Tenor Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt. Gründe I.) In dem Verfahren 31 Ca 11065/07 haben die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gestritten. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, ohne dass die Beklagte auf die Klageschrift erwidert hätte. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom
- August 2010, bei Gericht am
- August 2010 per Telefax eingegangen, Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Der Antragssteller war in der Zeit vom
- Oktober 2004 bis
- September 2006 Mitglied des Vorstands der hiesigen Beklagten. Die hiesige Beklagte hat mit Datum vom
- Januar 2010 Klage gegen den Antragsteller vor dem Landgericht München I erhoben, um vermeintliche Schadensersatzansprüche aus seiner Vorstandstätigkeit geltend zu machen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags ausgeführt, dass sein Rechtskreis durch das hiesige Kündigungsschutzverfahren mittelbar berührt werde. Die hiesige Beklagte habe den hiesigen Kläger im landgerichtlichen Verfahren als Zeugen für Sachvortrag benannt, der „ganz offensichtlich im krassen Widerspruch zu dem Sachvortrag“ im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens stehen müsse. Dies ergebe sich aus diversen Presseartikeln, die nahe legten, dass erhebliche Defizite in der Tätigkeit es hiesigen Klägers als Chief Compliance Officer festgestellt worden seien. Hätte die hiesige Beklagte tatsächlich ein erhebliches Defizit in der Tätigkeit des hiesigen Klägers vorgetragen und unter Beweis gestellt, so könne sie im landgerichtlichen Verfahren gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ihren Sachvortrag nicht aufrechterhalten. Im Übrigen treffe die hiesige Beklagte eine - nachwirkende - Treuepflicht gegenüber dem Antragsteller auf Zustimmung zum vorliegenden Antrag. Gemäß § 93 Abs. 2 Aktiengesetz muss ein auf Schadensersatz in Anspruch genommenes Vorstandsmitglied darlegen und beweisen, dass es kein Verschulden trifft. Soweit das ausgeschiedene Vorstandsmitglied keinen Zugang mehr zu den Geschäftsunterlagen habe, könne es von der Gesellschaft Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen verlangen, die es zu seiner Verteidigung benötige. Auf gerichtliche Nachfrage haben die Parteien des hiesigen Kündigungsschutzverfahrens mitgeteilt, in eine Akteneinsicht nicht einzuwilligen. II. Der Antrag auf Akteneinsicht war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nicht vorliegen. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akte gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder auch durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache [vergleiche BGH, Beschluss vom
- April 2006 - VI AR (VZ) 1/06 -, NZI 2006, 472 f]. Das rechtliche Interesse liegt daher in der Regel vor, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen, die mit dem Prozessgegenstand im Zusammenhang stehen, dient (siehe Deppenkemper in Prütting/Gehrlein ZPO,
- Auflage 2010, § 299, Rz. 8). Ist ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, hat das Gericht über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung das aus Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitende informationelle Selbstbestimmungsrecht von Prozessparteien zu beachten (vergleiche Greger in Zöller, ZPO,
- Auflage 2010, § 299, Rz. 66). Das Interesse der Dritten auf Akteneinsicht muss das Interesse der Parteien am Schutz ihrer Daten überwiegen (vergleiche Deppenkemper, a.a.O.). 8Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war dem Antragsteller keine Akteneinsicht zu gewähren. Dem Antragsteller steht aufgrund der nachwirkenden Treuepflicht gegenüber der hiesigen Beklagten ein aktienrechtliches Einsichtsrecht in die maßgeblichen Untertagen der Gesellschaft zu (vergleiche Spindler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz,
- Auflage 2008, § 93 Aktiengesetz, 117; BGH, Urteil vom
- November 2002 - II ZR 224/00 -, NJW 2003, 358 ), mit Hilfe dessen er die erforderlichen Informationen verlangen kann. Der Antragsteller bedarf deshalb vorliegender Akteneinsicht zur behaupteten Rechtsverteidigung nicht, so dass die Interessen der Prozessparteien vorgehen, insbesondere die des Klägers an Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, die regelmäßig Gegenstand eines Kündigungsschutzverfahrens sind. Im Übrigen könnte der Antragsteller keinen Sachvortrag der hiesigen Beklagten zur Kündigung des Klägers erfahren, weil ein solcher nicht vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/486537.html Kommentare
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