Tenor
- Die Beklagte wird dazu verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 27.11.2008 zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2015 anzunehmen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.162,68 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die am 19.09.1952 geborene Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.01.1993 (Bl. 14 f. d. A.) seit dem 01.06.1993 bei der Beklagten als Küchenhilfe im Orthopädie-Zentrum F., ein Eigenbetrieb der Beklagten, zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 2.387,56 € beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB in Höhe von
- Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung. Mit Schreiben vom 10.10.2008 (Bl. 92 f. d. A.) teilte die Beklagte den kaufmännischen Direktoren ihrer Eigenbetriebe Folgendes mit: „... Altersteilzeit in den Kliniken der N.N. Süd Sehr geehrte Herren, der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ-TgDRV) wurde am 20.05.1998 von den Tarifvertragsparteien genehmigt und unterzeichnet. Seit in Kraft treten des Tarifvertrages ist einige zeit vergangen und die wirtschaftliche Situation, speziell der Kliniken, hat sich seither enorm verändert. Wie wir alle wissen, beherrscht das Thema „Marktpreis“ die Politik und die Handlungsweisen der einzelnen Häuser auf dem Kliniksektor. Aus diesem Grund müssen wir alle darüber nachdenken, was aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht zu veranlassen ist, um auf dem Markt zu überleben. Da derzeit bei den Verwaltungen der Kliniken der N.N. Süd vermehrt Anfragen und Anträge über Altersteilzeit von den Bediensteten gestellt werden, besteht für Sie im Einzelnen gewisser Handlungsbedarf. In Abstimmung mit der Abteilung Kliniken wurde folgende Vorgehensweise festgelegt:
- Nach § 2 Abs. 1 TV-ATZ-TgDRV (Voraussetzungen der Altersteilzeit) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ab Vollendung des
- Lebensjahres die Altersteilzeit genehmigen. Für diese Kann-Regelung sehen wir derzeit keinen Spielraum aufgrund der wirtschaftlichen Situationen (z. B. Mehrkosten für Tarifsteigerungen) in den Kliniken. Aus diesem Grund empfehlen wir im Moment, alle Anträge auf Altersteilzeit, die nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgDRV gestellt werden, nicht zu genehmigen.
- Bei Anträgen auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 TV ATZ-TgRV ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV erfüllt sind und ob der Bedienstete das
- Lebensjahr vollendet hat. Durch die Regelungen im Tarifvertrag hat der Bedienstete einen Anspruch auf Altersteilzeit. Jeder einzelne Antrag muss jedoch genau geprüft werden, ob keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe gegen eine Genehmigung der Altersteilzeit sprechen. Wenn die Klinik feststellt, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe gegen eine Genehmigung sprechen, dann können derartige Anträge auf Altersteilzeit nicht genehmigt werden. Darüber hinaus bitten wir künftig zu bedenken, dass langfristig getroffene Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeitverhältnissen den personellen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum einer Klinik evtl. nachhaltig negativ beeinträchtigen können. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kliniken von den Einsparungen des § 220 SGV VI und den fusionsbedingten Personalüberhängen nur mittelbar tangiert sind, besteht aus diesen Gründen kein Handlungsbedarf für die Kliniken, Personal abzubauen. Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, wie lange die Altersteilzeit genehmigt wird, da die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit auf 6 Jahre beschränkt ist und die Kosten eines jeden darüber hinausgehenden Zeitraumes von der Klinik alleine zu tragen sind. ...“ Mit Schreiben vom 27.11.2008 (Bl. 16 d. A.) beantragte die Klägerin den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung spätestens ab Dezember
- Mit Schreiben vom 17.12.2008 (Bl. 17 d. A.) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. 14Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (im folgenden TV ATZ-TgRV lautet auszugsweise wie folgt: „... § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit
(1)Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
- a)das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- b)eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-TgRV-O) von fünf Jahren vollendet haben und
- c)innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2)Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3)Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4)Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vordem
- Januar 2010 beginnen. ... „ Im März 2009 schloss die Beklagte einen Altersteilzeitvertrag mit einer Kinderpflegerin (Jahrgang 1950) in der Kinderklinik G. zum 01.05.2009, nachdem die Mitarbeiterin Ende 2008/Anfang 2009 - jedenfalls nach dem 10.10.2008 - einen Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung gestellt hatte. Die Klägerin trägt vor: Sie habe gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die allgemeinen Voraussetzungen seien gegeben. Die Ablehnung ihres Antrages beruhe auf ermessensfehlerhaften Erwägungen und entspräche daher nicht billigem Ermessen i.S. des § 315 Abs. 1 BGB. Seit Jahren billige die Beklagte alle Anträge auf Altersteilzeit ohne Einschränkung, insbesondere auch ohne Rücksicht auf eine Quote von 5 %. So seien in dem Orthopädie-Zentrum F. in den letzten 9 Jahren vor ihrer Antragstellung ausnahmslos sämtliche 16 gestellten Anträge auf Altersteilzeit bewilligt worden, zuletzt Anträge aus den Monaten Mai und Juni
