Tenor I.
- Der Beklagte wird verurteilt, 47.511,75 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 01.11.2009 an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Beteiligungsverhältnissen mit den Vertragsnummern ..., ..., ..., ... und ... und ...
- Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 18.01.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 3/7, die Klägerin 4/
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien, welche sich im Jahr 2002 bzw. 2003 in einem Urlaub kennen gelernt hatten, streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Pflichtverletzungen eines sogenannten Auskunftsvertrages, bzw. Beratungsvertrages vor dem Hintergrund von Kapitalanlagenvermittlungen. Die Klägerin und deren Ehemann, Herr ..., wobei letzterer seine streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (vgl. Anlage K 1 = Bl. 21 d. A.) beteiligten sich jeweils wie dies aus den "Verwaltungsverträgen" entsprechend der Aufstellung Seite 5 – 18 des Klageschriftsatzes vom 28.12.2009 (Bl. 15 a bis Bl. 18 a d. A.) i. V. m. den Anlagen K 7 (Bl. 35 d. A.) bis Anlage K 11 (Bl. 39 d. A.) ersichtlich ist, an einem Kapitalanlagenkonzept der Fa. ... mit Sitz in ..., wobei die jeweiligen Verträge jeweils im Zeitraum vom ... 2005 bis ... 2006 abgeschlossen wurden und der Beklagte in diesen Verträgen jeweils als sogenannter "Aktivpartner" namentlich aufgeführt wird. Der gesamte Einstandsbetrag der Klägerin und ihres Ehemannes inklusive Mehrwertsteuer betrug für beide Eheleute unter Berücksichtigung im geringen Umfang seitens der Fa. ... getätigter Auszahlungen unter Bezugnahme auf die Aufstellungen in Seite 15 bis 18 d. Klageschriftsatzes vom 28.12.2009 (Bl. 15 a bis Bl. 18 a d. A.) insgesamt 95.023,15 Euro ohne die Berücksichtigung von behaupteten entgangenen Zinsen. Das Konzept der vorgenannten Fa. ... sah – verkürzt und vereinfacht ausgedrückt – vor, dass bei dieser Firma "Geldeinlagen" getätigt werden und durch "Umsatzbeteiligungen" an seitens der Fa. ... generierten Geschäftsumsätzen die getätigten Einlagen zuzüglich einer Rendite an den Kapitalanlageninteressenten zurückfließen. Ferner sah das Konzept die Möglichkeit vor, dass gewerbliche Händler bzw. dass Gewerbetreibende ihren Kunden einen Rabatt einräumen und dieser gewährte Rabatt sodann die Kapitaleinlage bei der Fa. ... darstellt, wobei entsprechende Rückflüsse aus den Umsätzen der Geschäftstätigkeit der Fa. ... an diese Kunden in Aussicht gestellt wurde. Das Geschäftsmodell wird insoweit auf Seite 2 und 3 in dem von der Fa. ... herausgegeben Faltblatt (Anlage K 2 = Bl. 22 a R und Bl. 23 d. A.) und in einem weiteren Prospekt/Faltblatt (Anlage K 4 = Bl. 25 d. A.) erläutert, wobei weitere Einzelheiten für einen unbefangenen Leser und somit auch für das Gericht "diffus" bleiben. Ab dem Jahr 2000 (vgl. Anlage K 5 a)) und in der Folgezeit (vgl. die anlagen K 5 = Bl. 26 und Bl. 27 ff. d. A., Anlage K 5 b = Bl. 31 ff d. A. und Anlage K 6 = Bl. 33 ff. d. A.) wurden in der einschlägigen Finanzpresse kritische Stimmen hinsichtlich des Finanzkonzeptes der Fa. ... laut, wobei Hinweise erfolgten, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kapitalanlagemodell mutmaßlich um ein sogenanntes "Schneeballsystem" handele. Die Initiatoren (ehemalige Vorstände) der Fa. ... wurden zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf ein 238-seitiges Urteil vom 14.08.2008 von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II (Az. W5 KLs 61 Js 35077/04, vgl. in Kopie in Bl. 1 ff. der Anlagenheftmappe betreffend die seitens der Klägerin übergebenen Anlagen) im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kapitalanlagenkonzept wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. In Seite 88 des genannten Strafurteils (in Kopie Bl. 43 der vorgenannten Anlageheftmappe) wird seitens des Strafgerichtes ausdrücklich von einem "Schneeballsystem" gesprochen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Kapitalanlagenverträge ihr und ihrem Ehemann gegenüber vermittelt und insoweit unvollständige bzw. fehlerhafte Auskünfte erteilt. Die Klägerin begehrt daher aus eigenem – und