Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung ge
§ 51Abs. 1 Ausl
G hinsichtlich der Türkei vorliegen. Auf die Gründe dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung wird Bezug genommen. Daraufhin erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. März 2004 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest,
§ 51Abs. 1 Ausl
G bezüglich der Türkei vorliegen. Mit Schreiben vom
- November 2007 bat das Landratsamt München das Bundesamt um Prüfung, gegebenenfalls Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens gemäß § 73 AsylVfG. Zur Begründung verwies es unter anderem auf die Ausbürgerung des Klägers durch den türkischen Ministerrat am
- Mai
- Auf Anfrage des Bundesamts verneinte das Landratsamt die Frage, ob im Falle eines Widerrufs eine Aufenthaltsbeendigung konkret beabsichtigt und deshalb eine Entscheidung des Bundesamts nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erforderlich sei. Auf entsprechende Nachfrage beim Auswärtigen Amt teilte die Deutsche Botschaft Ankara dem Bundesamt unter dem
- März 2008 mit, Nachforschungen eines Vertrauensanwalts bei den in Frage kommenden Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Ermittlungsbehörden bei Straftaten im Ausland und den Gerichten hätten ergeben, dass gegen den Kläger weder Ermittlungs- noch Strafverfahren anhängig seien. Mit Schreiben vom
- April 2008 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Asylanerkennung angehört. Er führte aus, dass es keinerlei Grund gebe, die erst vor vier Jahren bestandskräftig gewordene Anerkennung zu widerrufen. Mit Bescheid vom
- Mai 2008 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom
- März 2004 ausgesprochene Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die dort getroffene Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 1). Zugleich stellte es fest,
§ 60Abs. 1 Aufenth
G nicht vorlägen (Nr. 2). Eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde im Hinblick darauf, dass seitens der Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beabsichtigt seien, nicht getroffen. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom
- November 2003 stehe dem Widerruf nicht entgegen, weil sich die Verhältnisse in der Türkei inzwischen wesentlich verändert hätten. Die Gefahr einer Folterung oder Misshandlung anlässlich einer Rückkehr in die Türkei sei als unwahrscheinlich anzusehen. Eine Sippenhaft gebe es nicht. Auch für Personen, die militante staatsfeindliche Organisationen (hier: PKK/KONGRA-GEL) unterstützt hätten, sei eine Gefährdung bei der Rückkehr in der Regel auszuschließen. Der Kläger gehöre nicht zum gefährdeten Personenkreis. Er sei zwar im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten strafbar geworden, seit 1995 jedoch nicht mehr politisch aktiv. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München, das den Bescheid des Bundesamts vom
- Mai 2008 mit Urteil vom
- August 2008 aufhob. Beim Kläger könne weiterhin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat von asylerheblicher Verfolgung bedroht sein werde. Zwar habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verbessert. Die Türkei habe insbesondere die so genannten Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach der Feststellung des Europäischen Rats hinreichend erfüllt. Es seien nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. Gleichwohl sei derzeit noch nicht davon auszugehen, dass der Reformprozess bereits weit genug fortgeschritten sei, um eine menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Auch nach dem (jüngsten) Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- Oktober 2007 habe der Mentalitätswandel noch nicht alle Teile von Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst. Dabei sei eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter nach Einschätzung des Auswärtigen Amts die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften. Im Lagebericht werde darauf hingewiesen, dass der Ruf nach entschiedeneren Maßnahmen zur Terrorbekämpfung mit dem aktuellen Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter werde, nachdem es im Osten und Südosten der Türkei verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK komme. Trotz aller Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlungen im Rahmen ihrer "Null-Toleranz-Politik" und eines weiteren Rückgangs von bekannt gewordenen Fällen sei die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend. Auch derzeit noch würden türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen verurteilen. Es lägen auch keine zuverlässigen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Festnahmen durch Sicherheitskräfte in Zivil mit anschließender Misshandlung und Folter komme. Auch aufgrund der besonderen Sachlage beim Kläger könne nicht davon ausgegangen werden,
Art. 16a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 Ausl
G bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG bei ihm entfallen seien. Das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung vom
- November 2003 nach eingehender Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht sein werde. Hierbei sei dem Gericht bekannt gewesen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers im Jahr 1995 geendet hätten. Die vom Bundesamt eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara sei schon wegen der eingeschränkten Fragestellung und Antwort nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln, die auf eine für den Kläger wesentliche Änderung der dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Situation schließen lassen würden. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte, die Klage unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom
