Tenor I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der Beklagte wurde am … 1950 in …. geboren. Nach Abschluss seiner Schulausbildung erlernte er den Beruf des Elektroinstallateurs. Zum … 1977 begann er seinen Dienst beim Freistaat Bayern. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt: … 1977Ernennung zum Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf… 1978Ernennung zum Polizeioberwachtmeister… 1979Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister… 1971Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit… 1982Ernennung zum Polizeimeister… 1987Ernennung zum Polizeiobermeister… 1997Ernennung zum Polizeihauptmeister… 2001Ernennung zum Polizeihauptmeister mit Amtszulage… 2004Ernennung zum Polizeioberkommissar.Zuletzt verrichtete der Beklagte seinen Dienst bei der PI …. In der letzten periodischen Beurteilung erhielt er für den Zeitraum … 2002 bis … 2006 das Gesamturteil von 10 Punkten (vorherige Beurteilung 15 Punkte). Zum Jahresende wird er in den Ruhestand treten. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er bezieht monatliche Einkünfte aus der Besoldungsgruppe A
- Der Beklagte ist strafrechtlich vorbelastet. Mit Urteil des Amtsgerichts …. (Az.: …) vom … 2007 wurde der Beklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht …. (Az.: …) mit Urteil vom … 2008 als unbegründet zurück. Die Revision gegen dieses Urteil verwarf das OLG …. mit Beschluss vom … 2008 (Az.: …). Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts …. werden dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Gericht hat folgendes festgestellt: „Unter der Domäne…wird ein Internet-Dienst betrieben, welcher kostenlosen Festplattenspeicherplatz zur Verfügung stellt. Dieser kann von jedem Internetbenutzer weltweit genutzt werden, indem er über eine bestehende Internetverbindung eigene Dateien auf die Server von „… überträgt. Diese Dateien sind danach über einen individuellen Aufrufpfad für jeden Internetbenutzer weltweit abrufbar, sofern dieser diegenauePfadbezeichnung kennt. Entscheidend ist hierbei insbesondere eine 32stellige, kryptische Folge von Zahlen und Buchstaben in der Mitte des Dateinamens. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem ….2006 wurden die Einzelfragmente der Dateien „…“ und der Datei „…“ von einem unbekannten Verbreiter auf der Speicherplattform „…“ abgelegt. Die Datei „…“ wurde dabei mittels eines Packprogramms in 4 Einzelfragmente aufgeteilt und mit einem Passwort versehen. Die Datei „…“ wurde ebenfalls mittels eines Packprogramms in fünf Einzelfragmente aufgeteilt und mit einem Passwort versehen. Die Einzelfragmente der gepackten Videodatei „…“ sind bzw. waren über folgende Abrufpfade herunterladbar: http://…http://…http://…http://…http://… Zum Herunterladen der Datei musste der jeweilige User den genauen Abrufpfad kennen. Nach Eingabe des Abrufpfades startet direkt der Download der Datei. Es gibt auf … keine Recherchemöglichkeit, um beispielsweise durch Eingabe von Schlüsselbegriffen auf die Datei zu kommen. Die kinderpornografische Videodatei wurde mittels des Programms „…“ in fünf Einzelfragmente aufgeteilt und mittels des Programms „…“ verschlüsselt. Zur Entschlüsselung ist ein bestimmtes Kennwort erforderlich (hier:“…“). Die Fragmente können mit dem Programm … wieder zusammengefügt werden. Das erforderliche Kennwort war auf der Pädophilen-Seite, auf der auch der Link angegeben war, mit genannt worden. Das entpackte Video „…“ zeigt über die Dauer von 10 Minuten, wie ein kleines asiatisches Mädchen im Alter von max. 10 Jahren von einem erwachsenen Mann auf einem Bett sexuell missbraucht wird. Die Arme des Mädchens sind mit Klebeband an dessen Unterschenkel gefesselt, so dass es sich zum einen nicht wegdrehen kann und zum anderen das Geschlechtsteil des Mädchens demonstrativ zur Schau gestellt wird. Neben diesem missbrauchten Mädchen ist im Hintergrund der Szenerie noch ein weiteres kleines Kind zu sehen, welches jedoch nicht aktiv an dem Geschehen teilnimmt. Der erwachsene Mann dringt sowohl mit seinen Fingern, mit Gegenständen und auch seinem voll entwickelten Geschlechtsteil über einen erheblichen Zeitraum hinweg vaginal in das Mädchen ein. Auf dem Video ist deutlich zu sehen, dass