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VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2010 - Az. Au 1 K 10.621

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung des Beklagten herangezogen wurde. Der Beklagte betreibt auf Grundlage der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes … (im Folgenden EWS) vom 13. Dezember 2000 in der Fassung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungssatzung des Marktes … vom 2. Dezember 2008 eine Entwässerungseinrichtung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … (Fl.Nr. … Gemarkung …). Das klägerische Grundstück ist an die Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. MitBescheid vom 30. Oktober 2008setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück eine Vorauszahlung für die Herstellung der Entwässerungsanlage in Höhe von 10.535,44 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 6. November 2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde angegeben, das klägerische Grundstück sei mit einem falschen Berechnungsfaktor berücksichtigt worden, da es lediglich über ein ausgebautes Vollgeschoss verfüge. Das Dachgeschoss sei ohne weiteren Ausbau nur mit einer Kunststoffplane und den darüber liegenden Dachziegeln abgedeckt. Außerdem sei ein falscher Beitragssatz herangezogen worden. MitBescheid vom 27. Juli 2009setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück einen endgültigen Herstellungsbeitrag in Höhe von 10.535,44 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2009 Widerspruch. Der Beklagte half den Widersprüchen nicht ab, legte aber - soweit ersichtlich - lediglich den Widerspruch vom 13. August 2009 dem Landratsamt … zur Entscheidung vor. MitWiderspruchsbescheid vom 31. März 2010hob das Landratsamt, den Vorauszahlungsbescheid vom 30. Oktober 2008 auf (Ziffer 1 des Bescheids) und wies den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 27. Juli 2009 zurück (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung der Zurückweisung wurde angeführt, die Beitrags- und Gebührensatzung stelle für den Nutzungsfaktor lediglich auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse ab. Darüber hinaus sei mittlerweile eine Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. Dezember 2008 in Kraft, die einen Beitragssatz in der im Bescheid genannten Höhe rechtfertige. Am29. April 2010ließ der KlägerKlageerheben. In der Klageschrift war unter der Betreffzeile "wegen Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungseinrichtung durch den Markt …" angegeben und folgender Antrag gestellt: "Der Bescheid des Beklagten vom 30.10.2009 für das Grundstück … der Gemarkung … in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 31.03.2010, Az. …, wird aufgehoben." Der Klage war weder einer der Ausgangsbescheide noch der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 beigefügt. Diese wurden dem Gericht vom Beklagten zusammen mit den Akten erst am 7. Juni 2010 vorgelegt. Eine Begründung enthielt die Klageschrift nicht. Erst mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 wurde zur Begründung ausgeführt, für das klägerische Grundstück seien bereits Herstellungsbeiträge erhoben worden. Der Anschluss des Gebietes Hasenberg an die Kläranlage sei keine Neuherstellung. Zudem habe sich die Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses erst nachträglich durch eine Änderung des zu Grunde liegenden Bebauungsplans ergeben. Dies vermittle dem Kläger jedoch keinen neuen Vorteil. Nach einem gerichtlichen Hinweis stellte die Bevollmächtigte des Klägers am 30. Juli 2010 erstmals den Antrag, den Bescheid vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Dazu wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass dieser endgültige Beitragsbescheid bereits mit der Klage vom 29. April 2010 angegriffen worden sei. Eine andere Auslegung der Klageschrift mache keinen Sinn, zudem sei das Klagebegehren durch die Betreffzeile hinreichend klar zum Ausdruck gekommen. Hilfsweise wurde Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Mit der Erstellung der Klageschrift sei eine in der Kanzlei der Bevollmächtigten beschäftigte Sekretärin beauftragt worden. Diese habe nur mit Hilfe des Widerspruchbescheids und eines Textverarbeitungsprogramms die Klage erstellt. Dabei sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die Klageschrift sei in der Folge vom zuständigen Sachbearbeiter unterschrieben worden, wobei diesem nicht die gesamte Akte vorgelegen habe. Daher sei unbemerkt geblieben, dass die Sekretärin das falsche Bescheidsdatum in den Klageantrag eingefügt hatte. Der Kläger ließ zuletzt beantragen: Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2009 für das Grundstück … der Gemarkung … in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 31.03.2010, Az. …, wird aufgehoben. Der Beklagte lässt beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung bezog er sich bislang auf den Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 31. März 2010. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten (auch in den Verfahren Au 1 K 10.583 und Au 1 K 10.628 ) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. August 2010. Gründe I. Die Klage ist unzulässig. 1. Gegenstand der Klage war zuletzt nur noch der Antrag, den endgültigen Beitragsbescheid vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2010 aufzuheben. 2. Diese Klage wurde nicht fristgerecht erhoben.

