← Deutschland

AG Bamberg, Urteil vom 16. September 2010 - Az. 0105 C 2425/09, 105 C 2425/09

Tenor 1. Die Klage wird als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klage ist auf Zahlung von Gesellschafterbeiträgen in Höhe von 43 Monatesbeiträgen aus der Zeit von Juni 2006 bis Dezember 2009 von zusammen 2.257,50 Euro gerichtet. Die Beklagte wurde am 01.03.2006 gegen 20.30 Uhr kurz nachdem die Beklagte von ihrer Arbeitsstätte nach Hause gekommen war, in ihrer Wohnung von zwei Anlagevermittlern der Fa. M. aufgesucht. Während des Gesprächs unterzeichnete die Beklagte eine Erklärung über den Beitritt zur Klägerin, einer Publikumsgesellschaft nach bürgerlichem Recht. Nach den Angaben im Beitrittsformular entscheid sie sich für eine Einmalanlage von 3.000 Euro und über 25 Jahre währende monatliche Einzahlungen von 50 Euro, die sich jeweils um Aufschlag von 5 Prozent als Agio erhöhten. Zugleich erteilte sie in dem Formular eine Einzugsermächtigung für die monatlichen Zahlungen von 52,50 Euro beginnend ab Mai 2006. Die Beklagte konnte das Formular aufgrund einer Sehschwäche nicht lesen. Der Besuch der Anlageberater endete erst nach 21.30 Uhr. Unter der Überschrift 'Einzahlung' heißt es in dem Formular - auch durch handschriftliche Eintragungen: "Ich zahle meine Einmalanlage am 01.05.06 durch Überweisung auf das Konto der" - es folgt der Name der Klägerin und eine Bankverbindung. Daneben wird eine Einzugsermächtigung für die Zeit ab 01.05.2006 erklärt. Während des Vermittlungsgespräches am 01.03.2006 unterzeichnete die Beklagte auch ein 'Gesprächsprotokoll' in dem die Angabe angekreuzt war, dass die Anlagevermittler der Beklagten von Bekannten empfohlen worden waren. Das Beitrittserklärungsformular enthält eine "Widerrufsbelehrung", die von der Beklagten am 01.03.2006 unterschrieben wurde. In dieser heißt es unter anderem: "Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der A. GbR nicht wirksam zustande." Neben Form, Frist und Adressat des Widerrufs folgte abschließend eine Erläuterung zu den Folgen des Widerrufs bei bereits von der Klägerin erhaltenen Leistungen. Das Beitrittsangebot der Klägerin wurde durch Erklärung der hierzu von der Klägerin ermächtigten S. GmbH am 05.04.2006 abgenommen. Ein Kontoauszug der Beklagten weist für den 04.05.2010 betreffend einer Zahlung von einem Konto unter dem Namen der Klägerin einen Betrag von 52,50 Euro und die Erläuterung "Rücklastschrift - Grund wegen Widerspruchs" aus. Die Klägervertreter waren bereits vorgerichtlich tätig für die Klägerin tätig und forderten mit Schreiben vom 01.12.2009 die Zahlung der offenen Raten bis Dezember 2009 mithin ein Betrag von 2.463,78 Euro. Eine Bilanz der Klägerin zum 31.12.2009 weist einen Negativ-Saldo von gut anderthalb Millionen Euro aus. Schreiben von 23.02.2010 erklärte der Beklagtenvertreter gegenüber den Klägervertretern den Widerruf der Beitrittserklärung und deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtum, hilfsweise die Kündigung des Vertrages Die Klägerin behauptet, behauptet, der Beklagte habe den Besuch der Anlagevermittler erbeten. Die erste monatliche Zahlung durch die Beklagte sei am 01.05.2006 erfolgt, allerdings sie die Überweisung am 05.05.2006 zurückbelastet worden. Am 10.05.2006 hätte die Beklagte 986,21 Euro und am 22.06.2006 weitere 2.261,29 Euro an die Klägerin gezahlt, möglicherweise durch Einzahlungen von Versicherungen. Die Klägerin ist der Ansicht, es liege keine Haustürsituation im Sinn von § 312 BGB vor. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass weitere Mitgesellschafter gleichfalls nur Verbraucher seien und daher das erforderliche unternehmerische Gegenüber fehle. Auch sei die verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, da sie die Grundsätze der Rechtsprechung zur fehlerhaften Gesellschaft hinreichend berücksichtige, nach denen eine Rückgewähr geleisteter Zahlungen gerade ausgeschlossen ist, eine Belehrung somit eine solche Rückgewähr nicht ausführen kann. Die Widerrufserklärung vom 23.02.2010 wirke allenfalls für die Zukunft und lasse die Verpflichtung zur Erbringung rückständiger Einlagezahlungen nicht entfallen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.257,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klägerin, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 