- August 2008 abzuweisen. Zur Begründung der Berufung bezieht sie sich auf die Begründung ihres Bescheids vom
- Mai 2008 und auf die Begründung des Zulassungsantrags vom
- Dezember 2008.Dort hatte sie ausgeführt, dass sich hier die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stelle, ob sich in der Türkei nach 2003 die Sach- und Rechtslage derart verändert habe, dass nunmehr für ehemalige PKK-Aktivisten eine politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Frage stelle sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, in denen die Gefahr einer politischen Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung wegen exponierter separatistischer Aktivitäten oder Unterstützung der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer terroristischer Organisationen angenommen worden sei. Einige Gerichte, wie das Verwaltungsgericht München, gingen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei noch nicht nachhaltig verbessert habe und rechtsstaatlichen Ansprüchen genügende Verfahren noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwartet werden könnten mit der Folge, dass die Widerrufsbescheide der Beklagten regelmäßig aufgehoben würden. Andere Verwaltungsgerichte in Bayern, insbesondere das Verwaltungsgericht Ansbach und das Verwaltungsgericht Würzburg, teilten die Einschätzung der Beklagten und hielten die Widerrufsbescheide aufrecht. Werde angenommen, dass sich die Sach- und Rechtslage in der Türkei seit der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils erheblich und nachhaltig so verbessert habe, dass eine politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, sei der Widerruf zu Recht erfolgt. Eventuelle Ermittlungen gegen den Kläger würden dann rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Es komme hier hinzu, dass gegen den Kläger kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei. Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da keine Berufungsbegründung vorgelegt worden sei. Die bloße formelhafte Bezugnahme auf andere Schriftsätze genüge nicht. Es wäre geboten gewesen, sich mit dem ausführlichen Urteil des Verwaltungsgerichts München im Einzelnen auseinanderzusetzen. Mit Urteil vom
- Februar 2009 verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die dagegen eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Klägers hat das Landgericht München I mit Urteil vom
- August 2009 als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Schreiben vom
- August 2010 hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich noch zu der Frage zu äußern, welche Rolle es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs spiele, dass der Kläger durch Beschluss des türkischen Ministerrats vom
- Mai 2001 ausgebürgert wurde und somit seine türkische Staatsangehörigkeit verloren habe. Die Beklagte führte zu dieser Frage mit Schriftsatz vom
- September 2010 aus, dass die wegen Wehrdienstentziehung nach Art. 25 c türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz erfolgte Ausbürgerung des Klägers für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs keine Rolle spiele. Bei diesem Entzug der türkischen Staatsangehörigkeit, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.10.1995 - 9 C 3.95 -) keine politische Verfolgung, sondern eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung der allgemeinen Wehrpflicht darstelle, handele es sich um keine einen Widerruf rechtfertigende nachträgliche Tatsachenänderung, zumal die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verpflichtungsentscheidung vom
- November 2003 erfolgt gewesen sei. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei die in der Türkei, dem Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des derzeit staatenlosen Klägers, nach 2003 insoweit veränderte Sach- und Rechtslage, so dass für ehemalige PKK-Aktivisten nunmehr eine politische Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund dieser Entwicklung in der Türkei sei davon auszugehen, dass für die Streitentscheidung neue erhebliche Tatsachen eingetreten seien, die sich wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden, so dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraftbindung des stattgebenden Urteils gemäß § 121 VwGO eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt sei. Ergänzend führte die Beklagte mit Schriftsatz vom
- September 2010 aus, dass der staatenlose Kläger nicht die Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen könne. Im Zusammenhang mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
- Februar 2005 ( 1 C 17.03 ) u.a. entschieden, dass, wenn die Staatenlosigkeit, wie hier, vornehmlich ordnungs-, also nicht politische Gründe habe, weder Asyl nach Art. 16 a GG noch asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden könne. Ein Staat, der einen Staatenlosen - auch aus im asylrechtlichen Sinne nicht politischen Gründen - ausweise oder ihm die Wiedereinreise verweigere, löse seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und höre auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er stehe dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und sei nicht mehr taugliches Objekt "politischer Verfolgung" im Sinne des Asylrechts. Die Bundesrepublik Deutschland werde nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Dann aber sei es unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland - könnte und würde er dorthin zurückkehren - noch Verfolgung drohe. Damit werde ein Asylanspruch gegenstandslos. Der Kläger führte zum Schreiben des Senats vom
