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VG Bayreuth, Urteil vom 06.08.2010 - B 5 K 09.884

Obsah (8)§ 6§ 9§ 57Art. 23§ 3Art. 9§ 154§ 124

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 11.8.2009, Az. …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Finanzen vom 23.9.2009, Az. …, verp

§ 6Nr.

2 des Mietvertrags kann der Untermieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Mit Bescheid vom

  1. August 2009 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit vom
  2. Mai bis zum
  3. August 2009 ab. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV dürfe Berechtigten ohne eigene Wohnung bei einer länger als zwei Monate dauernden Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort Trennungsgeld nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können. Eine Wohnung sei eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglichten, darunter stets Räume mit Küche bzw. Kochgelegenheit sowie Wasserver- und –entsorgung und Toilette (Art. 9 Abs. 1 und 3 des BayUKG). Da der Kläger in Coburg in einer Wohnung als Untermieter bei Frau … und Herrn … wohne, habe er keine eigene Wohnung, weshalb Trennungsgeld für den beantragten Zeitraum nicht bewilligt werden könne. Mit Schreiben vom
  4. September 2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Umstand, dass der Mietvertrag als Untermietvertrag bezeichnet sei, sei der rechtlichen Unkenntnis des Vermieters zuzurechnen. Es handele sich um ein gemeinschaftliches Mietverhältnis zwischen Frau …, Herrn … und dem Kläger. Die Drei-Raum-Wohnung besitze eine eigene Eingangstür, Küche und Bad. Jedem der Mitbewohner sei ein eigener Raum zur Selbstnutzung überlassen, lediglich Küche und Bad würden gemeinschaftlich genutzt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  5. September 2009, laut Einschreiben (vermutlich) der Mutter des Klägers unter deren Anschrift in Blankenburg am
  6. September 2009 übergeben, wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Zwar läge in der Wohnung … in Coburg zweifelsohne eine Wohnung i.S.d. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BayUKG vor. Jedoch sei zum Nachweis, dass es sich um eine „eigene“ Wohnung handele, erforderlich, dies mit einem Mietvertrag oder mit Eigentumsnachweisen zu belegen. Eine Wohngemeinschaft sei nur dann anzuerkennen, wenn der Anspruchsberechtigte im Mietvertrag genannt sei. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe den Begriff der eigenen Wohnung näher erläutert und auf die nahezu identische Formulierung des Wohnungsbegriffs im Bundesumzugskostengesetz verwiesen. Danach käme es zur Erfüllung des Wohnungsbegriffs nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung habe oder die Wohnung mit anderen Personen gemeinsam gemietet habe. Werden in einer solchen Wohnung nur einige Räume angemietet und daneben Küche, Bad und Toilette mitbenutzt oder lebe der Berechtigte mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen, der den Mietvertrag alleine unterschrieben hat oder der alleinige Eigentümer der Wohnung ist, dann verfüge der Berechtigte nicht über eine Wohnung. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
  7. Oktober 2009, einem Montag, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  8. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. September 2009, zugegangen am
  10. September 2009, zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum
  11. Mai 2009 bis
  12. August 2009 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Streitig sei allein die Definition des Begriffs der Wohnung im Sinn des Trennungsgeldrechtes. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
  13. April 2005 hingewiesen. Zur Frage des trennungsgeldrechtlichen Begriffs der „Wohnung“ habe das Verwaltungsgericht München ausgeführt, dass für das Vorliegen eines Hausstandes nicht erforderlich sei, dass der Beamte alleiniger Mieter einer Wohnung sei. Bereits aus der Neufassung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung könne geschlossen werden, dass der Berechtigte nicht alleiniger Mieter der Wohnung sein müsse. In der bis zum
  14. Juli 2002 geltenden früheren Fassung der Verordnung sei zwischen Berechtigten unterschieden worden, die eine Wohnung mit Hausstand hätten, über die sie das ausschließliche Verfügungsrecht besitzen und anderen Berechtigten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine derartige Beschränkung auf Berechtigte, die das ausschließliche Verfügungsrecht über eine Wohnung hätten, liege nicht mehr vor. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München sei lediglich notwendig, dass eine Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet sei. Beamte ohne eigenen Hausstand seien danach Beamte, die ein Zimmer in der Wohnung der Eltern besitzen, ein möbliertes Zimmer angemietet hätten oder eine bereit gestellt Gemeinschaftsunterkunft bewohnen würden und somit die jeweilige Unterkunft ohne größeren finanziellen Aufwand anlässlich der Zuweisung an den neuen Ausbildungsort verlassen könnten. Auf die Begründung des Widerspruchs wird im Übrigen verwiesen. Zudem sei zu beachten, dass sich die Kündigung

Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften richte und nur eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich sei. Diesbezüglich sei auf die Vorschrift des § 573 c Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – zu verweisen, wonach bei möbliertem Wohnraum eine verkürzte Kündigungsfrist bestehe. Bei möbliertem Wohnraum könne nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB bis zum

  1. eines Monats zum Ablauf dieses Monats gekündigt werden. Es sei nachvollziehbar, wenn derartiger möblierter Wohnraum nicht als eigene Wohnung im trennungsgeldrechtlichen Sinn gelten soll. Um einen solchen möblierten Wohnraum handele es sich jedoch bei der vom Kläger angemieteten Wohnung in Coburg nicht. Wie dem Mietvertrag entnommen werden könne, kann die ordentliche Kündigung hier nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Ende des übernächsten Monats erfolgen. Im Gegensatz zu einem möblierten Wohnraum könne die Unterkunft des Klägers also nicht ohne größeren finanziellen Aufwand anlässlich der Zuweisung an die Fachhochschule verlassen werden. Entscheidend sei alleine, dass der Kläger eine Wohnung angemietet habe, in welcher die Führung eines Haushalts möglich sei. Auf die Frage, ob eine gemeinschaftliche Benutzung der Küche und des Badezimmers vorgesehen ist, komme es nicht an. Für den Beklagten beantragt das Landesamt für Finanzen mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2009, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers würden keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumente vortragen. Das zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München beträfe die Vorschriften der Bayerischen Trennungsgeldverordnung in der bis zum
  3. Dezember 2005 geltenden Fassung. Dort sei in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV darauf abgestellt, ob die Berechtigten eine Wohnung mit Hausstand hätten. Darauf käme es nach den für den Streitfall einschlägigen Vorschriften nicht an. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers verwiesen daraufhin auf eine weitere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom
  4. November
  5. Das Landesamt für Finanzen erwiderte mit Schriftsatz vom
  6. Februar 2010, dass der Kläger eine kostenlose Dauerunterkunft für die Zuweisungszeit an die Fachhochschule in Herrsching erhalten habe. Im Antrag vom
  7. Juli 2009 habe der Kläger als Wohnort die Wohnung seiner Eltern und als weiteren Wohnsitz das WG-Zimmer in Coburg angegeben. Der Kläger habe für die Antragstellung zudem veraltete Formulare verwendet. Bei der Wohnung der Eltern des Klägers handele es sich um keine eigene Wohnung des Klägers im Sinn des Trennungsgeldrechts. Bei dieser elterlichen Wohnung handele es sich vermutlich aber um den Lebensmittelpunkt des Klägers, da unter dieser Anschrift sämtlicher Schriftverkehr mit dem Kläger abgewickelt werde. In dem vom Verwaltungsgericht München am
  8. April 2005 entschiedenen Fall habe kein Untermietverhältnis vorgelegen. Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen habe diese Entscheidung zum Anlass genommen, die Bayerische Trennungsgeldverordnung zu ändern, indem es den Begriff „Hausstand“ durch den Ausdruck „ihre Wohnung“ ersetzte. Der Begriff „ihre Wohnung“ im Bayerischen Reisekostengesetz - BayRKG -, im Bayerischen Umzugskostengesetz und in der Bayerischen Trennungsgeldverordnung werde nicht in demselben Sinn verwendet und sei auch nicht mit dem Wohnungsbegriff des BGB gleichzusetzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom
  9. Dezember 2009 entschieden, dass es sich im Fall des Art. 2 BayUKG um jede zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räumlichkeit handele, sofern das Gesetz nicht für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff festlege. In § 3 Abs. 1 BayTGV werde auf die Regelung des Art. 9 Abs. 3 BayUKG verwiesen. Folglich sei ausschließlich auf diesen besonderen Wohnungsbegriff abzustellen. Der vorgelegte Untermietvertrag werfe erhebliche Fragen bezüglich der Art und des Umfangs des bestehenden Mietverhältnisses auf und stehe im Widerspruch zu den Ausführungen im Widerspruch vom
  10. September
  11. Im Mietvertrag würden die Angaben über die Vertragspartner und über den Umfang der Mietsache fehlen. Auch sei die Rechtsposition der anderen Mitbewohner unklar. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Landesamtes für Finanzen seien die Ausführungen des Klägers in seinem Widerspruch gewesen. Der Kläger bewohne danach nur ein einzelnes WG-Zimmer. Unter Berücksichtigung des besonderen Wohnungsbegriffs des Art. 9 Abs. 3 BayUKG liege damit keine Wohnung vor. Die Räumlichkeit des Klägers sei vielmehr als Unterkunft einzustufen. Es fehle an der geforderten Mehrheit von Räumen. Die sanitären Einrichtungen und die Kochgelegenheit befänden sich außerhalb des verfügbaren Zimmers. Der Begriff der Abgeschlossenheit gegenüber den Mitbewohnern sei nicht gegeben. Die Prozessbevollmächtigten selbst würden die Wohnverhältnisse des Klägers als „Unterkunft“ bezeichnen. Auf die Kommentierung zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Regelung (§ 10 Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) wird verwiesen. Auf die Gestaltung des Kündigungsrechts käme es dagegen nicht an. Mit Schreiben vom
  12. Februar 2010 legten daraufhin die Prozessbevollmächtigten des Klägers den am
  13. August 2008 zwischen Frau … und Herrn … geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung im Heuweg 7, Coburg vor.