272,87 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Anlagevermittler hätten für die Klägerin gehandelt und seine mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt gewesen. Die Vermittler hätten wahrheitswidrig erklärt, dass es sich bei der Beteiligung um eine Versicherung handeln würde und dieser der Altersvorsorge diene. Auch sei sie nicht über die Risiken einer Unternehmensbeteiligung unterrichtet worden. Sie sei weder über das Totalverlustrisiko noch über eine Nachschusspflicht unterrichtet worden. Ein Emissionsprospekt habe sie nicht erhalten. Die Informationen in der Beitrittserklärung seien von ihr nicht verstanden und ihr nicht erläutert worden. Ihr sei lediglich mitgeteilt worden, dass sie aus formalen Gründen einige Unterschriften leisten müsse. Die Beklagte ist der Ansicht, massiven Aufklärungsfehler der Vermittler seien der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen bzw. seien diese keine Dritten im Sinn von § 123 Abs. 2 BGB. Weiter behauptet die Beklagte am 03.05.2006 eine Überweisung der Einlagenrate von 52,50 Euro veranlasst, jedoch am 04.05.2006 eine "Rücklastschrift" erhalten zu haben. Zu dieser Zeit habe sie die Beitrittserklärung gegenüber der Klägerin widerrufen. Sie ist der Ansicht, keine Einzugsermächtigung erteilt zu haben. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die Widerrufserklärung von 23.02.2010 sei nicht verfristet, da die erteilte Belehrung rechtsfehlerhaft sei. Gründe Die Klage ist als im Urkundsprozess unstatthaft gemäß § 597 Abs. 2 2. Alt. ZPO abzuweisen, da die Klägerin den Nachweis der In-Vollzug-Setzung des Beitrittes der Beklagten zur Klägerin nicht erbracht hat. Der Widerruf aus dem Februar 2010 ist wirksam. I. Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Forderung im Urkundsprozess liegen vor, § 592 ZPO. Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist in einer als Beitrittserklärung bezeichneten Urkunde, die zugleich eine Annahmeerklärung enthält, niedergelegt. Ausweislich der Überschrift der Klage ist die Erklärung abgegeben, dass die im Urkundsprozess geklagt wird, § 593 Abs. 1 ZPO. II. Die Abweisung der Klage muss gemäß § 597 Abs. 2 ZPO mangels hinreichender Beweisführung für die streitigen, den Anspruch auf Leistung von Beiträgen zur Gesellschaft stützenden Umständen hin erfolgen. Der Vertrag über den Gesellschaftsbeitritt ist durch den Widerruf im Februar 2010 Fehler behaftet, sodass es für die Annahme der Beschränkung der Wirkung des Widerrufs auf die Zukunft der In-Vollzug-Setzung des Beitritts bedarf. Die dafür klägerseits vorgetragenen Zahlungen im Mai und Juni 2006 sind jedoch nicht bewiesen. 1. Der Vertrag über den Gesellschaftsbeitritt der Beklagten ist ursprünglich zustande gekommen. Die Beklagte hat unstreitig ein Angebot zum Gesellschaftsbeitritt abgegeben, dass die Klägerin vertreten durch die S. GmbH wohl noch rechtzeitig angenommen hat. Zwar erfolgte die Annahme durch Eintragung in das Beitrittsformular erst über einen Monat (05.04.2006) nach der Unterzeichnung des Beitrittsformulars durch die Klägerin (01.03.2006). Ausweislich des Formulars hat die Beklagte durch vorgegebenen Text auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Nicht ersichtlich ist jedoch, wann das Formular bei der Klägerin oder dem sie vertretenden Bankhaus eingegangen ist, so dass die Zeit zwischen Eingang des Angebots und Annahmeerklärung nicht näher bestimmt werden kann. Zudem kann aufgrund des Bestreitens der Klägerseite, dass die Anlagevermittler in ihrem Auftrag tätig gewesen wären, nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang des Beitrittsangebots in der Übergabe des Formulars am Ende des Besuches der Anlagevermittler am 01.03.2006 zu sehen ist. 2. Die Pflicht zur Einlagezahlung ist nicht bereits durch einen Widerruf im Jahr 2006 erloschen. Beweis für den bestrittenen Zugang einer Widerrufserklärung der Beklagten bereits im Jahr 2006 hat die Beklagte nicht angetreten, sodass aus diesem Grund nicht bereits der Anspruch der Klägerin scheitert. 3. Von einer Wirksamkeit der unter dem 23.02.2010 erklärten Anfechtung kann nicht ausgegangen werden. Zudem wäre auch insoweit aus den unter 5. erläuterten Gründen offen, ob dieser Anfechtung die Rückwirkung wegen einer In-Vollzug-Setzung des Gesellschaftsbeitrittes versagt ist.