in Bezug auf ihren Ehemann aus abgetretenem Recht – Schadensersatz in Höhe des oben genannten Betrages von 95.023,50 Euro zuzüglich für beide Eheleute entgangener Anlagezinsen in Höhe von insgesamt 14.266,14 Euro (vgl. Seite 18 des Klageschriftsatzes), wobei die Summe dieser beiden eben genannten Beträge die Klagehauptforderung in Höhe von 109.289,64 Euro darstellt. Auf die Berechnung in den Seiten 15 bis 18 des Klageschriftsatzes vom 28.12.2009 (Bl. 15 a bis Bl. 18 a d. A.) wird diesbezüglich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Die Klägerin argumentiert ergänzend im wesentlichen wie folgt: Die Klägerin und ihr Ehemann einerseits und der Beklagte andererseits hätten sich anlässlich eines Urlaubes im Jahr 2002 bzw. 2003 kennengelernt, wobei der Beklagte insoweit angegeben habe, dass er von Beruf "Independent Analyst" sei. Er habe sodann sie, die Klägerin und den Ehemann, in den Jahren 2004 und 2008 in Kapitalanlagedingen beraten gehabt. Am 22.12.2005 habe der Beklagte sodann die Eheleute der Klägerseite in ihrem Privathaus aufgesucht und hierbei das Finanzprodukt der Fa. "..." vorgestellt gehabt, wobei die streitgegenständliche Finanzanlage als absolut sicher und bestens geeignet für die Altersvorsorge vorgestellt worden sei. Im einzelnen seien die in Seite 8 des Klageschriftsatzes vom 28.12.2009 näher dargelegten Äußerungen gefallen. Irgendwelche Risikohinweise seien seitens des Beklagten nicht thematisiert worden. Der Beklagte habe das Faltblatt der Anlage K 2 ausgehändigt und durch Vorlage der Berechnung der Anlage K 3 (Bl. 24 d. A.) dargelegt, dass aus einer Beteiligungssumme von 25.985 Euro eine spätere Gesamtauszahlung von 140.000 Euro resultiere. Hierauf sei es sodann zum Abschluss der streitgegenständlichen Verträge wie dies aus den Anlagen K 7 (Bl. 35 d. A.) bis K 11 (Bl. 39 d. A.) ersichtlich sei, gekommen, wobei klägerseits eine Provision von 4.890,44 Euro an den Beklagten geleistet worden sei. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen habe der Beklagte die Klägerseite nicht entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtig und vollständig über die hier in Rede stehende Finanzanlage informiert und aufgeklärt. Das streitgegenständliche Finanzanlagensystem sei progressiv ohne eigene Wertschöpfung angelegt und habe aus mathematischer Sicht denknotwendig in sich zusammenbrechen müssen, unter Hinweis auf das in ihm innewohnende "Schneeballsystem" unter Hinweis insbesondere auf Seite 88 des oben genannten Strafurteils. Überdies seien die Klägerin und ihr Ehemann entgegen dem Konzept im Faltblatt der Anlage K 2 (Bl. 22 R. d. A.) von Beruf keine "werbenden Unternehmer", welche zur Absatzförderung Werbeimpulse benötigt hätten, so dass der Beklagte sich bezogen auf die Klägerin und ihren Ehemann von vorneherein an eine falsche "Zielgruppe" gewandt habe. Ein Kapitalanlagenvermittler treffe im übrigen die Verpflichtung, entsprechende Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse auszuwerten. Dies seit seitens des Beklagten nicht erfolgt, wobei auf die kritischen Berichte seit dem Jahr 2000 der Anlagen K 5 = Bl. 26 bis Anlage K 6 = Bl. 33 d. A Bezug genommen werde. Ein Kapitalanlagenvermittler müsse insbesondere auch offenlegen, dass ein Finanzkonzept ggfs. von ihm nicht selbst überprüft worden sei. Etwaige unrichtige mündliche Angaben würden durch schriftliche Prospekthinweise nicht ausgeglichen, da sonst der Sinn und Zweck eines Beratungsgespräches "ad absurdum" geführt werden würde. Die Klägerin stellt folgendeProzessanträge: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 109.289,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Beteiligungsverhältnissen mit den Vertragsnummer, ..., ..., ..., ... und ... und ... . II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von Euro 2.118,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagtebeantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Beklagte erhebt vorab die Einrede der Verjährung. Im übrigen werden schwerpunktmäßig folgende Einwendungen erhoben: Eine Haftung des Beklagten sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Parteien