Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Ersatzanspruch aus der Fahrzeugversicherung. Aus dem Fahrzeug des Klägers wurde am 14.10.2009 das werkseitig eingebaute Navigationssystem entwendet. Im Tatzeitpunkt bestand für das Fahrzeug bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung, die den Diebstahl des Geräts umfasst. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten den Neupreis des Geräts in Höhe von 2.200 Euro (netto) geltend gemacht. Die Beklagte hat für das Navigationsgerät 799 Euro (netto) reguliert und dem Kläger ein Angebot zum Erwerb eines entsprechenden gebrauchten Navigationsgeräts der Firma … Engineering GmbH für 799 Euro zugeleitet. Der Kläger meint, ihm stünde ein Anspruch auf den Neupreis eines Navigationsgeräts zu, da ein seriöser Markt für gebrauchte Navigationssysteme nicht bestehe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, das von der Beklagten vorgelegte Angebot zum Erwerb eines gebrauchten Navigationssystems anzunehmen, zumal die Beklagte ihm nicht dargelegt und bewiesen habe, wie sie sicherstellt, dass vom Anbieter ausschließlich legal erworbene Geräte veräußert werden. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.401,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2009 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 186,24 Euro als außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, dass es einen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt, der Kläger sich im übrigen einen Abzug neu-für-alt gefallen lassen müsse und jedenfalls im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten wäre, das vorgelegte Angebot über ein Gebrauchtgerät anzunehmen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die zulässige (eine etwaige Schiedsabrede in § 14 AKB hat das Gericht, da es sich nicht um eine Rechtsnorm handelt, nicht von Amts wegen zu prüfen) Klage ist unbegründet. Der Kläger hat wegen des Navigationsgeräts keinen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte.
- Gemäß § 13 Abs. 1a S. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) besteht Anspruch auf Ersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des entwendeten Teils am Tag des Schadenseintritts. Wiederbeschaffungswert ist in S. 2 definiert als der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um gleichwertige Teile zu erwerben.
- Ein "Markt" im polypolistischen Sinn einer großen Zahl an Anbietern, denen eine große Zahl an Nachfragern gegenübersteht, ist somit nicht Voraussetzung zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts. Existiert ein dergestaltiger Markt, stellt der Marktpreis den Wiederbeschaffungswert dar. Daraus darf jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ohne einen entsprechenden Markt gar kein Wiederbeschaffungswert existiert. In diesem Fall wäre lediglich vom ersten Anschein her davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer kein gleichwertiges Gebrauchtgerät erwerben kann, so dass gleichwertiger Ersatz nur durch Beschaffung eines Neugeräts erlangt werden könnte. 3 Die Frage, ob es in diesem Sinne einen Markt für gebrauchte Navigationssysteme gibt, kann hier dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nachgewiesen, dass ein gleichwertiges Navigationsgerät für den Kläger für 799 Euro (netto) konkret zu erwerben war. In den von der Klagepartei zitierten Gerichtsentscheidungen (AG Hohenschönhausen, Urt. vom 05.09.2006, 2 C 381/05 ; AG Düsseldorf, Urt. vom 2 5.06.2009, 42 C 9779/08 - beide Urteile bezogen auf die Situation im Jahr 2006 oder früher; AG Hannover. Urt. vom 08.02.2010, Az. 547 C 4343/09 [Frühjahr 2007]), in denen die Existenz eines seriösen Gebrauchtmarkts verneint wurde, ebenso wie in der Entscheidung des Versicherungsombudsmanns vom 05.06.2008 lagen dagegen gerade keine konkreten Angebote vor, so dass abstrakt über die Frage des Wiederbeschaffungswertes zu entscheiden war (auch die vom Kläger fehlzitierte Entscheidung des AG Hamburg-Barmbeck vom 23.05.2008, Az. 820 C 14/08 , stützt sich lediglich auf unzureichenden Beklagtenvortrag). Im übrigen vermag das Gericht keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung zu erkennen, da viele Gerichte - sachverständig beraten - die Existenz eines seriösen Gebrauchtmarkts bejahen (AG Wuppertal, Urteil vom 17.03.2009, 39 C 489/08 ; AG Essen, Urteil vom 31.08.2007, 20 C 1/07 [hier kam ein Sachverständiger zum Ergebnis, dass ein seriöser Gebrauchtmarkt existiert]; AG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2007, 32 C 2994/06 [hier ging es gar um die Entwendung eines Geräts, das aus dem Gebrauchtmarkt stammt!]). Hier liegt jedoch unstreitig ein konkretes Angebot für ein Gebrauchtgerät vor, dessen Vergleichbarkeit nicht bestritten wurde. Somit stellt maximal der von diesem Anbieter geforderte Preis den Kaufpreis i. S. v. § 13 Abs. 1a S. 2 AKB dar, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um gleichwertige Teile zu erwerben.
- Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Kläger die Wahrnehmung des konkreten Angebots unzumutbar wäre. Als einzigen Grund hierfür führt der Kläger seine Sorge an, ggfs. ein gestohlenes Navigationsgerät zu erwerben. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Befürchtung, die auf keiner Tatsachengrundlage beruht. Allein die Tatsache, dass Navigationsgeräte nicht selten gestohlen werden, begründet keine Vermutung dafür, dass gebraucht angebotene Geräte Diebesgut sind. Es ist somit nicht Obliegenheit der Beklagten zu beweisen, dass es sich bei dem angebotenen Gerät mit Sicherheit nicht um Diebesgut handelt. Die Beklagte hat in ausreichender Form dargelegt, dass es sich um ein seriöses Angebot handelt. Ausweislich des Angebots ist die Herkunft des angebotenen Geräts überprüft. Ein Quellennachweis könne auf Anfrage vorgelegt werden. Die vom Anbieter des Geräts feilgebotenen generalüberholten Navigationsgeräte stammten aus Gebraucht-, Test- und Unfallwägen. Außerdem sei der Anbieter bei namhaften Herstellern als Händler gelistet und beziehe dort ebenfalls Geräte. Deswegen obliegt es dem Kläger, den Anschein der Seriosität zu erschüttern, wenn er sich darauf berufen möchte, der Ankauf des konkret benannten Ersatzgeräts sei unzumutbar. Der Kläger hat dafür keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht.
- Unbeachtlich ist auch, dass das Angebot befristet ist. Die AKB stellen ausdrücklich auf den Preis im Zeitpunkt des Schadensereignisses ab. Etwaige Preissteigerungen gehen somit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Angebotsbindung ist auch nicht so kurz bemessen, dass dem Kläger kein Überlegungs- bzw. Entscheidungsspielraum verbleibt. Im vorliegenden Fall war das Angebot sogar mehrere Wochen bindend.
- Da kein weitergehender Anspruch besteht, befindet sich die Beklagte auch nicht in Verzug, so dass auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Verzugszinsen besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.401,00 Euro festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/486705.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English