das Kind wie Ware behandelt wird. Es wird mehrmals in Position gedreht, wie es den Erstellern des Videos genehm ist. Es wird nicht nur der Missbrauch des Kindes mittels Videokamera gefilmt, sondern es werden zusätzlich Fotoaufnahmen mittels einer Kamera, insbesondere Nahaufnahmen vom Geschlechtsteil des Mädchens gefertigt. Auf dem Video ist zu sehen, dass nicht nur die erwachsene Person mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr über mehrere Minuten durchführt, sondern im Laufe der Aufnahme mehrere Gegenstände vaginal in das Mädchen eingeführt werden. Zum Teil werden sogar zwei Gegenstände gleichzeitig eingeführt. Mit zunehmender Dauer des Videos wirkt das missbrauchte Mädchen teilnahmslos und apathisch. Die Einzelfragmente der gepackten Videodatei „…“ sind bzw. waren über folgende Abrufpfade herunterladbar: http://…http://…http://…http… Zum Herunterladen der Datei muss der jeweilige User den genauen Abrufpfad kennen. Nach Eingabe des Abrufpfades startet direkt der Download der Datei. Es gibt auf … keine Recherchemöglichkeit, um beispielsweise durch Eingabe von Schlüsselbegriffen auf die Datei zu kommen. Zur Entschlüsslung ist ein bestimmtes Kennwort erforderlich (hier: „…“). Die Fragmente können mit dem Programm … wieder zusammengefügt werden. Das erforderliche Kennwort war auf der Pädophilen-Seite, auf der auch der Link angegeben war, mit genannt worden. Das entpackte Video „…“ hat eine Zeitdauer von 4:43 Minuten. Es zeigt ein ca. 12 Jahre altes Mädchen mit langen blonden Haaren, welches sich nackt auf einem Bürostuhl befindet. Dem Mädchen werden von einer unbekannten Person vor der Kamera augenscheinlich verschiedene Anweisungen gegeben, welche das Mädchen sodann ausführt. Das Mädchen berührt sich wiederholt im Intimbereich und führt im Laufe des Videos schließlich verschiedene längliche Gegenstände sowohl in den Vaginal- wie auch in den Analbereich ein. a. Am ….2006, in der Zeit zwischen 12.10 Uhr und 13.52 Uhr, luden Sie über die o.g. individuellen Abrufpfade die fünf Einzelfragmente der gepackten Videodatei „…“ mit Hilfe eines auf der Dienststelle der PI … befindlichen Computers oder mit Hilfe eines anderen, von ihnen an diesem Internetanschluss betriebenen Computer aus dem Internet herunter und erlangten an der kinderpornografischen Videodatei die tatsächliche Verfügungsmacht. b. Am ….2006 gegen 10.20 Uhr luden Sie die vier Einzelfragmente der gepackten Videodatei „…“ von einem an dem Internetanschluss Ihres Sohnes …, in …, …, …, angeschlossenen Computer aus dem Internet über die o.a. individuellen Abrufpfade herunter und erlangten an der kinderpornografischen Videodatei die tatsächliche Verfügungsmacht. c. Am ….2006 gegen 14.45 Uhr luden Sie nochmals mit Hilfe eines an den Internetanschluss Ihres Sohnes, …, in dessen vorher genannten Wohnung angeschlossenen Computers die fünf Einzelfragmente der Videodatei „…“ aus dem Internet über die o.a. individuellen Abrufpfade herunter und erlangten an der kinderpornografischen Videodatei die tatsächliche Verfügungsmacht.“ Nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilte das PPS dem Beklagten am … 2006 ein Verbot, seine Dienstgeschäfte weiterzuführen. Das eingeleitete Disziplinarverfahren wurde am … 2007 an die zuständige Disziplinarbehörde abgegeben, von dort übernommen und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Anhörung wurde der Beklagte mit Verfügung vom … 2007 vorläufig des Dienstes enthoben. 10% seiner Dienstbezüge sowie die jährlichen Sonderzahlungen werden einbehalten. Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens hörte die Disziplinarbehörde den Beklagten mit Schreiben vom … 2009 an. Nachdem der Beklagte geltend machte, nicht anhörungsfähig zu sein, wurde er vom ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei untersucht. Seine Anhörung wurde daraufhin einstweilen zurückgestellt. Nach erneuter Untersuchung wurde die Anhörung am … 2009 durchgeführt. Der Beklagte hat sich am … 2009 mündlich geäußert und gleichzeitig eine schriftliche Stellungnahme übergeben. Der Kläger gab dem Beklagten mit Schreiben vom … 2010 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung wurden antragsgemäß beteiligt. Die Disziplinarklage von … 2010 ist