  1. a)Zwar darf auch derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat (BGH Urt. v. 27.10.1994 Az. IX ZR 168/93 , juris Text-Nr. 19 und NJW 1995, 190 -191). Die Behauptungen der Beklagten zum Verhalten der Anlagevermittler sind jedoch bestritten und im vorliegenden Urkundsprozess kann nicht über sie Beweis erhoben werden. Die Klägerin hat nicht ihre Zustimmung zu einer Vernehmung der Beklagten gemäß § 447 ZPO erklärt, sondern dieser vielmehr ausdrücklich widersprochen.
  2. b)Letztes führt auch dazu, dass die behaupteten Umstände, die für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB genügen würden, nicht angenommen werden können. 4. Der unter dem 23.02.2010 erklärte Widerruf des Gesellschaftsbeitrittes war noch rechtzeitig.
  3. a)Der Beklagten steht gemäß § 312 BGB ein Widerrufsrecht betreffend der Erklärung zum Gesellschaftsbeitritt zu.
  4. aa)Die mündliche Vertragsanbahnung erfolgte in der Privatwohnung und damit in einem Bereich gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Aufgrund der Abgabe der Erklärung zum Gesellschaftsbeitritt noch im Rahmen dieses abendlichen Besuches der Anlagevermittler ist von einer Ursächlichkeit der Haustürsituation für die Vertragserklärung der Beklagten auszugehen.
  5. bb)Im Fall eines Erwerbes einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft ist auch von einem entgeltlichen Vertrag gemäß § 312 Abs. 1 BGB auszugehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, §312 Rn. 7 mit Verweis mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes).
  6. cc)Auch die Vertragsanbahnung durch die - so die Behauptung der Kläger - von ihr unabhängigen Anlagevermittler muss sich diese zurechnen lassen. Veranlasst durch die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04 ) hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 seine bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung des Handels Dritter in Anlehnung an § 123 Abs. 2 BGB aufgegeben und nimmt auch dann eine Zurechnung des Handels Dritter vor, wenn ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 12.12.2006, Az. II ZR 327/04 , juris Text-Nr. 18 und NJW 2006, 497 , nachfolgende BGH-Entscheidungen sind auch zitiert bei Palandt/Grüneberg, BGB, 69 Aufl. 2010, § 312 Rn. 6).
  7. dd)Die Unternehmereigenschaft auf Klägerseite entfällt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, wenn an der Klägerin eine Vielzahl von Verbrauchern beteiligt sein sollte. Die Klägerin ist eine Publikums-GbR, mithin eine Personengesellschaft im Sinn von § 14 Abs. 1 und 2 BGB da ihr nach nunmehr gefestigter Meinung durch ihr Auftreten nach außen jedenfalls Teilrechtsfähigkeit zukommt (Palandt/Ellenberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 14 Rn. 3). Relevant ist daher vorliegend, dass der Beitrittsvertrag nach seiner Konstruktion nicht durch ein Rechtsgeschäft mit allen Mitgesellschaftern geschlossen wird, sondern Vertragspartner der Beklagten die Klägerin ist, mithin eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB, welche ohne Zweifel gewerblich handelt.
  8. ee)Es liegt auch kein Ausschlusstatbestand nach § 312 Abs. 3 BGB vor. Mit der Behauptung der Klägerin die Beklagte habe den Besuch der Anlagevermittler erbeten ist nicht zugleich vorgetragen, dass die Beklagte damit bereits Vertragsverhandlungen erbeten hat, mithin eine Bestellung seitens des Verbrauchers gemäß § 312 Abs. 3 Nr. BGB vorliegt. Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen; eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht (BGH, Urt. v. 15.04.2010, Az. III ZR 218/09 , juris Text-Nr. 15 und MDR 2010, 678-681). Der Klägerin war auch insoweit keine Gelegenheit zur weiteren Darlegung zu geben, da sie nach ihrem eigenen Vortrag die Anlagevermittler nicht kennt, ihr somit weiterer Vortrag zum Zustandekommen des Besuches nicht möglich ist.