§ 9

des Mietvertrags ist eine Untervermietung mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Es wurde zudem präzisiert, dass Frau … die gesamte Wohnung an Herrn … vermietet habe, der zwei der drei Zimmer an den Kläger und einen weiteren Mitbewohner untervermiete. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt in Coburg. Dort würde ein Großteil seiner Freunde und Bekanten leben und dort gehe er all seinen Freizeitaktivitäten nach. Der Kläger habe bereits im Jahr 2008 durch seinen Umzug nach Ansbach seinen Lebensmittelpunkt von Blankenburg wegverlagert. Durch die Abwicklung des Postverkehrs über den Wohnsitz der Eltern sei dem Kläger eine zeitnahe Reaktion auf Schreiben aller Art möglich. Außerdem habe der Kläger durch das Beibehalten der Postadresse seiner Eltern Übermittlungsfehlern vorbeugen wollen. In der mündlichen Verhandlung am

  1. August 2010 übergab der Beklagtenvertreter u.a. den Abdruck einer unveröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts – VG – München vom
  2. Januar 2010 (Az. M 5 K 08.4377). Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten samt der Sitzungsniederschrift vom
  3. August 2010 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist hat in der Sache Erfolg. Die am
  4. Oktober 2009 erhobene Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben (§ 74 Abs. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom
  5. September 2009 wurde laut Rückschein am
  6. September 2009 (vermutlich) der Mutter des Klägers am Wohnort der zustellbevollmächtigten Eltern übergeben (§§ 4 , 7 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -, § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Da der
  7. Oktober 2009 ein Sonntag war, endete die Klagefrist

§ 57Abs. 2 Vw

GO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des

  1. Oktober
  2. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit seiner Zuweisung zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich Finanzwesen, in Herrsching vom
  3. Mai bis
  4. August
  5. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing, vom
  6. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Bearbeitungsstelle vom
  7. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit der ergangenen Bescheide bestehen zwar keine Bedenken, sie sind jedoch inhaltlich nicht rechtens. Über den Antrag des Klägers vom
  8. Juli 2009 hat das Landesamt für Finanzen als zuständige Behörde entschieden. Nach § 8 b der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV-FM) ist die Zuständigkeit für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld für die Bediensteten dieses Ressorts, d.h. also auch hinsichtlich der in der Steuerverwaltung eingesetzten Finanzanwärter, dem Landesamt für Finanzen übertragen worden (vgl. § 11 Satz 2 BayTGV). Beamten werden die notwendigen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden,

Art. 23Abs. 2 Satz 1 Bay

RKG, § 8 BayTGV erstattet. Dauert die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung länger als zwei Monate, so darf Berechtigten ohne eigene Wohnung Trennungsgeld jedoch nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV). Die Gewährung von Trennungsgeld steht somit nicht im Ermessen des Beklagten, sondern der Kläger hat schon im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch hierauf, sofern die Gewährung von Trennungsgeld nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV ausgeschlossen ist (VG München, Urteil vom