- Alle Antragsteller hätten das
- Lebensjahr, aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet gehabt. Soweit sich die Beklagte auf eine geänderte Verfahrenspraxis berufe, sei ihr diese nicht bekannt gegeben worden, sie habe insbesondere nicht an der Personalversammlung vom 13.11.2008 teilgenommen. Die Beklagte habe bei einer Änderung der Verfahrenspraxis im Hinblick auf ihr schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Praxis dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeitnehmer von der Änderung Kenntnis erlangen, um noch rechtzeitig einen Altersteilzeitvertrag beantragen zu können. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie habe weder durch das ins Intranet gestellte Protokoll der Klinikleitungskonferenz vom 23.10.2008, noch durch die Ausführungen auf der Personalversammlung vom 13.11.2008 die Möglichkeit gehabt, ihren Antrag vor dem Stichtag einzureichen. Sie habe auch als Küchenhilfe keinen Zugang zum Intranet. Zudem fehlten im Protokoll der Klinikleitungskonferenz die für die Mitarbeiter zwingend notwendigen Angaben wie beispielsweise Antragsfristen, Adressat und Antragsform, die die Stellung eines sachlichen Antrags ermöglicht hätten. Ein konkreter Stichtag, nach dem Altersteilzeitvereinbarungen von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV nicht mehr genehmigt werden würden, liege aber gar nicht vor, da sich aus dem Schreiben vom 10.10.2008 kein konkretes diesbezügliches Datum ergebe. Insbesondere genüge nicht allein das Datum des Schreibens vom 10.10.2008, da, wenn überhaupt, jedenfalls auf den jeweiligen Zugang bei den Adressaten abzustellen sei. Darüber hinaus sei maßgebend die Kenntnis der von der Entscheidung betroffenen Arbeitnehmer. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG könne eine Stichtagsregelung nur greifen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangten und noch eine ausreichende Antragsfrist verbleibe. Sie habe zudem einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte auch nach dem 10.10.2008 noch Altersteilzeitvereinbarungen mit Mitarbeitern, die zwar das
- Lebensjahr, aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet haben, abgeschlossen habe. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird dazu verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 27.11.2008 zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.10.2009 bis 30.09.2015 anzunehmen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das
- Lebensjahr vollendet gehabt, so dass sie gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung habe. Dieses Ermessen habe die Beklagte unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin und der wirtschaftlichen Interessen des Klinikbetriebs ausgeübt. Sie habe, wie sich aus dem Schreiben vom 10.10.2008 an die Direktoren der Fachkliniken ergebe, eine Stichtagsregelung eingeführt, wonach aus finanziellen Gründen keine Anträge auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mehr genehmigt würden. Diese Stichtagsregelung sei in Form der Einstellung des Protokolls der Klinikleitungskonferenz vom 23.10.2008 ins Intranet sowie durch Mitteilung auf der Personalversammlung am 13.11.2008 der Belegschaft mitgeteilt worden. Da der Abschluss von Altersteilzeitverträgen der Geschäftsführung vorbehalten sei, sei damit der 10.10.2008 der maßgebliche Stichtag für die geänderte Bewilligungspraxis. Eine individuelle Bekanntgabe gegenüber der Klägerin sei zwar nicht erfolgt. Dies sei aber auch nicht notwendig gewesen, da der Stichtag im Unterschied zum Urteil des BAG vom 15.04.2008 nicht in der Zukunft gelegen habe, so dass die Klägerin ohnedies von der früheren, günstigeren Regelung keinen Gebrauch mehr hätte machen können. Für die Fälle, in denen ein Stichtag ohne Vorlaufzeit festgelegt werde, stelle sich die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch unterschiedliche Kenntniserlangung der geänderten Verfahrensweise bei den Arbeitnehmern nicht. Aufgrund der geänderten Verwaltungspraxis sei eine gewisse Selbstbindung eingetreten, die aber in atypischen Fällen, wie im Fall der Kinderpflegerin aus G., eine andere Entscheidung zulasse. Grundsätzlich seien die Klinikleitungen für die Entscheidung über die Altersteilzeitanträge zuständig. Die Geschäftsführung sei jedoch Vorgesetzter der Mitglieder der Klinikleitung und daher befugt, in besonderen Situationen entsprechende Anweisungen zu erteilen, wie dies mit Schreiben vom 10.10.2008 erfolgt sei. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.09.2009 (Bl. 21 f. d. A,), vom 11.03.2010 (Bl. 84 f. d. A.) und vom 12.08.2010 (Bl. 130 ff. d. A.). Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Regensburg - Kammer Landshut - ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12 , 17 Abs. 1 ZPO. Der zuletzt von der Klägerin gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Klägerin begehrt mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils die rückwirkende Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 30.09.
