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VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2010 - Az. Au 3 K 09.1477

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Zulassung zum Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzrechts.

  1. Der 1968 geborene Kläger ist Diplom-Geologe. Seit September 1996 ist er als Gutachter für Hydrogeologie, Geo- und Umwelttechnik bei einem Ingenieurbüro in … beschäftigt. Mit Formblatt vom
  2. April 2007 beantragte der Kläger die Zulassung als Sachverständiger nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Sachgebiet 2 - Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer. Dabei gab der Kläger an, dass er als Projektleiter für die Erstellung geotechnischer, umwelttechnischer und hydrogeologischer Gutachten und allen hiermit verbundenen Nebentätigkeiten angestellt sei. Weiter gab der Kläger an, dass er in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung im Sachgebiet 2 elf Gutachten angefertigt habe. Zur Bewertung seiner Sachkunde legte der Kläger drei anonymisierte Gutachten zur Erstbewertung vor. Nach Durchführung der Formalprüfung der Antragsunterlagen durch die Zulassungsstelle des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) und der inhaltlichen Vorprüfung der Referenzgutachten durch die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) wurden die Gutachten nachfolgend durch zwei weitere Mitglieder des Prüfungsgremiums beurteilt. Zwei Fachgutachter stimmten erst nach Prüfung eines nachgeforderten Gutachtens einer Einladung des Klägers zur Durchführung eines Fachgespräches zu. Im Rahmen des abschließenden Fachgespräches, das am
  3. April 2009 in … durchgeführt wurde, hatte der Kläger Gelegenheit, die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Detailuntersuchungen zu erläutern und offene Fragen zum Gutachten zu beantworten. Daneben wurden allgemeine fachliche und rechtliche Kenntnisse, vor allem aber die sachgebietsbezogenen besonderen fachlichen Kenntnisse, abgeprüft. Im abschließenden Votum kam das Prüfungsgremium einstimmig zu dem Schluss, dass die gemäß der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) für das Sachgebiet 2 geforderte Sachkunde nicht festgestellt werden konnte und somit die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen beim Kläger nicht gegeben sind. Mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom
  4. Juni 2009 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung als Sachverständiger nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz für das Sachgebiet 2 gemäß der VSU Boden und Altlasten abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorlägen, da der Kläger nicht die erforderliche Sachkunde nachgewiesen habe. Der Kläger habe im Rahmen des durchgeführten abschließenden Fachgespräches nicht die geforderten besonderen fachlichen Kenntnisse erfolgreich nachweisen können. Im Zuge seiner Präsentation habe der Kläger zwar die Arbeits- und Vorgehensweise bei der Detailuntersuchung ausführlich geschildert und die Untersuchungsergebnisse dargelegt, allerdings hätten die im Gutachten getroffenen Beurteilungen und Schlussfolgerungen seitens des Fachgremiums vielfach nicht nachvollzogen werden können. Auch im anschließenden Gespräch seien etliche der offenen Fragen zu den gegebenen hydrogeologischen Randbedingungen, zu stofflichen Ausbreitungsvorgängen sowie dem Verhalten und der Abgrenzung der vorhandenen Schadstofffahne im Grundwasser nicht hinreichend geklärt und beantwortet worden. Die in Anlage 5 des Gutachtens beigefügte Dokumentation der errichteten Grundwassermessstellen sei in mehreren Punkten mangelhaft gewesen. Insgesamt habe der Kläger die in § 4 Abs. 4 VSU genannte Anforderung, die Untersuchungsergebnisse "mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich" darzustellen, nur teilweise erfüllen können. Im weiteren Verlauf des Prüfungsgespräches habe der Kläger nur einen Teil der gestellten Fragen bezogen auf allgemeine fachliche und rechtliche Kenntnisse in der erforderlichen Ausführlichkeit und fachlichen Tiefe beantworten können. Vielfach hätten die Prüfer dem Kläger "Hilfestellung" leisten müssen. Der Kläger habe demnach in den Themenbereichen "hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge/Pumpversuche", "Schadstoffmobilität/stoffliche Ausbreitungsvorgänge", "Hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Grundwasser/Monitored Natural Attenuation (MNA)", "Probenahmeverfahren/Probenbehandlung", "Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz", "Ausschreibungsverfahren/Vergaberecht" keine ausreichenden Kenntnisse nachweisen können. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2009 legte der Kläger gegen den Bescheid des Landesamts vom
  6. Juni 2009 Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass auf die Zulassung ein Rechtsanspruch bestehe, der sowohl durch die vorgelegten Gutachten als auch durch die mündliche Fachkundeprüfung nachgewiesen worden sei. Dem könnten die rechtlichen und fachlichen Schwächen des Prüfungsgremiums nicht entgegengehalten werden. Der Prüfungsausschussvorsitzende habe es vorsätzlich unterlassen, entgegen den rechtsstaatlichen Grundsätzen den Prüfungsverlauf und dabei insbesondere die gestellten Fragen und Antworten zu protokollieren. Weiter lasse der Bescheid erkennen, dass die Prüfer ganz erhebliche fachliche Defizite bezüglich der Prüfungsmaterie, insbesondere auch im Hinblick auf den Inhalt der vorgelegten Gutachten aufgewiesen hätten. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsschreibens vom
  7. Juli 2009 wird ergänzend verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid des LfU vom
  8. September 2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass gemäß Punkt 4.2.4 Satz 3 der Verfahrensordnung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (VerfO) das Ergebnis des Fachgesprächs in einem Ergebnisprotokoll festgehalten worden sei. Die Führung eines Wortprotokolls während des Fachgespräches sei gemäß der Verfahrensordnung nicht vorgesehen. Weiter habe die Zusammensetzung des Fachgremiums wie in Punkt 4.2 und 4.2.2 der VerfO festgelegt, aus je einem Vertreter der Zulassungsstelle und der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern sowie aus zwei Fachgutachtern bestanden. Letztere gehörten einem Pool von ausgewiesenen Fachleuten an, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt gemäß Punkt 4.2.1 VerfO für jedes Sachgebiet berufen worden seien und die über eine langjährige Berufserfahrung und entsprechende fachliche Qualifikation verfügten.