am … 2010 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - eingegangen. Der Kläger bewertet das Verhalten des Beklagten als einen Verstoß gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten und sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Er habe ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung eines Beamten tiefgreifend erschüttere und geeignet sei, das Dienst- und Treueverhältnis dauerhaft zu zerrütten. Ein solches Dienstvergehen führe zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der auf den Bildern dargestellten Kinder und habe somit ganz erhebliche Auswirkungen. In solchen Fällen könne der Beamte in der Regel nicht mehr im Dienst belassen werden, es sei denn, ganz besondere Gründe ließen das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen. Solche Gründe seien hier jedoch nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtssprechung der Obergerichte sei der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich und füge den Betroffenen erhebliche körperliche und seelische Schäden zu. Diese hätten an den Folgen oft ein ganzes Leben lang zu tragen. Der sexuelle Missbrauch greife in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährde diese. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen insbesondere männlichen Erwachsenen und insbesondere dann, wenn er mit oraler, vaginaler oder gar analer Penetration verbunden sei, verursache bei dem Kind immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen. Wesentlich gravierender seien darüber hinaus die hierdurch bewirkten psychischen Verletzungen, die häufig lebenslang zu einer Traumatisierung führten. Der Täter benutze die Person des Kindes als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer persönlich nicht vergreife. Die Herstellung von Kinderpornographie gehe zwangsläufig mit der Begehung von Verbrechen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder einher. Der Konsum dieser Art von Pornographie sei nicht möglich, ohne dass diese Verbrechen - wenn auch von anderen als dem Konsumenten - vorher begangen worden seien. Damit könne der Besitzer von Kinderpornographie nicht wesentlich positiver beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Der Gesetzgeber habe diesen Umstand erkannt, und daher in der Vergangenheit mehrfach die Strafbarkeit von Kinderpornographie verschärft. Zu diesem erheblichen strafrechtlichen Gewicht komme hier der immense Ansehensschaden, der dem Beamtentum durch derlei Taten generell drohe, hinzu. Damit sei die Schwere des Dienstvergehens von erheblichem disziplinarrechtlichem Gewicht. Hier müsse zu Lasten des Beklagten gewertet werden, dass dieser im Dienst auf kinderpornographische Dateien zugegriffen habe und damit zugleich die ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Hilfsmittel für private Zwecke missbraucht hat. Das Persönlichkeitsbild vom … 2009 sei weitgehend negativ. Der Beklagte habe lediglich als Anwenderbetreuer eingesetzt werden können, da er nicht bereit gewesen sei, freiwillige Aufgaben zu übernehmen. Seine Dienstleistung hätte enger Führung und Kontrolle bedurft. Die ihm erteilten Aufträge hätten stets genau definiert und auch mit Fristsetzungen versehen werden müssen. Er sei ein introvertierter und gegenüber seinen Vorgesetzten, zu denen das Vertrauensverhältnis eingeschränkt gewesen sei, erkennbar verschlossener Beamter. Zu Lasten des Beklagten wirkten sich auch die drastischen Darstellungen in den gefundenen Dateien aus. Lediglich der Umstand, dass der Beklagte bislang straf- und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, könne zu seinen Gunsten gewertet werden. Dies mache jedoch die Schwere des Dienstvergehens nicht ausgleichbar. Auch aus generalpräventiven Gründen müsse der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Wenn der Staat versuche, durch die Verschärfung der Gesetze der Kinderpornographie Einhalt zu gebieten, könne er nicht dazu gezwungen werden, einen Beamten lebenslang zu alimentieren, der kinderpornographische Dateien besitze. Die Klage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit einer Belehrung über seine Rechte zugestellt. Der Bevollmächtigte hat sich mit Schriftsatz vom … 2010 geäußert. Die strafrechtlichen