  9. b)Die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 hatte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Februar 2010 noch nicht begonnen, da die Widerrufsbelehrung im Beitrittsformular nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Widerrufsbelehrung hätte auch einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass eine vor einem Widerruf geleistete Einlage ggf. nicht in voller Höhe erstattet wird.
  10. aa)Gemäß § 312 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis 10.06.2010 gültigen Fassung hat eine Widerrufsbelehrung auch auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 BGB hinzuweisen. Nach dem unverändert gebliebenen § 357 Abs. 1 S. 1 BGB sind diese Rechtsfolgen den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt zu entnehmen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Diese anderen Bestimmungen ergeben sich den vorliegenden Fall des Gesellschaftsbeitritts gerade aus den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitrittes auf den die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entsprechende Anwendung finden (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auf. 2010, § 705 Rn. 19 m.w.N.). Zwar ist grundsätzlich ein Hinweis auf die Folgen der Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts entbehrlich, wenn mit einer In-Vollzug-Setzung des Beitritts vor Ablauf der Widerrufsfrist nach den Umständen des Falls nicht zu rechnen ist. Dies würde vorliegend auch für die Rateneinlage durch monatliche Zahlungen gelten, da diese Beträge durch die Klägerin aufgrund einer Einzugsermächtigung eingezogen werden sollen, die Einzugsermächtigung jedoch erst für eine Zeit zwei Monate nach der Beitrittserklärung gelten soll. Ausweislich des nunmehr geltenden § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. ist ein Hinweis auf bestimmte Rechtsfolgen immer dann entbehrlich, wenn diese nicht eintreten können. 57Vorliegend ist aber im Formular der 'Beitrittserklärung' bereits eine Bankverbindung für die Einmalzahlung genannt. Überweist der Beitretende noch innerhalb der Widerrufsfrist seine Einmalanlage und widerruft dann noch fristgerecht, gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitrittes. Bei einer defizitär arbeitenden Gesellschaft wie der Klägerin besteht bereits bei einer nur wenige Tage dauernden Mitgliedschaft das Risiko, weniger als den geleisteten Einlagebetrag zurückzuerhalten. Daran vermag auch die handschriftliche Eintragung eines Zahlungstermins zwei Monate nach dem Tag der Beitrittserklärung im Formular nichts zu ändern. Dies hindert eine vorherige Zahlung nicht, noch würde eine vorzeitige Zahlung die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers entfallen lassen. Auch der Hinweis der Klägerseite auf die Gesetzesbegründung zum neuen § 312 Abs. 2 S. 3 BGB (BT-Drs. 16/11643, S. 69) gibt keinen Anlass, dies anders zu beurteilen. Dieser Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, wonach es sich bestimmt, wann nicht mit einer Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu rechnen ist. Wenn man wie die Klägerin im Schriftsatz vom 08.05.2010 davon ausgeht, dass bei der Werbung von Beitrittswilligen zu Publikumsgesellschaften regelmäßig ein Großteil der Gesellschafter Opfer von Aufklärungs- und Beratungsfehlern werden (womit die Klägerin allerdings nur versucht zu begründen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung nicht gegen die Gesellschaft sondern nur die bei der Vermittlung Auftretenden gerichtet sein kann), so müssen die für eine solche Anlage geworbenen Verbraucher umfasst informiert werden, wenn sie in ihrer Euphorie über die Vermittlung dieser Anlageform vorfristig Geld überweisen und nachfolgend die Folgen eines Widerrufes abwägen wollen. Soweit die Klägerseite bei ihrem Hinweis auf die in der zitierten Drucksache niedergelegten gesetzgeberischen Intentionen die Gründe eines Urteils des LG Frankfurt (Oder) vom 14.04.2010, Az. 13 O 360/09 , wiedergibt (die Urteilsabschrift hat die Klägerseite im hiesigen Verfahren vorgelegt, sie war an diesem Prozess vor dem LG beteiligt), so ist dazu festzuhalten, dass das im dortigen Prozess relevante Formular über den Beitritt zur hiesigen Klägerin entweder keine Kontoverbindung für die Zahlung der dort vereinbarten Einmalanlage beinhaltete oder aber das Landgericht diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat. Mangels Angaben zum Schicksal von bereits vor dem Widerruf erbrachten Leistungen des Verbrauchers genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht.