  9. Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt, den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom
  10. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom
  11. September 2009 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu Unrecht die Zulassung als Sachverständiger verweigert wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger sämtliche im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass der Antrag abgelehnt worden sei, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung gegeben wären. Die Führung eines Prüfungsgesprächs ohne Protokollierung des Prüfungsverlaufes sei eine Amtspflichtverletzung, außerdem ein Verstoß gegen Recht und Gesetz. Durch die fehlende Protokollierung des Prüfungsverlaufes habe der Prüfungsausschussvorsitzende von vorneherein ihm nicht nur jegliche Möglichkeit des Beweises genommen, dass entgegen den unwahren Behauptungen des Landesamts im Rahmen des Fachgesprächs sämtliche Fragen beantwortet werden konnten und die im Bescheid vom
  12. Juni 2009 erhobenen Behauptungen unzutreffend seien. Auch verstoße der Bescheid vom
  13. Juni 2009 gegen das Willkürverbot und den Gleichheitssatz. Der Bescheid lasse klar erkennen, dass sich das Fachgremium bei seiner Empfehlung, die Zulassung zu verweigern, neben dem Fachgespräch auf angebliche Mängel eines einzigen Gutachtens von insgesamt drei eingereichten Gutachten stütze. Die anderen beiden Gutachten seien unbeanstandet geblieben. Da man diese Gutachten nicht habe angreifen können, habe man sie im Rahmen der Abwägung einfach weggelassen, was sich ausdrücklich aus dem Bescheid ergebe. Man habe sich also vorsätzlich nicht mit den Aspekten befasst, die für den Kläger sprechen würden. Auf den weiteren umfangreichen Inhalt des Klageschriftsatzes vom
  14. Oktober 2009 wird ergänzend Bezug genommen.
  15. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die nicht näher begründete Einschätzung des Klägers, dass sämtliche Voraussetzungen für seine Zulassung gegeben seien, unzutreffend sei. Weiter sei das Zulassungsverfahren gemäß den rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern und unter Beachtung aller rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt worden. Das Fachgremium sei ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Auch sei das gefertigte Protokoll dem Kläger bei der anschließenden Mitteilung des Prüfungsergebnisses verlesen worden. Im Anschluss seien dem Kläger die Entscheidungsgründe, die zu seiner Ablehnung geführt hätten, nochmals erläutert worden und die bestehenden Defizite im Einzelnen dargelegt worden. Ein Wortprotokoll über den Ablauf der Prüfung sei rechtlich nicht vorgeschrieben. Auch verkenne der Kläger, dass sich die Entscheidung des Prüfungsgremiums gerade nicht auf ausschließlich ein oder mehrere Gutachten stütze. Die mit den Antragsunterlagen einzureichenden Referenzgutachten dienten in erster Linie einer Erstbeurteilung der fachlichen Praxis und Arbeitsweise der Kandidaten, auf deren Basis dann die Einladung zum abschließenden Fachgespräch erfolgen könne. Letztlich beschränke sich die Klagebegründung auf allgemeine Rechtsmängel und verzichte darauf, konkrete Fehler bei der Prüfung der Sachkunde im Zulassungsverfahren vorzutragen. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom
  16. November 2009 wird verwiesen.
  17. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom
  18. April
  19. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
  20. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig; die angefochtenen Bescheide erweisen sich aber als rechtmäßig, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit ausgeschlossen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger ursprünglich weitergehend die Verpflichtung des Beklagten zur Sachverständigenzulassung begehrt hat, hat er dieses Begehren in der mündlichen Verhandlung vom
  21. August 2010 nicht weiter verfolgt. Die insoweit statthafte Klage auf Feststellung, dass dem Kläger diese Zulassung zu Unrecht verweigert wurde (§ 43 Abs. 1 VwGO), ist ebenfalls unbegründet.