- August 2010 aus, dass die Ausbürgerung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgt sei. Er sei PKK-Aktivist gewesen und drei seiner Brüder in der Türkei aus politischen Gründen umgebracht worden. Bislang wäre es für ihn völlig aussichtslos gewesen, sich um die Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu bemühen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom
- Mai 2008 mit dem angefochtenen Urteil vom
- August 2008 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
- Die Berufung ist zulässig. Der Kläger macht insoweit zu Unrecht geltend, dass die Beklagte keine den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügende Berufungsbegründung vorgelegt habe. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig dann den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (BVerwG vom 23.9.1999 NVwZ 2000, 67 ; vom 15.10.1999 NVwZ 2000, 315 ; vom 23.4.2001 NVwZ 2001, 1029 ). Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom
- März 2009 auf ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom
- Dezember 2008 sowie den Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2009 verwiesen. Im Zulassungsantrag hatte sie die Frage formuliert, ob sich in der Türkei nach 2003 die Sach- und Rechtslage derart verändert habe, dass nunmehr für ehemalige PKK-Aktivisten eine politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Frage werde von einigen Gerichten wie dem Verwaltungsgericht München in ständiger Rechtsprechung verneint, während andere Verwaltungsgerichte im Bayern, insbesondere das Verwaltungsgericht Ansbach und das Verwaltungsgericht Würzburg die Einschätzung der Beklagten teilten und die Widerrufsbescheide aufrecht erhielten. Damit hat die Beklagte die Berufungsgründe im konkreten Fall eindeutig bezeichnet, was auch durch Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags geschehen kann (BVerwG vom 23.4.2001, a.a.O. ). Insbesondere hat sie klargestellt, dass sie die von ihr formulierte Frage anders als das Verwaltungsgericht München in der angefochtenen Entscheidung beurteilt und an dieser abweichenden Beurteilung festhält.
- Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom
- Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass er vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben wurde. 2.1 Das Bundesamt hat den Widerruf der in seinem Bescheid vom
- März 2004 ausgesprochenen Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der dort getroffenen Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht (BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 80 ). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom
- November 2003 verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Aufgrund dieses Verpflichtungsurteils steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG ( nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) hatte (vgl. BVerwG vom 24.11.1998 BVerwGE 108, 30 ). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils (§ 121 VwGO) greift allerdings dann nicht ein, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat (BVerwG vom 8.12.1992 BVerwGE 91, 256 /258 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
- November 2003 das Bundesamt nicht an einem Widerruf des Anerkennungsbescheids vom
- März 2004 wegen späterer Änderungen der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinderte. Eine solche Änderung ist jedoch nicht eingetreten. Maßgebliche Voraussetzung für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch das Verwaltungsgericht und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Kläger um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. Dies war aber nicht der Fall, weil der Kläger bereits durch Beschluss des türkischen Ministerrats vom
- Mai 2001 gemäß Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Nr. 403 aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert worden war. Die türkische Staatsangehörigkeit des Klägers war für seine Anerkennung als Asylberechtigter Voraussetzung, weil ein Staatenloser, für den die Bundesrepublik Deutschland - wie für den seit 1987 zusammen mit seiner Familie in Deutschland lebenden Kläger - das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts ist, grundsätzlich nicht asylberechtigt ist. Die Frage, ob ihm in früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht, ist unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG gegenstandslos (BVerwG, Urteile vom 24.10.1995, Az. 9 C 3/95 und Az. 9 C 75/95 ). Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn die Ausbürgerung des Ausländers wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgt, also auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielt. Dafür bestehen beim Kläger aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Seine Ausbürgerung ist ausweislich der zweiten Randbemerkung zu dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem türkischen standesamtlichen Personenstandsregister vom
- Oktober 2006 gemäß Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Nr. 403 durch Beschluss des Ministerrats vom
- Mai 2001 (Beschlussnummer 2001/2447) erfolgt. Nach Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes konnte der (türkische) Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberkennen, die sich im Ausland aufhielten und ohne triftigen Grund drei Monate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkamen. Bis 2004 wurde von dieser gesetzlichen Bestimmung Gebrauch gemacht. Am