  1. a)Eine Anfechtungsklage muss gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde und auch sonst unbestritten am 3. April 2010 zugestellt wurde, endete die Klagefrist mit Ablauf des 3. Mai 2010. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2010 wurde allerdings erst am 30. Juli 2010 und damit nach Ablauf der Klagefrist erhoben.
  2. aa)Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und insbesondere auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne dieser Vorschrift sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Insoweit können auch der Klageantrag, die zur Begründung der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel sowie der Klageschrift beigefügte Ur- oder Abschriften der angefochtenen Bescheide (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) von Bedeutung sein (so OVG Berlin-Brandenburg vom 3.12.2003 Az. 2 A 417/01 - <juris> RdNr. 21 m. w. N.).
  3. bb)Gemessen daran ist davon auszugehen, dass die (fristgerechte) Klage vom 29. April 2010 nicht gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 27. Juli 2009, sondern allein gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 30. Oktober 2008 gerichtet war. Vorliegend kann zur Auslegung des Klagebegehrens allein die Klageschrift vom 29. April 2010 herangezogen werden. Innerhalb der Klagefrist gingen bei Gericht weder die zugrundeliegenden Bescheide (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz VwGO) noch eine Klagebegründung ein. Nach dem Wortlaut des Klageantrages der Klageschrift vom 29. April 2010 wurde die Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2010 begehrt. Das Klagebegehren war damit eindeutig beschrieben und mit Blick auf die anwaltliche Vertretung auch weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Daran ändert auch der Umstand, dass als Betreff die "Erhebung von Herstellungsbeiträgen" genannt war, nichts. Da letztlich auch der ausdrücklich angegriffene (Vorauszahlungs-)Bescheid vom 30. Oktober 2008 ausweislich seiner Überschrift einen Beitrag für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung betraf, stand die Betreffzeile nach dem innerhalb der Klagefrist gegeben Kenntnisstand nicht im Widerspruch zum ausdrücklich gestellten Klageantrag. Der Klageantrag wurde durch die Betreffzeile demnach nicht auslegungsbedürftig. Auch der Hinweis der Klägerbevollmächtigten, ein so verstandener Klageantrag sei prozessual sinnlos, verfängt vorliegend nicht. Der Umstand, dass der Vorauszahlungsbescheid vom 30. Oktober 2008 bei Klageerhebung bereits aufgehoben und eine entsprechende Anfechtungsklage sinnlos war, konnte das Gericht bei der Ermittlung des Klagege-genstands innerhalb der Klagefrist nicht berücksichtigen (vgl. für einen Fall, in dem die Bescheide noch innerhalb der Klagefrist vorgelegt wurden OVG Berlin-Brandenburg vom 3.12.2003 a. a. O. , RdNr. 22), da sämtliche eine Auslegungsfähigkeit erst begründenden Umstände dem Gericht nach Ablauf der Klagefrist bekannt wurden. Richtete sich die Klage vom 29. April 2010 damit unzweideutig gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 30. Oktober 2008, erfolgte die erstmalig Klageerhebung gegen den endgültigen Beitragsbescheid vom 27. Juli 2009 am 30. Juli 2010 und damit lange nach Ablauf der Klagefrist.
  4. b)Dem Kläger konnte auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Denn die Versäumung der Klagefrist beruht auf einem Verschulden der Bevollmächtigten des Klägers.
  5. aa)Ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu § 60). Das Verschulden eines Bevollmächtigten muss sich der Beteiligte gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, nicht jedoch ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten. Allerdings ist ein zurechenbares Verschulden des Bevollmächtigten gegeben, wenn dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat oder wenn er die erforderlichen Maßnahmen der Büroorganisation zur Vermeidung von Fristversäumnissen unterlassen hat (vgl. etwa BVerwG vom 23.5.2006 Az. 7 B 36/06 - <juris> RdNr. 5).
  6. bb)Anhand des von der Bevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Sachverhalts ergibt sich bereits ein Verschulden der Bevollmächtigten. Es verstößt gegen die Sorgfaltspflichten eines Anwalts, die Erstellung einer Klageschrift seinem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal zu überlassen und die Klageschrift dann ohne weitere inhaltliche Kontrolle zu unterschreiben (vgl. BGH vom 10.1.1990 XII ZB 141/89 NJW 1990, 990 Leitsatz 3 für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift). Vielmehr trägt der Anwalt aufgrund der besonderen prozessualen Bedeutung der Klageschrift die persönliche Verantwortung für ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondere wenn - wie vorliegend - die Bestimmung des richtigen Klageantrags nicht völlig unproblematisch ist. Die Bevollmächtigten des Klägers haben daher mit der geschilderten Vorgehensweise gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. II. Die Kostenregelung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.535,44 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/485826.html Kommentare

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