  22. Die vom Kläger ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung als Sachverständiger (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist nur mehr als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die vom Kläger mit seiner Klage ursprünglich begehrte Zulassung durch Neubewertung der mündlichen Prüfung vom
  23. April 2009 ist hingegen verwaltungsgerichtlich ausgeschlossen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Neubewertung mündlicher Prüfungsleistungen nach einem gewissen Zeitablauf unmöglich wird. Dies beruht darauf, dass mündliche Prüfungen im Vergleich zu schriftlichen Prüfungen Besonderheiten aufweisen. Während bei der schriftlichen Prüfung der Prüfungsgegenstand in Gestalt der erstellten Arbeit vorhanden ist und somit - erforderlichenfalls auch durch andere Prüfer - neu bewertet werden kann, ist dies bei mündlichen Prüfungen nicht der Fall, so dass hier grundsätzlich das Problem der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens und die Gefahr des Verlustes des Prüfungsgegenstandes besteht. Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt (vgl. Niehues, Prüfungsrecht,
  24. Aufl. 2004, RdNr. 699; BVerwG vom 11.4.1996, Az.: 6 B 13/96 ; <juris>; VGH Baden-Württemberg vom 21.9.2005, Az.: 9 S 473/05 ; <juris>). Wann diese Unmöglichkeit eintritt, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG vom 11.4.1996, Az.: 6 B 13/96 ; <juris>). Insoweit dürfen sowohl allgemeine Erfahrungssätze verwendet werden als auch der Umstand berücksichtigt werden, ob vorhandene Unterlagen die Erinnerung der Prüfer stützen können (BVerwG vom 11.4.1996, Az.: 6 B 13/96 ; <juris>). Einen im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beachtenden Anhaltspunkt auf Grund eines vorhandenen Erfahrungssatzes bietet hierbei die Frist von fünf Monaten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Absetzen von Urteilen entwickelt wurde. Dort wird nach Ablauf von fünf Monaten unwiderleglich vermutet, dass sich das Gericht nicht mehr an die mündliche Verhandlung und den Ablauf der Beratung über das Urteil erinnern konnte, das Urteil also nicht mit Gründen versehen ist und damit nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung beruht (vgl. VG Dresden vom 11.2.2010, Az.: 5 L 24/10; <juris>). Der Eintritt der Unmöglichkeit der Neubewertung liegt nach Ablauf von fünf Monaten regelmäßig jedenfalls dann vor, wenn der Inhalt des Prüfungsgesprächs nicht protokolliert wurde, ein Gedächtnisprotokoll des Prüflings nicht zeitnah bei der Prüfungsbehörde eingereicht wurde, außer dem Prüfling und dem Prüfer bzw. den Prüfern keine weitere Person das Prüfungsgeschehen verfolgt hat, eine zeitnah erstellte schriftliche Begründung für die Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht gefertigt und ein zeitnahes Überdenkungsverfahren nicht durchgeführt wurde (vgl. VG Augsburg vom 12.12.2006, Az.: Au 3 K 05.1990; <juris>; VG Bayreuth vom 6.2.2002, Az.: B 6 K 01.454; <juris>). Eine Neubewertung der am
  25. April 2009 durchgeführten mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen. Zu dem Umstand, dass mittlerweile weit mehr als ein Jahr seit Durchführung des Prüfungsgesprächs vergangen ist, kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen hat, welche mündlich erfolgten Antworten auf welche Fragen von Seiten der Prüfungskommission fehlerhaft bewertet wurden. Das Vorbringen des Klägers hat sich weitestgehend darin erschöpft, darzulegen, dass die Prüfungskommission fehlerhaft besetzt gewesen sei und dass er aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Übersendung eines detaillierten Prüfungsprotokolls habe, aus dem ersichtlich sei, welche Fragen gestellt und welche Antworten er hierauf gegeben habe. Selbst auf die von Seiten des Beklagten erfolgte Präzisierung der Fachbereiche, in denen der Kläger keine ausreichenden Kenntnisse vorweisen konnte, ist keine substantiierte Rüge des Klägers hinsichtlich der vorgenommenen Bewertung erfolgt. Da der Kläger nach seinem ausdrücklichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom
  26. August 2010 auch kein Interesse daran hat, die Prüfung abermals vor einer Prüfungskommission des Beklagten abzulegen - was jedoch nach der gesetzlichen Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) zwingend wäre -, da nach seinem Vortrag das Vertrauensverhältnis irreparabel geschädigt sei, bleibt dem Kläger vorliegend nur eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Ablauf und die Bewertung der am
  27. April 2010 durchgeführten mündlichen Prüfung fehlerhaft erfolgt sei und nicht im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stehe.
  28. Die dergestalt geltend gemachte Klage ist unbegründet. Der Zulassungsantrag des Klägers vom
  29. April 2007 wurde vom Bayerischen Landesamt für Umwelt mit Bescheid vom
  30. Juni 2009 zu Recht abgelehnt. Das durchgeführte Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidung des Fachgremiums sind vom Gericht nicht zu beanstanden.
  31. Gemäß § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom
  32. März 1998 (BGBl I S. 502) können die Länder Einzelheiten der an Sachverständige zu stellende Anforderungen näher regeln. Der bayerische Gesetzgeber hat durch Erlass des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom
  33. Februar 1999 (GVBl S. 36), zuletzt geändert mit Gesetz vom
  34. Juli 2010 (GVBl S. 318), hiervon Gebrauch gemacht, wobei in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBodSchG das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde der Sachverständigen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahrnehmen, zu regeln. Auf dieser Ermächtigung beruhend wurden die Anforderungen an die Sachkunde, die an die Zulassung als Sachverständiger gestellt werden, in der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU) näher konkretisiert. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 VSU besitzt ein Sachverständiger die erforderliche Sachkunde, wenn er die in der Anlage 1 der VSU genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet, für das die Zulassung beantragt wird, erfüllt.
