 3 m beauflagt ist. Soweit die Antragsteller rügen, die Berücksichtigung der Giebellüfter als Dauerbetrieb mit einer hälftigen Verteilung der Emissionen zwischen First- und Giebellüftern sei nicht ausreichend, findet dies im Genehmigungsbescheid keine Stütze; gemäß Nr. B.3.2 dieses Bescheids ist die Abluft grundsätzlich über First abzuleiten; die sechs Giebellüfter dienen laut S. 2 der Anlagen- und Verfahrensbeschreibung, die Bestandteil des Genehmigungsbescheids ist (vgl. A II), nur als Sommernotlüfter bei Außentemperaturen über 30°C und in der Endmastphase. Soweit die Regierung von Niederbayern in der Stellungnahme vom 13. August 2010 ausführt, die Geruchsausbreitungsrechnung des Ingenieurbüros berücksichtige auch den Einsatz von Hähnchenmist in der Biogasanlage, kann dies durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Auf S. 1 der Immissionsprognose vom 12. August 2010 ist nur davon die Rede, es sei von einer Mistlagerung in der Bergehalle bei ganzjährig ständig geöffnetem Tor ausgegangen worden; aus der Darstellung der Eingabeparameter für die Biogasanlage auf S. 3 der Immissionsprognose ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit dort der Einsatz von Mist berücksichtigt wurde. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Als Vorbelastung ist nämlich nur zu berücksichtigen, was zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im März 2010 an tatsächlicher Vorbelastung vorhanden bzw. jedenfalls genehmigt war, was also die Antragsteller nach Inbetriebnahme der strittigen Anlage in dieser Hinsicht an Immissionen zu erwarten haben. Danach bestehen insofern keine Probleme. Nach der maßgeblichen Baugenehmigung für die Biogasanlage vom 7. Juni 2006 sowie der dieser zugrunde liegenden Anlagen- und Verfahrensbeschreibung wird die Anlage nur mit nachwachsenden Rohstoffen beschickt. Zwar geht der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 24. März 2010 für den Hähnchenmaststall auf S. 11 davon aus, dass der anfallende Mist über die Biogasanlage entsorgt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Nutzungsänderung der Biogasanlage bauaufsichtlich genehmigungsbedürftig ist, aber bisher nicht genehmigt wurde (Art. 55 Abs. 1 BayBO), und somit formell unzulässig ist. Falls diese Entsorgungsart des Mists für den Betrieb des Stalls gewünscht wird, muss im Rahmen des diesbezüglich einzuleitenden bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens eine neue Immissionsprognose erstellt und auch der strittige Hähnchenmaststall als Vorbelastung berücksichtigt werden; gegebenenfalls müssen Emissionsminderungsmaßnahmen (geschlossene Hallentore, Abdeckung der Endlagerbehälter der Biogasanlage) zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte insbesondere bei den Antragstellern vorgesehen werden (vgl. Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 9.8.2010). Die Antragsteller haben diesbezüglich also keine schädlichen Geruchseinwirkungen zu erwarten.
- b)Soweit in der Plausibilitätsprüfung des Dipl.Ing. (FH) … vom 7. August 2010 Geruchsvorbelastungen durch die südöstlich gelegene Papierfabrik bzw. die vom Ingenieurbüro …-… nicht berücksichtigte nordöstlich gelegene Asphaltmischanlage angeführt werden, erscheint auch insoweit eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts ausgeschlossen. Von der Papierfabrik sind nach der diesbezüglichen Geruchsprognose des Ingenieurbüros … - … vom März 2006 bei Zugrundelegung von worst-case-Annahmen relative Häufigkeiten von Geruchsjahresstunden im Bereich von maximal 0,04 an den Wohnhäusern der Antragsteller zu erwarten (vgl. Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 13.8.2010). Nachdem die Asphaltmischanlage außerhalb der Hauptwindrichtung liegt und mindestens 550 m entfernt ist, ist angesichts der verschwindend geringen Anteile der Winde aus dieser Richtung ein relevanter Beitrag von dieser Anlage nicht zu erwarten (Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 13.8.2010). Diesbezüglich haben die Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen mehr erhoben. Auch der Umstand, dass sowohl nach der Berechnung des Ingenieurbüros …-… als auch nach der der Regierung von Niederbayern der strittige Hähnchenmaststall nur einen relativ geringen Beitrag leistet (Immissionswert von ca. 0,03 laut der von der Regierung beigefügten Zahlenwert-Darstellung) und die errechneten zu berücksichtigenden Vorbelastungen jedenfalls weit unter einem Immissionswert von 0,10 bleiben, bestätigt die Annahme, dass der Beitrag der Asphaltmischanlage nicht zur Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle führen kann.