- Der Antrag der Klägerin ist auch nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Abänderung des Arbeitsverhältnisses ab 01.10.2009 verlangt, da seit Inkrafttreten des § 311 a BGB auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht kommt, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll. § 311 a Abs. 1 BGB stellt klar, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 15.09.2009, AZ 9 AZR 643/08 ). II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2015 gemäß § 611 BGB i.V. m. § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV.
- Die Klägerin erfüllte im Zeitpunkt der Antragstellung am 27.11.2008 die persönlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV. Sie hatte das
- Lebensjahr sowie eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des beantragten Altersteilzeitverhältnisses 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden. Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ wird dem Arbeitgeber ein Ermessen eingeräumt, ob er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließen will. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (BAG, Urt. v. 15.09.2009, AZ 9 AZR 643/08 ). Hierfür gilt ein objektiver Maßstab. Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Grundsätzlich kann sich der Arbeitgeber auch auf die von der gewünschten Vertragslaufzeit ausgehende besondere Kostenbelastung berufen (vgl. BAG, Urt. v. 14.10.2008, AZ 9 AZR 511/07 ). Dem Gericht steht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu und für den Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen Sachentscheidung; insoweit unterscheidet sich die Billigkeitskontrolle im Rahmen des Zivilrechts und der verwaltungsgerichtlichen Ermessenskontrolle (BAG, Urt. v. 03.12.2002, AZ 9 AZR 457/01 ; BAG Urt. v. 10.05.2005, AZ 9 AZR 294/04 ).
- Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, ab einem bestimmten Stichtag seine Verwaltungspraxis zu ändern (vgl. BAG, Urt. v. 15.04.2008, AZ 9 AZR 111/07 ). Problematisch ist, ob das Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 an die kaufmännischen Direktoren der Eigenbetriebe überhaupt eine verbindliche Stichtagsregelung beinhaltet. In dem Schreiben vom 10.10.2008 wird unter Ziff. 1 zu § 2 Abs. 2 TV ATZ-TgRV Folgendes ausgeführt: „Aus diesem Grund empfehlen wir im Moment alle Anträge auf Altersteilzeit, die nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgDRV gestellt werden, nicht zu genehmigen“. Demgegenüber wird unter Ziff. 2 bezüglich der Regelung in § 2 Abs. 2 TV ATZ-TgRV mitgeteilt: „Wenn die Klinik feststellt, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe gegen eine Genehmigung sprechen, dann können derartige Anträge auf Altersteilzeit nicht genehmigt werden.“ Die Beklagte spricht in ihrem Schreiben somit einmal davon, dass Anträge nicht genehmigt werden können und im anderen Fall empfiehlt sie lediglich, „im Moment“ - wobei die Dauer der Empfehlung völlig offen bleibt - keine Altersteilzeitverträge zu genehmigen. Auf Frage des Gerichts hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2010 erklärt, dass grundsätzlich die Klinikleitungen für die Entscheidung über Altersteilzeitanträge zuständig seien, wobei die Geschäftsführung als Vorgesetzter der Mitglieder der Klinikleitung befugt sei, in besonderen Situationen entsprechende Anweisungen zu erteilen. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte die unterschiedlichen Formulierungen in ihrem Schreiben bewusst gewählt hat. Nach Auffassung der Kammer ist in der Ziff. 1 des Schreibens daher keine bindende Stichtagsregelung zu sehen, da lediglich eine Empfehlung ausgesprochen wird, an die sich die Klinikleitungen halten können, aber nicht müssen. Dies kann aber letztlich aus den unter Punkt 3) dargelegten Gründen dahingestellt bleiben.