  35. Die Erfüllung dieser allgemeinen und besonderen Anforderungen für das Sachgebiet 2 - Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer - seitens des Klägers hat das Fachgremium in seiner einstimmigen Prüfungsentscheidung als nicht für gegeben erachtet. Sowohl das Prüfungsverfahren als auch die vom Fachgremium getroffene Prüfungsentscheidung sind im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden. a) Das Verfahren des Klägers auf Zulassung als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG war ordnungsgemäß. Es hielt sich insbesondere im Rahmen der Vorgaben der Verfahrenordnung zur Überprüfung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG (Verfahrenordnung - VerfO), die ihrerseits auf den § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 18 und § 15 Abs. 8 VSU beruht. Diese Verfahrenordnung ist inhaltlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht bzw. allgemeine Rechtsgrundsätze. Ein Ergebnisprotokoll des Fachgesprächs, wie es Punkt 4.2.4 Satz 3 VerfO fordert, wurde vom Fachgremium unstreitig angefertigt und von allen Mitgliedern des Fachgremiums unterzeichnet (Behördenakte Bl. 49). Ein solches Ergebnisprotokoll ist auch im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze ausreichend. Eine Protokollierung des Prüfungsverlaufs, insbesondere der konkret gestellten Fragen und hierauf gegebenen Antworten, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 7.5.1971, Az.: VII C 51.70 ; <juris>). Das vom Kläger beanstandete Fachgespräch stellt nur einen Teil der Prüfung dar und als solches erfasst es nicht nur das Wissen des Kandidaten, sondern ist auch Grundlage der Bewertung, ob der Kandidat flüssig, verständlich und nachvollziehbar seine Untersuchungsergebnisse präsentieren kann. Ein solcher Eindruck lässt sich nicht nachhaltig und beweisbar in einem Protokoll festhalten. Einer sachgerechten und sinnvollen Protokollierung entziehen sich auch die Umstände der Bewertung der Gedankenführung, der mehr oder minder guten Formulierung der Antworten, der geistigen Beweglichkeit und die Gewichtung von Hilfestellungen durch den Prüfer (vgl. OVG NRW vom 14.8.1991, DVBl 1992, S. 1049 f.). Da demzufolge nur ein Teil der Bewertungsgrundlagen protokollierbar ist, erfordern weder die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), noch das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und auch nicht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG die vollständige Protokollierung aller Fragen und Antworten (vgl. BVerfG vom 14.02.1996, BayVBl 1996,335 ). Umgekehrt sprechen gewichtige Gründe gegen eine Protokollierung. Eine Aufzählung der Fragen und Antworten gäbe nämlich nur einen sehr formalen, unvollständigen Aufschluss über den Ablauf des Prüfungsgesprächs und über die daraus zu entnehmenden wichtigen Grundlagen der Bewertung. Eine solche Aufzählung könnte nicht ausreichend wiedergeben und festhalten, ob der Prüfling durch seine Antworten gezeigt hat, dass er logisch denkt, folgerichtig arbeitet, schnell oder langsam den Sinngehalt einer Frage erfasst, gut oder schlecht formuliert und begründet, wie viel Hilfestellung er durch die Prüfer benötigt, wie gewandt oder schwerfällig er ist, ob er oberflächlich oder mit tiefer gehendem Verständnis argumentiert (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683 ; <juris>). Der Ablauf eines Prüfungsgesprächs kann - jedenfalls im Wesentlichen - besser durch Zeugenbeweis rekonstruiert werden. Aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich jedenfalls kein Vorrang eines Wortprotokolls (BVerfG vom 14.02.1996, BayVBl 1996, 335 ). Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, zumindest ohne vorherige Ankündigung durch das Fachgremium, das Prüfungsgespräch selbst mitzuprotokollieren. Hiergegen ist einzuwenden, dass es dem Prüfling hingegen aber zumindest zumutbar ist, sich gegebenenfalls sofort nach der Prüfung Notizen zu machen ("Gedächtnisprotokoll"), wenn er gegen die Bewertung seiner mündlichen Leistungen vorgehen will und glaubt, entgegen der Auffassung der Prüfer die Fragen in einem größeren Umfang richtig beantwortet zu haben. Eine solche Vorgehensweise ist insbesondere in Verbindung mit einem eventuell erfolgenden Zeugenbeweis zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzgedankens aus Art. 19 Abs. 4 GG ausreichend. Im hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger seinen Vortrag der fehlerhaften Bewertung seiner Prüfungsleistung auch dann nicht ergänzt hat, als ihm von Seiten des Beklagten über das bloße Ergebnis der Prüfung hinaus mitgeteilt wurde, in welchen einzelnen Prüfungsbereichen der VSU er keine ausreichenden Kenntnisse vorweisen konnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es für den Kläger