hätten sich in einem Urlaub kennengelernt, wobei es auch anschließend zu diversen privaten Treffen gekommen sei und man neben sonstigen Themen sich auch über Geldanlagen unterhalten habe. Er, der Beklagte, habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt gehabt, dass er selbst bei der Fa. ... investiert habe, unter Bezugnahme auf die Unterlagen in Bl. 58 ff. d. A. Die Klägerin habe sich daraufhin selbst über das Internet über die streitgegenständliche Kapitalanlage bei der Fa. ... informiert gehabt und sodann selbst, bzw. eigenständig aufgrund eigenständiger dortiger Informationen eigenverantwortlich die in Rede stehenden Vorträge abgeschlossen. Eine Provision von der Fa. ... habe er nicht erhalten. Soweit die umgekehrt von der Klägerseite genannte Provisionszahlung über 4.890,44 Euro in Rede stehe, habe es sich lediglich um eine Schenkung gehandelt vor dem Hintergrund der privaten Bekanntschaft der Parteien. Der vorstehende Betrag sei insoweit lediglich als Provision deklariert worden, damit der Ehemann der Klägerin hiervon zum damaligen Zeitpunkt nichts erfahre. Er, der Beklagte, habe die klägerischen Eheleute zu keinem Zeitpunkt in den hier in Rede stehenden Finanzdingen beraten gehabt. Auch habe er, der Beklagte, auf den Vertragsformularen nicht selbst unterschrieben. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er als eigener Kapitalanleger bei der Fa. ... selbst deren Opfer geworden sei. Es werde im übrigen bestritten, welche streitgegenständlichen Beträge die Eheleute im einzelnen angelegt hätten. Darüber hinaus werde auch der Zinsschaden bestritten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Ehemannes der Klägerin, ..., als Zeugen unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.
- Gründe I. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin aus eigenem und – bezogen auf deren Ehemann – aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in tenoriertem Umfang unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer schuldhaften Pflichtverletzung eines sogenannten Kapitalanlagen – Auskunftsvertrages (§§ 241 , 280 Abs. 1 BGB).
- Der Beklagte war unstreitig als Kapitalanlagevermittler im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Kapitalanlagenverträgen (Anlage K 7 = Bl. 35 bis Anlage K 11 = Bl. 39 d. A.) i. V. m. der Auflistung in Seite 15 bis 18 des Klageschriftsatzes vom 28.12.2009 (Bl. 15 a bis Bl. 18 a d. A.) für die Klägerin und deren Ehemann tätig geworden. Streitig ist im wesentlichen zwischen den Parteien lediglich wie und auf welche Weise, bzw. mit welchen Informationen die streitgegenständlichen Verträge abgeschlossen wurden. Der Beklagte haftet insoweit für unvollständige und unrichtige Angaben bezogen auf die streitgegenständlichen Kapitalanlageprodukte ("Anwartschaftsrechte" auf Umsatzbeteiligung bei der Fa. ...). 41Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Zeugen ..., einerseits und dem Beklagten anderseits sich aus einer ursprünglichen Urlaubsbekanntschaft heraus eine Freundschaft entwickelt haben mag, wobei in diesem Zusammenhang – bezogen auf die Klägerin – unter Bezugnahme auf die informatorischen Angaben des Beklagten im Gerichtstermin am 27.07.2010 dies ggfs. über eine rein platonische Beziehung hinaus gegangen sein mag. Für den Beklagten war jedenfalls unter Bezugnahme auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen ... erkennbar, dass die Klägerin und deren Ehemann Vermögensdispositionen in Bezug auf Kapitalanlagengeschäfte – auch schon zeitlich vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge – maßgeblich beeinflusst von den Ratschlägen und Empfehlungen des Beklagten trafen, da erstere auf die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten als "Independent Analyst" vertrauten und diese entsprechenden Kenntnisse auch in Anspruch nehmen wollten. 