Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Komm. BImSchG 6. A. § 24 RdNr. 1). Zuständige Behörde in diesem Sinn ist bei kreisangehörigen Gemeinden das jeweilige Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde, Art. 2 Abs. 1 BayImSchG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Adressat der entsprechenden Anordnung ist der Anlagenbetreiber (Landmann/Rohmer § 24 BImSchG RdNr. 21;
§ 24BIm
SchG RdNr. 5). Das ist derjenige, der den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Anlage ausübt, also regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft über die Anlage besitzt (
§ 3BIm
SchG RdNr. 81). Eine Verletzung der Pflichten nach § 22 BImSchG macht den Erlass einer entsprechenden Anordnung tatbestandsmäßig erforderlich (Landmann/Rohmer § 24 BImSchG RdNr. 15). Inhaltlich können alle Anforderungen gestellt werden, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG zu gewährleisten (
§ 24BIm
SchG RdNr. 10). Dies umfasst auch eine teilweise Betriebsuntersagung ( BVerwGE 91,92 ; Landmann/Rohmer § 24 BImSchG RdNr. 33), jedenfalls wenn dadurch der Anlagenbetrieb nicht überwiegend ausgeschlossen wird (
§ 24BIm
SchG RdNr. 11). Die Anforderungen müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Dabei kann statt des betreffenden Mittels auch das entsprechende Ziel, insbesondere einzuhaltende Richtwerte, angegeben werden (
§ 24BIm
SchG RdNr. 13). Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der insbesondere verlangt, dass Nachteile und erstrebter Erfolg noch in einem angemessenen Verhältnis stehen (Landmann/Rohmer § 24 BImSchG RdNr. 24,
§ 24BIm
SchG RdNr. 16; Nr. 5.2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 5.1 TA-Lärm). Auf der Rechtsfolgenseite steht der Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen, das nach Art. 40 BayVwVfG auszuüben ist. Das Ermessen bezieht sich auf das Ob und das Wie des Einschreitens (Landmann/ Rohmer § 24 BImSchG RdNrn. 17 ff.; diff. VG Karlsruhe a.a.O. und Feldhaus § 24 BImSchG RdNr. 4). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch eine eventuelle Verwirkung von Nachbarrechten keinen Einfluss auf die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG und die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse nach § 24 BImSchG hat (Landmann/Rohmer § 24 BImSchG RdNr. 11). Schließlich bleibt auch die Berufung auf den Bestandsschutz einer früheren Genehmigung, insbesondere einer Baugenehmigung, ohne Erfolg. Dieser führt nämlich grundsätzlich zu keiner besonderen Ermessenseinschränkung und steht einer entsprechenden Anordnung daher nicht entgegen (Landmann/Rohmer § 24 BImSchG RdNrn. 27 und 11;
§ 24BIm
SchG RdNr. 17). Im Übrigen kann sich ein Bestandschutz nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt. Die Grundpflichten des § 22 BImSchG sind nämlich für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen. Nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position steht daher einer behördlichen Anordnung entgegen, mit der die Einhaltung von immissionsschutzrechtlichen Pflichten konkretisiert wird (BayVGH BayVBl 2000,210 ). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die angefochtene Anordnung rechtlich insgesamt nicht zu beanstanden. Die zuständige Immissionsschutzbehörde konnte zutreffend davon ausgehen, dass der Betrieb der Feststofffeuerungsanlage der Kläger die Anforderungen der
- BImSchV nicht einhält und schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen hervorruft, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG. 1) Eine teilweise Betriebsuntersagung kann auch auf § 24 BImSchG gestützt werden (BVerwG a.a.O.) Im vorliegenden Fall wird den Klägern der Betrieb ihrer Heizungsanlage nicht gänzlich untersagt, sondern es wird nur die Stilllegung der Feststofffeuerungsanlage angeordnet. Bei der Feuerungsanlage der Kläger handelt es sich um eine Kombinationsanlage, bestehend aus einem unten liegenden Feststoffkessel und einem darüber liegenden Ölkessel. Es wird den Klägern nur die Verwendung eines bestimmten Brennstoffs (Feststoff wie z. B. Holz) verboten. Insofern liegt - im Hinblick auf die Feuerungs-Kombinationsanlage als Einheit - eine nur teilweise Betriebsuntersagung vor, durch die der Anlagenbetrieb insgesamt nicht überwiegend ausgeschlossen wird. 2) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 24 S. 1 BImSchG liegen vor. Die Anordnung dient sowohl der Einhaltung einer auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnung, nämlich der
- BImSchV (a), als auch der Durchführung des § 22 BImSchG - hier dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (b). (a) Es geht zunächst um die Einhaltung einer auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnung. § 24 S. 1 BImschG bezieht sich auf Rechtsverordnungen, die auf § 23 Abs. 1 BImschG gestützt sind (
