(102)). Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeeinträchtigung auf Seiten des Klägers, soweit sie unterstellt wird, bereits dadurch beseitigt ist, dass rechtskräftig die Rechtsunwirksamkeit der erklärten Abmahnungen und Kündigungen festgestellt ist. 152Die begehrte schriftliche Information - sei es auch über das Intranet - ist unverhältnismäßig. Insoweit fehlt die im Widerrufsbereich jeweils erforderliche Interessenabwägung seitens des Klägers. Denn er hat nicht einmal annähernd behauptet, dass die weltweit etwa 9.000 tätigen Mitarbeiter der Beklagten in einer nennenswerten Anzahl von den beanstandeten Abmahnungen und Kündigungen Kenntnis erlangt hätten, geschweige denn, dass sie derzeit immer noch Kenntnis haben. Letztlich verlangt er bei einer weit überwiegenden Zahl von Arbeitnehmern der Beklagten bzw. im Konzernverbund die erstmalige Information über die inkriminierten Vorgänge. Hierfür besteht jedoch weder ein Rechtsanspruch noch eine Veranlassung.
- Insgesamt kein Anspruch Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine der Voraussetzungen für die Zubilligung eines Unterrichtungs-/Widerrufsanspruchs seitens des Klägers gegenüber der Beklagten gegeben ist.
- Kein Auskunftsanspruch der Namen aller Mitarbeiter Da der Widerrufsanspruch bereits nicht gegeben ist, folgt hieraus auch, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch hinsichtlich der Vor- und Zunamen aller im Konzernverbund tätigen Mitarbeiter nicht besteht. Im Übrigen könnte sich ein etwaiger Anspruch ohnehin nicht auf andere juristische Personen neben der Beklagten erstrecken, unbeschadet eines Konzernverbundes, da insoweit im Einzelfall darzustellen wäre - wie auch bei den Mitarbeitern der Beklagten -, welche Personen von ihr über die erteilten Abmahnungen und Kündigungen überhaupt informiert wurden. Hierauf bezieht sich jedoch der deutlich ausufernde, globale Auskunftsantrag des Klägers nicht.
- Nachdem, wie dargestellt, ein Rechtsanspruch des Klägers auf Widerruf, Beseitigung und Auskunft nicht gegeben ist, kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen, ob bei bestehendem Anspruch dieser wegen Eingreifens von Ausschlussfristen, aus Verwirkungsgesichtspunkten oder wegen der erhobenen Verjährungseinrede ganz oder teilweise nicht durchsetzbar wäre. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gegen dieses Urteil findet ein Rechtsmittel nicht statt, denn es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen, da auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts eine zwischen den Parteien strittige Entscheidung im Einzelfall getroffen wurde (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen. Müller Wahba Witty Permalink: http://openjur.de/u/486538.html Kommentare