42Da somit die vom Beklagten ausgeübte, zumindest aber von diesem in Schriftform (Visitenkarten, Briefköpfe, vgl. das im Gerichtstermin am 27.07.2010 übergebene Schreiben des Beklagten vom 17.01.2005 = Bl. 87 unten d. A.) herausgestellte Tätigkeit als "Finanzanalyst" im Vordergrund stand, können die von dem Beklagten in Bezug auf Kapitalanlagengeschäfte gegenüber der klägerischen Familie erfolgten Verhandlungen bzw. Hinweise des Beklagten nicht als lediglich rechtlich unerhebliche Ratschläge oder Empfehlungen im Sinne des § 675 Abs. 2 BGB im Sinne eines rein gesellschaftlichen bzw. hier: freundschaftlichen Kontaktes angesehen werden (vgl. zur Problematik: BGH Urteil vom 16.10.1990, Az. XI ZR 165/88 .). Vielmehr ist im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Gespräche, welche im Zusammenhang mit dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge bei der Fa. ... geführt wurden, zumindest von einem stillschweigenden Abschluss eines sogenannten Auskunftsvertrages auszugehen, welchen der Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über die diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtete, die für den Kapitalanlagenentschluss der Klägerseite (hier: Klägerin und deren Ehemann) von besonderer Bedeutung sind (BGH Urteil vom 13.06.2002, Az. III ZR 166/01 , Rn. 4, zitiert nach juris). Der Umstand, dass auf der Beklagtenseite ein entsprechender Geschäftswille vorhanden war, ergibt sich im übrigen auch daraus, dass er im Hinblick auf den Abschluss der streitgegenständlichen Kapitalanlagenverträge eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte. Die streitgegenständlichen Vertragsformulare der Anlagen K 7 bis K 11 (Bl. 35 bis Bl. 39 d. A.), welche entsprechend den Bekundungen des Zeugen ... vom Beklagten handschriftlich ausgefüllt wurden, weisen nämlich den Beklagten namentlich in der entsprechenden Rubrik als sogenannten "Aktivpartner" aus. Auch hatte der Beklagte – ebenfalls unter Hinweis auf die Angaben des eben genannten Zeugen – die Klägerin zur Zahlung einer Provision in Höhe von 4.819,44 Euro veranlasst, wobei das Gericht bereits angesichts des "unrunden" Betrages den Sachvortrag des Beklagten, dass es sich hierbei um ein Geschenk der Klägerin gehandelt habe, als widerlegt ansieht, zumal der Beklagte für eine diesbezügliche Schenkung beweispflichtig wäre.
- 45Gegen die oben genannten Verpflichtungen (vollständige und richtige Information über das zu vermittelnde Kapitalanlagenprodukt) des zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossen Auskunftsvertrages und die weitere Verpflichtung, etwaige eigene Wissensdefizite insoweit ggfs. offen zu legen, hat der Beklagte schuldhaft verstoßen und sich somit gem. § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach Schadensersatzpflichtig gemacht. a) Aus der in sich schlüssigen, widerspruchsfreien Zeugenaussage des bereits genannten Zeugen ... ergibt sich weiterhin, dass die Eheleute ... sich – entgegen der Behauptung des Beklagten – nicht etwa eigenständig und aufgrund eigener Initiative über die streitgegenständliche Finanzanlage bei der Fa. ... informiert hatten, sondern dass umgekehrt der Beklagte es war, welcher die Klägerin und deren Ehemann anlässlich eines seiner Besuche an deren Wohnort mit dem streitgegenständlichen Kapitalanlageprodukt konfrontiert bzw. bekannt gemacht hatte unter Übergabe entsprechender Faltblätter/Prospekte und Berechnungen (vgl. in Kopie Anlagen K 2 bis K 4 = Bl. 22 a bis Bl. 25 d. A., bzw. bzgl. der Anlagen K 2 und K 4 die im Gerichtstermin am 27.07.2010 übergebenen Originale = hinter Bl. 84 d. A.). b) Der Zeuge ... hat darüber hinaus dem Gericht glaubhaft vermittelt, dass die Eheleute ... dem Beklagten bedeutet hatten, dass der Aspekt "Altersvorsorge", bzw. "sicherheitsorientierte Kapitalanlagen" auch in Bezug auf das streitgegenständliche Kapitalanlagenprodukt von Bedeutung sei, währenddessen der Beklagte insoweit auf die Sicherheit der streitgegenständliche Kapitalanlage im Gegensatz zu Aktien und sonstigen Beteiligungen verwiesen habe, weil – bezogen auf die Fa. ... – Umsätze auch dann gewährleistet seien, wenn keine Gewinne gemacht werden würden. Der Beklagte habe überdies angegeben gehabt, dass das streitgegenständliche Kapitalanlagenprodukt auch von "Topleuten" in der Bankenbranche in eigener Person erworben und dort als sogenannter "Insidertip" gehandelt werden würde.
