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LG Weiden, Beschluss vom 24. August 2010 - Az. 22 T 73/10

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 15.06.2010 aufgehoben. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung mit dem Geschäftszeichen D DR II 8/10 fortzusetzen und diese nicht mit der Begründung einzustellen, die Vollstreckungsforderung sei durch Zahlung erloschen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
  3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Gläubigerin erwirkte am 26.01.2004 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg (Geschäfts-Nr.: 03-3536250-0-4). Darin wurde die Schuldnerin zur Zahlung eines Betrages vom 1.616,86 Euro verpflichtet. Die Hauptforderung beruhte auf einem Schuldanerkenntnis und betrug 1.400,-- Euro. Unter dem 04.01.2010 beauftragte die Gläubigerin die zuständige Obergerichtsvollzieherin einen Termin zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO zu bestimmen. Die Obergerichtsvollzieherin bestimmte den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Donnerstag den 21.01.2010, setzte diesen jedoch nachträglich wieder ab. Mit Schreiben vom 22.01.2010 teilte sie der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit, dass die Zwangsvollstreckung wegen vollständiger Titelzahlung gemäß § 771 ZPO eingestellt wird. Sie nahm insoweit Bezug auf Zahlungsbelege, die ihr von der Schuldnerin vorgelegt worden waren und die nach ihrer Auffassung eine deutliche Überzahlung des zu vollstreckenden Betrags ergaben. Mit Schreiben vom 15.04.2010 legte die Gläubigerin gegen die Entscheidung der Obergerichtsvollzieherin vom 22.01.2010 Erinnerung ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum freiwillige Zahlungen geleistet hätte, die die Obergerichtsvollzieherin auf die titulierte Forderung angerechnet habe, was nicht korrekt sei. Zugleich übermittelte die Gläubigerin eine Kopie einer von der Schuldnerin unterzeichneten außergerichtlichen Vereinbarung hinsichtlich nicht titulierter Forderungen sowie die der Obergerichtsvollzieherin vorgelegte Forderungsberechnung zur Kenntnisnahme. Mit Beschluss vom 15.06.2010 wurde die Erinnerung der Gläubigerin vom Amtsgericht Weiden zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 22.06.2010 zugestellt wurde, haben diese am 28.06.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die gemäß § 793 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger gelangt oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. Dies war bei den Zahlungsbelegen, die die Schuldnerin vorgelegt hat, der Fall. Die Zwangsvollstreckung wurde deshalb zurecht zunächst von der zuständigen Obergerichtsvollzieherin eingestellt. Allerdings hätte die Obergerichtsvollzieherin dem nachträglichen Verlangen der Gläubigerin auf weitere Durchführung der Vollstreckung nachkommen müssen. Die ganz herrschende Meinung (OLG Hamm DGVZ 1980, 153 ff.; Zöller/Stöber, ZPO,
  5. Auflage, § 775 Rd-Nr. 12) versteht die Worte in § 775 ZPO "ist einzustellen" in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung zunächst – d. h. nur bis zu einer anderslautenden Weisung des Gläubigers – einzustellen habe. Diese den Wortlaut des § 775 ZPO einschränkende Auslegung beruht auf dem Zweck der Vorschrift und seinem Verhältnis zu den anderen Rechtsbehelfen. Mit der Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO soll nämlich verhindert werden, dass der Schuldner unnötig nach den §§ 767 , 769 ZPO gegen den Gläubiger vorgeht. Wenn indes der Gläubiger die Erfüllung der Vollstreckungsforderung bestreitet, muss es bei der aus § 767 ZPO hervorgehenden Wertentscheidung des Gesetzgebers bleiben, dass über materielle Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung allein das Prozessgericht zu entscheiden habe. 10Die Vorlage einer Zahlungsquittung unterscheidet sich vom Fall der unmittelbaren Zahlung durch den Schuldner an den Gerichtsvollzieher. Zahlt der Schuldner unmittelbar an den Gerichtsvollzieher, weiß dieser, dass die Vollstreckungsforderung in der Höhe der Leistung erloschen ist. Wird ihm dagegen lediglich eine Zahlungsquittung vorgelegt, kann der Gerichtsvollzieher nicht ausschließen, dass dem Gläubiger weitergehende Forderungen gegen den Schuldner zustehen und er berechtigt war, die Leistung des Schuldners auf diese – nicht titulierten – Forderungen zu verrechnen. Der Gesetzgeber hat eindeutig angeordnet, dass die Entscheidung darüber, ob die Vollstreckungsforderung erloschen ist, allein vom Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu treffen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass er mit der Einstellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 775 Nr. 5 ZPO diesem die Verantwortung dafür übertragen wollte, die materiell – rechtliche Frage zu entscheiden, ob eine Vollstreckungsforderung durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen ist, oder nicht. Hat der Gerichtsvollzieher diese Frage nicht zu entscheiden, ist sie auch vom Vollstreckungsgericht im Erinnerungsverfahren nicht zu beantworten, weil dieses Verfahren nach § 766 ZPO nur der Überprüfung der vorausgehenden Vollstreckung dient. Die Obergerichtsvollzieherin hat daher der Weisung der Gläubigerin nachzukommen und die Vollstreckung gegen die Schuldnerin fortzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die Voraussetzung des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Permalink: http://openjur.de/u/486104.html Kommentare

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