- c)Auch gegen den in der Immissionsprognose vom 12. August 2010 vorgenommenen Ansatz der Großvieheinheiten (GV) für den genehmigten Hähnchenmaststall bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das vorliegende Produktionsverfahren weicht wesentlich von den in Nr. 5.4.7.1, Tabelle 10, der TA Luft genannten Haltungsverfahren (Masthähnchen bis 35 Tage: 0,0015 GV/Tier, Masthähnchen bis 49 Tage: 0,0024 GV/Tier) ab. Es muss hier also für den Einzelfall eine eigene, aber gleichwertige Methode zur Umrechnung in Großvieheinheiten gefunden werden. Die in der Immissionsprognose angesetzten 65 GV für die streitgegenständliche Hähnchenmast ergeben sich nach Angaben des Antragsgegners aufgrund folgender Berechnung: Die Mast der 39.500 Eintagsküken innerhalb von 35 Tagen auf ca. 1,5 kg sei mit dem in der TA Luft genannten Umrechnungsfaktor von 0,0015 zu berechnen (39500 x 0,0015 = 59 GV); für die sich daran anschließende Mast der verbleibenden 27650 Hähnchen von 1,5 kg auf 2,2 kg sei entsprechend der Formel für die Umrechnung von Masttieren in durchschnittliche Großvieheinheiten (Anfangsgewicht + Endgewicht : 2 : 500
- kg)ein eigener Umrechnungsfaktor zu bilden; dies ergebe für die Mast von 1,5 kg auf 2,2 kg einen Faktor von 0,0037 und damit bei 27650 Tieren 102 GV; diese unterschiedlichen Großvieheinheiten seien anschließend im Verhältnis der jeweiligen Tage (35 Tage zu 5 Tagen) für den gesamten Mastzeitraum von 40 Tagen zu berücksichtigen ([35 Tage x 59 GV + 5 Tage x 102 GV] : 40 Tage = 65 GV). Demgegenüber erachten die Antragsteller in Anlehnung an Dipl.Ing. (FH) … (S. 4 der Plausibilitätsprüfung vom 7.8.2010) nunmehr folgende Umrechnung von der genehmigten Tierplatzzahl in Großvieheinheiten für richtig: Für die über den Zeitraum von 40 Tagen auf 2,2 kg gemästeten Tiere (27650 x 0,0022 = 60,83 GV); für die nur über 35 Tage zusätzlich gehaltenen 11850 Tiere (11850 x 0,0015 x 35 Tage : 40 Tage = 15,55 GV); dies ergebe insgesamt die Summe von 76,38 GV. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Umrechnungsmethode des Antragsgegners plausibler. Es erscheint sachgerecht, zunächst insgesamt die 39500 Hähnchen für den Zeitraum von 35 Tagen zu betrachten, sowie anschließend für die dann weiter gemästeten schwereren Hähnchen einen sehr hohen Umrechnungsfaktor zu verwenden, der allerdings durch die kurze Mastdauer von nur fünf Tagen wiederum relativiert wird. Die von den Antragstellern bevorzugte Umrechnung erscheint deshalb fraglich, weil diese unter der Voraussetzung erfolgt, dass das Tiergewicht linear zunimmt (vgl. S. 4 der Plausibilitätsprüfung des Dipl.Ing. (FH) … vom 7.8.2010), was eindeutig nicht der Fall ist, wenn nach 35 Tagen ein Gewicht von 1,5 kg und nach weiteren fünf Tagen bereits ein Gewicht von 2,2 kg durch Mästung erreicht wird. Die Plausibilität der Berechnung des Antragsgegners wird gestützt durch die Berechnungsart für eine 42tägige Hähnchenmast, wie sie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gebilligt hat (OVG NRW vom 14.1.2010 RdL 2010, 124). Dort wurde es als sachgerecht angesehen, für eine 42tägige Hähnchenmast die Umrechnungsfaktoren bei Masthähnchen bis 35 Tage und bis 49 Tage auf einen Wert von 0,00195 zu mitteln (0,0015 + 0,0024 : 2). Setzt man entsprechend dieser Vorgehensweise einen nochmals verminderten Mittelwert von 0,0018 für eine 40tägige Hähnchenmast an und berechnet die Großvieheinheiten im Übrigen entsprechend der Auffassung der Antragsteller, kommt man dem Wert, den der Antragsgegner auf andere Art und Weise ermittelt hat, sehr nahe ([27650 x 0,0018 = 49,77 GV] + 15,55 GV = 65,32 GV). 3. Soweit die Antragsteller neben Immissionsbelastungen durch Geruch die Beeinträchtigung von Biotopen oder Feldgehölzen durch Ammoniak bzw. die Ungeeignetheit des Feldwegs für schwere Lastkraftwagen (ungenügende verkehrsmäßige Erschließung) anführen, rügen sie Belange, die nicht (auch) ihrem Schutz dienen. Eine diesbezügliche Prüfung hat zu unterbleiben, nachdem selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Einwände eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch den Genehmigungsbescheid nicht vorliegt. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 , § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/485802.html ( https://oj.is/485802 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.