, BImschG, § 24 RdNr. 7) Die
- BImSchV ist auf § 23 Abs. 1 BImSchG gestützt. Die Feststofffeuerungsanlage der Kläger hält die in dieser Verordnung angegebenen Grenzwerte ausweislich des Messprotokolls vom
- Juli 2009, das auf der Messung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom
- Mai 2009 beruht, nicht ein. Gegenteiliges wird von den Klägern, z. B. in Form eines weiteren Messprotokolls basierend auf einer privat veranlassten Messung, auch nicht nachgewiesen. Die
- BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (§ 1 Abs. 1), ist also anwendbar. Bei der Feststofffeuerungsanlage der Kläger handelt sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, da weder ihre Errichtung, ihre Beschaffenheit noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der
- BImSchV bedürfen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der
- BImSchV darf zwar naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen als Brennstoff verwendet werden. Die strittige Feststofffeuerungsanlage erfüllt aber nicht die weiteren Anforderungen der
- BImSchV. Nach § 5 Abs. 1 der
- BImSchV sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten. Für bestehende Feuerungsanlagen gilt die Übergangsregelung des § 25 der
- BImSchV. Nach § 25 Abs. 2 der
- BImSchV gelten vom
- März 2010 bis zu den in Absatz 1 S. 1 genannten Zeitpunkten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffe folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind: für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 bis 5a und eine Nennwärmeleistung in kW zwischen 15 und 50 ein Staubgehalt im Abgas von 0,15 Gramm je Kubikmeter. Bei der streitgegenständlichen Feststofffeuerungsanlage handelt es sich um eine Anlage in diesem Sinne, da sie über eine Nennwärmeleistung von 25 Kilowatt verfügt. Nach alter Rechtslage (gültig bis
- März 2010) galt für die eben genannten Brennstoffe ebenfalls ein Grenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert, § 6 Abs. 1 Nr. 2
- BImSchV a.F.. Diese Anforderungen wurden am Tag, an dem der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister seine Messung vorgenommen hat (
- Mai 2009), nicht eingehalten. Ausweislich des Messprotokolls vom
- Juli 2009 und der Aussage des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2010 wurden bei der Messung folgende Konzentrationen ermittelt: statt des zulässigen Grenzwerts bei Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 5a der
- BImSchV (Holz) von 0,15 Gramm je Kubikmeter Staub im Abgas ein Staubgehalt im Abgas von 0,33 Gramm je Kubikmeter. Zu diesem Messergebnis ist es nach Aussagen des Zeugen wie folgt gekommen: Er sei um sieben Uhr am Morgen bei den Klägern erschienen. Da der Kessel noch kalt gewesen sei, habe er erst anschüren müssen. Mit der Messung habe um 8 Uhr begonnen werden können, da zu diesem Zeitpunkt die nötige Temperatur erreicht worden war. Das von ihm benutzte Feststoffmessgerät messe sich anfangs von sich aus selbst ein im Sinne einer Kalibrierung, ohne diese Kalibrierung nehme es gar keine weitere eigentliche Messung vor. Nach dieser Kalibrierung habe dieses Messgerät dann von sich aus selbständig genau 1/4 Stunde lang die Messung vorgenommen. Nach Ablauf dieser 15 Minuten habe sich das Gerät selbst wieder abgeschaltet. Er habe die Sonde aus dem Gerät herausnehmen und das Gerät wieder kalibrieren können. Anschließend sei durch ihn die CO-Auswertung erfolgt. Die Staubmessung hingegen erfolge so, dass er die Filterhülse herausnehme und wegschicke zur Auswertung. Es besteht kein Anlass, die vom Bezirksschornsteinfegermeister vorgenommene Messung und das darauf basierende Messergebnis anzuzweifeln. Dessen Ausführungen zum Ablauf der Messung erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Bezirksschornsteinfegermeisters hindeuten. Selbst die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die Messung wohl tatsächlich so verlaufen sei, wie es der Zeuge geschildert habe. Von Amts wegen bestand angesichts dessen kein Anlass zu einer Beweiserhebung, insbesondere den Sohn der Kläger als Zeugen zum Ablauf der Messung einzuvernehmen. Beweisanträge seitens der Kläger wurden insofern auch nicht gestellt. Aus der Einlassung der Kläger, die Messung hätte am bislang heißesten Tag des Jahres stattgefunden und für den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sei die Messung die zweite Feinstaubmessung einer Heizung in seiner langen beruflichen Laufbahn gewesen, ergibt sich nichts anderes. Die Einlassung vermag insbesondere keine Zweifel am Messergebnis aufkommen zu lassen. Laut Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2010 als Zeugen vernommenen Bezirksschornsteinfegermeisters sei er bereits um sieben Uhr am Morgen bei den Klägern erschienen. Mit der Messung habe dann um acht Uhr begonnen werden können. Im Übrigen spiele die Außentemperatur am Tag der Messung letztlich gar keine große Rolle, denn auch im Sommer müsse eine solche Kleinanlage funktionieren. Es gäbe ja auch viele Nutzer, wie z. B. Wirte, die durch den Sommer mit Holz feuern. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung des Bezirksschornsteinfegermeisters, der über die erforderliche Sachkunde verfügt, zu zweifeln. Dass die Messung möglicherweise erst die zweite Feinstaubmessung in der Laufbahn des Bezirkskaminkehrmeisters gewesen sein soll, spielt ebenso keine Rolle. Es ist nicht ersichtlich, dass hieraus den Klägern irgendwelchen Nachteile entstanden sind, insbesondere wurde die Messung ordnungsgemäß vorgenommen. Aus diesem Grunde bedurfte es nach Auffassung des Gerichts auch keines zweiten Messtermins. Dass ein solcher letztlich nicht zustande gekommen ist, ist also unerheblich. Im Übrigen haben die Kläger selbst dazu beigetragen. Ein vom Bezirksschornsteinfegermeister angebotener Termin im Dezember 2009 wurde aktenkundig bereits mit Schreiben der Kläger vom
- August 2009 mit der Begründung abgelehnt, an diesem Tag seien sie nicht anwesend. Auch im Nachgang konnte ein Termin nicht vereinbart werden. Die Kläger haben auch nicht von sich aus einen weiteren Messtermin zum Beweis des Gegenteils veranlasst. Nach alledem hält die streitgegenständliche Feststofffeuerungsanlage der Kläger die nach der
- BImschV festgeschriebenen Grenzwerte nicht ein. Sie ist auch nicht in der Lage, etwa durch Umrüstung, in Zukunft die erforderlichen Grenzwerte einzuhalten. Das Gericht bezieht sich insofern auf die Feststellungen des zuständigen Umweltingenieurs des Landratsamts …, die als ebenfalls glaubhaft gewertet werden. Nach den schriftsätzlichen Ausführungen des Umweltingenieurs sei bei einem Feststoffbetrieb, mit welchem Stoff auch immer, die Einhaltung der Grenzwerte baubedingt nicht möglich. Das System entspreche nicht den gängigen Regeln, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten, da der Puffer zu klein sei, die Unterdruckverhältnisse nicht ausreichten, Regelung und Steuerung fehlend oder veraltet und die Pumpen ineffizient seien. Auch die vorherrschende Topografie spreche gegen einen Feststoffbetrieb, da die Hanglage die austretenden Rauchschwaden zu einer erheblichen immissionsseitigen Belastung bei den darüber liegenden Wohneinheiten werden lasse. Das Gericht sieht keine Gründe, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Eine Ausnahme von den Anforderungen der §§ 3 bis 5 und 25 der
- BImSchV gemäß § 22 der
- BImSchV hat das Landratsamt … zu Recht abgelehnt. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die von den Klägern geltend gemachte Unzumutbarkeit im wirtschaftlichen Sinne kann eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Die individuelle Leistungsfähigkeit hat nämlich für die Frage, ob immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten einzuhalten sind, keine ausschlaggebende Bedeutung (BayVGH v. 8.8.2006, zitiert nach juris). Auch das Alter der Kläger beziehungsweise das Alter des Hauses begründen keine unzumutbare Härte. Anderenfalls müsste in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle das Interesse an der Einhaltung der auf das BImSchG gestützten Verordnungen hinter dem Interesse der jeweilig Betroffenen zurückstehen. Das kann nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 22 der
- BImSchV sein, die nur in Ausnahmefällen eingreifen soll. Außerdem überschreitet der gemessene Staubgehalt im Abgas den nach der
- BImschV zulässigen Grenzwert in erheblichem Maße. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend schädliche Umwelteinwirkungen gerade nicht ausgeschlossen sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (
§ 3BIm
SchG RdNr. 47). Dabei ist auch die Gebietsart von Bedeutung (
§ 3BIm
SchG RdNr. 55). Es gibt unumstößliche Indizien dafür, dass erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft aufgetreten sind und auch zukünftig zu erwarten sind. Es wurden massive Nachbarschaftsbeschwerden aktenkundig. Der Umweltingenieur hat bestätigt, dass die vorherrschende Hanglage die austretenden Rauchschwaden zu einer erheblichen immissionsseitigen Belästigung bei den darüber liegenden Wohneinheiten lassen werde. Ob das Nachbargebäude mit der Hausnummer … nach Behauptung der Kläger wegen der Problematik der Hanglage tatsächlich ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist, kann hierbei offen gelassen werden. Zwar kann die Frage der baurechtlichen Illegalität durchaus erheblich für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung sein. So kann beispielsweise eine ungenehmigte Wohnnutzung, die bauplanungsrechtlich unzulässig und auch nicht durch Bestandsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) gedeckt ist, nicht Schutzobjekt einer rechtmäßigen Immissionsschutzauflage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG sein (BVerwG v. 25.2.1992, zitiert nach juris). Vorliegend gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die umstrittene Feststofffeuerungsanlage der Kläger nicht nur bei dem Gebäude mit der Hausnummer …, sondern vielmehr bei allen darüber liegenden Wohneinheiten aufgrund der Hanglage zu Belästigungen in immissionsrechtlicher Hinsicht führt. Auf die eventuelle baurechtliche Illegalität des Nachbarhauses mit der Hausnummer … kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. (b) Die strittige Anordnung ist auch zur Durchführung des § 22 BImSchG gerechtfertigt und zwar unabhängig davon, ob die
- BImSchV eingehalten wird. Nach § 21 der
- BImSchV bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, unberührt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind dabei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG insbesondere Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen. Der Betrieb einer Feststofffeuerungsanlage ist eine ortsfeste Anlage in diesem Sinn. Es handelt sich auch um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der
- BImSchV bedürfen. Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (
§ 3BIm
SchG RdNr. 47). Dabei ist auch die Gebietsart von Bedeutung (
§ 3BIm
SchG RdNr. 55). Es gibt vorliegend unumstößliche Indizien dafür, dass erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft aufgetreten sind und auch zukünftig zu erwarten sind. Vorliegend wurden massive Nachbarschaftsbeschwerden aktenkundig. Der Umweltingenieur hat bestätigt, dass die vorherrschende Hanglage die austretenden Rauchschwaden zu einer erheblichen immissionsseitigen Belästigung bei den darüber liegenden Wohneinheiten lassen werde. Ob das Nachbargebäude mit der Hausnummer … nach Behauptung der Kläger wegen der Problematik der Hanglage tatsächlich ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist, kann hierbei offen gelassen werden (vgl. oben). Die schädlichen Umwelteinwirkungen können auch durch ein neuzeitiges Anlagenkonzept verhindert werden. Die Kläger sind schließlich Anlagenbetreiber, da sie die tatsächliche Verfügungsgewalt und Sachherrschaft über die Anlage besitzen. 3) Die Anordnung des Landratsamts … ist inhaltlich hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. In der Anordnung vom 27. April 2010 wurde explizit nur die Stilllegung der Feststofffeuerungsanlage angeordnet. Die Ölfeuerung ist nicht Gegenstand der Anordnung. 4) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist beachtet. Es besteht grundsätzlich die Pflicht, eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend zu betreiben. Eine Verletzung der Pflichten nach § 22 BImSchG beziehungsweise einer auf das BImSchG gestützten Verordnung macht den Erlass einer entsprechenden Anordnung tatbestandsmäßig erforderlich. Ein milderes Mittel zur Abwendung erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere helfen nach der Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamts … proklamierte Dreischeit-Holztechniken nicht weiter. Den Nachweis habe der zuständige Bezirkskaminkehrmeister nicht erbringen können. Aus Sicht des technischen Umweltschutzes sei dies auch nicht möglich. Das Gericht sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln. 5) Der Erlass der Anordnung nach § 24 BImSchG steht im pflichtgemäßen Ermessen. Das Ermessen wurde vom Landratsamt … beanstandungsfrei nach Art. 40 BayVwVfG ausgeübt. Das Landratsamt hat sich mit dem Vorbringen der Kläger eingehend auseinandergesetzt. Eine Beheizung des Wohnhauses ist durch die nach wie vor bestehende Möglichkeit der Ölfeuerung sichergestellt. Der Einwand der Kläger, sie könnten sich nicht mehr warm waschen, weil eine Warmwasserbereitung ohne die Heizung nicht möglich sei, entspricht daher nicht der tatsächlichen Lage. Dass die Ölfeuerung von den Klägern schon seit längerem nicht mehr betrieben worden ist, spielt keine Rolle. II. Die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Anordnung enthaltene Zwangsgeldandrohung und Fälligerklärung stützt sich auf Art. 36 Abs. 1-3, 5 VwZVG und Art. 31 VwZVG. III. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 der angegriffenen Anordnung basiert auf Art. 1, 2 und 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 8.II.O, Tarif-Stelle 1.16 des Kostenverzeichnisses, und Art. 10 KG. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG, da die Investitionssumme bzw. der entgangene Gewinn nach Ziff. 19.1.5 des Streitwert-katalogs nicht feststellbar ist). Permalink: https://openjur.de/u/486816.html ( https://oj.is/486816 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.