Feststellungen dürften einer disziplinarrechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt werden. Das Disziplinargericht habe sich von diesen tatsächlichen Feststellungen zu lösen, da es ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsse. Denn diese Tatsachenfeststellungen stünden im Widerspruch zu den Gesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen, sie seien aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig und sie seien in ausschlaggebenden Punkten unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Jedenfalls und mindestens stießen die Tatsachenfeststellungen jedoch auf erhebliche Zweifel, die Beiziehung der Strafakten werde hiermit beantragt. Ferner sind nach Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten folgende Zeugen erneut zu vernehmen: - Gutachter ….- Vereidigter Sachverständiger ….- Zeuge ….- Zeuge ….- Zeuge …- Zeuge ….- Zeuge …- Zeuge …- Zeuge ….- Zeuge ….- Zeuge ….- Zeuge ….- Zeuge …- Zeuge … Zusammenfassend wird - wie schon im behördlichen Disziplinarverfahren und im Revisionsantrag - vorgetragen, dass der Beklagte die Dateien nicht selbst heruntergeladen habe. Vielmehr müsse ein anderer Kollege den Dienst-PC benutzt haben. Die Dateien auf dem Rechner seines Sohnes seien durch Verbindungen von außen auf diesen PC gelangt. Der Beklagte habe die Straftaten nicht begangen. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom … 2010 Bezug genommen. Das Gericht hat am
- August 2010 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Neben der Gerichtsakte waren folgende Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung: - 1 Disziplinarvorgang Blatt 1 bis 235 des Polizeipräsidiums ….- 1 Auszug der Ermittlungsakte der …. Blatt 1 bis 183- 1 Personalakte Unterordner A, B, C und D- Die vollständigen Akten der Staatsanwaltschaft …. Az.: …; Az.: …; Az.: …. Gründe I. Die zulässige Disziplinarklage führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird (Art. 11, Art. 14 BayBG). Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des BayDG durchgeführt. Der Beklagte hatte stets die Gelegenheit zur Äußerung. Antragsgemäß wurden die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches und außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat sich über einen ihm dienstlich zugänglichen Internetanschluss den Besitz an zwei Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt verschafft und er hat dieselben Dateien über den PC seines Sohnes für sich heruntergeladen. Dieses Verhalten hat zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt. Das Berufungsurteil ist nach erfolgloser Revision rechtskräftig. Dieser Sachverhalt ist der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, denn die Voraussetzungen für eine Lösung von diesen Feststellungen sind nicht gegeben (Art. 25, 55 BayDG). Das Gericht ist nur dann an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils nicht gebunden, wenn diese Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ist nach dieser Vorschrift nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellung zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Eine Lösung kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung im Strafverfahren falsch ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.6.2010, Az.: 20 Ld 3/08 m.w.N., BVerwG Beschluss vom 24.7.2007, Az.: 2 B 65/07 ). Auch der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat (nach wie vor) bestreitet, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009, Az: Dl 16 S 3361/08 ). Der Beklagte möchte erreichen, dass das über drei Instanzen geführte Strafverfahren vor dem Disziplinargericht neu aufgerollt wird. Gerade das wollte der Gesetzgeber aber mit der Vorschrift des Art. 55 BayDG ausschließen. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Berufungsgerichts vom … 2008 beruhen auf in sich schlüssigen, von Widersprüchen in sich selbst freien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden, überzeugenden Erwägungen. Soweit der Beamte weiterhin daran festhält, er habe sich nicht den Besitz von Kinderpornographie und zwar weder auf dem dienstlich zugänglichen Rechner noch auf dem Rechner seines Sohnes verschafft, vermag die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in der für einen Lösungsbeschluss erforderlichen Weise zu erschüttern. Das Landgericht …. hat zahlreiche Zeugen und Sachverständige gehört und ist aufgrund dieser Aussagen zu der Überzeugung gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beklagten bestehen. Zu einer solchen Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen war das Landgericht gemäß § 261 StPO verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen genügt es nicht, mehrere Beweisanzeichen jeweils einzeln abzuhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffs entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Beklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2009, Az.: Dl 16 S 3361/08 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den von der Verteidigung aufgezeigten alternativen Geschehensabläufen auseinandergesetzt und diese schlüssig und in sich konsequent verneint. Es hat auch ausführlich begründet, aus welchen einzelnen Indizien in ihrer Gesamtheit es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Besitz der kinderpornographischen Videodateien dem Beklagten anzulasten ist. Die nunmehr vorgetragenen Einwände haben auch dem OLG …. in der Revision vorgelegen. Diese Revision wurde verworfen. Damit können die strafgerichtlichen Feststellungen der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über die notwendige Disziplinarmaßnahme ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist insbesondere die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild und das bisherige dienstliche Verhalten des Beklagten zu berücksichtigten (Art. 14 Abs. 1 BayDG). Wenn durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig nicht mehr vorhanden ist, muss der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Der Beklagte hat ein schweres innerdienstliches und außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er hat seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht genügt (Art. 47 Abs. 1, Art. 34 Beamtenstatusgesetz). Ein Polizeibeamter, der im Dienst eine Straftat begeht, verletzt in grober Weise seine Kernpflichten. Der Besitz von Kinderpornographie hat ein erhebliches Gewicht. Die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung sieht den Besitz bzw. die Besitzverschaffung kinderpornographischer Abbildungen als besonderes schweres Dienstvergehen an. Hierzu hat der BayVGH ausgeführt (BayVGH Urteil des 16a Senats vom 11.7.2007, Az.: 16a D 06.1183): „Bereits der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Darstellungen beweisen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der angesichts der hohen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen eingeführten Strafbewährung (Gesetz vom 23.7.1993 BGBl 1 1346) - eine deutliche Anhebung des Strafrahmens erfolgte mit Wirkung vom
- April 2004 (Gesetz vom 27.12.2003 BGBl 1 3007) - und den ihr zugrunde liegenden Motiven (Kampf den Realkinderpornomarkt und seine Konsumenten sowie Schutz der Menschenwürde der betroffenen Kinder). Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust eines Beamten zur Folge, weil dieser das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (ständige Rechtsprechung, BVerwG vom 6.7.2000, BVerfGE 111, 291/294 f.; vom 8.11.2001 Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 36; vom 11.2.2003 Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39; vom 17.2.2004 Dok. Ber. B 2004778). Dieser grundsätzlichen, für die disziplinarische Ahndung von durch Soldaten begangene Dienstvergehen entwickelten Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an und überträgt sie auf die disziplinarrechtliche Beurteilung entsprechend der Dienstvergehen von Beamten (so auch: VGH Baden-Württemberg vom 3.7.2002, Az.: GL 17 S 24/01, Niedersächsisches OVG vom 18.11.2004, NVwZ 2005, 350 /351).