Tatbestand I. Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt) zu Recht Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit der Antragstellerin in Höhe von 2.300 EUR im Jahr 2004 erfasst sowie 20 % der inländischen Erlöse in den Streitjahren hinzugeschätzt hat, die Betriebsausgaben für Bewirtung, Repräsentation, Geschenke, Fachliteratur und geringwertige Wirtschaftsgüter um 60 % sowie für Reisekosten gekürzt hat und die Verluste aus dem Handel mit chinesischen Möbeln unberücksichtigt gelassen hat. Die Antragstellerin betreibt ein Kunstantiquariat. Sie hat einen Laden in xxx. Ihr Büro befindet sich in der von ihr und ihrem Ehemann erworbenen Eigentumswohnung in M. Im Zeitraum vom 26. August 2008 bis 1. Februar 2010 fand mit Unterbrechungen eine Außenprüfung bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann (vgl. Bericht der Betriebsnahen Veranlagung - BNV - vom 9. Februar 2010) statt. Der Prüfer stellte fest, dass im Jahr 2004 die Zahlung des Herrn U aus Martinique in Höhe von 2.300 EUR nicht als Erlös erfasst sei. Die Buchführung sei hinsichtlich der Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß. Ursächlich hierfür sei vor allem, dass sich beim Abgleich der im Rahmen der Außenprüfungstermine vorgelegten Excel-Aufstellungen und den später eingereichten Aufstellungen Abweichungen ergeben hätten. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob die auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - notwendigen Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt worden seien. Die Buchführung könne daher nicht als ordnungsgemäß angesehen werden (§ 146 der Abgabenordnung - AO -, § 22 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - i.V.m. §§ 63 ff der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -). Es erfolge daher ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % auf die inländischen Umsätze netto: 200452.609,42 EUR200531.284,68 EUR200619.726,52 EUR.Die Erhöhung der Umsätze netto betrage daher 200410.521,88 EUR,20056.256,94 EUR20063.945,30 EUR.Weiter stellte der Prüfer fest, dass die Ausgaben für "Geschenke, Repräsentationskosten und Bewirtungskosten" nicht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt werden könnten, da darin Kosten für den täglichen Bedarf (Lebensmittel, Getränke etc.), Bewirtungskosten an Geburtstagen der Familienangehörigen, Pizzalieferungen nach Hause am Samstag, nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Belege (7 Essen und nur eine bewirtete Person), Rechnungen über eine Torte am Geburtstag der Tochter, Geschenke (Theaterkarten etc.) über 35 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), etc. enthalten seien. Da ein Großteil der Einnahmen auf Messen erwirtschaftet worden sei, sei nicht glaubhaft, dass Kosten für Theater in M, Spirituosen, Bekleidung, Bewirtung usw. betrieblich veranlasst seien. Unter Zurückstellung von Bedenken berücksichtigte der Prüfer jedoch 40 % der geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben, d.h. 2004 von 6.114, 29 EUR, 2005 von 9.123,09 EUR und 2006 von 4.199,32 EUR. Da die Dauer der Reisen die Zeiten der Messen erheblich überschritten hätten und die Antragstellerin von Familienangehörigen (entweder Mutter, Ehemann oder Sohn) begleitet worden sei, seien im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - die erklärten Reisekosten aufgrund der privaten Mitveranlassung zu kürzen. Die Mitnahme von Familienangehörigen, insbesondere auf Reisen weit über eine Woche, sei klares Indiz für die private Mitveranlassung und könne in keiner Weise einen weiteren Verpflegungsmehraufwand rechtfertigen. Die Kürzungen stellten sich wie folgt dar: 200420052006Messeausgaben lt. Erklärung25.091,09 EUR 40.123,33 EUR22.182,24 EURKosten lt. Außenprüfung17.186,98 EUR22.659,20 EUR7.819,59 EURKürzung der Betriebsausgaben7.904,11 EUR17.464,13 EUR14.362,65 EUREine Vielzahl von Ausgaben für Elektroartikel, Nahrung, Apotheke, Literatur, Kleidung und allgemeine Ausgaben, die zum größten Teil direkt der privaten Lebensführung zugeordnet