möglich gewesen, das Prüfungsergebnis substantiiert anzugreifen, auch ohne dass ihm hierzu jede gestellte Frage und die hierauf gegebene Antwort bekannt sein musste. Jedoch hat sich der Kläger auch im Nachgang zu dieser schriftlichen Darlegung des Beklagten hinsichtlich seiner Prüfungsleistung darauf beschränkt, den Verfahrenablauf des Prüfungsgespräches zu beanstanden. b.) Zudem könnte - die Fehlerhaftigkeit der Protokollierung unterstellt - diese nur zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn sie für das Prüfungsergebnis ursächlich wäre. Diese Ursächlichkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Prüfungsentscheidung ohne Verstoß anders ausgefallen wäre. Die Protokollierung des Prüfungsgesprächs ist aber eine rein beurkundende Tätigkeit, die keinerlei Einfluss auf das Prüfungsverfahren, insbesondere die Bewertung durch die Prüfer, hat und demzufolge für das Prüfungsergebnis nicht ausschlaggebend ist. Die Bewertung der Prüfungsleistung beruht vielmehr auf den gesamten Prüfungsablauf und der daraus erkennbaren Leistung des Prüflings im Rahmen eines Gesamteindrucks und findet seine Grundlage nicht in einem bloßen Prüfungsprotokoll. Etwaige inhaltliche Mängel von Prüfungsprotokollen können mithin grundsätzlich nur ihre Beweisfunktion betreffen, aber nicht zur Rechtswidrigkeit eines ansonsten ordnungsgemäßen Prüfungsergebnisses führen (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683 ; <juris>). c.) Im Zusammenhang mit der nicht stattgefundenen Protokollierung des Prüfungsverlaufes rügt der Kläger ferner eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Er trägt vor, dass in ähnlich gelagerten Prüfungsverfahren, beispielsweise bei der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes wie der IHK, mündliche Fachgespräche protokolliert würden, um Rechtssicherheit zu gewähren. So werde auch die Prüfung und Zulassung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG in Nordrhein-Westfalen durch die IHK durchgeführt, bei deren Prüfungen stets ein ausführliches Protokoll des Prüfungsverlaufs erstellt werde, in dem alle Fragen und Antworten detailliert erfasst würden. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Dies bedeutet, dass die Ungleichbehandlung durch dieselbe Rechtssetzungsgewalt erfolgt sein muss. Soweit die Normbetroffenen eines Landes durch ein Landesgesetz anders behandelt werden als die Normbetroffenen eines anderen Bundeslandes, dessen Gesetz eine andere Regelung aufgestellt hat, fehlt von vorneherein die wesentliche Gleichheit (vgl. BVerfG vom 30.5.1972, BVerfGE 33, S. 224 ff.). In der Tatsache allein, dass ein Landesgesetz von verwandten Regelungen in sonstigen Ländern abweicht, liegt noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Landesgesetzgeber nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren. Steht einem Land, wie hier durch § 18 Satz 2 BBodSchG, die Gesetzgebungsbefugnis zu, so hängt die Gültigkeit einer von ihm erlassenen Vorschrift nicht davon ab, ob andere Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung getroffen haben. Demnach ist ein Vergleich mit dem Regelungskomplex zu dem Erfordernis bzw. der Praxis einer ausführlichen Protokollierung von Prüfungsgesprächen, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, nicht anzustellen. Da sich eine Protokollierungspflicht auch nicht aus rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsätzen ergibt, ist die differenzierende Handhabung in den verschiedenen Bundesländern dem Föderalismus systemimmanent. d.) Das Prüfungsverfahren war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil keine ausreichend umfangreiche Begründung der Bewertung durch das Fachgremium bzw. durch die Zulassungsstelle erfolgt ist. Die erforderliche Begründungspflicht für die Ablehnung des Antrags auf Zulassung ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in Verbindung mit Punkt 3.1 Satz 1 der VerfO. Die Begründung muss demnach ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle unter Beachtung des Bewertungsspielraumes der Prüfer. Es muss möglich sein, die grundlegenden Gedanken nachzuvollziehen, die den Prüfer zu seiner abschließenden Bewertung veranlasst haben. Hierbei dürfen aber an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Die Begründung der Bewertung muss verständlich sein, kann aber auch kurz gehalten werden (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683 ; <juris>). Insbesondere besteht keine Pflicht der Prüfer, ein eventuell zur Anwendung gelangtes "Bewertungssystem" offen zu legen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 23.04.2010, Az.: 9 S 278/10 ; <juris>; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht,