  1. April 2005, Az. M 12 K 03.4135 , ZBR 2006, 178). Der Kläger war mit Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom
  2. August 2008 für die Zeit vom
  3. Mai bis
  4. August 2009 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, in Herrsching zur Teilnahme am Grundstudium II Teil 2 zugewiesen und erhielt dort für die Dauer seiner Zuweisung unentgeltlich eine Dauerunterkunft. Daher steht dem Kläger Trennungsgeld nur zu, wenn er nicht „ohne eigene Wohnung“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV ist. Diesbezüglich verweist § 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV.

§ 3Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bay

TGV wird Berechtigten nur Trennungsgeld in Höhe von 6,30 EUR gewährt, wenn sie die in den Nrn 1 und 2 des § 3 Abs. 2 Satz 1 BayTGV bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ihre Unterkunft beibehalten.

§ 3Abs.

2 Satz 1 Nrn 1 und 2 erhalten Berechtigte Trennungsgeld wir folgt:

  1. Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 3 BayUKG) mit ihrem Ehegatten oder näher bezeichneten Personen leben, ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) beibehalten und einen getrennten Haushalt führen erhalten 13,60 EUR.
  2. Berechtigte, die die in Nummer 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) beibehalten, erhalten 9,20 EUR.

Art. 9Abs. 3 Bay

UKG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 BayTGV ist eine Wohnung eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Wasserentsorgung und Toilette. Der Kläger ist nicht „ohne eigene Wohnung“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV, weil er während der Zeit seiner Ausbildung in Herrsching vom