werden müssten und somit nicht abzugsfähige Ausgaben darstellten (§ 12 Nr. 1 EStG), seien unter Zurückstellung von Bedenken mit 40 % (von 4.841,54 EUR im Jahr 2004, 8.186,52 EUR im Jahr 2005 und 4.304,26 EUR im Jahr 2006) als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Den neu angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgütern und Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - wie Fernseher, DVD-Spieler, iPod, etc. -, sei eine betriebliche Veranlassung aufgrund der ausschließlich privaten Nutzbarkeit zu versagen, d.h. 2004 in Höhe von 1.091,34 EUR, 2005 in Höhe von 957,35 EUR und 2006 in Höhe von 433,62 EUR. Den Handel der Antragstellerin mit chinesischen Möbeln erkannte der Prüfer nicht an. Nachweise über ein nachhaltiges Handeln (weitere Möbelkäufe, Auftritt am Markt als Händlerin mit Chinamöbeln) seien nicht vorgelegt worden. Waren seien bereits vor dem Liefertermin (22. Februar 2006) verkauft bzw. der Verkauf vom 26. September 2006 lt. berichtigtem Kassenbuch (Anlage E 2b) sei in der Auflistung vom 12. Dezember 2009 nicht erwähnt worden. Aufgrund der Feststellungen des Prüfers erließ das Finanzamt am 26. Februar 2010 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 sowie einen erstmaligen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005. Dagegen legten die Antragstellerin und ihr Ehemann Einsprüche ein und beantragten, die Steuerbescheide von der Vollziehung auszusetzen. Dies lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 15. April 2010 ab. Im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wird vorgetragen, dass die Antragstellerin keine Einnahme in Höhe von 2.300 EUR erzielt habe. Es habe keinen Verkauf an U gegeben. Der Versandschein mit dem Vermerk Einschreiben betreffe einen Versand innerhalb Deutschlands. Der Name des Kunden sei unbekannt, da kein Verkauf stattgefunden habe. Es sei keine Ware verschickt worden. Der Kunde habe um eine Broschüre, Fotographien von Martinique, Karten und eine Frachtkostenübersicht nach Martinique an Herrn U gebeten. Dies habe die Antragstellerin auf dem Versandschein vermerkt. Auf den Kontoauszügen (August 2004) sei kein Zahlungseingang vorhanden. Auf der Umsatzliste August 2004 sei nur der Verkauf an Herrn T dokumentiert. Die Behauptung, das Kassenbuch sei nicht korrekt geführt, sei falsch. Es fänden geringe Barbewegungen im Ladengeschäft statt, so dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse entsprechend niedrig anzusetzen seien. Der Bargeldverkehr in der Y-Straße umfasse ca. 10 Einnahmen pro Monat und das Ladengeschäft trage nur mit lächerlichen 10.000 EUR pro Jahr zum Gesamtumsatz bei. Am 21. Januar 2004 sei eine Einnahme von 100 EUR erfasst worden, tatsächlich habe es sich um eine Bareinlage gehandelt. Die handschriftlichen Zusatzeinträge beträfen die abgeführten Kreditkarten-Disagios. Der Eintrag vom 1. Oktober 2006 sei wegen eines Diebstahls von 1.200 EUR erfolgt. Eine Anzeige bei der Polizei liege vor. Am 3. September 2006 sei ein Vermerk "China Vase bar 260" angebracht worden. Die Vase sei zur Ansicht mitgegeben worden und als Sicherheit sei ein Betrag von 260 EUR hinterlegt worden, der bei Rückgabe der Vase wieder zurückgegeben worden sei. Dies stelle keinen Verkauf dar. Bei der zweiten Excel-Liste seien lediglich die Kreditkartenkosten hinzugeschrieben worden, d.h. es sei nachträglich nichts verändert worden. Eine Hinzuschätzung sei völlig abwegig, weil keinerlei Beweise für einen Fehler vorlägen. Einnahmen im Ausland und per Versand schlössen nicht aus, dass Kunden im Laden und im Büro (Showroom) bewirtet und verköstigt worden seien. Kunden befänden sich oftmals auf der Durchreise und wünschten aus verschiedenen Gründen den Versand der ausgesuchten Ware in ihr Heimatland nach ihrer Rückkehr. Nach dem Betrachten von Graphiken auf ihrer Webseite hätten Kunden den Wunsch, diese bei einer Durchreise im Original zu sehen. Nach Erwerb habe die Antragstellerin dann die Graphiken versandt. Gleichzeitig seien Geschäftspartner bewirtet