- Diese Angaben des Beklagten waren im Hinblick auf den von den Eheleuten hervorgehobenen und erwünschten Sicherheitsaspekt = Geeignetheit zur Altersvorsorge (der Zeuge ... hat anlässlich seiner Zeugenvernehmung zur Person sein Alter mit 72 Jahren angegeben) für diese Zielrichtung erkennbar falsch. a) Unabhängig davon, dass für das in Rede stehende Finanzanlagenprodukt bereits kein geregelter Markt im Sinne einer öffentlichen/amtlichen Börse zur Verfügung steht, um ggfs. in einem Notfall das Finanzanlagenprodukt wieder ohne Schwierigkeiten veräußern zu können, würden Ausschüttungen auf reiner Umsatzbasis – ohne Generierung jeglicher Gewinne – schon aus denklogischen Gründen über kurz oder lang zur Aufzehrung einer jeglichen Vermögenssubstanz und damit in Richtung Insolvenz führen. 50b) Darüber hinaus wäre der Beklagte als professioneller Kapitalanlagenvermittler gehalten gewesen, zumindest ansatzweise Publikationen der einschlägigen-Finanzpresse zu studieren und sich hieraus ergebende Ungereimtheiten bezogen auf das streitgegenständliche Kapitalanlagenprodukt (...) der klägerischen Familie im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu offenbaren. Der Beklagte hat sowohl ersteres, wie auch letzteres pflichtwidrig unterlassen. 52Unter Bezugnahme auf die Anlagen K 5 a (Bl. 29 d. A.), Anlage K 5 (Bl. 26 und
- d. A.), Anlage K 5 b (Bl. 31 ff. d. A.) und Anlage K 6 (Bl. 33 ff. d. A.) gab es bereits seit dem Jahr 2000 und sodann im Folgezeitraum jeweils vor dem Abschluss der streitgegenständliche Verträge durch die Eheleute ... in der Finanzpresse vermehrt Stimmen, die auf eine fehlende Seriosität des streitgegenständlichen Kapitalanlageproduktes im Zusammenhang mit der Fa. ... hinwiesen (stellvertretend: Zeitschrift "F" ..., dort Seite ... unten = Bl. 27 d. A.: "Verbraucherschützer vermuten hinter der ... ein Schneeballsystem das zusammenbrechen wird, wenn Kunden ausbleiben"). Der letztgenannte Hinweis hat sich sodann auch unter Bezugnahme auf das klägerseits in Kopie vorgelegte Urteil der
- Strafkammer des Landgerichts München II vom 14.08.2008 Az. W5 KLs 61 Js 35077/04 prompt eingestellt.