  11. bb)Die Höchstfrist des § 355 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010) von sechs Monaten für die Abgabe der Widerrufserklärung gilt gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht, da ein Fall vorliegt, in dem die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. 5. Die Klägerin hat jedoch den Beweis für Umstände, die als eine In-Vollzug-Setzung des Gesellschaftsbeitrittes angesehen werden könnten, nicht geführt. Als solche kann bei einer bereits handelnden Gesellschaft regelmäßig nur in der Erbringung der Einlage oder eines Teils davon durch den neuen Gesellschafter gesehen werden.
  12. a)Die Zahlung Anfang Mai 2006 genügt aufgrund umgehender Rückbuchung nicht für die Annahme einer In-Vollzug-Setzung des Gesellschaftsbeitrittes. Diese Zahlung über 52,50 Euro war offensichtlich eine Lastschrift der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält das Beitrittsformular die Erklärung einer Einzugsermächtigung. Die Kontoverbindung der Beklagten ist bereits auf Seite 1 des Formulars bei den Personendaten der Beklagten genannt. Die Einzugsermächtigung für die monatlichen Zahlungen findet sich unter dem Punkt 'Einzahlung' erst am Ende der Seite 1 des Formulars. Aus dem unstreitigen Betreff in der Rückbuchung gemäß dem Kontoauszug der Beklagten ergibt sich zudem durch die Bezeichnung "Widerspruch", dass ein solcher gegen eine Lastschrift erhoben wurde. Einmal ausgeführte Überweisungen können von der Bank nicht mehr storniert werden. 69Ein kurzzeitiges Guthaben durch eine Lastschrift, der rechtzeitig widersprochen wird, genügt noch nicht als Zahlung, an die für die In-Vollzug-Setzung des Beitritts angeknüpft werden könnte. Ein relevanter Vertrauenstatbestand für die Mitgesellschafter ist damit nicht verbunden. Nach der von der Beklagten vorgelegten Kopie eines Periodenkontos, welches nicht bestritten wurde, wurde die Zahlung an die Klägerin am 03.05.2006 mit Wertstellung vom gleichen Tag vom Konto der Beklagten abgebucht. Die Rückbuchung erfolgte auf dem Konto der Beklagten am 04.06.2006 mit Wertstellung zum 03.05.2006. Dieses Periodenkonto stellt den Ausdruck der elektronischen Buchungsdaten der kontoführenden Sparkasse dar und gibt die Zahlungsvorgänge daher zutreffend wieder. Dieses Gutachten von nur einem Tag genügt nicht für die Annahme einer In-Vollzug-Setzung des Gesellschaftsbeitritts.
  13. b)Für eine In-Vollzugssetzung geeignet sind, zwar die klägerseits behaupteten weiteren Zahlungen über 986,21 Euro und 2.261,29 Euro. Diese sind jedoch durch die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen. Die als Nachweis für die behaupteten weiteren Einzahlungen vorgelegte Kopie eines "Kontoauszug Vertragsbuchungen " unter dem Briefkopf der Klägerin mit einer Saldierung dieser Beträge als Gutschriften mit einer Vielzahl von Belastungen hat lediglich die Bedeutung eines Forderungskontos, vermag die darin genannte Zahlung des Gegners jedoch nicht zu belegen. Weiterer Beweis durch Vorlage von Kontoauszügen, die als Ausdrucke elektronischer Daten ebenfalls als Urkunden im Sinne der ZPO anzusehen sind, Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. 2010, § 592 Rn. 15, und aus denen ein Zahlungseingang seitens der Beklagten ersichtlich wäre, wurde nicht angetreten. Die Beweislast für die Klägerin ergibt sich dabei aus allgemeinen Grundsätzen, wonach jede Partei für den geltend gemachten Anspruch günstige Umstände beweisen muss. Mangels Nachweis der In-Vollzug-Setzung des Beitritts der Beklagten zur Klägerin ist die Wirkung des Widerrufs nicht nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitrittes allein auf die Zukunft beschränkt, sondern es ist vielmehr von einem rückwirkenden Erlöschen der Beitragspflicht auszugehen, sodass der Klägerin die geltend gemachte Beitragszahlung nebst der von ihr abhängigen Nebenforderung nicht zugesprochen werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.257,50 € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/486540.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.