  1. Mai bis
  2. August 2009 die Wohngemeinschaft im Erdgeschoss des Anwesens … in Coburg, und damit eine „eigene Wohnung“ im trennungsgeldrechtlichen Sinn beibehielt. Die elterliche Wohnung in Blankenburg ist für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf Bewilligung von Trennungsgeld nicht maßgeblich, auch wenn er in seinem Antrag vom
  3. Juli 2009 diese neben der Anschrift …, Coburg, als Wohnung angegeben hat. Denn der Kläger hat seinen Lebensmittelpunkt nach seiner dem Gericht nachvollziehbaren Einlassung in Coburg. Der Kläger ist als Finanzanwärter beim Finanzamt Coburg tätig und verbringt damit die meiste Zeit in Coburg. Ein pendeln unter der Woche zur elterlichen Wohnung ist schon aufgrund der Entfernung zwischen Coburg und Blankenburg von ca. 150 km kaum wahrscheinlich (vgl. auch zum Vorliegen einer Hauptwohnung Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz - MeldeG -). Bereits im Jahr 2008 hatte der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen von seinen Eltern weg nach Ansbach verlegt, als er dort im April 2008 mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammenzog. Die Annahme, der 24-jährige Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin und einem Wechsel des Ausbildungsortes wieder dauerhaft zu seinen Eltern verlagert, widerspricht schon wegen der Entfernung von ca. 150 km zum jetzigen Ausbildungsort der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal er ja eine WG-Wohnung in Coburg hat und damit im Ort, in dem der Sitz seines Ausbildungsfinanzamtes nunmehr ist. Dem Gericht ist es angesichts der regelmäßigen Abwesenheitszeiten des Klägers von Coburg während seiner Studienzeiten in Herrsching nachvollziehbar, dass er den Schriftverkehr über die Anschrift seiner Eltern laufen lässt. 35Die Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens …, Coburg, entspricht dem Wohnungsbegriff des Art. 9 Abs. 3 BayUKG, wonach eine Wohnung eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen ist, die die Führung eines Haushalts ermöglicht. Die Gesetzesbegründung zum Bayerischen Umzugskostengesetz vom
  4. März 2005 (Drs. 15/3058) erläutert zu Art. 9 Abs. 3 BayUKG, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht mehr das Vorhandensein eines Hausstandes für die Gewährung der in Art. 9 BayUKG vorgesehenen Pauschvergütung maßgeblich sein soll. Durch Art. 9 Abs. 3 BayUKG werde auch klargestellt, dass ein einzelner Raum keine Wohnung ist, selbst wenn er mit einer Kochgelegenheit ausgestattet sein sollte. Ein Einzimmerappartement, welches über eine Kochgelegenheit und eine separate Toilette/Waschgelegenheit verfügt, erfülle danach jedoch wieder den Wohnungsbegriff. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs i.S.d. (fast wortgleichen) § 10 Abs. 3 BUKG kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam angemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Kopicki/ Irlenbusch/ Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Verwaltungsvorschrift 10.3 und Anmerkung 48 zu § 10 BUKG). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vom Kläger mitbewohnte Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens …, Coburg, dem in Art. 9 Abs. 3 BayUKG legal definierten Wohnungsbegriff entspricht. Für das Vorliegen des Anspruchs des Klägers auf Trennungsgeld ist schon aufgrund der rechtlichen Verhältnisse die Wohnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich und nicht lediglich das vom Kläger bewohnte WG-Zimmer. Denn der am
  5. März 2009 mit Herrn … geschlossene Untermietvertrag benennt als Mietsache die gesamte von Herrn … angemietete Wohnung im …, Coburg, mit einer Wohnfläche von 84 m². Diese beinhaltet 2 ½ Zimmer, eine Küche, ein Bad und zu ihr gehört ein Kellerraum (§ 1 des Untermietvertrags). Dem Kläger wurden vom Hauptmieter Herrn … der Haupteingangsschlüssel sowie der Wohnungsschlüssel ausgehändigt, so dass er uneingeschränkt zur gesamten Wohnung Zutritt hat. Die Wohnung ist - abgesehen von der Einbauküche - nicht mit vom Vermieter zur Verfügung gestellten Haushaltsgegenständen ausgestattet (vgl. die Anlage zum Antrag vom
  6. Juli 2009). Der Kläger hat somit eben nicht nur einen einzelnen Raum angemietet, sondern die gesamte Wohnung, wobei wohl von der Vereinbarung eines Exklusivnutzungsrechts des Klägers an „seinem WG-Zimmer“ auszugehen ist. Seine Wohnsituation ist auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsumstände, insbesondere der Wohnungsausstattung, eher mit der eines Einzimmerappartements als mit einer „Unterkunft“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV vergleichbar. Die Entscheidung, ob ein Berechtigter - wie der Kläger - ein WG-Zimmer bezieht, oder ein Einzimmerappartement, hängt meist nur von den finanziellen Möglichkeiten bzw. von den persönlichen Vorlieben des Betreffenden ab. Beide Wohnformen sind heutzutage adäquat und können dem in Art. 9 Abs. 3 BayTGV definierten trennungsgeldrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen. Weder das vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und unveröffentlichte Urteil des VG München vom
  7. Januar 2010, Az. M 5 K 08.4377, noch das ebenfalls unveröffentlichte Urteil des VG München vom
  8. Mai 2010, Az. M 17 K 09.1488, erfordern eine andere Bewertung des Sachverhalts, da sich die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Umstände maßgeblich von den vorliegenden Gegebenheiten unterscheiden. Dem VG München lag im mit Urteil vom
  9. Januar 2010 entschiedenen Fall ein Untermietvertrag bezüglich eines einzigen, 18 m² großen Zimmers zugrunde. Die damalige Klägerin hatte von ihrem Lebensgefährten - anders als der Kläger - keine abgeschlossene Mehrheit von Räumen angemietet, sondern ein einziges Zimmer und Nutzungsrechte an Küche und Bad vereinbart. Mit Urteil vom
  10. Mai 2010 entschied das VG München über die Trennungsgeldberechtigung eines Beamten, der – ohne Mietvertrag – die von seiner Lebensgefährtin angemietete Wohnung mitbewohnt(e). Die vom Kläger mitbewohnte Wohnung ist ihm unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Systematik und des Sinn und Zwecks der Vorschrift zuzurechnen, so dass er „seine“ Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV während der in Herrsching verbrachten Ausbildungszeit beibehält, weshalb kein Fall im Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV vorliegt, d.h. Trennungsgeld erhält nicht, wem am Ausbildungsort nur eine Unterkunft zur Verfügung steht, während ihm am Studienort eine weitere Dauerunterkunft gewährt wird. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV lässt sich nicht entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder (Haupt-)Mieter der Wohnung oder in sonstiger Weise - was der Kläger aufgrund des Untermietvertrages jedoch hat -, innehaben muss. Denn anders als noch § 6 Abs. 3 BayTGV in der bis zum
  11. Juli 2002 geltenden Fassung, wonach der Berechtigte das ausschließliche Verfügungsrecht an Wohnräumen besitzen musste, wurde diese Begrifflichkeit in der aktuellen Fassung der bayerischen Trennungsgeldverordnung vom
  12. Juli 2002 eben nicht (wieder) aufgenommen. Sowohl in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayTGV, als auch in Nr. 3 der Vorschrift wird das Possessivpronomen „ihre“ in Bezug auf „ihre Wohnung“ bzw. „ihre Unterkunft“ verwendet. Für das Vorliegen dieser beiden Tatbestandsmerkmale kommt es gerade nicht auf ein in bestimmter Weise ausgestaltetes Nutzungsrecht an. So wird beispielsweise auch dann Trennungsgeld