  36. Auflage 2007, Rdnr. 601). Maßstab für die inhaltliche Beschaffenheit einer Prüfungsbewertung ist daher, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Kontrolle ermöglicht, ob der Prüfer einen rechtserheblichen Bewertungsfehler begangen hat (BVerwG vom 09.12.1992, BVerwGE 91,262 ff.). Erforderlich ist demnach nur, dass die Begründung aus sich heraus nachvollziehbar ist und die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben zumindest in den ausschlaggebenden Punkten erkennen lässt (BVerwG vom 06.09.1995, BVerwGE 99, 185 ff.). Dieser Begründungspflicht genügen sowohl die mündlichen Erläuterungen im Anschluss an das Fachgespräch als auch die schriftliche Begründung des Bescheides des Beklagten vom
  37. Juni
  38. An dieser Stelle kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Klägers eine mündliche Begründung im Anschluss an das Prüfungsgespräch wirklich erforderlich gewesen ist, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Begründung gefordert hat. Eine mündliche Prüfung stets zu begründen, kann eine unverhältnismäßige Belastung der Prüfer darstellen, sofern der Prüfling eine Begründung nicht ausdrücklich wünscht, insbesondere wenn dem Prüfling auf Grund des Verlaufs der Prüfung die Bewertung ohne Weiteres einsichtig ist. Das spätere Verlangen des Klägers in dessen Schreiben vom
  39. April 2009 und
  40. Juni 2009 auf Abschrift eines Prüfungsprotokolls (Behördenakte Bl. 50 und 51) war hingegen zweifellos als Aufforderung zur Begründung auszulegen und auch so zu verstehen. Diesem Verlangen kam mangels Bestehen eines Protokolls über den Prüfungsverlauf der Beklagte mit der im Bescheid vom
  41. Juni 2009 gegebenen Begründung in ausreichendem Maße nach. In einer Gesamtschau von mündlicher Prüfung am
  42. April 2009 und dem Bescheid des Beklagten vom
  43. Juni 2009 wurde dem Begründungsverlangen des Klägers ausreichend Rechnung getragen. Nach einer ca. 20-minütigen Beratung durch das Fachgremium nach dem Prüfungsgespräch wurde dem Kläger zunächst das Prüfungsergebnis mitgeteilt, das protokollierte Ergebnis verlesen und die Entscheidung durch jedes einzelne Fachgremiumsmitglied kurz begründet und dem Kläger erläutert, warum er seiner Meinung nach nicht über die für die Zulassung erforderliche Sachkunde verfüge. Dies hat der Prüfungsvorsitzende als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichtet. Darüber hinaus wurde im Bescheid des Beklagten vom
  44. Juni 2009 die Entscheidung in ausreichendem Maße begründet und nachvollziehbar erläutert, warum der Kläger die erforderliche Sachkunde nicht nachweisen konnte. Insbesondere wurde bemängelt, dass die im Gutachten getroffenen Beurteilungen und Schlussfolgerungen seitens des Fachgremiums vielfach nicht nachvollzogen werden konnten. Des Weiteren wurde dargelegt, dass der Kläger auch im anschließenden Fachgespräch etliche Fragen nicht hinreichend beantworten konnte. Beispielhaft wurden stichpunktartig die Themenkomplexe der VSU angeführt, bei denen sich die Defizite des Klägers zeigten, so insbesondere zu den hydrogeologischen Randbedingungen, zu stofflichen Ausbreitungsvorgängen sowie dem Verhalten und der Abgrenzung der vorhandenen Schadstofffahne im Grundwasser. Weiter wurde bemängelt, dass die in § 4 Abs. 4 VSU genannte Anforderung, die Untersuchungsergebnisse "mündlich und schriftlich verständlich, nachvollziehbar, nachprüfbar und übersichtlich" darzustellen, nur teilweise erfüllt wurde. Zudem wurde im Bescheid erläutert, dass der Kläger die einschlägigen Fragen zu den für das Sachgebiet 2 erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse sowie die allgemeinen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse gemäß Anlage 1 der VSU nur zum Teil in der erforderlichen Ausführlichkeit und fachlichen Tiefe beantwortet habe. Vielfach hätten die Prüfer dem Kläger "Hilfestellungen" geben müssen. Schließlich wurden einige Themenkomplexe genau bezeichnet, bei denen der Kläger ausreichende Kenntnisse nicht nachweisen konnte. Zumindest diese schriftliche Begründung im Bescheid des Beklagten vom
  45. Juni 2009 ist zur Überzeugung des Gerichts so ausführlich gehalten, dass der Kläger die grundlegenden Bewertungsanforderungen des Prüfungsgremiums nachvollziehen konnte und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, auch ohne ausführliches Fragenprotokoll, aber anhand eigener Aufzeichnungen ("Gedächtnisprotokoll") und den Hinweisen in der mündlich wie schriftlich erfolgten Begründung der Prüfungsentscheidung, substantiiert Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zu erheben. Jedenfalls wäre diese Begründung geeignet gewesen, seitens des Klägers wirkungsvolle Hinweise für ein etwaiges Überdenkungsverfahren zu geben. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung des Prüfungsergebnisses ist mithin nicht feststellbar.