- a) Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten aufklärungsrichtigen Verhalten ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann vom Abschluss der streitgegenständlichen Verträge bei korrekter Auskunftserteilung/Aufklärung durch den Beklagten Abstand genommen hätten, so dass der Beklagte zum Ersatz der jeweiligen "Einstandsbeträge" (der Zeuge ... hat im Gerichtstermin am 27.07.2010 bestätigt, dass die im Klageschriftsatz Seite 15 ff. genannten Beträge seinerseits und durch seine Ehefrau geflossen sind) verpflichtet ist, abzüglich der dort genannten, von der Firma ... getätigten Auszahlungen, wobei sich der Gesamtsaldo (vgl. Bl. 17 d. Klageschriftsatzes) insoweit auf 95.023,50 Euro beläuft. 55b) Die Klägerin und ihr Ehemann können hingegen nicht im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes den Verlust behaupteter entgangener Anlagezinsen fordern. Eine gesicherte Zinserwartung, noch dazu in der geltend gemachten Höhe, würde letztlich zum einen eine bisherige völlig konservative Kapitalanlagenstrategie und andererseits eine Hochzinsphase voraussetzen, was klägerseits jeweils nicht dargelegt wurde. 56Im übrigen bergen auch durchschnittliche – nicht auf Betrug angelegte Kapitalanlagenmodelle und Kapitalanlagenprodukte – nicht selten Totalverlustrisiken in sich, wie zahlreiche Firmeninsolvenzen in der jüngeren Vergangenheit eindrucksvoll zeigen. Die Zuerkennung eines Anlagenzinsverlustersatzes käme somit im Ergebnis einer Kapitalanlagen – "Ausfallversicherung" gleich, welche jedoch der Rechtsordnung fremd ist.
- Die in Rede stehenden Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in Seite 5 oben des Klageschriftsatzes vom 28.12.2009 (Bl. 5 a d. A.) kann von einer ausreichenden Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bezogen auf die Person der Klägerin und ihres Ehemannes erst ab dem Zeitpunkt des dort genannten am 03.03.2006 seitens des Amtsgerichts München erlassenen dinglichen Arrestes ausgegangen werden (§ 199 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann demzufolge mit dem Schluss (31.12.) des Kalenderjahres 2006 zu laufen und endete folglich am 31.12.2009, währenddessen durch die Anhängigmachung der hiesigen Klage mit Faxschriftsatz (Eingangsstempel = 28.12.2009 = Bl. 1 d. A.) der Eintritt der Verjährung rechtzeitig gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO).
- 59Der Klägerin und deren Ehemann fällt schließlich hinsichtlich der Schadensentstehung ein Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last, welche das Gericht im Ergebnis mit einer hälftigen Mitverschuldungsquote bewertet. 60Insbesondere vor dem Hintergrund des akademischen Berufshintergrundes des Ehemannes der Klägerin konnte den Eheleuten bei sorgfältiger Lektüre der vom Beklagten übergebenen Faltblätter und Berechnung nicht entgangen sein, dass auf "Umsätze" und nicht auf etwaige "Gewinne" der Fa. ... abgestellt wird, was – wie oben ausgeführt wurde – die Gefahr des Firmensubstanzverlustes impliziert. 61So offenbart das Berechnungsbeispiel der Anlage K 3 (Bl. 24 d. A.) in welchem Auszahlungen in Höhe von insgesamt 137.927 Euro in einem Zeitraum von 10 Jahren einem Einstandsbetrag von 25.984 Euro gegenüber gestellt werden eine "wundersame" Geldvermehrung des Einstandsbetrages um mehr als das fünffache (!). Eine solche "wundersame" Geldvermehrung kommt im Ergebnis einer "Gelddruckmaschine" gleich und ist im allgemeinen Wirtschaftsleben unter realistischen Bedingungen regelmäßig auf seriöse Weise nicht zu erzielen, was Bürgern mit höherem Bildungsgrad in der Regel bekannt ist. Die Hälfte des oben genannten Betrages (95.023,50 Euro) ergibt den tenorierten Urteilsbetrag über 47.511,75 Euro, welchen der Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen der Klägerin zu zahlen hat. II. Die Entscheidung über die Nebenforderung (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) ergibst sich aus den §§ 286 ff. BGB, wobei sich die eben genannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am Gegenstandswert des im Urteil zuerkannten Betrages zu orientieren haben. III. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Beklagtenvertreter im Hinblick auf das im Gerichtstermin übergebene Schreiben des Beklagten vom 17.01.2005, Bl. 87 ff. d. A.) ist nicht angezeigt gewesen, weil es sich zum einen um ein "eigenes" Schreiben des Beklagten/Mandanten handelt, somit kein neuer unbekannter Sachvortrag im Raum steht und im übrigen der Inhalt dieses Schreibens bzw. die dortigen Mitteilung des Beklagten an die Klägerseite nicht zum Nachteil des Beklagten verwandt wurde. Abgestellt wurde vielmehr unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen auf die jeweiligen Angaben des Zeugen ..., welcher insgesamt auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/486115.html Kommentare
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