Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
- Juni 2010 wird in Nrn. I. und II. aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Verfassungsschutzbericht 2008 an Dritte nur mit folgenden Streichungen bzw. Schwärzungen herauszugeben sowie im Internet für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten: - Seite 205 letzter Absatz,
- Zeile: das Wort „linksextremistischen“, - Seite 209 Nr. 3: vollständig. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die ihn betreffende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2008 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Der Antragsteller ist im Sachwortregister des Verfassungsschutzberichts 2008 auf Seite 264 und auf den Seiten 139, 205 f. und 209 erwähnt. Der Verfassungsschutzbericht 2008 ist im Internet unter den Adressen www.verfassungsschutz.bayern.de und www.innenministerium.bayern.de/sicher-heit/verfassungsschutz aufrufbar. Auf Seite 139 des Verfassungsschutzberichtes wird der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Versammlungsmotto „Linksextreme Strukturen erkennen – A.I.D.A.-Archiv verbieten!“ einer rechten Gruppierung erwähnt Auf Seite 205 f. des Berichts wird eine Vortragsveranstaltung über „den Stand der extremen rechten Szene in München“ der linksextremistischen „Antifaschistischen Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e.V.“ (a.i.d.a.) erwähnt und der Antragsteller auf der Seitenleiste herausgehoben(„a.i.d.a. München“). Im Folgenden wird über die Ausschreitungen bei dem Aufzug berichtet und dieser als Höhepunkt linksautonomer Gewaltanwendung in München bezeichnet. Auf Seite 209 des Berichtes wird der Antragsgegner in der tabellarischen Übersicht („
- sonstige Linksextremisten“) ohne weitere Erläuterung aufgelistet. Nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom
- Juni 2009 seine Auffassung mitgeteilt hatte, dass die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2008 zutreffend sei, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Bayern für das Jahr 2008 zu unterlassen, wenn nicht zuvor der Antragsteller vorläufig unkenntlich gemacht wird. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom
- Juni 2010 ab. Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, aber unbegründet. Die Erwähnung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2008 sei nach Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gerechtfertigt. Die Erwähnung des Antragstellers auf Seite 205 f. des Verfassungsschutzberichtes erreiche nicht die Eingriffsintensität, die geeignet wäre, eine Rechtsverletzung des Antragstellers darstellen zu können. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antragsteller finde an dieser Stelle nicht statt. Die Bezeichnung des Antragstellers als linksextremistisch sei aufgrund der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz erfolgt, wie sie in der auf Seite 208 ff. dargestellten Übersicht zum Ausdruck komme. Auch die hervorgehobene Randüberschrift mit dem Namen des Antragstellers begründe keinen Eingriff in dessen Rechte. Die Nennung des Antragstellers auf Seite 209 des Verfassungsschutzberichts sei nicht zu beanstanden. Die im Eilverfahren dargelegte Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz, es gebe tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, erweise sich bei einer Überprüfung im Rahmen des Eilverfahrens als gerechtfertigt. Gegen diesen Beschluss ließ der Antragsteller Beschwerde erheben mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Bayern für das Jahr 2008 zu unterlassen, wenn nicht zuvor der Antragsteller auf Seite 205 f. sowie Seite 209 vorläufig unkenntlich gemacht werde. Die Erwähnung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2008 habe erhebliche nachteilige Folgen. Dem Antragsteller sei die Gemeinnützigkeit aberkannt worden und er werde von einer weiteren Tätigkeit im Gremium der Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus ausgeschlossen. Der Antrag sei nicht dadurch überholt, dass ein neuer Verfassungsschutzbericht inzwischen erschienen sei. Die Online-Version des Verfassungsschutzberichtes 2008 sei problemlos zugänglich. Die Auflistung in der „Liste der sonstigen linksextremistischen Organisationen“ stelle insbesondere deshalb, weil keine Begründung hierzu aufgeführt werde, einen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers dar. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss beziehe sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nahezu ausschließlich auf Verlinkungen des Antragstellers in seinem Internetauftritt. Weitere Tätigkeiten des Antragstellers würden nicht berücksichtigt. Eine Gesamtschau der Tätigkeit des Antragstellers sei nicht vorgenommen worden. Die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht 2008 sei rechtswidrig, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass der Verdacht konkret begründet werde und auf ein konkretes Gefahrenpotential abgestellt werde. Gegen den Antragsteller würden keine Tatsachen oder Verdachtsmomente vorgetragen, die darauf hindeuteten, dass bei ihm selbst Bestrebungen vorlägen, die auf die gewaltsame Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hindeuten könnten. Mit der Aufnahme in eine Tabelle, bei der jegliche Begründung fehle, werde nicht differenziert, ob Verdachtsmomente bereits bewiesen seien oder lediglich bestünden. Der Antragsteller teilte später noch mit, wegen des Verfassungsschutzberichtes 2009 sei beim Verwaltungsgericht ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt worden. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass der Antragsteller auch im Verfassungsschutzbericht Bayern 2009 Erwähnung gefunden habe, spreche gegen die Dringlichkeit des vorliegenden Antrags. Der Verfassungsschutzbericht 2008 setze sich auf Seite 205 f. inhaltlich nicht mit dem Antragsteller auseinander, sondern nehme ihn nur auf S. 208/209 in die „Übersicht über erwähnenswerte linksextremistische und linksextremistisch beeinflusste Organisationen sowie deren wesentliche Presseerzeugnisse“ unter der Rubrik „sonstige Linksextremisten“ auf. Demgegenüber widme der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2009 ihm erstmals eine eigene Überschrift im Kapitel Linksextremismus und referiere dort u.a. über Ziele, Mitgliederzahl und Entwicklung des Antragstellers. Genannt würden Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen, die im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsteller politische Bildungsarbeit gegen Rechtsextremismus leisten wolle, kritisch bewertet würden. Damit sei für die Einschätzung und Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit sowie für das Handeln der zuständigen Stellen zur Bekämpfung oder Unterbindung extremistischer Bestrebungen und Tätigkeiten der aktuelle Bericht 2009 maßgeblich. Es sei richtig, dass der streitgegenständliche Bericht für den Antragsteller auch noch nach Veröffentlichung des aktuellen Berichts 2009 belastende Wirkung entfalte. Hieraus folge aber nicht, dass eine nicht mehr aktuelle Berichterstattung, von der noch die vom Antragsteller bezeichneten belastenden Wirkungen ausgingen, gerade in einem Rechtsschutzverfahren vorläufig beseitigt werden müsse. Durch die Aktualisierung entfalle möglicherweise nicht jede Beschwer, wohl aber die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, die diese fortdauernde Beschwer vorläufig beseitigen solle. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig sei, seien nicht erfüllt. Die Textpassage auf Seite 205 f. des Verfassungsschutzberichtes 2008 befasse sich inhaltlich nicht mit dem Antragsteller und stelle deshalb keinen eigenständigen Eingriff in seine Rechte dar. Die Bezeichnung des Antragstellers auf Seite 205 des Berichts und die Aufnahme des Antragstellers in die Übersicht auf Seite 208 f. des Berichts sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen des Antragstellers vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Recht auf die Aufnahme bestimmter weblinks auf der Internetseite des Antragstellers und weitere Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz gestützt. Eine Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse des Antragsgegners, wonach sich der Antragsteller unmittelbar selbst linksextremistisch betätige und mit linksextremistischen Kampagnen zusammengearbeitet habe, sei nicht erforderlich gewesen. Im Bezug auf den Antragsteller lägen zudem weitere Erkenntnisse vor. So habe der Antragsteller Verbindungen zur „Linksjugend“ und solle zu gleichen Teilen das Restvermögen dieser Organisation bei deren gegebenenfalls eintretender Auflösung bekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller für seinen Antrag nach § 123 VwGO einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich der Antragsteller nicht gegen jede Erwähnung im Verfassungsschutzbericht wendet, sondern nur soweit er im Verfassungsschutzbericht als linksextremistische Organisation bezeichnet wird. Die Eilbedürftigkeit für das Rechtsschutzbegehren folgt daraus, dass der Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2008 als linksextremistisch bezeichnet wird und der Verfassungsschutzbericht 2008 nach wie vor in Buchform verteilt und im Internet aufgerufen werden kann. Die bisher bereits erfolgte Verbreitung der Berichterstattung über den Antragsteller kann zwar nicht mehr rückgängig gemacht werden, gleichwohl kann der fortdauernde Eingriff in grundrechtlich geschützte Interessen des Antragsteller aber wenigstens für die Zukunft beendet werden. Dass inzwischen der Verfassungsschutzbericht 2009 mit zusätzlichen Hinweisen auf den Antragsteller veröffentlicht ist, der ebenfalls Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist, lässt die Dringlichkeit der hier beantragten vorläufigen Regelung nicht entfallen, jedenfalls solange im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht über Korrekturansprüche des Antragstellers im Hinblick auf den Verfassungsschutzbericht 2009 entschieden ist. Außerdem verweist der Verfassungsschutzbericht 2009 auf Seite 189 auf die Bewertung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht 2008 sowie das noch anhängige Eilrechtsschutzverfahren und verleiht damit den beanstandeten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2008 eine fortdauernde Aktualität. Der Antragsteller kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erreichen, dass der Verfassungsschutzbericht 2008, soweit er in ihm als linksextremistisch bezeichnet wird, geändert werden muss. Dieser Anspruch kann durch eine vorläufige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gesichert werden. Dem steht nicht entgegen, dass durch die vorläufige Regelung praktisch die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird, weil anders dem schützenswerten Interesse des Antragstellers nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Grundlage des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist, nachdem ein solcher Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.4.1997, GVBl S. 70 - BayVSG) noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Antragsteller als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619 ). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch. Die vom Antragsteller angegriffenen Äußerungen im Verfassungsschutzbericht 2008, der kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch eine mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dient, sind als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil die Bezeichnung des Antragstellers als „linksextremistisch“ tatsächlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihm gegenüber damit eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeutet (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63 /77 f.). Die Bewertung des Antragstellers als linksextremistisch setzt das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit herab und hatte bereits zur Folge, dass seine Anerkennung als gemeinnützig widerrufen wurde und nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers seine weitere Mitarbeit im Gremium der Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus ausgeschlossen ist. Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner die Eingriffsqualität der Bezeichnung „linksextremistisch“ mit der Begründung verneinen, dass sich der Bericht nicht inhaltlich mit dem Antragsteller auseinandersetzt, verkennen sie, dass die fehlende Begründung den Eingriff nicht ungeschehen machen kann. Durch die Bezeichnung einer Organisation als „extremistisch“, wobei der Verfassungsschutzbericht 2008 nach seinem Abschnitt 1 (Seite 11) diesen Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff „verfassungsfeindlich“ verwendet, wird daher festgestellt, dass die so bezeichnete Organisation verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn von Art. 3 BayVSG verfolgt und damit den für die Gemeinschaft unerlässlichen Grundkonsens verlassen hat. Die (beabsichtigte) Folge dieser Bewertung ist die politische und gesellschaftliche Isolierung der als extremistisch bezeichneten Gruppierung (vgl. Murswiek NVwZ 2004, 769, 771f). Zwar ermächtigen Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG, die eine verfassungsrechtlich zulässige Schranke des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, die Verfassungsschutzbehörden dazu, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend zu beurteilen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Gleichwohl ist die Bezeichnung des Antragstellers als linksextremistisch im Verfassungsschutzbericht 2008 nicht gerechtfertigt, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorliegen. Nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 80). Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Information der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Organisationen oder Personen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen. Art. 15 Satz 1 BayVSG genügt bei diesem Normverständnis den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, während ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 76 und 81 ff.; BayVGH vom 16.7.2010 Az. 10 CE 10.1201 ). Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 80) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinreichend gewichtig sein müssen. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet wird. Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei der Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt würden. Daher ist – etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts – deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, gegen die nur ein Verdacht besteht, und solche, bei denen solche Bestrebungen erwiesen sind. 25Gemessen an diesen Anforderungen ist die angegriffene öffentliche Darstellung des Antragstellers im Verfassungsschutzbericht mit der etiketthaften Bezeichnung „linksextremistisch“ weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Sie entspricht nicht mehr der in der Befugnisnorm zum Ausdruck kommenden Aufgabenstellung sowie dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG, wonach die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichtet wird. Denn der Bericht enthält über den Antragsteller ein auch nicht ansatzweise durch tatsächliche Anhaltspunkte nachvollziehbar belegtes Negativurteil. Er lässt in keiner Weise erkennen, ob der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf erwiesen ist oder ob es nur (tatsächliche) Anhaltspunkte für einen Verdacht gibt. Im gesamten Verfassungsschutzbericht 2008 werden entgegen Art. 15 Satz 1 BayVSG keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die in Art. 3 Abs. 1 BayVSG genannten Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragstellers mitgeteilt. Die nicht durch die Mitteilung tatsächlicher Anhaltspunkte belegte Einschätzung widerspricht damit bereits dem Wortlaut der Befugnisnorm des Art. 15 Satz 1 BayVSG. Dass dem Antragsgegner nach seinem Vortrag tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers bekannt sind, vermag die Bewertung des Antragstellers als extremistisch ohne Angabe von Gründen in einem Verfassungsschutzbericht nicht zu rechtfertigen. Denn der Verfassungsschutzbericht will Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung durch Aufklärung abwehren. Ein nicht nachvollziehbares Werturteil über eine Organisation ohne belegbare Angaben zu den Zielen, die eine Gruppierung verfolgt, oder den Methoden, derer sie sich dabei bedient, kann nicht als hinreichende Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger dienen und ist als Maßnahme zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch Aufklärung ungeeignet. Die nachträgliche Vorlage belegbarer Erkenntnisse im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren, die das Werturteil der Verfassungsschutzbehörden in nachvollziehbarer Weise stützen sollen, vermag diesen Mangel nicht zu beheben, weil nicht sichergestellt ist, dass in einem Gerichtsverfahren vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte der Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglich werden wie der Verfassungsschutzbericht selbst. Die angegriffene Berichterstattung über den Antragsteller würde im Übrigen auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Dazu gehört auch, dass die Behörde den Unterschied zwischen einem bereits erwiesenen Verdacht und dem Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht zum Ausdruck bringen muss. Die ohne Begründung verwendete Bezeichnung des Antragstellers als linksextremistisch suggeriert vielmehr, dass der Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit der Gruppierung bereits geführt ist oder die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Antragstellers sogar allgemein bekannt sind, was nach der kontrovers geführten Auseinandersetzung im Eilverfahren offenkundig nicht der Fall ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Sachwortregister auf Seite 264 insofern redaktioneller Überarbeitung bedarf, als dort unter Nennung des Antragstellers auf Seite 209 des Verfassungsschutzberichts 2008 hingewiesen wird. Nachdem auf Seite 209 der Antragsteller aufgrund dieser einstweiligen Anordnung nicht mehr in der Liste erscheinen darf, könnte der Eintrag im Sachwortregister zu der irrigen Annahme führen, dass der Antragsteller zu den aufgelisteten Gruppierungen gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 , § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/486634.html Kommentare
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