  46. Weiter war das Zulassungsverfahren auch nicht fehlerhaft in Bezug auf die Besetzung des Fachgremiums. Der Kläger rügt insoweit, dass das Fachgremium selbst fundamentale Wissenslücken und mangelhafte Sachkunde aufwies. Dem Fachgremium hätte kein kompetenter Sachverständiger für das beantragte und geprüfte Sachgebiet 2 - Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer - angehört. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Fachgremium, bei dem der Kläger sein Fachgespräch ablegte, ordnungsgemäß besetzt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VSU müssen in diesem Fachgremium jeweils ein Mitglied der Zulassungsstelle und der Gesellschaft für Altlastensanierung in Bayern mbH vertreten sein. Mit dem Prüfungsvorsitzenden Dr. Z. als Vertreter der Zulassungsstelle des Landesamtes für Umwelt und dem Prüfer K. als Vertreter der Gesellschaft für Altlastensanierung in Bayern mbH ist die Besetzungsanforderung in § 8 Abs. 4 Satz 2 VSU unstreitig erfüllt. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 VSU richtet sich die weitere Zusammensetzung des Fachgremiums im Einzelfall nach den im Antrag gemäß § 8 Abs. 1 VSU angegebenen Sachgebieten, wobei für jedes beantragte Sachgebiet zwei Fachleute in das Fachgremium berufen werden, die mindestens einen Fachhochschulabschluss besitzen. Auch Punkt 4.2.1 der VerfO fordert lediglich, dass es sich um Fachleute handeln muss, die mindestens ein abgeschlossenes einschlägiges Fachhochschulstudium nachweisen können müssen. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorgaben ergibt sich zwar, dass die Mitglieder des Fachgremiums die erforderliche Sachkunde für das jeweilige Fachgebiet aufweisen müssen und dies auch durch ein abgeschlossenes Studium nachzuweisen haben. Die offizielle Zulassung für das jeweilige Sachgebiet selbst müssen sie jedoch nicht vorweisen. Eine derartige Pflicht ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Normen noch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. Einzig und allein entscheidend ist, dass die Fachgremiumsmitglieder nachweisbar über die für das jeweilig zu prüfende Sachgebiet erforderliche Sachkunde verfügen müssen. Diese Voraussetzungen sind bei allen Prüfungsmitgliedern festzustellen. Sie weisen alle ein abgeschlossenes Geologie-Studium auf und sind ausweislich ihres Lebenslaufes jeweils seit vielen Jahren beruflich in dem Sachgebiet tätig und weisen zudem eine mehrjährige Erfahrung als Prüfer auf. Demzufolge konnte das Gericht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde, insbesondere beim Prüfer S., feststellen. Überdies hat der Kläger, selbst nach mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom
  47. August 2010, nicht substantiiert vorgebracht, woran sich die mangelhafte Sachkunde der einzelnen Gremiumsmitglieder festmachen ließe. Demnach war es unschädlich, dass der Prüfer S. selbst nicht die Zulassung zum Sachverständigen für das beantragte Sachgebiet 2 besaß. Darüber hinaus ist es ebenfalls unschädlich, dass zum Prüfungszeitpunkt im Prüferpool des Beklagten Prüfer geführt wurden, die selbst über die Zulassung zum Sachverständigen im Sachgebiet 2 verfügten. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verlangen eine derartige Besetzung des Prüfungsgremiums nicht. Im Übrigen wäre auch die Berufung derartiger Prüfer stets von weiteren Vorgaben wie deren terminlicher Verfügbarkeit zum jeweiligen Prüfungstermin abhängig.
  48. Entgegen dem Vortrag des Klägers führte auch die tatsächliche Prüfungszeit im Fachgespräch vom
  49. April 2009 zu keinem Verfahrenfehler. Punkt 4.2.4 der VerfO veranschlagt für das Fachgespräch "etwa" eine Stunde. Im Falle des Klägers betrug die Prüfungsdauer ausweislich der glaubhaften und detaillierten Aussagen des Prüfungsvorsitzenden eine Stunde und 45 Minuten. Hierbei ist zwar festzustellen, dass die üblich zu veranschlagende Prüfungszeit von etwa einer Stunde deutlich überschritten wurde. Allerdings zeigt die Formulierung in Punkt 4.2.4 VerfO mit der Verwendung des Begriffs "etwa", dass diese Dauer keine starre Grenze vorgibt, sondern vielmehr im Einzelfall an die Umstände angepasst werden kann. Solange sich im Einzelfall kein Nachteil für den Prüfling ergibt, ist die Überschreitung dieser Zeitvorgabe unschädlich. Im Falle des Klägers hat dieser nach der glaubhaften Aussage des Prüfungsvorsitzenden die übliche und ihm auch ausdrücklich vorgegebene Zeit zur Erläuterung eines seiner Gutachten von regelmäßig 10 bis 15 Minuten erheblich überschritten, so dass erst nach Ablauf von 50 Minuten zu den allgemeinen Fragen im Sachgebiet 2 übergegangen werden konnte. Demnach war der Kläger zum einen selbst für die längere Prüfungsdauer verantwortlich, da er sich nicht an den ihm vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Präsentation gehalten hat. Zum anderen war es aus Gründen der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen und zur Durchführung einer sachgerechten Bewertung des Klägers erforderlich, dass ausreichend Zeit für die eigentlichen Fragen zum beantragten Sachgebiet verblieb. Addiert man zu den vorgegebenen 10 bis 15 Minuten für die Präsentation die 55 Minuten der restlichen Prüfungsdauer, so ergibt sich mit einer Stunde und 5 bzw. 10 Minuten ziemlich genau die Prüfungsdauer von "etwa einer Stunde", die die Verfahrensordnung für ein derartiges Fachgespräch vorsieht.