- Mai 2009 wurde sie durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor, d.h. ab 2005 wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt (Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 11.4.2010, S. 16). Die Vorschrift des Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes knüpfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Sie hob weder auf die Ethnie noch auf die Religionszugehörigkeit oder gar auf politische Überzeugungen der Wehrpflichtigen ab (BVerwG vom 24.10.1995 Az. 9 C 3/95 ; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.10.1991 DVBl 1991, 314). Die Behauptung des Klägers, dass seine Ausbürgerung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgt sei, weil er PKK-Aktivist gewesen und drei seiner Brüder in der Türkei aus politischen Gründen umgebracht worden seien, hält der Senat deshalb für eine nicht belegte Vermutung, zumal der Kläger hierfür keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Ausbürgerung des Klägers im Jahre 2001 aus asylerheblichen Gründen, nämlich wegen seiner politischen Überzeugung als PKK-Anhänger, erfolgt ist, hätte sich am Fehlen der türkischen Staatsangehörigkeit nichts geändert, da der Kläger nach wie vor staatenlos ist. Die Beklagte war somit durch die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
- November 2003 am Erlass des Widerrufsbescheids zum
- Mai 2008 gehindert, da der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit als maßgebliche Voraussetzung für seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht besitzt. Auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob sich seit dem Erlass des Urteils vom
- November 2003 die Sach- und Rechtslage in der Türkei derart verändert hat, dass nunmehr für den Kläger als ehemaligen PKK-Aktivisten eine politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen werden könne, kommt es für die Entscheidung deshalb nicht mehr an. 2.2 Der Bescheid des Bundesamts vom
- Mai 2008 kann auch nicht als Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG aufrechterhalten werden. Eine Würdigung des Widerrufsbescheids als Rücknahmebescheid wäre grundsätzlich möglich, weil beide Maßnahmen auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind, auch wenn die Wirkung der Aufhebung in zeitlicher Hinsicht differieren mag. Außerdem handelt es sich bei beiden Maßnahmen um gebundene Entscheidungen (vgl. BVerwG vom 24.11.1998, a.a.O. ). Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden kann. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Der Kläger hat bei seiner Asylantragstellung im Jahre 2002 unrichtige Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht, indem er angab, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Angabe war auch kausal für seine Asylanerkennung, wie sich aus den Ausführungen oben unter 2.1 ergibt. Ob dem Kläger damals seine Ausbürgerung bekannt war, ist insoweit unerheblich, weil für das Tatbestandsmerkmal der "unrichtigen Angaben" in § 73 Abs. 2 AsylVfG die objektive Unrichtigkeit genügt und es auf ein Verschulden des Asylsuchenden nicht ankommt (Marx, Asylverfahrensrecht,
- Aufl. 2009, § 73 RdNr. 159 m.w.N.). Der Rücknahme des Anerkennungsbescheids vom
- März 2004 steht aber die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts vom
- November 2003 entgegen. Denn das Bundesamt kann, wenn ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils anerkannt worden ist, die Asylanerkennung nur aufheben, sofern die Rechtskraft nicht entgegensteht (BVerwG vom 24.11.1998, a.a.O. ). Ist dies wie beim Kläger der Fall (vgl. oben unter 2.1), so kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren der Nichtigkeitsklage oder der Restitutionsklage (vgl. § 153 VwGO) beseitigt worden ist (BVerwG vom 24.11.1998, a.a.O. ). Im Fall des Klägers wäre eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO möglich gewesen, weil dem Bundesamt mit Schreiben des Landratsamtes München vom
- November 2007, das ihm spätestens am
- Januar 2008 (möglicherweise erneut) zuging, der Auszug aus dem türkischen standesamtlichen Personenstandsregister vom
- Oktober 2006 übersandt wurde, aus dem sich die am
- Mai 2001 erfolgte Ausbürgerung des Klägers ergab. Das Bundesamt hat jedoch die für die Restitutionsklage geltende Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO von einem Monat versäumt, die nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag zu laufen begann, an dem die Beklagte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Dies war hier spätestens der
- Januar
- Der Widerrufsbescheid vom
- Mai 2008 lässt sich schließlich auch nicht als Rücknahmebescheid gemäß § 48 VwVfG aufrechterhalten. Zwar lässt § 73 Abs. 2 AsylVfG Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG, weil er die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG nicht abschließend regelt (BVerwG vom 19.9.2000, a.a.O. ). Der angefochtene Widerrufsbescheid kann jedoch deshalb nicht auf § 48 VwVfG gestützt oder entsprechend umgedeutet werden, weil die Rücknahme eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt, die vom Bundesamt in dem als gebundene Entscheidung erlassenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen wurde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des durch § 48 VwVfG der Behörde eröffneten Rücknahmeermessens auf Null bestehen nicht. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/486731.html ( https://oj.is/486731 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.