§ 3Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bay

TGV gewährt, wenn der Berechtigte in der elterlichen Wohnung lebt und er damit kein rechtliches Nutzungsrecht hat (vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom

  1. November 2009, Az. RN 8 K 09.1714 ). Wie sich § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayTGV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BayUKG entnehmen lässt, wonach eine häusliche Gemeinschaft, ein Zusammenleben des Berechtigten mit seinem Ehegatten bzw. Verwandten in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in dem selben Haus voraussetzt, schadet auch ein Zusammenleben mit anderen nicht für die Annahme „seiner Wohnung’“. Eine unterschiedliche Auslegung des Possessivpronomens innerhalb derselben Vorschrift ist mangels entsprechender Anhaltspunkte keinesfalls vorzunehmen. Systematisch ist die abgestufte Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BayTGV generalisierende und typisierende Folge eines aus der Lebenserfahrung gewonnenen Gesamtbildes, wonach sich der aus den genannten Fallgruppen zu schließende Lebensstandart und die damit verbundene Grundbelastung auch auf entsprechende Mehraufwendungen im Trennungsfall auswirken (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom
  2. November 2009, a.a.O. ). Sinn und Zweck der trennungsgeldrechtlichen Regelungen ist die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ziel der Trennungsgeldgewährung ist es, die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Bediensteten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert. Das Trennungsgeld stellt einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich dar, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit einen Begrenzungscharakter haben (BVerwG, Urteil vom 16.06.1982, Az. 6 C 70/79 , BVerwGE 66, 1 ; Urteil vom 23.04.1987, Az. 6 C 8/84 , BVerwGE 77, 199 ). Sie schließen die Gewährung von Trennungsgeld nur in Fällen aus, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht ausgleichsbedürftig sind (BVerwG, Urteil vom 13.09.1973, Az. II C 13.73 , BVerwGE 44, 72 ). Trennungsgeld soll gewährt werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der bisherigen Wohnung billigerweise nicht zuzumuten ist und er im Hinblick auf die weiterlaufenden Aufwendungen einer dienstlich veranlassten Mehrbelastung ausgesetzt ist. Die Aufgabe der WG-Wohnung im … in Coburg ist dem Kläger trotz des mehrmonatigen Aufenthaltes in Herrsching nicht zuzumuten, weil er seine Wohnungsausstattung inklusive der Möbel anderweitig unterbringen und sich jeweils erneut ein WG-Zimmer oder ein der Größe nach vergleichbares Einzimmerappartement in Coburg oder Herrsching suchen müsste. Auch im Hinblick auf die im Untermietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von fast drei Monaten (§ 6 Nr. 2 des Untermietvertrags) ist es dem Kläger nicht zuzumuten, für einen 3 ½-monatigen Aufenthalt die Wohnungsgemeinschaft im … zu kündigen. Der Kläger zahlt ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge monatlich 180 EUR, so dass er auch tatsächlich Mehraufwendungen abzudecken hat. Die tatsächlichen Mehraufwendungen des Klägers sind mit denen vergleichbar, die bei Anmietung eines Einzimmerappartements entstünden, so dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Vorschrift Trennungsgeld zu gewähren ist. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen kann die genaue Höhe des dem Kläger für die Zeit vom
  3. Mai bis
  4. August 2009 zustehenden Trennungsgeldanspruchs nicht beziffert werden, so dass der Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte

§ 154Abs. 1 Vw

GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht

§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Vw

GO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/486137.html ( https://oj.is/486137 ) Volltext Zitate 6 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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