  50. Das Prüfungsergebnis des Fachgremiums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich sind unbestimmte Rechtsbegriffe, unter die auch der Begriff der "Sachkunde" fällt, gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. BVerfG vom 17.4.1991, BVerfGE 84, S. 34 ff.; <juris>). Allerdings kann wegen der Komplexität der Entscheidung die gerichtliche Kontrolle an ihre Funktionsgrenzen gelangen, so dass der rechtsanwendenden Behörde ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen ist. Zu beachten ist jedoch auch im vorliegenden Fall, dass die Ablehnung der Zulassung dem Kläger ein weiteres berufliches Tätigkeitsfeld verwehrt und die Entscheidung somit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Prüfungen, die den Zugang zu Sachverständigentätigkeiten beschränken, erfordern allerdings eine schwierige Bewertung, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden muss und sich nicht ohne Weiteres in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lässt. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich demnach darauf, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Zudem ist zu prüfen, ob die Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt wurden, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägungen nicht widerspricht. Hierbei ist zu beachten, dass dem Prüfling bei Fachfragen ein Antwortspielraum zugestanden wird. Eine vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind wie der Prüfling (vgl. BVerwG vom 09.12.1992, BVerwGE 91, S. 262 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung auf Einschätzungen und Erfahrungen zurückgreifen, die sie im Laufe der Zeit bei ähnlichen Prüfungen gewonnen haben. Demzufolge ist den Prüfern ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zuzugestehen, der nur im dargestellten Umfang zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Im Hinblick auf diesen genannten Kontrollmaßstab ist das vom Fachgremium festgestellte Prüfungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, selbst nach mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom
  51. August 2010, nicht substantiiert vorgetragen, bei welchen Fragen die Prüfer den Antwortspielraum des Prüflings verkannt und Lösungen des Klägers als falsch gewertet haben, die unter fachlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbar und mit gewichtigen Argumenten in der vorgegebenen Weise begründbar gewesen sind. Vielmehr rügt der Kläger lediglich pauschal, dass nicht seine Antworten unzutreffend waren, sondern die Ansichten der Prüfer "falsch" gewesen sind und das Fachgremium insgesamt die erforderliche Sachkunde habe vermissen lassen, die er im Gegensatz hierzu durch langjährige Berufserfahrung erlangt habe. Insoweit lässt es der Kläger allerdings vermissen, dezidiert auf einzelne Fragen und Themenkomplexe einzugehen, aus denen sich dieser Vorwurf erhärten ließe. Allein aus dem Umstand, dass ein Prüfer nicht selbst die offizielle Zulassung für das Sachgebiet 2 besitzt, kann die fehlende Sachkunde dieses Prüfers nicht gefolgert werden. Vielmehr kann sich die erforderliche Sachkunde des Prüfers, wie bereits ausgeführt, aus anderen Umständen ergeben. Im Ergebnis kann das Gericht demzufolge keine unzutreffende Bewertung durch das Fachgremium feststellen, die der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre. Schließlich lässt die Prüfungsentscheidung des Fachgremiums auch keinen Abwägungsfehler bei der Bewertung der Prüfungsgrundlagen erkennen. Der Kläger bemängelt insoweit, dass das Fachgremium sein Prüfungsergebnis neben dem Fachgespräch nur auf eines der drei eingereichten Gutachten stützt und die anderen beiden unbeanstandet gebliebenen Gutachten nicht in seine Abwägung miteinbezogen habe, was sich aus dem Bescheid des Beklagten vom
  52. Juni 2009 ergebe. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach Punkt 4.2.4 Satz 1 und 7 VerfO sind für die Bewertung der Sachkunde insbesondere die Referenzgutachten und das Fachgespräch heranzuziehen. Dies bedeutet, dass das Prüfungsergebnis aus einer Gesamtabwägung dieser Bewertungsgrundlagen zu bilden ist, wobei auch hier den Prüfern ein nicht vollumfänglich gerichtlich nachprüfbarer Bewertungsspielraum im Rahmen der Chancengleichheit und Vergleichbarkeit mit anderen Prüflingen zuzugestehen ist. Ein absoluter Vorrang der Referenzgutachten besteht nicht, andernfalls wäre das Fachgespräch quasi überflüssig und würde zur bloßen Förmelei verkommen. Vielmehr verhält es sich nach der Verfahrensordnung so, dass die Referenzgutachten die Grundlage dafür bilden, überhaupt zum abschließenden Prüfungsgespräch geladen zu werden. Zudem ist dem Bescheid vom
  53. Juni 2009 nicht zu entnehmen, dass die beiden unbeanstandet gebliebenen Gutachten nicht in die Gesamtabwägung der Prüfungsentscheidung miteinbezogen wurden. Vielmehr beschränkte sich der Bescheid in seinen Ausführungen auf das beanstandete Gutachten und das Fachgespräch als die wesentlichen Punkte, die zur Ablehnung der erforderlichen Sachkunde des Klägers geführt haben. Hieraus kann jedoch nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass die beiden anderen Gutachten völlig unberücksichtigt geblieben sind. Letztlich bleibt diese Behauptung eine reine Vermutung des Klägers, für die sich keine Anhaltspunkte im streitgegenständlichen Bescheid ergeben.
  54. Nachdem die Voraussetzungen für eine Zulassung als Sachverständiger für das Sachgebiet 2 gemäß § 18 BBodSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG nicht vorlagen und insbesondere das durchgeführte Prüfungsverfahren nicht fehlerhaft war, ist die Klage abzuweisen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der gegen ihn ergangenen Bescheide steht dem Kläger auch kein Erstattungsanspruch in Bezug auf seine Auslagen zu.
  55. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Permalink: http://openjur.de/u/486138.html Kommentare

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