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LG Aschaffenburg, Beschluss vom 22. September 2010 - Az. 2 HK O 63/10, 2 HK O 63/10

Tenor I. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Der Verfahrensstreitwert wird bis zu den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien vom 11.08.2010 auf 24.000,00 Euro und im übrigen auf die Summe der entstandenen Kosten, soweit diese nicht den Betrag von 24.000,00 Euro übersteigt, festgesetzt. Gründe I. Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte in der Ausgabe der "S Zeitung" vom ... auf Seiten ... und ... Werbeanzeigen für das von ihm als Personal Trainer angebotene Produkt "...", wegen deren Einzelheiten auf die Anlage A 1 (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit diesen ihm am 28.06.2010 bekannt gewordenen Anzeigen mahnte der Verfügungskläger – ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört – den Verfügungsbeklagten wegen irreführender Werbeaussagen ab und forderte ihn gleichzeitig auf, bis 07.07.2010 eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Bl. 17-21 d. A.). Da der Verfügungsbeklagte dies mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.07.2010 (Bl. 22 – 27 d. A.) ablehnte, beantragte der Verfügungskläger mit am 14.07.2010 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "..." mittels 6 konkret aufgeführter, in den verfahrensgegenständlichen Anzeige vom 09.06.2010 enthaltener Aussagen zu werben (Bl. 2 d. A.). Zur Begründung ließ der Verfügungskläger vortragen, die beanstandeten Werbeaussagen seien irreführend, da der beworbene Gürtel "..." ... eine Fettverbrennung im Bauchbereich nicht herbeiführen und deshalb auch kein gezieltes Abnehmen an dieser Problemzone ermöglichen könne. Wegen der Einzelheiten des antragbegründenden Vorbringens des Verfügungsklägers wird auf den Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2010 (Bl. 1 – 54 d. A.) Bezug genommen. Nachdem mit Verfügung vom 21.07.2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf 12.08.2010 bestimmt worden war, trug der Verfügungskläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.08.2010 unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vor, dieser habe "heute eine ausreichende Unterlassungserklärung abgeben lassen, so dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist". Gleichzeitig erklärte der Verfügungskläger den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Verfügungsbeklagten die Kosten aufzuerlegen (Bl. 63 d. A.). Mit Schriftsatz vom 11.08.2010 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten dessen Vertretung an und erklärten "... unter Bezugnahme auf die Erledigungserklärung des Antragstellers vom heutigen Tag ebenfalls die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt". II.

  1. Da die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreits "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Dabei ist auf den ohne die Erledigterklärung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen, d. h. es hat die Partei die Kosten zu tragen, der sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung kann im Einzelfall auch berücksichtigt werden, ob sich eine Partei durch die Herbeiführung des Erledigungsereignisses – beispielsweise die Erfüllung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs während des Rechtsstreits durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung – freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und ob nach dem auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbaren Grundgedanken des § 93 ZPO die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch das Verhalten der Gegenseite veranlasst oder aber als mutwillig anzusehen war (vgl. Zöller, Komm. zur ZPO, 28 Aufl., § 91 a Rdnr. 25 und § 93 Rdnr. 6 unter dem Stichwort: "Einstweilige Verfügung").
  2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dem Verfügungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen, da dieser bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich entsprechend dem im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 12.07.2010 unter Ziffer I angekündigten Antrag zu verurteilen gewesen wäre. 6Das Gericht teilt insoweit die – im übrigen auch vom OLG Karlsruhe ( 4 U 93/10 ), LG Braunschweig ( 22 O 514/10 ), LG Osnabrück (15 O 136/10) und OLG Oldenburg (1 U 66/10) bestätigte – Rechtsauffassung des Verfügungsklägers, dass die von ihm beanstandeten Werbeaussagen jeweils die Voraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 UWG erfüllen. Bei fachlich umstrittenen Behauptungen insbesondere auch im Bereich des Gesundheitswesens – zu diesem zählen auch auf Gewichtsreduktion ausgerichtete Trainingsmethoden – sind Angaben zur Wirksamkeit eines beworbenen Produkts grundsätzlich nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Liegen solche noch nicht vor, muss der Werbende auf diesen Umstand hinweisen, um sich nicht dem Vorwurf einer irreführenden geschäftlichen Handlung auszusetzen. Dies hat der Verfügungsbeklagte jedoch nicht getan, der im übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Einsatz des Gürtels "..." ein gezieltes Abnehmen im Bauchbereich ermöglicht. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass er gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 2 UWG zur Geltendmachung des nach Sachlage begründeten verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruchs (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Ziffer 1, 3 Abs. 1 UWG) berechtigt ist, so dass der Verfügungsbeklagte ohne die übereinstimmende Erledigterklärung der Parteien voraussichtlich entsprechend dem angekündigten Antrag des Verfügungsklägers mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verurteilen gewesen wäre. Dass sich der Verfügungsbeklagten dessen auch bewusst war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht zuletzt aus dem Umstand, dass er mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.08.2010 eine dem Verfügungsantrag entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dadurch hat sich der Verfügungsbeklagte, der im Übrigen durch sein vorprozessuales Verhalten Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat, freiwillig in die Rolle des Untergebenen begeben, was – wie bereits ausgeführt – bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ebenfalls berücksichtigungsfähig ist. Aufgrund dessen sind dem Verfügungsbeklagten entsprechend dem Antrag des Verfügungsklägers die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
  3. In Übereinstimmung mit der nicht bestrittenen Wertangabe der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers ist der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens bis zu der übereinstimmenden Erledigterklärung der Parteien auf 24.000,00 Euro und im übrigen auf die Summe der entstandenen Kosten, soweit diese den genannten Betrag nicht übersteigt, festzusetzen (vgl. Zöller, Komm. zur ZPO,
  4. Aufl., § 3 Rdnr. 16 unter "Erledigung der Hauptsache: übereinstimmende Erledigterklärung"). Permalink: http://openjur.de/u/486627.html Kommentare

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