worden, die z.B. für Webseiten-Gestaltung, Servernutzung, Graphikverkauf bei EBay und Werbeflyer verantwortlich seien. Der Kuchen ("am Geburtstag der Tochter") sei ein Geschenk an den Betreiber der Firma C GmbH, Herrn P, gewesen, der am 14. März Geburtstag gehabt habe. Diese Firma habe unter dem eigenen Namen ihre Graphiken bei ... eingestellt. In Apotheken habe die Antragstellerin Reinigungsmittel und diverse Säuren und Basen gekauft, die zum Reinigen der Graphiken verwendet worden seien. "Kosmetika" seien ebenfalls für die Bearbeitung von Graphiken benötigt worden. Die Antragstellerin habe diverse Zeitschriften vereinzelt gekauft, die Artikel mit Bezug zum Graphikgeschäft enthalten hätten oder zur Information über das betriebene Geschäft unerlässlich gewesen seien, so auch die ... Zeitung für Termine und Angebote der Graphikmärkte, Auktionen und Kunstmärkte. Die Kürzungen für die Reisen auf Messen könnten nicht akzeptiert werden. Der Prüfer verkenne, dass die Antragstellerin nahezu ihren gesamten Umsatz auf den weltweit stattfindenden Messen erzielt habe. Die Antragstellerin habe dem Prüfer eine Aufstellung der Tagesabläufe für alle Messen 2004 bis 2006 zukommen lassen. Die Reisekosten nach Miami im Jahr 2005 seien pauschal gestrichen worden. Lediglich die Messestandskosten und der Wareneinkauf seien vom Prüfer als Betriebsausgaben anerkannt worden. Die Speditionskosten, Aufwendungen für Verpackungsmaterial, Park- und Taxikosten seien zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Reise nach Sao Paulo im Jahr 2005 seien nur mit 50 % der Kosten als Betriebsausgaben anerkannt worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum der Prüfer die Reisekosten nach China nur mit 28,57 % anerkannt habe. Material- und Wareneinkauf seien pauschal gestrichen worden. Der Wareneinkauf für die Speditionslieferung für das Jahr 2006 sei vorbereitet worden. Aus diesem Grund sei ein längerer Aufenthalt erforderlich gewesen. Die Reise sei als Wareneinkaufsreise voll abzugsfähig. Die Einschätzungen des Prüfers zum Chinageschäft seien nicht richtig. Es handele sich dabei um den Handel mit Kleinmöbeln. Diese Möbel biete die Antragstellerin im Ladengeschäft an. Die Kürzung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sei nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin diese samt und sonders betrieblich genutzt habe. Die Pumpe X habe zum Absaugen von Wasser auf Papieranschwemmungen für die Papierreinigungen gedient und sei nachweislich im Jahr 2008 an die S KG verkauft worden. Für die Z Sitzecke, die von Herrn B für die Antragstellerin wegen dessen Beziehungen zu Z bestellt worden sei, sei irrtümlich eine Rechnung an Herrn B ausgestellt worden. Die Antragstellerin habe um eine korrekte Rechnung gebeten. Der Kaufpreis sei über das Konto des Ehemanns der Antragstellerin bezahlt worden. Der LCD TV sei das Nachfolgegerät des 2004 angeschafften Apple iPod. Insgesamt seien im Jahr 2006 drei Bodenstaubsauger angeschafft worden. Einer für den Laden und einer für das Büro. Der Staubsauger für den Laden habe sich als nicht stark genug erwiesen und sei kaputt gegangen. Deshalb sei ein weiterer (= dritter) Staubsauger von besserer Qualität gekauft worden. Der Apple iPod sei samt Boxen im Büro aufgestellt gewesen. Die Vollziehung der Steuerbescheide sei existenzgefährdend; die Antragstellerin besitze im Wesentlichen ein Kfz, die Wohnungseinrichtung sowie eine nicht veräußerbare KG-Beteiligung. Unter Berücksichtigung des § 18 Kreditwesengesetzes sei die Aufnahme eines Kredits über 60.000 EUR unmöglich. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 sowie des angefochtenen Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 - jeweils vom 26. Februar 2010 - wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide und wegen unbilliger Härte für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von Einkommensteuer 2004 10.956,00 EUR, Einkommensteuer 2005 13.019,00 EUR Einkommensteuer 2006 10.514,00 EUR sowie Gewerbesteuermessbetrag 59,00 EUR auszusetzen. Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Ergänzend zu den Feststellungen des Prüfers führt das Finanzamt aus, dass der umsatzerhöhende Erlös von 2.300 EUR laut den vorgelegten Unterlagen aus einem Geschäft mit Herrn U aus Martinique herrühre. Als Nachweis dafür habe eine E-Mail samt Versendungsnachweis vorgelegen. Für die Geschäftsvorfälle T und U seien keine ordnungsgemäßen Rechnungen ausgestellt worden. Vielmehr handele es sich um selbstgefertigte Aufzeichnungen mit handschriftlichen Vermerken, die bis auf den Versendungsnachweis an Herrn U keine weiteren Rückschlüsse auf den Lieferungsempfänger zuließen. Da die Unterlagen der Antragstellerin die Anforderungen an ordnungsgemäße Aufzeichnungen im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG nicht erfüllten, müsse auch weiterhin an der Zuschätzung festgehalten werden. Es lägen keine chronologischen Aufzeichnungen sämtlicher Geldzuflüsse nach Tag des Geldeingangs aufgesplittert in bar und unbar vor. Die vorgelegten Quittungen erfüllten größtenteils weder die Anforderungen an Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) noch entsprächen sie den Anforderungen des § 14 UStG (z.B. Name des Empfängers fehle; keine fortlaufenden Rechnungsnummern; Rechnungen über Ausfuhrlieferungen seien teils selbst geschrieben, größtenteils seien nur E-Mails über Anschriften als "Rechnung" vorgelegt worden). Auf Mängel in den Aufzeichnungen und Rechnungen weise eindeutig hin, dass die Nebenleistungen zu steuerpflichtigen Hauptleistungen steuerfrei behandelt worden seien. Es widerspreche jedem Grundsatz ordnungsgemäßer Aufzeichnungen, dass die Kassenaufzeichnungen im Nachgang geändert worden seien. Aufzeichnungen seien auch nicht ordnungsgemäß, wenn sich Abweichungen zwischen Buchhaltung und den zu Grunde liegenden Aufzeichnungen ergäben (z.B. Diebstahl laut Konto ... 6850 differiert von den geänderten "Barkassen-Aufzeichnungen"). Die für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1a und b UStG erforderlichen Nachweise (§§ 10 und 17a UStDV) seien erst im Nachgang erbracht worden. Die Kürzung der Aufwendungen (Spirituosen als Geschenke, Fachliteratur, Geschenke, Bewirtungskosten, etc.) in Höhe von 40 % bleibe unter Zurückstellung von Bedenken aufgrund der privaten Veranlassung dieser Ausgaben auch weiterhin bestehen. Zusammenfassend sei zu den Reisekosten festzustellen, dass der Tatsache der Erzielung hoher Umsätze auf Messen Rechnung getragen worden sei. Die Kosten für die Dauer der Messen samt den angefallenen Messekosten seien in kompletter Höhe anerkannt worden. Lediglich für Zeiten, in der die Ehegatten zu zweit über die Dauer der Messe hinaus unterwegs gewesen seien, seien die Kosten anteilig der privaten Lebensführung zugeordnet worden. Die Reise mit der Mutter der Antragstellerin nach Sao Paulo sei unter Zurückstellung aller Bedenken mit 1/3 der Kosten als betrieblich veranlasst angesehen worden. Die Aufteilung der Reisekosten in private und berufliche Veranlassung sei nicht Bestandteil des von der Antragstellerin angesprochenen Verfahrens vor dem Finanzgericht München gewesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Bescheid vom 15. April 2010 über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, den BNV-Bericht vom 9. Februar 2010, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze (samt Anlagen) Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 994, vom 25. August 1998 II B 25/98 , BStBl II 1998, 674 ; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99 , BStBl II 1999, 684 ). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99 , BStBl II 2000, 298 ). 38a) Unterbleibt die Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO - die Angaben der Antragstellerin als zutreffend unterstellt -, so liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Jedoch ist dieser geheilt, da sich die Antragstellerin zum Bericht des Betriebsprüfers umfassend äußern konnte (Tipke/Kruse, AO und FGO, § 201 AO, Rz. 2).
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