- Auch wenn in dem Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 eine Stichtagsregelung zum 10.10.2008 gesehen wird, so ist diese jedenfalls unwirksam. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, ihre bisherige Verwaltungspraxis zu einem bestimmten Stichtag zu ändern. Dies hat das BAG auch in seinem Urt. v. 15.04.2008 (BAG, Urt. v. 15.04.2008, AZ 9 AZR 111/07 ) bezüglich eines in der Zukunft liegenden Stichtages bestätigt. Die Beklagte ist aber nicht berechtigt, ihre Verwaltungspraxis durch einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag und damit nach ihrer Auffassung ohne "Vorlaufzeit" zu ändern, um so die in der Entscheidung des BAG vom 15.04.2008 zum Gleichbehandlungsgrundsatz erörterten Probleme zu umgehen. Eine solche Vorgehensweise ist jedenfalls ermessensfehlerhaft. 51a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass der Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des älteren Rechts ist der Arbeitnehmer grundsätzlich zu bevorzugen, der zuerst die tariflichen Voraussetzungen erfüllt. Allerdings bleibt der Arbeitgeber nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes an die bereits mit „nachrangigen“ Antragstellern getroffenen Vereinbarungen gebunden. Es besteht daher bei einem Stichtag in der Zukunft ohne ausreichende Information der berechtigten Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG (vgl. BAG, Urt. v. 15.04.2008, AZ 9 AZR 111/07 ) die Möglichkeit der zufälligen faktischen „Überholung“ von Arbeitnehmern mit älteren Rechten; dies wäre willkürlich. 52b) Um den Grundsatz des Vorrangs von Arbeitnehmern mit älteren Rechten nicht ohne zwingende Notwendigkeit über Gebühr einzuschränken und eine faktische „Überholung“ von Arbeitnehmern mit älteren Rechten weitestgehend auszuschließen, ist vom Arbeitgeber bei einer Änderung seiner Verwaltungspraxis zu verlangen, dass er einen Stichtag in der Zukunft wählt, um Arbeitnehmern mit älteren Rechten die hinreichende Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zu stellen und so eine zufällige und damit willkürliche faktische Überholung von Arbeitnehmern mit älteren Rechten zu verhindern (vgl. LAG Baden Württemberg, Urt. v. 09.02.2010, AZ 14 Sa 26/09 ). So kann es sich etwa bei den im Mai und Juni 2008 gestellten Anträgen auf Altersteilzeit durchaus um Anträge von Arbeitnehmern mit im Vergleich zur Klägerin jüngeren Rechten handeln, die grundsätzlich nachrangig zu berücksichtigen wären. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2010 erklärte der Beklagtenvertreter, hierzu nichts weiter vortragen zu wollen. Dem von der Beklagten angeführten Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.01.2009 (AZ 11 Sa 1068/08 ) liegt ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin zwar noch vor der Änderung der Verwaltungspraxis einen Antrag auf Altersteilzeit stellte, diese aber erst in ca. 11/2 Jahren beginnen sollte. Das Gericht führt u. a. folgendes aus: „Die Ermessensentscheidung schließt generell Vorentscheidungen des Arbeitgebers, die eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus. Derartige Regelungen dienen zum einen der einheitlichen Anwendung von Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung. Der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind.“ Das LAG Düsseldorf setzt somit eine vorherige Kenntnis der Arbeitnehmer von einer Vorentscheidung des Arbeitgebers als selbstverständlich voraus. Im Ergebnis hat die Beklagte daher durch die Wahl eines Stichtages „ohne Vorlaufzeit“ keine zumutbaren Vorkehrungen gegen eine zufällige faktische „Überholung“ von Arbeitnehmern mit älteren Rechten getroffen und damit willkürlich gehandelt. Sie kann sich daher gegenüber der Klägerin nicht auf eine geänderte Verwaltungspraxis berufen. Die Klage ist daher begründet. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO auf drei Bruttomonatsverdienste festgesetzt (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 28.01.2009, AZ 2 Sa 87/08). Köhnen Permalink: http://openjur.de/u/486539.html Kommentare
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