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Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - Az. 12 ZB 10.1269

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom

  1. Oktober 2010 ist wirkungslos geworden. III. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Beklagte und der Beigeladene je die Hälfte. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Hauptbeteiligten des Rechtsstreites haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Solche Erledigterklärungen sind – entgegen der Auffassung des Beigeladenen – in jedem Verfahrensstadium, also auch während eines Berufungszulassungsverfahrens, zulässig (OVG Lüneburg vom 11.6.2007 NVwZ-RR 2007, 826 ; Schmidt in Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2010, § 161 RdNr. 10a). Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Erledigung der Hauptsache tatsächlich eingetreten ist (BVerwG vom 27.10.1961 NJW 1962, 1076 ; Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Aufl. 2009, § 161 RdNr. 15). Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  4. Oktober 2010 wirkungslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene den übereinstimmenden Erledigterklärungen von Kläger und Beklagten nicht zustimmt (siehe dazu Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 161 RdNr. 16) oder ihnen gar widerspricht (so Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO,
  5. Aufl. 2007, § 161 RdNr. 15), wie sich auch aus Satz 2 des § 161 Abs. 2 VwGO ergibt, der den Beigeladenen schon nicht erwähnt. Das gilt auch dann, wenn allein der Beigeladene einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, denn er wird dadurch zwar Rechtsmittelführer, nicht aber Partei, die allein zur Disposition über den Streitgegenstand befugt ist. Der Beigeladene erleidet hierdurch auch keinen Rechtsnachteil, weil durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen das von ihm angefochtene Urteil wirkungslos wird. Andererseits müsste sein Zulassungsantrag verworfen werden, weil er ihn nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr weiterführen kann (so BVerwG vom 28.12.1959 NJW 1960, 594 ). Soweit der Beigeladene dem entgegen meint, nur der Rechtsmittelführer könne eine Erledigterklärung abgeben, bezieht sich diese Auffassung auf eine etwaige Erledigung des Rechtsmittels (zur Unterscheidung siehe BVerwG vom 9.6.1992 Buchholz 310 § 161 Nr. 96 und vom 22.4.1994 DVBl 1994, 1244 ). Indes geht es hier um die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Mithin sind die Kosten zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen aufzuteilen. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO,
  6. Aufl. 2010, RdNr. 75 zu § 161 m. w. N.). Demzufolge ist der Kläger an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Mit seiner Verbescheidungsklage hatte er bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, ohne dass hier nennenswerte Rechtsfehler zu erkennen wären. Auch hat er das erledigende Ereignis nicht selbst beigeführt (siehe dazu etwa Schmidt, a.a.O., § 161 RdNr. 18), denn sein Rechtsschutzbedürfnis an der auf Erteilung der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung gerichteten Klage ist allein deshalb entfallen, weil der Beigeladene mit Ablauf des
  7. August 2010 nach übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten „tariflich ordentlich unkündbar“ geworden ist. Dem Kläger gereicht es insofern nicht zu seinem Nachteil, dass er es bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen hat, gegenüber dem Beigeladenen ohne vorherige Zustimmung durch den Beklagten die ordentliche Kündigung aufgrund seines Zustimmungsantrages vom
  8. Juni 2007 auszusprechen. Bei dem zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren Nr. M 15 K 10.4594 hinsichtlich eines weiteren Zustimmungsantrages des Klägers vom
  9. Juni 2010 handelt es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand, wie die Landesanwaltschaft Ansbach in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom
  10. August 2010 zutreffend darlegt. Hingegen entspricht es billigem Ermessen, die Kostentragung für das Verfahren des ersten Rechtszuges gleichermaßen auf den dort unterlegenen Beklagten und den Beigeladenen, der einen eigenen Antrag im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO gestellt hat, aufzuteilen, denn auch unter Berücksichtigung der Begründung im Zulassungsantrag des Beigeladenen ergeben sich keine nennenswerten Anhaltspunkt für die Ergebnisunrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 2, 3 VwGO folgend, trägt allein der Beigeladene die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Hauptbeteiligten haben, wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses für die vom Kläger angestrebte Verpflichtungsklage in der Sache folgerichtig, hier keine weiteren Anträge mehr gestellt. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/486676.html Kommentare

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