“ Der BayVGH hat es allerdings verneint, bei Polizeibeamten wegen des außerdienstlichen Besitzes von Kinderpornographie die regelmäßige Entfernung aus dem Dienst anzunehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gibt zu erkennen, dass der außerdienstliche Besitz von Kinderpornographie nicht ausschließlich die Höchstmaßnahme nach sich zieht (Pressemitteilung Nr. 712010 vom 19.8.2010). Das Gericht ist hier jedoch der Auffassung, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Im Gegensatz zur oben genannten Rechtsprechung liegt hier nicht nur eine außerdienstliche Besitzverschaffung von kinderpornographischen Videos vor, sondern die Videos wurden über den Internetanschluss der …. heruntergeladen. Insofern handelt es sich auch um ein innerdienstliches Dienstvergehen, das zu einem massiven Imageschaden der Polizei geführt hat. Zudem handelt es sich hier um außerordentlich drastische Filmaufnahmen, bei denen die Qual und die Schmerzen, denen das zehnjährige Mädchen ausgesetzt ist, deutlich sichtbar sind. Um an derartige Aufnahmen zu gelangen, ist - wie im Strafurteil dargestellt - ein erheblicher Aufwand (Abrufpfade, Kennworte, Entschlüsselungsprogramme) notwendig. Gegen den Beklagten spricht auch, dass er im Besitz eines Löschungsprogramms war, mit dem Surfspuren auf Rechnern vollständig entfernt werden können. Diesen erschwerenden Umständen stehen keine durchgreifenden Entlastungsgründe gegenüber. Insbesondere spricht der trotz der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung drastische Leistungsabfall von 15 auf 10 Punkte nicht zugunsten des Beamten. Seine Leistungen haben sich darüber hinaus ausweislich des aktuellen Persönlichkeitsbilds vom … 2009 noch weiter verschlechtert. Lediglich seine bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit spricht zu seinen Gunsten. Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umständen hält das Gericht im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für angemessen und erforderlich. Gerade auch aus generalpräventiven Gründen muss nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der öffentliche Dienstherr versuchen, die ausufernde Kinderpornographie einzudämmen. Die Kinderpornographie stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustauschs und der Datennutzung im Rahmen des Internets als äußerst ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen gezeigt hat. Wenn der Staat versucht, durch die Verschärfung der Gesetze der Kinderpornographie Einhalt zu gebieten, kann er andererseits nicht dazu gezwungen werden, einen Beamten lebenslang zu alimentieren, der kinderpornographische Dateien sich verschafft und diese besitzt. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beamter hierfür den ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Internetanschluss benutzt. Ein Beamter, der Kindern und Jugendlichen durch den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Dateien in jedem einzelnen Fall erheblichen körperlichen und seelischen Schaden zufügt sollte nach Auffassung des Gerichts nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der sich am Eigentum seines Dienstherrn vergreift. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Dateien als innerdienstliches Dienstvergehen erfolgt. Angesichts des Wertegefüges des Grundgesetzes, nämlich des Schutzes der Menschenwürde, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 1 und 2 GG) hat insbesondere in einem solchen Fall der Erwerb und Besitz von Kinderpornographie wegen der Schwere und der Sozialschädlichkeit des verwirklichten Straftatbestandes den endgültigen Vertrauensverlust und die nicht wieder gut zu machende Ansehensschädigung des Beamtentums zur Folge. Diesem Umstand kann nur durch die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst Rechnung getragen werden. Da die zugunsten des Beklagten sprechende bisherige untadelige Führung wegen der Eigenheit und Schwere des Dienstvergehens nicht ins Gewicht fällt, konnte das Gericht von der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht absehen. Eine dreijährige Gehaltskürzung, die hier wegen der bevorstehenden Pensionierung des Beklagten wohl als nächste Maßnahme in Betracht käme, wird dem Unrechtsgehalt seiner Tat in keinster Weise gerecht. Die den Beklagten treffenden Folgen sind auch nicht unverhältnismäßig (BVerfG Beschluss vom 18.1.2008, ZBR 2008, 326). Der dem Beklagten zustehende Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 BayDG. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 BayDG i.V.m. § 154 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/485935.html Kommentare
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